Legality of removal detention despite re-entry ban and identity deception

AUS.2017.65Verwaltungsgericht14.08.2017Confirmed

Zusammenfassung

A___, an Albanian national, had previously been subject to an entry ban and had already been removed from Switzerland after using false documents. After his re-entry and renewed use of false identity documents, the Migration Office ordered his removal and 12 days of removal detention. The single judge at the Basel-Stadt Appellationsgericht upheld the detention as lawful and proportionate, found both statutory detention grounds met, dispensed with an oral hearing, and imposed no costs. The Migration Office was ordered to serve the judgment in a language understandable to the respondent.

Regest

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 80 Abs. 3 AuG; Voraussetzungen der Ausschaffungshaft und Verzicht auf mündliche Verhandlung. Die Ausschaffungshaft ist zulässig, wenn der Betroffene trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz einreist und durch Verwendung gefälschter oder falscher Identitätspapiere die Vollzugsbemühungen erschwert; die Wiederholung solcher Täuschungsmanöver und eine bereits erfolgte Ausschaffung belegen regelmässig Untertauchensgefahr. Ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist zulässig, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen vollzogen werden kann und der Betroffene schriftlich verzichtet. Die Haft ist auf ihre Verhältnismässigkeit und das Beschleunigungsgebot hin zu prüfen; fehlt eine mildere zweckmässige Massnahme, ist die Haft zu bestätigen (vgl. consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.65

URTEIL

vom 14. August 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. August 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, geb. [...], von Albanien, im Jahr 2014 im Kanton Zürich wegen Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidriger Einreise verurteilt und vom SEM mit einem bis 30. Oktober 2017 gültigen Einreiseverbot belegt worden war,

dass er gegen dieses Einreiseverbot im Februar 2017 verstossen und sich erneut mit ge- und verfälschten Dokumenten ausgewiesen hat, weswegen er in Ausschaffungshaft versetzt, mit einem Einreiseverbot bis 30. Oktober 2019 belegt und ausgeschafft worden ist (ausführlich: AGE AUS.2017.16 vom 24. Februar 2017),

dass A____ am 11. August 2017 um 18.55 Uhr von der Kantonspolizei festgenommen wurde, nachdem er am Flughafen bei der Einreise von der Grenzwache kontrolliert und festgestellt worden war, dass die besagte Einreisesperre besteht und er sich unter falscher Identität ausgewiesen hat,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 12. August 2017aus der Schweiz weggewiesen sowie für 12 Tage bis 23. August 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 12. August 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, ein Ausweisverlustschein, der zur Einreise in Albanien berechtigt, kann umgehend erstellt werden, ein Flug nach Albanien wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass vorliegend beide Haftgründe erfüllt sind, nachdem der Beurteilte – zum zweiten Mal – trotz Einreisesperre das Gebiet der Schweiz betreten und sich – zum dritten Mal – unter falscher Identität ausgewiesen hat, sowie bereits einmal ausgeschafft worden ist,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 23. August 2017 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Schlagwörter

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