Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2017.70
ENTSCHEID
vom 25.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
unbekannten Aufenthalts Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. April 2017
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Gegen A____
liegen zwei Strafbefehle vor; vom 29. Januar 2017 wegen geringfügigen
Diebstahls und mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (mehrfache
rechtswidrige Einreise, mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache unselbstständige
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) sowie vom 17. März 2017 wegen
rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Mit Eingaben
vom 2. Februar 2017 und 30. März 2017 liess A____ durch seinen Rechtsvertreter
Einsprache gegen die beiden Strafbefehle erheben und die Gewährung der
amtlichen Verteidigung mit [...] beantragen. Am 28. April 2017 verfügte die Strafgerichtspräsidentin
die Vereinigung der beiden Einspracheverfahren (Ziff. 1) und die Abweisung des
Gesuchs von A____ um Anordnung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 4).
Mit Eingabe vom
15. Mai 2017 liess A____ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung
erheben. Er beantragt, Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und
für den Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Advokat [...]
anzuordnen. Dies auch für das Beschwerdeverfahren und alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit Stellungnahme vom 30.
Mai 2017 beantragte die Strafgerichtspräsidentin die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 22. Juni 2017 an
seinen Anträgen festhielt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der
amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 12-13).
1.2 Der
Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der
gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden (Art. 396 Abs. 1
StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.3 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzel- oder Dreiergericht (§ 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
Wegen der besonderen Tragweite des Falles wird die vorliegende Beschwerde durch
das Dreiergericht beurteilt. Beschwerden sind im schriftlichen Verfahren auf
dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung zu behandeln (Art. 397
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall ist
das Urteil auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
Die amtliche
Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO anzuordnen, wenn ein Fall
notwendiger Verteidigung vorliegt (Voraussetzungen in Art. 130 StPO), was
vorliegend nicht der Fall ist, oder aber, wenn die beschuldigte Person nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer
Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 132
Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der
beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen
Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen
wäre.
2.1 Es
ist unbestritten und geht aus den Akten hervor (act. 2), dass der Beschwerdeführer
nicht über die notwendigen Mittel zur Finanzierung eines Verteidigers verfügt.
2.2 Ein
Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO liegt gemäss Abs. 3 jedenfalls dann
nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe
von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden
zu erwarten ist. Die Strafbefehle vom 29. Januar 2017 und 17. März 2017, welche
in den Einspracheverfahren [...] und [...] vor Strafgericht als Anklageschrift
gelten (Art. 356 Abs. 1 StPO), betreffen einen geringfügigen Diebstahl und die
mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), für
welche die Staatsanwaltschaft jeweils eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF
30.– und 60 Tagessätzen zu CHF 30.– beantragt. Mit Verfügung vom 28. April
2017 sind diese Einspracheverfahren vereinigt worden, weshalb die Tagessätze in
den beiden Strafbefehlen zusammenzurechnen sind, woraus eine Strafe von 140
Tagessätzen resultiert. Es handelt sich somit, wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, knapp nicht um einen Bagatellfall (act. 1, S. 2).
3.1 Die
Vorinstanz hat zur Ablehnung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen
Verteidigung erwogen, die amtliche Verteidigung sei zur Wahrung der Interessen
des Beschwerdeführers nicht geboten, weil der Straffall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten biete, denen er alleine nicht
gewachsen wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob das Verfahren in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschwerdeführer
als beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre.
3.2 Der
Beschwerdeführer lässt hierzu ausführen, die Strafgerichtspräsidentin wolle im
Rahmen von Art. 115 AuG ein Beweisverfahren darüber führen, ob er mit seinem
Kind und dessen Mutter eine Familie gründen wolle. Aus den Akten gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer seit Jahren versuche, einen Pass vom algerischen
Konsulat zu erwirken, um sein in der Schweiz lebendes Kind zu anerkennen und
dessen Mutter zu heiraten. Dies sei jedoch bis anhin nicht möglich gewesen; die
algerischen Behörden würden ihm keinen Pass ausstellen, da er keine
schweizerische Aufenthaltsbewilligung vorweisen könne. In diesem Zusammenhang
werfe ihm das Migrationsamt zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
bei der Ausweisbeschaffung (Art. 90 lit. c AuG) vor, was im Übrigen gar nicht
angeklagt sei. Unter diesen Umständen bestünden tatsächliche Schwierigkeiten.
Der Beschwerdeführer müsse dem Strafgericht einen komplexen Sachverhalt
vortragen, weshalb der Straffall in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten
biete, denen er alleine nicht gewachsen wäre.
Des Weiteren
müsse die Strafgerichtspräsidentin auch entscheiden, ob die Strafbefehle dem
Anklagegrundsatz genügen, was im vorliegenden Fall äusserst zweifelhaft sei,
weil in der Anklage Tatzeit und Tathandlungen nur sehr unbestimmt umschrieben
seien. Da im Rahmen von Art. 115 AuG die familiären Beziehungen zu
berücksichtigen seien und es einer Interessenabwägung zwischen der Achtung des
Familienlebens und dem staatlichen Strafanspruch bedürfe, sei zudem fraglich,
ob die beiden Strafbefehle vor Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) standhielten. Zudem müsse der Beschwerdeführer als Vater
auch seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn nachkommen, weshalb das
Gericht ebenfalls zu prüfen habe, ob für den Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung der Rechtfertigungsgrund in der Unterhaltspflicht bestehe. Schliesslich
müsse das Strafgericht das Verhältnis der Strafhaft zur Ausschaffungshaft
klären. Der Straffall biete somit auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten,
denen er alleine nicht gewachsen wäre.
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, die
Strafgerichtspräsidentin habe die angefochtene Verfügung nicht begründet,
obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Damit
sei sein rechtliches Gehör verletzt worden.
3.3 In
der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls
umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso
geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die
persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen
Verteidigung kommt (Ruckstuhl, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 37). Schwierigkeiten in
tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive
Tatbestand umstritten ist. Als weitere Umstände, die eine relevante
tatsächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle
Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des
Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeugen etc.) in Betracht
(BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in
rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder
die in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können
auch persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft,
gesundheitliche Aspekte etc.) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, können die erwähnten
Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher
Hinsicht, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, begründen
(vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom
23. November 2012 E. 3.3.1). Für die Beurteilung der Voraussetzungen der
amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, mit
Hinweisen) und deren Gewährung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung
zurück (Ruckstuhl, a.a.O., Art.
132 StPO N 7 f.).
3.4 Wie
die Strafgerichtspräsidentin mit Stellungnahme vom 30. Mai 2017 zutreffend
festgehalten hat, ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Ladendiebstahl
anerkannt (act. 4). Bestritten sind hingegen die ausländerrechtlichen Vorwürfe.
Da es sich bei diesem Straffall, wie bereits erwähnt (siehe oben E. 2.2), knapp
um keinen Bagatellfall handelt, müssen vorliegend die Schwierigkeiten umso
höher sein, damit eine amtliche Verteidigung als sachlich geboten erscheint (oben
E. 3.3).
3.4.1 Es
mag zwar zutreffen, dass in tatsächlicher Hinsicht kein komplexer Fall vorliegt,
der den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würde. Die Schwierigkeiten,
die sich im vorliegenden Straffall stellen, liegen entgegen der Ansicht der
Vorinstanz aber nicht darin, ob die Beantwortung der Fragen zur Person des
Beschwerdeführers oder diejenigen zur Sache besondere Fähigkeiten erfordern,
denen er alleine nicht gewachsen wäre; seine bestehenden Sprachprobleme können problemlos
mit dem Beizug einer Dolmetscherin überwunden werden. Wie die nachfolgende
Prüfung zeigt, stellen sich vielmehr rechtliche Schwierigkeiten, denen der
Beschwerdeführer alleine gerade nicht gewachsen ist.
3.4.2 Beim
Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz kann nicht davon
ausgegangen werden, dass generell ein komplexer Fall vorliegt, der eine
amtliche Verteidigung erforderlich macht. Vielmehr ist im Einzelfall auf die
Schwierigkeiten des Straffalls und auf die persönlichen Fähigkeiten der
beschuldigten Person abzustellen. Das Migrationsamt wirft dem Beschwerdeführer vor,
dieser habe die Behörden getäuscht respektive seine Mitwirkungspflicht bei der
Ausweisbeschaffung verletzt (act. 5, S. 61). Gegenstand der materiellen Prüfung
in der noch anzuberaumenden Hauptverhandlung vor Strafgericht wird sein, ob es
dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, seine Ausweispapiere zur Ausreise zu
beschaffen. Welche gesetzlichen Pflichten im Ausländerrecht für die Ausreise
bestehen und wann eine Verletzung dieser Pflichten vorliegt, sind
anspruchsvolle Fragen, deren Beantwortung auch rechtskundigen Personen gelegentlich
Schwierigkeiten bereitet. Dass alleine die Frage, ob der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht zur Beschaffung seiner Ausweispapiere verletzt hat, bereits
eine nicht unerhebliche Komplexität darstellt, geht auch aus dem Umstand
hervor, dass sie kontrovers ist; die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
ist im Gegensatz zum Migrationsamt mit Urteil vom 30. Januar 2017 zum Schluss
gekommen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt
habe (VGE AUS.2017.9 E. 2.2). Hinzu kommt, dass dieser Vorwurf in den
Strafbefehlen nicht substantiiert ist. In Bezug auf die übrigen Delikte rügt
der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Akkusationsprinzips,
weil in der Anklage Tatzeit und Tathandlungen nur sehr unbestimmt umschrieben
seien. Schliesslich wird sich das Strafgericht auch mit der Frage auseinandersetzen
müssen, ob und in welchem Mass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
rechtswidrig in der Schweiz aufhält, um bei seiner Partnerin und dem gemeinsamen
Kind zu leben sowie seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie
der Beschwerdeführer, der über kein juristisches Fachwissen verfügt und in der
Schweiz das erste Mal nach Ausländerrecht ins Recht gefasst wird, zu diesen für
den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Fragen, welche hinsichtlich der rechtlichen
Subsumtion und der Strafzumessung entscheidend sind, kompetent Stellung nehmen soll.
Im Übrigen kann unter den konkreten Umständen aus dem Hinweis der Vorinstanz, eine
allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes überprüfe das Gericht von Amtes
wegen, nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer brauche deshalb keinen
Anwalt (BGer 1B_102/2012 vom 24. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
Abschliessend
rügt der Beschwerdeführer, die Strafgerichtspräsidentin habe in der Verfügung
vom 28. April 2017 mit keinem Wort begründet, weshalb der Straffall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten
aufweise, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Dadurch sei sein
rechtliches Gehör verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR
101]). Die angefochtene Verfügung sei mangelhaft und daher aufzuheben. Da die
Strafgerichtspräsidentin ihre Verfügung erst mit Stellungnahme vom 30. Mai 2017
begründet hat, ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass die angefochtene
Verfügung die Begründungspflicht und somit sein rechtliches Gehör verletzt. Der
Beschwerdeführer muss schliesslich abschätzen können, ob er das Kostenrisiko
des Beschwerdeverfahrens eingehen will.
Unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Gewährung der amtlichen
Verteidigung des Beschwerdeführers für das Strafverfahren zur Wahrung seiner
Interessen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten. Damit erweist
sich die angefochtene Verfügung als unrechtmässig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen
und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit
[...] zu bewilligen. Da dem Beschwerdeführer vorliegend in der Sache Recht
gegeben wird, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Ausfertigung einer den Erfordernissen der Begründungspflicht entsprechenden
Verfügung abzusehen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit
[...] bewilligt. Der Rechtsvertreter ist für seine Bemühungen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf den geltend gemachten Aufwand von 6,42
Stunden in seiner Honorarnote vom 22. Juni 2017 (act. 11) abgestellt
werden kann. Diese sind jedoch praxisgemäss zum Stundenansatz für amtliche
Verteidigung von CHF 200.–, und nicht zu CHF 250.–, wie von ihm geltend
gemacht wird, zu vergüten. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘308.60 (einschliesslich Auslagen
von CHF 24.60), zuzüglich 8 % MWST von CHF 104.70, aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Vorinstanz angewiesen, [...] als amtlichen Verteidiger einzusetzen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben und wird dem amtlichen Verteidiger, [...], für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘308.60, inklusive Auslagen und zuzüglich
8 % MWST von CHF 104.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Einzelgericht in Strafsachen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).