Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.90
URTEIL
vom 5.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Anstalten Witzwil, Beschuldigter
Witzwilstrasse, 3236 Gampelen
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Juli 2015
betreffend Raufhandel
und einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)
Sachverhalt
Mit Urteil vom
- Juli 2015 wurde A____ des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und zu zwölf Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 1‘431.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil erhob A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 9. Juli 2015 Berufung. Am
7. Oktober 2015 erfolgte die Berufungserklärung, welche mit Eingabe vom 19. April 2016
schriftlich begründet wurde. Der Berufungskläger beantragt einen kostenlosen
Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf das vorinstanzliche
Urteil auf eine Vernehmlassung zur Berufung.
Vor
Appellationsgericht ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist sein
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft war auf ihr Ersuchen
hin von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert worden und blieb der Verhandlung
fern. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss
Art. 382 Abs. 12 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.
1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gerügt werden können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs.
2 StPO).
Dem
Berufungskläger wird mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch zur Last gelegt, am
28. April 2013 im Zuge einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten
vor der [...]Bar an der Amerbachstrasse in Basel B____ einen gläsernen
Halbliter-Bierhumpen auf den Kopf geschlagen und ihm damit mehrere Rissquetschwunden
zugefügt zu haben. Gestützt darauf verurteilte ihn die Vor-instanz wegen einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2
Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Zudem verurteilte sie ihn,
gleich wie die erstinstanzlich noch B____, C____ und D____, wegen Raufhandels
gemäss Art. 133 StGB. Diesen Tatbestand erachtete sie dadurch als erfüllt, dass
der Berufungskläger durch den Schlag mit dem Bierhumpen an einer gewalttätigen
Auseinandersetzung teilgenommen habe, bei welcher drei Personen verletzt worden
seien, neben B____ nämlich auch dessen Cousin C____ sowie D____. C____ hat eine
Kiefergelenkkontusion rechts, eine Schwellung des rechten Jochbeins, ein
Hämatom auf der rechten Halsseite und eine Halswirbelsäulenprellung erlitten, D____
eine Beule, Kratzer im Gesicht, gerötete Handrücken und –knöchel und
Schürfungen an beiden Handballen und Knien.
3.1 Der
Berufungskläger bestritt weder vor der Vorinstanz noch vor Appellationsgericht,
B____ einen Bierhumpen übergezogen zu haben, nachdem seine anfängliche Version,
er habe den Humpen geworfen, im Ermittlungsverfahren durch kriminaltechnische
Befunde widerlegt worden war. Er behauptete aber stets und macht im Berufungsverfahren
weiterhin geltend, mit seinem Schlag D____ Notwehrhilfe geleistet zu haben. Dieser
sei nämlich von [...] und [...] zuerst geschlagen worden, sogar mit einer
Flasche auf den Kopf. [...] sei zu Boden gefallen und weiter getreten und
geschlagen worden. Der Berufungskläger moniert, seine Aussagen seien zu Unrecht
als unglaubhaft eingestuft worden, ausser in jenen Punkten, wo er sich selbst
belastet habe. Er macht mindestens Putativnotwehr geltend, indem er vorbringt,
davon ausgegangen zu sein, dass sich D____ in einer Notwehrsituation befunden
habe. Im Rahmen des Raufhandels sei ihm Art. 133 Abs. 2 StGB zugute zu halten.
Er habe mit seinem Eingreifen das Risiko des Eintritts der dem Raufhandel
eigenen Gefahren herabgesetzt, indem er – auf Kosten einer Platzwunde am Kopf von
B____ – den Eintritt einer schwerwiegenden oder tödlichen Verletzung bei D____
verhindert habe.
3.2 Die
Vorinstanz hat sich detailliert mit dieser Darstellung der Geschehnisse auseinandergesetzt
(Urteil des Strafgerichts S. 12-16). Ausser Zweifel steht, dass D____ (1,56 ‰ Atemalkohol)
mit einer Glasflasche in der Hand auf der Fahrbahn stand und die
Auseinandersetzung insofern herbeiführte, als er die in einem Personenwagen vorbeifahrenden
Cousins [...] mit Belehrungen über Tempo und Musiklautstärke im Wageninnern wohl
absichtlich – zumindest aber faktisch – herausforderte. Ebenfalls als gesichert
darf gelten, dass B____ den Wagen daraufhin anhielt und ausstieg, und dass sich
nach einem kurzen Disput eine mit Fäusten geführte Schlägerei entfaltete, an
der mindestens die Cousins [...] und D____ beteiligt waren. Es muss auch im
Berufungsverfahren offen bleiben, wer zuerst tätlich geworden ist, weil keine
zuverlässigen Hinweise hierzu vorhanden sind und beide Parteien offenkundig
streitlustig waren. Mit der Anklage ist weiter davon auszugehen, dass der Berufungskläger
zunächst unbeteiligt abseits stand und keiner Streitpartei anzurechnen war, bis
er zum Geschehen hinzutrat und B____ einen Bierhumpen über den Kopf schlug.
Die Vorinstanz hat
neben den Aussagen des Berufungsklägers die Depositionen aller Beteiligten, namentlich
von B____, C____, D____ sowie der Zeuginnen […] (Mitfahrerin der Cousins [...] und
[...] (Anwohnerin) gewürdigt und mit weiteren Befunden abgeglichen. Die Version
des Berufungsklägers, wonach er bloss habe schlichten wollen, hat sie mit
stichhaltiger Argumentation widerlegt. Sie hat festgestellt, dass der
Berufungskläger in keiner Weise deeskaliert, sondern die dem Raufhandel eigenen
Gefahren durch seinen Schlag mit dem Bierhumpen massiv erhöht hat. Dass D____
zuvor von C____ mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden sei, wie der
Berufungskläger behauptet, wird nicht einmal von D____ selber geschildert. Entsprechende
Verletzungsfolgen fehlen völlig. [...] Beule geht nach dessen eigenen Angaben
auf das Aufschlagen mit dem Kopf auf den Boden oder auf das Auto zurück (Akten
S. 236). Ebenso wenig lässt sich sagen, dass D____ körperlich nur in der
Defensive oder in grosser Not gewesen wäre. Solches lässt sich insbesondere nicht
in Übereinstimmung damit bringen, dass er vor dem Abflauen der Schlägerei
unbestrittenermassen noch ein Velo aufhob, mit der Absicht, dieses auf seine
Gegnerschaft zu werfen. Anzeichen für eine „schwerwiegende oder tödliche Verletzung“,
die abzuwenden gewesen wäre, fehlen. Die Intervention des Berufungsklägers war
überdies offensiv ausgerichtet und völlig einseitig, was nicht auf eine
Schlichtungs- oder Trennungsabsicht schliessen lässt. Nachdem weiter feststeht,
dass der Berufungskläger selbst nicht angegriffen worden war, sondern abseits
stand und keiner Partei angehörte, scheidet die Anwendbarkeit von Art. 133 Abs.
2 StGB aus. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu kann im Übrigen
verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Auch unter dem
Titel der (behaupteten) Notwehrhilfe gemäss Art. 15 StGB lässt sich nichts für
den Berufungskläger ableiten, und zwar gleich aus mehreren Gründen. Zunächst
ist festzuhalten, dass D____ und die beiden [...]s nach dem (insoweit bereits
rechtskräftigen) Beweisergebnis der Vorinstanz in einen Raufhandel verstrickt
waren. Ein Raufhandel ist gekennzeichnet durch wechselseitige Gewalt. Innerhalb
eines Raufhandels lassen sich dementsprechend regelmässig, und so auch hier, keine
eigenständigen Angriffe und Verteidigungshandlungen mehr voneinander
unterscheiden. Es ereignete sich auch keine besondere Zäsur, anhand derer man
einen vom Raufhandel abgetrennten rechtswidrigen Angriff, etwa im Sinne einer
Eskalation durch den plötzlichen Einsatz einer Waffe, auf D____ hätte ausmachen
können. Dass D____ mit einer Flasche geschlagen worden sei, ist – wie erwähnt –
widerlegt. Ein notwehrfähiger Angriff ist in diesem Geschehen nicht zu
erkennen. Wer in einer solchen Konstellation einfach noch Gewalt hinzufügt und
jemandem, ohne zuvor andere Mittel einzusetzen oder eine Vorwarnung auszusprechen,
einen Bierhumpen über den Kopf schlägt, schliesst sich schlicht und einfach einem
Raufhandel an und begeht dazu eine Körperverletzung. Eine Rechtfertigung scheitert
auch auf subjektiver Ebene. Denn nichts an einer solchen Aktion lässt auf den Verteidigungswillen
schliessen, welcher für eine Notwehr- bzw. Notwehrhilfehandlung vorausgesetzt wäre
(Seelmann, in: Basler Kommentar
zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 15 N 17 mit Hinweisen). Die
widersprüchlichen Aussagen des Berufungsklägers zum Einsatz des Bierhumpens
lassen sich nicht in Einklang bringen mit einer Abwehrabsicht, die er dann
stringent hätte darlegen können. Dass er zuerst behauptet hatte, den Bierhumpen
aus der Ferne geworfen zu haben, passt schon gar nicht zur geltend gemachten gezielten
Abwehr. Es kommt schliesslich dazu, dass bei der Verwendung gefährlicher
Gegenstände auch bei Vorliegen einer Notwehrsituation besondere Zurückhaltung geboten
ist, da deren Verwendung stets die Gefahr schwerer Verletzungen mit sich bringt
(BGer 6B_480/2009 vom 5. November 2009 E. 4.5.1). Dies hätte gerade der
Berufungskläger wissen müssen, der sich ein Jahr zuvor wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung, begangen durch Schläge mit einem Bierglas, erstinstanzlich vor Gericht
zu verantworten hatte. Wenn es dem Berufungskläger um die Trennung der
Streitenden gegangen wäre, hätte er zum Beispiel Verstärkung aus der belebten
Bar, vor welcher sich der Vorfall ereignete, holen können und die Streitenden
hätten so getrennt werden können.
Aus diesen Gründen
scheitert eine Rechtfertigung der Tat des Berufungsklägers. Die vorinstanzlichen
Schuldsprüche wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand erweisen sich als einwandfrei und sind zu bestätigen. Der
Raufhandel steht in echter Konkurrenz zur einfachen Körperverletzung (BGer
6B_106/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4).
Bei der
Strafzumessung ist die Vorinstanz zutreffend vom Strafrahmen für einfache
Körperverletzung und Raufhandel ausgegangen. Die Deliktsmehrheit wirkt sich
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend aus. Der Berufungskläger ist nach
seiner Tat, nämlich am 16. Oktober 2013, vom Appellationsgericht Basel-Stadt in
einem anderen Verfahren zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung schuldig gesprochen worden. Dem Berufungskläger wurde mit jenem Urteil
angelastet, dass er mit einem abgebrochenen Glas enthemmt auf sein Opfer eingeschlagen
habe, wobei er in die Halsgegend abgerutscht sei, und in einer weiteren Phase –
irrtümlich in der Meinung, auf das selbe, aus seiner Sicht also bereits
verletzte Opfer einzuschlagen – eine weitere, fliehende Person mit dem
abgebrochenen Glas in die Halsregion geschlagen habe. Nach bundesgerichtlicher Praxis
ist in der vorliegenden Konstellation jedoch keine Zusatzstrafe auszufällen. Eine
Zusatzstrafe wäre nur dann auszufällen gewesen, wenn der Berufungskläger die
vorliegend beurteilte Tat vor der erstinstanzlichen Verurteilung im früheren
Verfahren begangen hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2012,
6B_180/2011 E. 3.4). Das erstinstanzliche Urteil in jenem Verfahren datiert
jedoch vom 15. März 2012, also vor hier beurteilten Tat.
Die Verletzung,
welche im vorliegenden Fall aus dem Schlag mit dem Bierhumpen resultierte, ist objektiv
als mittelschwer einzustufen. B____ erlitt zwei Rissquetschwunden am Kopf,
welche nach Entfernung mehrerer Glassplitter genäht werden mussten, aber keine
weitere ärztliche Behandlung erforderten und eine Arbeitsunfähigkeit von
weniger als drei Tagen nach sich zogen (Akten S. 203). Dies grenzt die Tat und
das Verschulden hinsichtlich der Tatfolgen von Taten mit gravierenderen
Verletzungsfolgen ab. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens sticht negativ
hervor, dass der Berufungskläger die Tat während des Rechtsmittelverfahrens
nach einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
beging. Auch bei dem Vorfall, welcher jenem Verfahren zugrunde lag, hatte er
ein Bierglas eingesetzt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine ausserordentliche
Unbelehrbarkeit feststellen müssen. Auch die Motivation für die Tat rückt den
Berufungskläger in kein günstiges Licht. Entgegen seiner Darstellung haben
offensichtlich nicht altruistische Motive vorgeherrscht, sondern vielmehr die Lust
an einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Vorinstanz hat darüber hinaus zu
Recht festgehalten, dass ihm das Geständnis angesichts der erdrückenden
Beweislage ebenso wenig zugutegehalten werden kann wie Reue und Einsicht. Insgesamt
ist das Verschulden hinsichtlich der Körperverletzung mit Hinblick auf den
Strafrahmen zwar noch nicht als schwer einzustufen, aber immerhin in einem
mittleren Bereich anzusiedeln. Der Raufhandel steht in echter Konkurrenz zur
Körperverletzung, tritt bei der Strafzumessung gegenüber der Körperverletzung
aber in den Hintergrund und ist von der Vorinstanz überzeugend mit einer
Erhöhung der Strafe um zwei Monate veranschlagt worden. Auch die persönlichen
Verhältnisse hat die Vorinstanz korrekt gewürdigt, mit dem einzigen Vorbehalt,
dass mit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Oktober 2013 (Verurteilung
zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe) im engen Sinn keine Vorstrafe als
Straferhöhungsgrund vorliegt. Die vorliegend beurteilte Tat datiert zeitlich
vorher, nämlich vom 28. April 2013. Dass der Berufungskläger während
eines laufenden Rechtsmittelverfahrens delinquiert hat, wurde beim subjektiven
Tatverschulden berücksichtigt und darf im Rahmen der Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse nicht nochmals straferhöhend zum Nachteil gereichen. Insgesamt
erweist sich eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
Hinsichtlich der
Sanktionsart ist der Vorinstanz zu folgen und es ist nicht auf eine Geldstrafe,
sondern auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist
als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGer 6B_806/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.3). Das
Appellationsgericht hat hierzu verschiedene massgebliche Kriterien entwickelt. Bewegt
sich die Höhe der Strafe eher am oberen Rand der noch zulässigen Geldstrafe, so
ist eine Freiheitsstrafe eher in Betracht zu ziehen als bei tieferen Strafen.
In diesem Bereich ist die Priorität der nicht freiheitsentziehenden Sanktion
nicht mehr so eindeutig wie bei kürzeren Strafen (AGE AS.2009.307 vom 21. April
2010 E. 5.3.3.2). Weiter berücksichtigt werden die Deliktsart und die damit
verbundene Bedeutung einer spe-zialpräventiven Funktion, allfällige
einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe realistischerweise überhaupt
vollzogen werden kann. Vorliegend kommt das Strafmass in den oberen Bereich des
Strafrahmens, für welchen Geldstrafen noch zulässig sind, zu liegen. Für die
Priorisierung der Freiheitsstrafe spricht auch, dass der Berufungskläger seit
längerem nicht in den Arbeitsprozess integriert ist und somit nicht von aus
eigener Kraft erwirtschafteten Mitteln lebt. Eine Geldstrafe müsste – trotz des
Familieneinkommens, welches durch die Ehefrau erzielt wird – einen sehr geringen
Tagessatz aufweisen und würde eine deutlich schwächere präventive Wirkung
entfalten, als wenn er damit rechnen müsste, von seinem selbst erarbeiteten
Gehalt einen namhaften Teil abgeben zu müssen. Es kommt dazu, dass er infolge
des mehrjährigen Freiheitsentzugs, den er bald hinter sich haben wird, auch
keinen ernsthaften Verdienst erzielt hat und seine Aussichten, im Erwerbsleben
wieder Fuss zu fassen, gewiss nicht rosig sind. Es wird ihm – erfahrungsgemäss
– schon kaum möglich sein, nach dem Strafende (Verbüssung von 2/3 der Strafe am
24. Mai 2017) die aufgelaufenen Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren zu
bezahlen. Zudem ist der weitere Aufenthalt in der Schweiz, trotz Ehefrau und
Sohn, für ihn höchst fraglich. Der Berufungskläger war lediglich im Besitz
einer B-Bewilligung, die er infolge der 4 ½-jährigen Vorstrafe bereits
verloren hat. Nach eigenen Angaben und gemäss dem Führungsbericht der
Strafvollzugsanstalt liegt gegen ihn ein Ausweisungsentscheid vor (Angaben Berufungskläger,
Protokoll Berufungsverhandlung S. 2; Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt Witzwil, bei den Akten). Die Vorinstanz hat zur Wahl der
Sanktionsart noch ausgeführt, dass eine Geldstrafe bei einem Wiederholungstäter
in Bezug auf Gewaltdelikte nicht mehr in Frage kommt (Urteil des Strafgerichts
S. 21). Dem ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation
beizupflichten, in welcher die erste Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts
erheblicher Schwere erfolgte und der zweite Fall eine leider offenbar leicht
auszulösende Gewaltbereitschaft erkennen lässt.
Der
Berufungskläger ist erst am 16. Oktober 2013 und somit nach der Tat zweitinstanzlich
durch das Appellationsgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½
Jahren verurteilt worden. Bis zu jenem Zeitpunkt war diese frühere Verurteilung
noch nicht rechtskräftig. Daher kann nicht gesagt werden, dass er innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist und es gilt für die Frage, ob ihm der bedingte Strafvollzug
gewährt werden kann, nicht der gesteigerte Massstab von Art. 42 Abs. 2
StGB, sondern derjenige von Art. 42 Abs. 1 StGB (vgl. dazu Schneider/Garré, in: Basler Kommentar
zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 89). Erforderlich für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs wäre also das Fehlen einer ungünstigen
Prognose (vgl. etwa Hug, in:
Donatsch et al, Kurzkommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 42 N 6). Indessen
muss dem Berufungskläger aufgrund des Umstands, dass er während eines
Rechtsmittelverfahrens nach einer (später rechtskräftig gewordenen)
Verurteilung wegen Schlägen mit einem Bierglas erneut mit einem Glas zuschlug
und sich gegen Leib und Leben richtete, klarerweise eine ungünstige
Legalprognose ausgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als er mit seiner
erneuten Gewalttat offensichtlich sogar in Kauf nahm, seine
aufenthaltsrechtliche Situation, die schon angesichts des ersten Strafverfahrens
kritisch zu werden drohte, weiter zu verschlechtern, und dies ungeachtet
dessen, dass ihm offenbar viel am Verbleib in der Schweiz liegt (Anfechtung der
Ausweisung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Der Impuls, nach Gutdünken gewalttätig
zu handeln bzw. sich mit Gewalt in fremde Angelegenheiten einzumischen, prävalierte,
und die dargelegten Umstände bieten keine Anhaltspunkte, welche für die Zukunft
eine andere, günstigere Prognose zuliessen. Der bedingte Strafvollzug scheidet deshalb
aus und die Strafe ist unbedingt auszusprechen.
Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit einer
(reduzierten) Gebühr von CHF 600.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche
Verteidiger wird für seine Bemühungen gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse
entschädigt, praxisgemäss mit dem Stundenansatz von CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des Raufhandels und der
einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) schuldig erklärt und
verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 133 und 123 Ziff. 2
sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘431.20 und eine Urteilsgebühr von
CHF 800.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘566.– und ein Auslagenersatz
von CHF 115.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 374.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 3‘792.20 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).