Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.76
URTEIL
vom
12. Juni 2017
Mitwirkende
lic.
iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas
Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
c/o
Anstalten Thorberg, Thorberg 48, 3326 Krauchthal Beschuldigter
vertreten
durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger
B____
Adresse
bekannt
[...]
C____
Adresse
bekannt
[...]
D____
Adresse
bekannt
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
9. Juni 2016
betreffend
mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, Gefährdung des Lebens sowie mehrfaches
Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Mit Urteil vom 9. Juni 2016 sprach das
Strafgericht Basel-Stadt A____ der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der
Gefährdung des Lebens, des Raufhandels sowie des mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 23. Oktober 2015. Er wurde von der
Anklage wegen einfacher Körperverletzung freigesprochen. Die von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 18. August 2015 bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 50.‒ wurde vollziehbar erklärt. A____
wurde zur Zahlung von CHF 15‘000.‒ Genugtuung sowie CHF 5‘068.75 Parteientschädigung
an B____ sowie CHF 7‘000.‒ Genugtuung, CHF 2‘250.‒
Schadenersatz, beides zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Oktober 2015, und
CHF 3‘580.45 Parteientschädigung an C____ verurteilt. Die beschlagnahmten
Gegenstände blieben zuhanden des Strafverfahrens gegen die beiden Mittäter beschlagnahmt.
Der ehemalige Verteidiger, […], wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 33‘251.65 und eine Urteilsgebühr
von CHF 12‘000.‒ auferlegt.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters
vom 29. August 2016 hat A____ Berufung gegen dieses Urteil erklären lassen. Es wird
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger
vollumfänglich freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, und dem Berufungskläger
sei eine Haft- und Parteientschädigung zuzusprechen. Es sei die amtliche
Verteidigung zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge. Die Berufungsbegründung ist am
9. November 2016 erfolgt und die Rechtsbegehren sind dahingehend abgeändert
worden, dass der Berufungskläger des Raufhandels schuldig zu erklären und zu
einer bedingten Strafe von 6 Monaten zu verurteilen sei.
Die Staatsanwaltschaft hat mit
Berufungsantwort vom 22. November 2016 beantragt, die Berufung sei unter
Kostenfolge abzuweisen. Der Vertreter der Privatkläger B____ und C____ hat mit
Berufungsantwort vom 4. Januar 2017 die vollumfängliche Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils beantragt. Der Privatkläger D____ hat sich nicht
vernehmen lassen.
Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 12. Juni 2017 ist der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind
sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt und der Vertreter der Privatkläger B____
und C____ zum Vortrag gelangt.
Die detaillierten Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art.
398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zuständig
ist eine Kammer des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch wegen
Raufhandels ist unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls
rechtskräftig geworden ist der Freispruch von der Anklage wegen einfacher Körperverletzung.
Mangels Berufung oder Anschlussberufung von Seiten der Staatsanwaltschaft ist
das Verbot der Reformatio in Peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.3 Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung
und -begründung die Befragung und Konfrontation des „E____“ als Zeugen
beantragt. Die instruierende Präsidentin hat diesen Antrag mit Verfügung vom
27. März 2017 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gerichts auf
erneuten Antrag abgelehnt. Der Verteidiger hat seinen Antrag in der
Hauptverhandlung nicht formell erneuert, jedoch im Plädoyer bemängelt, dass
sich der Berufungskläger aufgrund der Abwesenheit E____s nicht angemessen habe verteidigen
können (Prot. S. 6.).
Es ist nicht ersichtlich, wie der
flüchtige und zudem nicht identifizierte E____ dem Gericht zugeführt werden
könnte. Es ist zu betonen, dass sich der Berufungskläger nach dem zu
beurteilenden Vorfall nicht umgehend stellte, eigens um E____ und F____ die
Flucht zu ermöglichen, weshalb er die Abwesenheit E____s massgeblich
mitverursacht hat. Es kann zudem ausgeschlossen werden, dass die Aussagen E____s
das Beweisergebnis zu Gunsten des Berufungsklägers verändern würden, denn dass er
nicht gewillt ist, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, hat E____
durch seine Flucht unter Beweis gestellt. Dass er den Berufungskläger entlasten
und die alleinige Verantwortung für den Schusswaffeneinsatz übernehmen würde,
kann daher ausgeschlossen werden. Da aus einer Befragung somit keine
wesentlichen neuen Erkenntnisse zu gewinnen wären, welche das Beweisergebnis
beeinflussen könnten, wäre eine Vorladung E____s auch bei bestehender
Möglichkeit nicht erforderlich (dazu BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 u 2 S. 198 f.;
136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_690/2015
vom 25. November 2015 E. 3.3.2; 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.1).
Der Sachverhalt ist insoweit
unbestritten, als der Berufungskläger in der Nacht vom 17. Oktober 2015 telefonisch
ein Treffen mit C____ vereinbarte, welches an eine Auseinandersetzung
anschloss, die der Berufungskläger in der gleichen Nacht mit C____, D____ und B____
gehabt hatte. Ebenfalls unbestritten ist, dass es in der Folge zu einem
Raufhandel zwischen den drei Privatklägern einerseits und dem Berufungskläger
sowie dessen Bekannten F____ und E____ andererseits kam. In dessen Verlauf setzte
F____ die von ihm mitgeführte Eisenstange gegen C____ und B____ ein. E____ gab mehrere
Schüsse aus der von ihm mitgeführten Pistole ab. Der erste Schuss wurde in den
Boden abgegeben, der zweite streifte C____ am linken Schienbein. Der dritte Schuss
traf B____ in den rechten Unterbauch und hatte lebensgefährliche Verletzungen
zur Folge. Ein vierter Schuss wurde schliesslich aus dem Fahrzeug abgegeben, mit
welchem der Berufungskläger und seine Begleiter den Tatort verliessen. Sowohl
seine Initiative beim Zustandekommen des Treffens als auch jede Verbindung zu
den Schussabgaben E____s hat der Berufungskläger hingegen stets bestritten. Er
sei von C____ kontaktiert worden, der ein Treffen gefordert habe. In der Folge
habe er sich an seinen Bekannten F____ gewandt, da er sich vor dem
Zusammentreffen mit mehreren Personen auf der Gegenseite gefürchtet habe. Als
er F____ in […] abgeholt habe, sei überraschend dessen Kollege E____ dabei
gewesen. Es sei nicht abgesprochen gewesen, dass F____ eine Eisenstange
mitbringen und E____ eine Pistole dabeihaben würde. Letzteres habe er erst
realisiert, als E____ sie nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug hervorgenommen
und durchgeladen habe (dazu Urteil Vorinstanz S. 8).
Die Darstellung des Beschuldigten wird
durch das Beweisergebnis in mehreren Punkten klar widerlegt. Wie die Vorinstanz
bereits festgehalten hat, hatte er bereit Kontakt zu F____ aufgenommen, bevor
ihn C____ drei Minuten später kontaktierte (Urteil S. 8-9 mit
Verbindungsnachweisen). Die Behauptung, dass sein Handeln eine Folge dieses
letztgenannten Anrufs war, ist somit nachweislich falsch. Die nachgeschobene
Erklärung, dass er C____ mit diesem ersten Telefonat nicht habe als Verstärkung
aufbieten, sondern lediglich über den Disput habe informieren wollen (Prot. HV
S. 4), ist angesichts der Uhrzeit (2:14h morgens) als offensichtliche
Schutzbehauptung zu werten. Auch die Beteuerung des Berufungsklägers, dass er
lediglich geplant habe, F____ als Verstärkung ans vereinbarte Treffen mitzubringen
und nicht vorhergesehen habe, dass sie ein Dritter begleiten würde, ist nicht
glaubhaft. Da er aufgrund des vorangegangenen Disputs damit rechnen musste, erneut
auf drei Widersacher zu treffen, ergibt es Sinn, dass er sich mit zwei Personen
verstärkte, um ein Gleichgewicht herzustellen. Dass dem so war, belegen auch mehrere
Aussagen des Berufungsklägers: „Ich bekam Angst und rief meine beiden
Kollegen an“ (Akt S. 753) „Ich ging die beiden abholen“ (a.a.O.), sowie
auf Frage, wie er auf die beiden gekommen sei „Weil wir in den Tagen vor der
Auseinandersetzung Kontakt hatten“ (Akt. S. 791). Auch das SMS des
Berufungsklägers mit dem Wortlaut „Kommt runter“ (Akt. S. 893) zeigt, dass er sich
mit mehreren Personen verstärken wollte.
Auch die Bewaffnung von F____ und E____
entsprach entgegen den Aussagen des Berufungsklägers seinem Willen. Die
Eisenstange sah er nach eigenen Angaben bereits, als F____ das Auto bestieg. Er
sprach sich jedoch zu keinem Zeitpunkt dagegen aus, dass sein Begleiter diese
mitführte, womit er sich zumindest konkludent damit einverstanden erklärte,
dass diese auch zum Einsatz kommen würde. Von zentraler Bedeutung ist die
Frage, ob der Berufungskläger um die geladene Waffe wusste, welche E____ dabeihatte,
was er stets bestritten hat. Das Beweisergebnis spricht jedoch auch bezüglich
dieser Frage klar gegen ihn, wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen sorgfältig
dargelegt hat (Urteil S. 9-10). Anhand der Randdaten seines Mobiltelefons ist nachzuverfolgen,
dass er sich vor dem Treffen gut sieben Minuten in Kleinhüningen aufhielt,
obschon dieser Stadtteil weder auf seiner Route zu F____ nach […] noch auf
jener von […] ins Gundeldingerquartier liegt. Hingegen befand sich dort sein Arbeitsort
mit einem Tresor, aus welchem eine weitere Schusswaffe, ein nicht dazugehöriges
Magazin vom Kaliber der Tatwaffe sowie Munition beschlagnahmt werden konnten.
Am Wohnort des Berufungsklägers fand sich Munition der Marke Winchester sowie
Federal, wobei es sich bei der letztgenannten Patrone gemäss Bericht der
Kriminaltechnik aufgrund der auffälligen Rillenstruktur und des Bodenstempels
mit hoher Wahrscheinlichkeit um das gleiche Fabrikat handelt wie bei den
verschossenen Patronen, deren Hülsen sich am Tatort fanden. Die zweite an
seinem Wohnort aufgefundene Munitionsart entsprach wiederum jener, welche im
Tresor aufgefunden wurde.
Der Berufungskläger leugnete dennoch
bis zuletzt jede Verbindung zur eingesetzten Schusswaffe. Bezüglich der gewählten
Route hatte er zunächst behauptet, von […] direkt an den Tatort gefahren zu
sein. Auf Vorhalt der Erkenntnis, dass er sich in Kleinhüningen aufgehalten hat,
änderte er seine Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dahingehend,
dass er die dortige Autobahnausfahrt genommen und auf weitere Instruktionen zum
Treffpunkt gewartet habe. Er räumte freimütig ein, dass dies aufgrund der
vorhandenen Randdaten so gewesen sein müsse (Akt. S. 1774). Zu den
Beschlagnahmen aus dem Tresor wandte er ein, er besitze seit der Geschäftsübergabe
Ende Mai/Anfang Juni 2015 an G____ keine Schlüssel mehr zu diesem Tresor (Akt.
S. 1778). Allerdings fanden sich darin die Verpackung sowie der Gerätevertrag
seines aktuell genutzten Mobiltelefons (Beschlagnahme. Akt. S. 349 Pos. 1406
und Aussage A____. Akt. S. 1779), die er dem Safe vor der Übergabe sämtlicher
Schlüssel mit Sicherheit entnommen hätte. Zu den Patronenfunden an seiner
Wohnadresse sagte er aus, er habe diese von G____ erhalten, der die Firma
übernommen habe. Er habe sie nachhause genommen und irgendwo hingelegt (Akt. S.
1777). Weshalb der Berufungskläger, der noch nie geschossen haben will (Prot.
HV S. 5) bzw. noch nie etwas mit Waffen zu tun gehabt haben will (Akt. S. 1778)
überhaupt Verwendung für Munition hat, ist damit freilich nicht erklärt. Zu den
Patronenfunden an seinem Wohnort äusserte der Berufungskläger lapidar, dies sei
ein blöder Zufall (Auss. A____. a.a.O.). Die vom Berufungskläger vorgebrachten
Erklärungsversuche vermögen demnach bereits im Einzelnen nicht zu überzeugen,
in ihrer Gesamtheit sind sie jedoch völlig unglaubhaft. Vermutlich stellte er E____
die geladene Tatwaffe zur Verfügung, mit Sicherheit aber stammte die Munition von
ihm. Im Ergebnis kann dies offen bleiben, denn in jedem Fall sorgte der
Berufungskläger dafür, dass E____ ihn mit einer geladenen Schusswaffe zum
vereinbarten Treffen mit seinen Widersachern begleitete.
Dass die Beteiligten auf beiden Seiten
aufgebracht waren und kein Interesse an einer friedlichen Aussprache hatten,
ergibt sich bereits daraus, dass das Treffen noch in der gleichen Nacht
stattfinden musste und man nicht warten wollte, bis sich die Gemüter wieder etwas
abgekühlt hätten. Dass auch die Gegenseite mit einer Schlägerei rechnete, wird
von D____ bestätigt (Prot. HV Vorinstanz: Akten S. 1781). Dass der
Berufungskläger keinerlei Interesse daran hatte, die Unstimmigkeiten verbal zu
klären, ergibt sich zudem aus dem Auftreten seiner Gruppe ‒ F____s
Eisenstange war beim Aussteigen kaum zu verbergen und E____ lud sogleich demonstrativ
die Pistole durch ‒ und der raschen Eskalation der Auseinandersetzung. Die
unbeteiligten Passanten schilderten übereinstimmend, dass zwischen der Ankunft
der Gruppe um den Berufungskläger und der mehrfachen Schussabgabe nur sehr wenig
Zeit verstrich ‒ gemäss [...] eine Minute oder weniger (Akt. S. 648),
nach Schätzung von [...] gar nur wenige Sekunden (Akten S. 643). Diese
Angaben werden durch die ansonsten unergiebigen Videoaufnahmen des Anwohners [...]
gestützt (Auswertung Tatortvideo: Akt. S. 1064-1066).
Der Ablauf der Schlägerei an sich ist unbestritten
und der Schuldspruch wegen Raufhandels in Rechtskraft erwachsen. Der
Berufungskläger hat hingegen stets bestritten, E____ mit dem Ausruf „putzai,
putzai“ („schiesse, schiesse“) zum Gebrauch der Pistole aufgefordert zu haben.
Die Vorinstanz sieht dies als erstellt an und stellt dabei auf die Aussagen von
D____ ab (Urteil S. 15). Die Verteidigung rügt, das Strafgericht anerkenne
zwar, dass es bezüglich dieses angeblichen Ausrufs des Berufungsklägers zu
Absprachen zwischen den Privatklägern gekommen sei, es stelle aber dennoch auf
die Aussagen D____s ab. Es sei jedoch auch möglich, dass D____ den Schiessbefehl
von vornherein erfunden habe und nachträglich auch seine Kollegen beeinflusst
habe (Berufungsbegründung Ziff. 11). Die Vorinstanz hat die Aussagen von C____
und B____ sorgfältig und kritisch gew.digt und ist zum Schluss gelangt, dass
es zu einer Angleichung ihrer Aussagen an die Schilderung von D____ gekommen
ist, wenn auch nicht von einer absichtlichen Absprache auszugehen sei (Urteil
S. 13). Tatsächlich scheinen die beiden Begleiter D____s den „Schiessbefehl“
nicht selbst wahrgenommen zu haben. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die tatnächsten
Aussagen der beiden das tatsächlich Erlebte wiedergeben, da es damals noch zu
keiner Vermischung mit nachträglich erlangten Erkenntnissen gekommen sei.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, was bedeutet, dass die späteren Aussagen
von B____ und C____ nicht herangezogen werden können, um den „Schiessbefehl“ zu
belegen. Freilich heisst dies nicht, dass es diesen nicht gegeben haben kann. D____
hat stets beschrieben, dass er zum Zeitpunkt des in Frage stehenden Ausrufs mit
dem Berufungskläger beschäftigt war und sich deshalb in seiner unmittelbaren
Nähe befand. Er kann den Ausruf daher gehört haben, während seine Kollegen, die
weiter entfernt und zudem anderweitig in die Schlägerei involviert waren, ihn
nicht wahrnehmen konnten. Die gesamten Aussagen D____s belasten den
Berufungskläger nicht über Gebühr. So schilderte er bereits die Vorgeschichte
in der Joggeli Lounge recht zurückhaltend und räumte eigene Anteile ein (Prot.
HV Vorinstanz: Akten S. 1781). Auch den Kopfstoss des Berufungsklägers dramatisierte
er nicht ‒ er sei gar nicht verletzt worden und habe nur eine kleine
Beule davongetragen (Akten S. 696). Er liess in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung auch durchblicken, dass man zwar mit dem Berufungskläger habe
reden wollen, aber eine Schlägerei nicht ausgeschlossen habe (Prot. HV
Vorinstanz a.a.O.). D____ hat den Ablauf der Auseinandersetzung in den
wesentlichen Punkten konstant geschildert, ohne dabei stereotyp zu wirken. In
der Konfrontationseinvernahme mit dem D____ unumwunden zugegeben, mit den
beiden anderen Privatklägern über den Schiessbefehl gesprochen zu haben (Akten
S. 955). Er hätte dies problemlos bestreiten und den Angaben der beiden anderen
damit zusätzliches Gewicht verleihen können. Sein Aussageverhalten deutet
hingegen darauf hin, dass keine derartige bewusste Absprache stattgefunden hat.
Die Vorinstanz hat die Aussagen D____ sorgfältig gewürdigt (Urteil Strafgericht
a.a.O.) und zu Recht auf seine glaubhaften Aussagen abgestellt, gemäss welchen
der Berufungskläger E____ dazu aufgefordert hat zu schiessen.
E____ feuerte gesamthaft vier Schüsse
ab. Die erste Schussabgabe erfolgte in Richtung von D____ gezielt in den Boden.
Ein zweiter Schuss fiel im Kampfgeschehen und streifte C____ am linken
Schienbein. Nachdem E____ von C____ zu Boden gerissen worden war und B____ auf
ihn zukam, schoss er diesem in den Bauch und verletzte ihn lebensgefährlich.
Der Beschuldigte und seine beiden Begleiter begaben sich daraufhin zurück zum
Fahrzeug, aus dem ein weiterer Schuss in unbekannte Richtung abgefeuert wurde
‒ eine Patronenhülse befand sich im Fahrzeuginnern, jedoch kein Einschussloch,
sodass auszuschliessen ist, dass die Waffe unbeabsichtigt im Wageninnern
losgegangen ist. Bezüglich dieses Ablaufs kann auf die überzeugenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 13-16).
3.1 Die Vorinstanz ist bezüglich der
Schussabgaben E____s der rechtlichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft
gefolgt. Sie hat den ersten, gezielten Schuss in den Boden als Gefährdung des Lebens
qualifiziert. Den zweiten Schuss während des Handgemenges mit C____, welcher
diesen am Bein streifte, qualifizierte sie ebenso als versuchte Tötung mit
Eventualvorsatz wie den dritten Schuss, welchen E____ frontal auf B____
abfeuerte.
3.2 Zur rechtlichen Qualifikation des ersten Schusses
hat sich die Verteidigung weder in der Berufungsbegründung noch vor den
Schranken geäussert. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129
StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare
Lebensgefahr bringt. Art. 129 StGB verlangt objektiv nach einer konkreten,
unmittelbaren Lebensgefahr. Unmittelbar ist diese Gefahr dann, wenn sich aus
dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt
nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene
seines Ausbleibens (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; BGer 6B_824/2016,
6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Das
Bundesgericht bejaht bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und
entsicherten Pistole aus kürzester Distanz regelmässig eine konkrete Lebensgefahr
im Sinne des Art. 129 StGB, wobei unerheblich ist, ob der Täter den Finger am
Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen
Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des Täters
‒ etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers,
Intervention Dritter oder Defekts der Waffe ‒ jederzeit ungewollt ein
Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen
Schuss getötet werden kann, sodass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten
beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (BGer 6B_824/2016,
6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2; 6B_317/2012
vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 ‒ insoweit in Präzisierung des BGE 121
IV 67).
E____ hat D____ zwar nicht aus
kürzester Distanz mit der Pistole bedroht, er hat jedoch abgedrückt und in
Richtung eines nur wenige Meter entfernten Menschen einen Schuss abgefeuert.
Aufgrund der Tatzeit um ca. 03h früh darf als notorisch gelten, dass die Sicht
erheblich bis stark eingeschränkt war; ebenso bekannt ist, dass die mässige
Strassenbeleuchtung am Tatort die Sichtverhältnisse nur leicht verbessert hat.
Zudem geschah die Schussabgabe im Rahmen eines dynamischen Geschehens mit
mehreren Beteiligten, sodass die Gefahr einer unvorhergesehenen Bewegung des
Anvisierten oder eines Dritten erst recht erheblich war. Hinzu kommt, dass die
Umgebung am Tatort, wie aus den Akten ersichtlich, diverse Möglichkeiten bot,
dass ein Projektil abprallen und umgeleitet werden konnte. Das alles ist bei
der Frage nach der Gefährdung zu berücksichtigen. So hat denn auch das
Bundesgericht jüngst in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten, die
Rechtsprechung bejahe beim Einsatz von schussbereiten Waffen in der Regel eine
unmittelbare Lebensgefahr. Dies müsse umso mehr gelten, wenn im Streit in einer
emotional geladenen Situation in einer bebauten und bewohnten Umgebung ein
Schuss in die ungefähre Richtung des Gegners abgefeuert werde (BGer
6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 10.4).
Zudem wurde in der bundesgerichtlichen Praxis Lebensgefährdung verschiedentlich
angenommen, wenn zwar gezielt auf eine Person geschossen, eine daneben Stehende
aber ebenfalls gefährdet wurde (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH,
Praxiskommentar, 2.Auflage 2013, Art. 129 StGB N 7). Auch wenn mit der
Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass der Schuss in Richtung D____ gezielt in
den Boden erfolgte, ergibt sich somit aus den gesamten, einen ungewollten
Treffer begünstigenden Umständen, dass die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs
nahe gelegen hat. Es ist eine hinreichend konkrete und unmittelbare
Lebensgefahr zu bejahen.
Der subjektive Tatbestand verlangt in
Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Der
Gefährdungsvorsatz unterscheidet sich vom Eventualvorsatz auf Tötung dadurch,
dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers
werde nicht eintreten, während der Täter bei der vorsätzlichen Tötung den Tod
zumindest in Kauf nimmt. Bleibt dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr des
Todeseintritts verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche
Tötung vor. Bei der Lebensgefährdung ist mithin „lediglich“ das Wissen um die
unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, also eine Wissenskomponente bezogen auf
die Möglichkeit des Todes und nicht auf dessen Eintritt selbst (BGer
6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.3 und 3.2.4, m.w.H.). Vorliegend
erscheint nicht zweifelhaft, dass der Schütze um die Möglichkeit des
Todeseintritts gewusst und diese Möglichkeit, als blosse Gefahr, auch gewollt
hat. Weiter erfordert der subjektive Tatbestand ein skrupelloses Handeln.
Gemäss Bundesgericht bedeutet dies ein in schwerem Grad vorwerfbares,
rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 m.H.).
Skrupellosigkeit liegt danach stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem
Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie
von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BGer 6B_824/2016,
6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2; 6B_83/2016
vom 15. Juni 2016 E. 2.3 m.H.). Dass das Leben des unbewaffneten D____ aus
nichtigem Anlass gefährdet wurde, erscheint hinsichtlich des eingesetzten
Tatmittels wie auch hinsichtlich des Motivs als ausgesprochen hemmungslos und
offenbart eine erschreckende Missachtung fremden Lebens.
Die erste Schussabgabe ist demzufolge
als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 des Strafgesetzbuches zu
qualifizieren.
3.3
3.3.1 Der zweite Schuss, der C____ am
linken Schienbein streifte, wurde als eventualvorsätzlich versuchte Tötung zur
Anklage gebracht (Anklageschrift Ziff. 2.12). Wie bereits oben dargelegt
(3.2.) ist hierfür erforderlich, dass der Täter den Tod eines Dritten durch
sein Verhalten in Kauf nimmt. Zur zweiten Schussabgabe hat die Verteidigung
vorgebracht, es habe es sich dabei offensichtlich um ein Versehen gehandelt
(Berufungsbegründung Ziff. 12). Auch die Staatsanwaltschaft geht nicht von
einer bewussten Schussabgabe aus, sondern davon, dass sich der Schuss im
Gerangel mit C____ löste. E____ habe den Tod C____ im Sinne des
Eventualvorsatzes billigend in Kauf genomen, indem er sich mit einer
entsicherten Waffe in der Hand auf eine Rangelei mit diesem einliess
(Anklageschrift Ziff. 2.12). Die Vorinstanz scheint von einer bewussten, wenn
auch nicht gezielten Schussabgabe auszugehen (Urteil S. 18-19), was vom
Wortlaut der Anklageschrift nicht abgedeckt ist. Gleichwohl ist die
Qualifikation als eventualvorsätzlich versuchte vorsätzliche Tötung im Ergebnis
nicht zu beanstanden, da E____ sich mit einer schussbereiten Pistole in eine
tätliche Auseinandersetzung begab und damit in Kauf nahm, dass sich innerhalb
des dynamischen und damit unvorhersehbaren Kampfgeschehens jederzeit ein Schuss
lösen konnte ‒ was dann ja auch geschah ‒ und schlimmstenfalls
tödliche Verletzungen hätte zur Folge haben können.
3.3.2 Zweifellos ‒ und von der
Verteidigung unbestritten ‒ stellt auch der dritte Schuss, welchen E____ frontal
auf B____ abfeuerte, eine eventualvorsätzlich versuchte Tötung dar. Zum Zeitpunkt
dieser dritten Schussabgabe hat jedoch nach Ansicht der Verteidigung ein
Angriff gegen E____ vorgelegen, weshalb der Schuss auf B____ in Notwehr, allenfalls
im Notwehrexzess erfolgt sei. Es könne auch im einvernehmlichen Kampfgeschehen
zu einer einzelnen Notwehrsituation kommen, was die Vorinstanz zu Unrecht
abgelehnt habe (Berufungsbegründung Ziff. 6. Und 9 sowie Plädoyer: Prot. S. 6).
Eine Notwehrsituation innerhalb eines Raufhandels
ist ‒ auch nach Ansicht des Bundesgerichts ‒ nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Gemäss dem Beweisergebnis hat aber vorliegend zu keinem Zeitpunkt
eine Situation vorgelegen, in welcher es des Einsatzes der Pistole bedurfte.
Die Gegenseite war gänzlich unbewaffnet (dazu sogleich) und auch nicht in der
Überzahl. Es lässt sich im Kampfgeschehen keine Zäsur ausmachen, wie es der
Verteidiger insinuiert, wenn er in der Berufungsbegründung geltend macht, es
sei die spezielle Konstellation zu berücksichtigen, dass innerhalb des
Kampfgeschehens E____ zu Boden gegangen sei, während B____ diesen angegriffen
habe. (Berufungsbegründung Ziff. 6). Eine isolierte Betrachtung einzelner
Ausschnitte der Auseinandersetzung wäre hier ganz offensichtlich auch nicht gerechtfertigt.
Im Rahmen eines dynamischen Kampfgeschehens wechseln sich oft kurze Sequenzen
ab, in welchen einmal der eine, dann wieder der andere in eine unterlegene
Position gelangt. Auch ist zu beachten, dass der gezielte Schuss auf B____ aus
nächster Nähe erfolgte, nachdem E____ bereits zwei Schüsse abgefeuert hatte. Spätestens
dann hätte die gegnerische Seite zweifellos zu den Waffen gegriffen, wenn sie
denn über solche verfügt hätte. E____ konnte also davon ausgehen, dass die gegnerische
Seite unbewaffnet war. Damit erweist sich der Einsatz einer Schusswaffe auch zu
diesem Zeitpunkt als offensichtlich unverhältnismässig. Selbst wenn man trotz
all dieser Vorbehalte einen (Putativ)notwehrexzess prüfen wollte, so würde
dieser an den subjektiven Erfordernissen scheitern. Massgeblich für die
Bejahung von Notwehr und damit auch von einem entsprechenden Exzess ist stets,
dass das Handeln des Betroffenen vom Abwehrwillen getragen ist. Trifft dies
nicht zu, so scheitert die Anwendung des Rechtfertigungsgrundes an der
subjektiven Seite, ohne dass man im Einzelnen prüfen müsste, ob und inwieweit
noch ein rechtswidriger Angriff vorlag und ob eine allenfalls zulässige Abwehr
überschritten wurde. Der Berufungskläger und seine Begleiter haben sich bewusst
und nach gezielten Vorbereitungshandlungen auf einen Kampf mit den drei
Privatklägern eingelassen und dessen Eskalation von Anfang an provoziert, indem
am Tatort sogleich die Pistole gezeigt und die mitgeführten Waffen auch
eingesetzt wurden. Dieser Kampf, den der Berufungskläger und seine Mitkämpfer,
von ihrer Ausrüstung her den Kontrahenten massiv überlegen, gesucht und
provoziert hatten, lässt sich nicht als Notwehrsituation darstellen. Er war von
keinerlei Abwehrwillen getragen, sondern stellte einen eigentlichen Vergeltungsrausch
dar (siehe ähnliche Konstellation in BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4).
3.4 Nach Ansicht der Verteidigung können
die von E____ verübten Delikte nicht über die Annahme von Mittäterschaft dem
Berufungskläger zugeordnet werden (Berufungsbegründung Ziff. 5). Soweit die
Verteidigung argumentiert, dass dem Berufungskläger nicht nachzuweisen sei,
dass er überhaupt von der mitgeführten Pistole gewusst habe, ist auf die
Ausführungen oben zu verweisen, wonach dieser Nachweis eindeutig erbracht ist
(siehe E.2.). Auch dass der Berufungskläger E____ zum Schiessen aufgefordert
hat, wurde bereits dargelegt (a.a.O.). Die Verteidigung führt schliesslich an,
die schwerwiegende Verletzung von B____ könne dem Berufungskläger nicht via
Mittäterschaft zugeordnet werden, da dieser das Opfer seit frühester Jugend gut
kenne und keinerlei Interesse an dessen Verletzung gehabt habe (Berufungsbegründung
Ziff. 5).
Die Vorinstanz hat das Vorliegen von
Mittäterschaft bejaht und sorgfältig begründet (Urteil S. 17-19). Es wird mit
Recht festgehalten, dass das Verhalten des Berufungskläger einen geradezu
klassischen Fall von Mittäterschaft darstellt, da der Berufungskläger bei der
Entschliessung, Planung und Ausführung des Delikts in massgeblicher Weise
mitgewirkt hat, und somit sämtliche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
(alternativ) eine Mittäterschaft begründenden Elemente auf sich vereint hat. Er
rekrutierte die beiden Mittäter, sorgte für eine Schusswaffe oder jedenfalls
dafür, dass sie einsatzfähig war und war gegenüber E____ offensichtlich
weisungsbefugt. Er gab das Signal zum Einsatz der Schusswaffe und lenkte das
Fluchtfahrzeug. Er war der einzige seiner Gruppe, der ein Rachemotiv hatte. E____
selbst hatte hingegen überhaupt keinen Grund, den ihm unbekannten B____ zu
verletzen. Bereits die Vorinstanz hat zudem zu Recht angenommen, dass B____
wohl nicht das primäre Ziel des Berufungsklägers war (Urteil S. 20). Er hat
diesen Verlauf jedoch in Kauf genommen, indem er E____ mit durchgeladener Waffe
in eine unübersichtliche Schlägerei schickte und ihn in dieser Situation gar
zum Schiessen aufforderte.
3.5 Ohne Zweifel ist der Berufungskläger als
Hauptbeteiligter anzusehen, ohne den die Taten nicht stattgefunden hätten. Er
muss sich die Taten seiner Mittäter daher vollständig anrechnen lassen. Es
ergeht somit Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung
sowie Gefährdung des Lebens. Die Verteidigung hat zwar formell lediglich einen
Schuldspruch wegen Raufhandels beantragt, in ihrer Berufungsbegründung hat sie
indes auch eingeräumt, dass eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz
anzuerkennen sei (Berufungsbegründung Ziff. 15), womit diese ebenfalls
unbestritten ist und der entsprechende Schuldspruch ohne weiteres bestätigt
werden kann.
4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter
die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des
Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger,
in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn
das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens
eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung
der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und
die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so
ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw.
tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.
4.2 Die Verteidigung hat für den Fall eines
Schuldspruchs in den angefochtenen Punkten keine konkrete Strafe beantragt. Es
sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Haupttäter E____ das Ganze verursacht
und sich der Berufungskläger lediglich via Mittäterschaft dafür zu verantworten
habe. Es müsse stärker gewichtet werden, dass er sich selber gestellt habe. Der
wichtigste Punkt sei allerdings die enorme Strafempfindlichkeit des
Berufungsklägers, der im Vollzug sein kleines Kind nicht sehen könne. Sein
Leben habe sich durch Ehe und Vaterschaft stark verändert (Plädoyer: Prot. S.
6).
4.3 Auszugehen ist vom Strafrahmen der vorsätzlichen
Tötung, der Freiheitsstrafe von nicht unter 5 bis zu 20 Jahren vorsieht. Für
eine der beiden vorliegenden versuchten vorsätzlichen Tötungen ist eine
Einsatzstrafe zu bestimmen, welche aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen ist. Es ist zunächst das objektive
Tatverschulden bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B____
zu bestimmen, wobei zunächst das vollendete Delikt zu bewerten ist und der
Versuch im Anschluss strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das objektive
Tatverschulden wiegt schwer: Der Beschuldigte verabredete sich mit drei
Personen, um einen in der gleichen Nacht begonnenen Disput weiterzuführen und
liess diesen von Beginn weg massiv eskalieren. Obschon sich die Parteien mit
jeweils drei Männern zahlenmässig ausgeglichen gegenüberstanden, begaben sich
die vom Berufungskläger hinzugezogenen Personen sogleich mit durchgeladener
Waffe bzw. einer Metallstange in die Auseinandersetzung. Als sich die
Gegenseite von diesem Auftreten nicht beeindrucken liess, forderte der
Berufungskläger E____ zum Schiessen auf. Einer dieser Schüsse traf B____ in den
Unterbauch und verletzte ihn lebensgefährlich. In subjektiver Hinsicht belastet
den Berufungskläger, dass er zwar aufgrund der vorangegangenen
Auseinandersetzung aufgebracht, jedoch mitnichten im Affekt handelte.
Planmässig rekrutierte er zwei Personen, die ihm ohne jeden Bezug zur
Vorgeschichte zur Verfügung standen, wobei er einen von ihnen womöglich mit der
Tatwaffe, sicher aber mit Munition ausstattete. Die seinem Plan entsprechende
Eskalation muss als Racheaktion unter Inkaufnahme von Toten bezeichnet werden. Wenn
die Verteidigung positiv berücksichtigt haben will, dass der Berufungskläger
einzig durch die Tat E____s zum Mitttäter gravierender Delikte werde, so vermag
dies nicht zu überzeugen. Der Berufungskläger zog für seine Racheaktion zwei
eigentliche Vollstrecker hinzu, denen er die Verantwortung zuschieben wollte
und welchen er nach dem Vorfall die Ausreise ermöglichte, während er hier weitgehend
unbehelligt weiterzuleben gedachte. Daraus lässt sich offensichtlich nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Das objektive Tatverschulden wiegt demnach
mittelschwer bis schwer, was bei einem vollendeten Tötungsdelikt eine
Einsatzstrafe in der Grössenordnung von rund 12 Jahren zur Folge gehabt hätte.
Obgleich als fakultativer gesetzlicher Strafmilderungsgrund ausgestaltet, ist
aufgrund des ausgebliebenen Taterfolgs in ständiger Rechtsprechung eine
Reduktion der Strafe vorzunehmen. Da B____ ohne sofortige ärztliche Hilfe
seinen Verletzungen erlegen wäre und sich die Gruppe mit dem Berufungskläger
ohne sich um ihn zu kümmern oder die Sanität anzufordern vom Tatort entfernt
haben, ist es jedoch in keiner Weise dem Berufungskläger anzurechnen, dass B____
überlebt hat. Entsprechend fällt der vorliegende Versuch nur geringfügig zu
seinen Gunsten ins Gewicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem
Berufungskläger kein direkter Tötungsvorsatz zur Last gelegt wird, sondern dass
er den eingetretenen Verlauf lediglich in Kauf genommen hat, was sich gegenüber
einem Versuch mit direktem Vorsatz deutlich strafmindern auswirken muss. Unter
Berücksichtigung dieser Faktoren ist das Tatverschulden als knapp mittelschwer
zu gewichten. Entsprechend ist die Einsatzstrafe bei einem Strafrahmen von 5
bis 20 Jahren auf 9 Jahre zu bemessen.
Diese hypothetische schuldangemessene
Strafe kann durch beim Täter liegende Umstände beeinflusst werden
(Täterkomponente). Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten zeigt, ob die
Strafe nach unten oder nach oben zu korrigieren ist. Das Vorleben von A____
kann insgesamt bestenfalls neutral gewertet werden. Er hat eine abgeschlossene
Berufsausbildung zum Büroassistenten vorzuweisen und scheint beruflich Fuss
gefasst zu haben. Dies ist an sich positiv, es lässt allerdings umso
unverständlicher erscheinen, dass er trotz seiner Möglichkeiten und guter
Perspektiven seit seinem 19. Lebensjahr eine Vielzahl von Delikten begangen
hat, darunter mehrere Vermögensdelikte und schwere Verkehrsdelikte, einmal
verbunden mit Nötigung. Die Vorinstanz hat ihm zugestanden, dass er aufgrund
der Geburt seiner Tochter, deren Aufwachsen er im Vollzug nicht miterleben könne,
erhöht strafempfindlich sei und ein halbes Jahr von der (nach Art. 49 Abs. 1
gebildeten) Strafe in Abzug gebracht. Die Verteidigung ist gar der Ansicht,
dass dieser Umstand stärker hätte zu seinen Gunsten gewichtet werden müssen.
Hierzu ist allerdings zu sagen, dass der Berufungskläger im Wissen um die
Schwangerschaft seiner Freundin delinquierte und die Folgen davon grundsätzlich
selbst zu tragen hat. Es ist anzunehmen, dass seine Familie unter seiner Abwesenheit
zu leiden hat ‒ nicht zuletzt finanziell. Dies vermag sich jedoch nicht
massgeblich zu seinen Gunsten auszuwirken. Auch die Täterkomponente
rechtfertigt demnach keine wesentliche Reduktion der Einsatzstrafe.
Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe
für die versuchte vorsätzlich Tötung zum Nachteil von B____ mit 4 Jahren somit klar
zu tief bemessen, zumal sie von einem äusserst schweren Verschulden ausgeht,
das eine Strafe im obersten Bereich des bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reichenden
Strafrahmens nach sich hätte ziehen müssen. Sie hat die Einsatzstrafe für die
weiteren beiden Schussabgaben um 2 Jahre erhöht, was für eine weitere
versuchte vorsätzliche Tötung und eine Gefährdung des Lebens ausserordentlich
mild erscheint. Der Raufhandel und die mehrfache Widerhandlung gegen das
Waffengesetz hatten offensichtlich keinerlei Einfluss auf das Strafmass, da
nach Berücksichtigung der besonderen Strafempfindlichkeit eine Strafe von 5 ½
Jahren ausgesprochen wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ausgesprochene
Sanktion bereits für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von B____
zu tief ausgefallen wäre und die Strafe aufgrund der weiteren gravierenden
Delikte deutlich zu erhöhen gewesen wäre. Da eine Abänderung des Strafmasses zu
Ungunsten des Berufungskläger mangels Berufung oder Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft ausser Betracht fällt, bleibt es jedoch bei der
vorinstanzlich bemessenen Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, worauf die
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige
Strafvollzug anzurechnen sind.
Die Verteidigung hat sich nicht zum
Vollzug der bedingten Vorstrafe vom 18. August 2015 geäussert. Die Vorinstanz
hat zu Recht entschieden, dass diese vollziehbar zu erklären ist (Urteil S.
22).
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Berufungskläger den Privatklägern Schadenersatz, angemessene Genugtuung und
Parteientschädigung auszurichten. Die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu erweisen
sich als überzeugend und werden von Seiten des Berufungsklägers nicht
angezweifelt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im
Urteil des Strafgerichts verwiesen werden (Urteil S. 22-24). Für das
zweitinstanzliche Verfahren wird A____ zudem zu Parteientschädigungen von CHF 1‘822.50
an B____ sowie CHF 960.45 an C____ verurteilt. Ebenfalls zu tragen hat der
Berufungskläger die Kosten sowie die Urteilsgebühr des erstinstanzlichen
Verfahrens (siehe Dispositiv) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger wird aus der
Gerichtskasse ein Honorar gemäss der eingereichten Kostennote ausgerichtet.
Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat der Berufungskläger
diese zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
9. Juni 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen
Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB)
-
Freispruch von der
Anklage wegen einfacher Körperverletzung
-
Entschädigung des
früheren Verteidigers [...]
-
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände
A____ wird ‒ neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Raufhandels ‒ der mehrfachen
versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens und des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 5 ½
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 23. Oktober 2015,
in Anwendung von Art. 111
in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 129 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs.
1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 18.
August 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Nichtabgabe von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 6
Tagessätzen zu CHF 50.‒, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte wird zu
einer Genugtuung von CHF 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Oktober 2015
sowie ‒ für das erstinstanzliche Verfahren ‒ zu einer reduzierten
Parteientschädigung von CHF 5'068.75 an B____ verurteilt. Die
Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 10‘000.‒ wird abgewiesen. A____
wird darüber hinaus zu einer Genugtuung von CHF 7'000.‒ und zu CHF
2'250.‒ Schadenersatz, beides zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Oktober
2015, sowie ‒ für das erstinstanzliche Verfahren ‒ zu einer
reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'580.45 an C____ verurteilt. Die
Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 8'000.‒ sowie die
Schadenersatzmehrforderung im Betrag von CHF 963.60 werden abgewiesen. Für das
zweitinstanzliche Verfahren wird er zu CHF 1‘822.50 Parteientschädigung an B____
sowie zu einer solchen von CHF 960.45 an C____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von
CHF 33‘251.65 und eine Urteilsgebühr von CHF 12‘000.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger,
[...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘600.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 173.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 461.90, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung
an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei
Basel-Stadt, Waffenbüro
Bundesamt für Polizei,
Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Eva Christ lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen
einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).