Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.55
URTEIL
vom 16. August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
B____ Beigeladene
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 14. Dezember 2016
betreffend Einspracheentscheide
zum Bauentscheid Nr. BBG 9'081'923 (1) vom 8. Juli 2016 in Sachen Abbruch:
Wohn- und Geschäftshäuser Riehenring 63, 65, 67, 71, 73, 75, Drahtzugstrasse
62, Teilabbruch Saal im Innenhof / Neubau Wohn- und Geschäftshäuser Riehenring
65, 75, Drahtzugstrasse 62 / Umbau der unterirdischen Autoeinstellhalle im Innenhof
und bauliche Anpassungen am Gebäude Clarastrasse 57 /
mit Baumfällungen und Ersatzpflanzungen
Sachverhalt
Auf den
streitbezogenen Parzellen im Bereich Clarastrasse 57, Riehenring 63, 65, 67,
71, 73, 75 und Drahtzugstrasse 62 (Areal Claraturm) sollen ein maximal
29-stöckiges Hochhaus und ein fünf bis sechsgeschossiger Annexbau mit total
rund 170 Wohnungen sowie Nutzungen in den Bereichen Gastronomie, Läden und
Büros erstellt werden. Das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
legte den Bebauungsplan für diese Parzellen vom 23. April bis 22. Mai 2012
öffentlich auf. A____ erhob dagegen keine Einsprache. Mit Beschluss vom 12.
Juni 2013 erklärte der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt den entsprechenden
Bebauungsplan für verbindlich. Weil gegen den Beschluss das Referendum
ergriffen wurde, fand darüber am 24. November 2013 eine Volksabstimmung statt,
worin der Beschluss angenommen wurde. Der Bebauungsplan wurde in der Folge am
25. November 2013 und somit einen Tag nach der Volksabstimmung rechtskräftig.
Auf den von A____ am 6. Dezember 2013 gegen den Grossratsbeschluss vom 12. Juni
2013 erhobenen Rekurs traten das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht und das Bundesgericht mit Urteilen vom 19. September
2014 und 12. Mai 2015 mit der Begründing nicht ein, A____ habe sich am
erstinstanzlichen Einspracheverfahren nicht beteiligt, obwohl ihm dies möglich
gewesen wäre. Mit Bauentscheid Nr. BBG 9'081'923 (1) vom 8. Juli 2016 hiess das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat das Baugesuch der B____ gut und trat auf die dagegen
erhobene Einsprache von A____ mit Einspracheentscheid vom gleichen Datum nicht
ein. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 22. Juli 2016 wies die
Baurekurskommission mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. Februar 2017 und 11. März
2017 angemeldete und begründete Rekurs von A____ (Rekurrent) an das
Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, „es sei der Bauentscheid Nr. BBG
9‘081‘923 dem geltendem Recht anzupassen, andernfalls sei dieser aufzuheben.
Unter o/e Kostenfolge“. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Indessen
wurden die Vorakten beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Belang sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission
(BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit
unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG
zusätzlich unterstreicht. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Der
Rekurrent ist als Einsprecher und Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren formell beschwert und als Eigentümer
der benachbarten Liegenschaft vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen. Er
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.3 Die
Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid bemängelt, dass die vom
Rekurrenten ausgearbeitete Rekursbegründung sehr kurz ausgefallen sei. Entgegen
der Ansicht des Bau- und Gastgewerbeinspektorats gehe aus dieser jedoch
genügend substantiiert hervor, dass der Rekurrent mit dem Lichteinfallswinkel
und dem Schattenwurf der projektierten Baute nicht einverstanden sei, weshalb
auf den Rekurs einzutreten sei (act. 1, Entscheid vom 14. Dezember 2016 E.
8). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent eine sehr kurze
Rekursbegründung eingereicht, welche den Anforderungen an die
Begründungspflicht knapp genügt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist daher einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist im anzuwendenden Erlass nicht eigens
geregelt und richtet sich somit nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht,
vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) sowie
die Ausführungsbestimmungen in der Bau- und Planungsverordnung
(BPV, SG 730.110), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen
allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende
Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE 692/2005 vom 12.
Mai 2006 E. 1.3; BJM 2008 271).
2.1 Der
Rekurrent macht auch im vorliegenden Verfahren geltend, er habe stets moniert,
das Bauvorhaben greife rechtswidrig in die rechtliche Grundordnung der umliegenden
vom Bebauungsplan nicht erfassten Zonen ein. Der Bebauungsplan sei zwar
rechtskräftig, er widerspreche jedoch den anwendbaren allgemeinen Regelungen
hinsichtlich Lichteinfallswinkel und Schattenwurf und wirke sich nachteilig auf
die benachbarten, von ihm nicht erfassten Zonen aus. Die Baurekurskommission
habe sich daher zu Unrecht auf diesen Bebauungsplan abgestützt. Zudem habe das
Bau- und Verkehrsdepartement ihn davon abgehalten, im Rahmen des öffentlichen
Planauflageverfahrens eine Einsprache gegen den Bebauungsplan zu erheben.
Schliesslich öffne die Argumentation der Vorinstanz, die benachbarten Parzellen
hätten die Auswirkungen des Bebauungsplans respektive dessen Nachteile zu
erdulden, dem Missbrauch Tür und Tor.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass das vom Rekurrenten geltend gemachte Argument der
mangelhaften Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen bezüglich
Lichteinfallswinkel und Schattenwurf zu spät erfolgt und daher nicht zu hören
sei. Der Rekurrent habe es unterlassen, Einsprache gegen den Bebauungsplan zu
erheben und schliesslich sei dieser mit abgewiesenem Referendum rechtskräftig
geworden. Damit seien das vom Rekurrenten bestrittene Volumen und die Höhe des
Projekts mit Bebauungsplan Nr. 205 bereits rechtskräftig festgelegt worden.
Selbst wenn die Rüge des Rekurrenten rechtzeitig erfolgt wäre, wäre diese nicht
stichhaltig. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten gehe der Bebauungsplan Nr.
205 der baurechtlichen Grundordnung vor. Damit gelte der ansonsten anwendbare
Lichteinfallswinkel im Bereich der Zone 5a von 45° nicht, sondern der im
Bebauungsplan Nr. 205 festgesetzte Lichteinfallswinkel von 60° bzw. die maximal
zulässige Gebäudehöhe von 20.50 Meter. Dasselbe gelte für den Hauptbau
mit einer maximalen Gebäudehöhe von 96 Metern.
Weiter hielt die
Vorinstanz in Bezug auf das Argument des Rekurrenten, im Ratschlag finde sich
kein Hinweis, dass die Rechte der Nachbarzonen durch den Bebauungsplan
einschränkt werden könnten, fest, dass gemäss § 101 BPG der Bebauungsplan in
begrenzten Gebieten bessere Bebauungen als die baurechtliche Grundordnung
gewährleiste und die Koordination der Nutzungsplanung erleichtere, weshalb er
den allgemeinen Regelungen vorgehe. Es sei gerade der Sinn der Regelung in §
101 BPG, dass der Bebauungsplan gegenüber der baurechtlichen Grundordnung den Vorrang
geniesse. Somit sei vorliegend auf den Bebauungsplan Nr. 205 und nicht auf die
rechtliche Grundordnung im Bau- und Planungsgesetz abzustellen und es seien
seine Auswirkungen ohne expliziten Hinweis im Ratschlag von den benachbarten
Parzellen zu erdulden.
Schliesslich
erwog die Vorinstanz, der Rekurrent hätte sich einzig mit dem Argument, das
konkrete Bauprojekt halte sich nicht an die Vorgaben des Bebauungsplans, zur
Wehr setzen können, was er aber nicht getan habe.
3.1 Vorab
ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Rekurrenten, man habe ihn
im laufenden öffentlichen Planauflageverfahren an der Erhebung einer Einsprache
gegen den Bebauungsplan abgehalten, sowohl das Verwaltungsgericht (VGE
VD.2013.223 vom 19. September 2014 E. 2.2) als auch das Bundesgericht (BGer
1C_558/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.7) festgestellt haben, dass der Rekurrent die
Möglichkeit gehabt hätte, Einsprache zu erheben, er davon jedoch keinen
Gebrauch gemacht und damit die Möglichkeit zur Geltendmachung von Rügen gegen
den Bebauungsplan verwirkt habe. Auf diese Urteile kann vollständig verwiesen
werden. Die Baurekurskommission weist somit zu Recht darauf hin, dass es nicht
zulässig ist, die Rügen, welche im damaligen Einspracheverfahren gegen den
Bebauungsplan hätten vorgebracht werden können, nunmehr im Einsprache- resp.
Rekursverfahren gegen die Erteilung der Baubewilligung nachzuholen (angefochtener
Entscheid E. 10; vgl. auch VGE 745-748/2007 vom 23. Januar 2009 E. 1.4.1).
Die vom Rekurrenten geltend gemachte Rüge der mangelhaften Einhaltung der
anwendbaren Bestimmung betreffend Lichteinfallswinkel und Schattenwurf ist
angesichts der Tatsache, dass er sie nicht bereits im Rahmen des
Planauflageverfahrens mittels Einsprache geltend gemacht hat, obwohl ihm dies
möglich gewesen wäre, zu spät erfolgt und somit nicht zu hören.
3.2 Weiter
stellt die Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, dass
die Rüge des Rekurrenten betreffend Lichteinfallswinkel und Schattenwurf – auch
wenn sie nicht zu spät erfolgt wäre – nicht stichhaltig ist, da die
Bestimmungen im rechtskräftigen Bebauungsplan den allgemeineren Regelungen
vorgehen (angefochtener Entscheid E. 11).
Der
Bebauungsplan bildet die gesetzliche Grundlage zur Erteilung von Baubewilligungen
von Gebäuden und entspricht nicht der baurechtlichen Grundordnung und damit den
allgemeinen Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes. Gemäss § 101 BPG
ist der Bebauungsplan ein Sondernutzungsplan, der für ein bestimmtes Gebiet
eine bessere Bebauung als die baurechtliche Grundordnung oder die Koordination
der Nutzungsplanung gewährleisten soll und den allgemeinen Regelungen vorgeht.
Er gestattet nach Bedarf von der baurechtlichen Grundordnung abzuweichen (Ratschlag
Nr. 8637 vom 7. November 1995 S. 79). Der Bebauungsplan ist ein
„umfassender Nutzungsplan“, der alles festlegen kann, was Gegenstand der
Nutzungsplanung ist (Feldges/Barthe,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 785).
Gegenstand der bebauungsplanerischen Festlegung kann gemäss § 101 Abs. 2
lit. b BPG unter anderem das Mass der baulichen Nutzung und nach § 101
Abs. 2 lit. c BPG die Lage, Grösse, Form und Gestaltung von Bauten sein
(vgl. VGE 718/2008 vom 26. Juni 2009 E. 2.5.1).
Mit rechtskräftigem
Bebauungsplan Nr. 205 wurden das Volumen und die Höhe (und der damit verbundene
Lichteinfallswinkel sowie Schattenwurf) der projektierten Baute verbindlich festgelegt.
Der Regelungsgehalt des Bebauungsplans ist vollumfänglich gesetzeskonform. Der
Rüge des Rekurrenten, der Bebauungsplan verursache eine unzulässige
Beschattung, ist entgegenzuhalten, dass im Planauflageverfahren der
Lichteinfallswinkel und die Frage des Schattenwurfs umfassend geprüft worden
sind, wobei die Schattenwurfberechnungen der bestehenden Blockrandbebauung
(Drahtzugstrasse 54 -62) zeigen, dass bereits heute eine Verschattung im selben
Zeitraum erfolgt und der geplante Claraturm die betroffenen Liegenschaften
nicht stärker als heute beeinträchtigt (Ratschlag Nr. 12.1916.0127 vom November
2012 S. 7). Von einer unzulässigen Beschattung kann daher keine Rede sein.
Daraus folgt, dass sowohl die Baubewilligungsbehörden als auch die
entsprechenden Rekursinstanzen an die für die zulässige Höhe und das zulässige
Volumen relevanten Bestimmungen im rechtskräftigen Bebauungsplan gebunden sind.
Schliesslich macht der Rekurrent auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht
geltend, dass das geplante Bauvorhaben mit den Bestimmungen des Bebauungsplans
in Widerspruch stehe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorakten.
Aus den
genannten Gründen ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der
Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrenten
Beigeladene
Baurekurskommission
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.