Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.241
URTEIL
vom
10. August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian
Hoenen,
MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Universitäre Psychiatrische
Kliniken Rekursgegner
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4012
Basel
Gegenstand
Rekurs
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde
vom 22. November 2016 macht A____ (Rekurrentin) geltend, sich am 20. September
2016 mit einer Beschwerde gegen die Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK) an den Verwaltungsrat der UPK gewandt zu haben, von diesem jedoch
keine Empfangsbestätigung erhalten zu haben. Sie beantragt, der Verwaltungsrat
der UPK sei anzuhalten, auf ihre Beschwerde einzutreten oder einen
Nichteintretensentscheid zu fällen. Inhaltlich bezieht sich die Rekurrentin auf
ihre Behandlung in den UPK von September 2007 bis November 2008, wobei sie
nach dem Austritt „psychisch ein Wrack, physisch ein Krüppel“ gewesen sei. Mit
Vernehmlassung vom 27. Januar 2017 beantragen die UPK, auf die „Aufsichtsbeschwerde“
sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen,
während die Rekurrentin mit Replik vom 14. Februar 2017 an ihren Begehren festhält.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2017 reichte die Rekurrentin ein weiteres Schreiben ein.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt
(ÖSpG, SG 331.100) kann gegen Verfügungen der Organe und Organisationseinheiten
der in der Form selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten öffentlichen Spitäler gemäss dem Organisationsgesetz
Rekurs an den Verwaltungsrat erhoben werden. Ein solches öffentliches Spital
sind gemäss § 1 Abs. 1 ÖSpG auch die UPK. Die Entscheide des Verwaltungsrates
unterliegen gemäss § 23 Abs. 3 ÖSpG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
1.2 Mit
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin in der Sache eine Rechtsverweigerung
geltend, da der Verwaltungsrat der UPK nicht wie verlangt auf ihre Beschwerde
eingetreten sei oder einen förmlichen Nichteintretensentscheid gefällt habe.
Eine Rechtsverweigerung begeht eine Behörde dann, wenn sie trotz rechtlicher
Verpflichtung in einer bestimmten Sache keinen Entscheid erlässt. Wird ein
Entscheid hingegen nicht innert angemessener Frist getroffen, so liegt eine
Rechtsverzögerung vor (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 1300; VGE VD.2015.108 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). Die
Zuständigkeit für die Beurteilung einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde
kann entweder bei der Aufsichtsbehörde oder aber bei der Rechtsmittelbehörde
liegen (vgl. zur Rechtslage im Bund Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 1302). Wie das Verwaltungsgericht unlängst erwogen hat, äussert
sich das ÖSpG nicht zur Frage der Zuständigkeit für
Rechtsverweigerungsbeschwerden. Weder komme dem Verwaltungsgericht noch dem
Regierungsrat mit Bezug auf Rechtsverweigerungsbeschwerden eine
Aufsichtsfunktion über die öffentlichen Spitäler zu. Das Verwaltungsgericht sei
als Rechtsmittelinstanz deshalb auch zur Beurteilung von
Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen den Verwaltungsrat eines öffentlichen
Spitals im Zusammenhang mit einem laufenden Rechtsmittelverfahren zuständig
(VGE VD.2015.108 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2, VD.2013.153 vom 25. Oktober 2013
E. 1.3 mit Hinweis auf § 11 ÖSpG und § 108 Abs. 1 der Kantonsverfassung sowie
den Ratschlag des Regierungsrats Nr. 10.0228.01 vom 24. August 2010,
S. 28, 54 f., 72). Entgegen der Auffassung der UPK (act. 2) findet
sich daher die gesetzliche Grundlage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in § 23 Abs. 3 ÖSpG in Verbindung
mit § 43 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100).
1.3 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht zur Beurteilung des
Rekurses wegen Rechtsverweigerung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 VRPG und § 92 Abs.
1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100). Die
Rekurrentin ist als Adressatin der Verfügung, deren Erlass sie vom Verwaltungsrat
der UPK verlangt, nach § 13 Abs. 1 VRPG zur Rekurserhebung legitimiert. Gemäss
§ 43 Abs. 1 Ziff. 1 VRPG ist die begründet einzureichende Rekurseingabe an
keine Frist gebunden. Auf die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
demnach einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich auch bei Rechtsverweigerungsbeschwerden
nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das
Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt, oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
Vorliegend
stellt sich die Frage, ob eine rechtswidrige Untätigkeit des Verwaltungsrates
der UPK vorliegt, was von diesem verneint wird.
Die Rekurrentin
wurde in der Zeit vom 27. April 2005 bis 4. Februar 2016 zehn Mal stationär in
den UPK behandelt. Am 28. Oktober 2012 monierte sie erstmals beim Zivilgericht
Basel-Stadt, sie sei in den UPK schlecht behandelt worden. Diesen Vorwurf
wiederholte sie mit jeweils an die UPK adressierten Eingaben vom 6. Mai 2014,
-
September 2014, 29. September 2014, 14. Oktober 2014, 10. November
2014, 13. Januar 2015, 23. Januar 2016, 3. Februar 2016 und 18. Juni 2016
(act. 3/2-12). Zudem verlangte sie am 2. November 2014 von den UPK „Probandenentschädigung,
Schadenersatz, Schmerzensgeld von insgesamt 1,4 Millionen Franken“ (act. 3/7).
Die UPK nahmen hierzu am 8. Mai 2014 detailliert Stellung. Am 10. November
2014 und 4. Juli 2016 verneinten sie jegliche Sorgfaltspflichtverletzung und
wiesen die Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen der Rekurrentin zurück
mit der Begründung, sie könnten deren Vorwürfe nicht nachvollziehen und es
liege weder ein straf-, noch zivilrechtliches Fehlverhalten der UPK vor. Mit
einem 11-seitigen Schreiben vom 19. September 2016 reichte die Rekurrentin eine
Beschwerde beim Verwaltungsrat der UPK als deren „Aufsichts- und Kontrollinstanz“
ein, mit welcher sie sich erneut gegen die schlechte Behandlung respektive
„gegen den Austrittsbericht der UPK betreffend [ihre] Aufenthalte in der
PUK/UPK zwischen 17. Mai 2007 und 8. November 2008 und der diesem zugrunde
liegenden KG sowie insb. gegen die Oberärzte Dr. med. [...] und [...]“ wehrte,
sowie ein Begehren für „Probandenentschädigung, Schadenersatz, Schmerzensgeld
von insgesamt 1,4 Millionen Franken“ (act. 22) stellte. Vor dem
Hintergrund ihrer Lebensgeschichte rügte sie die vorgenommene Behandlung als
Körperverletzung, widerrechtlicher Freiheitsentzug, Folter, „sadistischen
Terror“, Rufmord sowie Ehrverletzung. Sie monierte weiter, Opfer medizinischer
Versuche gewesen zu sein, beanstandete ihre Beurteilung im Gutachten vom 13.
November 2008 und schloss ihre Eingabe mit der Bemerkung, sie „wäre dankbar für
einen Entscheid und eine Rechtsmittelbelehrung“. Mit Eingaben vom 10. Oktober
2016 und 9. November 2016 reichte sie Arzt- und Arbeitszeugnisse nach. Die UPK
bestätigten der Rekurrentin mit Datum vom 21. November 2016 (einen Tag vor
ihrer Rekurserhebung) den Eingang ihrer Beschwerde sowie ihrer ergänzenden
Schreiben und stellten ihr eine Stellungnahme in Aussicht, welche aber „einige
Zeit in Anspruch“ nehmen werde (act. 3/25). In der Folge haben sie am
-
Januar 2017 gegenüber der Rekurrentin festgehalten, eine
nochmalige Prüfung der Vorwürfe durch den Verwaltungsrat vermöge auch unter
Beachtung der neu eingereichten Arzt- und Arbeitszeugnisse an der Beurteilung
der Beschwerde nichts zu ändern (act. 3/26). Es ist den UPK beizupflichten,
dass die Behandlung der umfangreichen Beschwerde der Rekurrentin mit einem
grossen Abklärungsaufwand verbunden ist respektive war und hierfür Nachfragen
bei Ärztinnen und Ärzten sowie weitere Abklärungen getätigt werden mussten
(act. 2). Das Vorgehen der UPK ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden und
im Verhalten des Verwaltungsrats keine rechtswidrige Untätigkeit zu erkennen. Gegenteiliges
vermag die Rekurrentin auch mit ihrem Schreiben vom 9. Juli 2017 nicht
darzulegen. Schliesslich ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass die
Rekurrentin bereits in der Vergangenheit mit gleichgelagerten Vorwürfen und
Begehren an die UPK gelangt ist (vgl. Schreiben vom 28. Oktober 2012
[act. 3/2] und Eingabe vom 2. November 2014 [act. 3/7]) und die UPK diese
mit eingehender Stellungnahme abgewiesen haben (Schreiben vom 8. Mai 2014
[act. 3/14], 10. November 2014 [act. 3/19] und 4. Juli 2016 [act. 3/21]).
Von einem öffentlichen Spital kann nicht verlangt werden, auf wiederkehrende
Vorwürfe immer wieder neu einzutreten. Bevor solche neuen Eingaben aber
gänzlich unbeachtet bleiben können, ist förmlich festzustellen, dass in einer
Sache keine Korrespondenz mehr geführt werden wird. Seitens der UPK wurde
lediglich zwei Jahre zuvor, am 10. November 2014, im Zusammenhang mit der
„Schadenersatzforderung wegen Probandenentschädigung“ festgehalten, dass der
Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet werde. Gleichwohl hat sie dann aber
auf die Eingabe vom 19. September 2016 reagiert. Daher erscheint die Dauer
zwischen der neuerlichen Beschwerde vom 19. September 2016 und der
Eingangsbestätigung vom 21. November 2016 lang und geeignet, den Eindruck einer
Untätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei zu erwecken.
Mit E-Mail vom
3. Februar 2016 an Prof. [...] hat die Rekurrentin in Aussicht gestellt, eine
Schadenersatzklage gegen die UPK beim Gericht aufgrund ihrer Behandlung in den
Jahren 2007 bis 2008 einzureichen. Soweit die Rekurrentin an dieser festhalten
möchte, müsste sie eine entsprechende Haftungsklage einreichen. Ob sich diese
intertemporalrechtlich gegen die heute selbständige öffentlich-rechtliche
Anstalt (vgl. dazu § 20 ÖSpG) oder aber gegen den Kanton gemäss Haftungsgesetz
zu richten hat, bildet mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Daraus folgt,
dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG die Rekurrentin dessen Kosten.
Die Gebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Universitäre Psychiatrische Kliniken (Direktion und Verwaltungsrat)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.