Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.136
ENTSCHEID
vom 7.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lionel Schüpbach
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Juni 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 24. Mai
2016 erstattete A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Anzeige
gegen Unbekannt wegen des Verdachts, dass jemand Vermögenswerte der Stiftung [...],
welche von der Tante des Beschwerdeführers per Erbvertrag als Alleinerbin
eingesetzt worden war, veruntreue. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 27. Juni
2016 die Nichtanhandnahme des Verfahrens, da der fragliche Straftatbestand eindeutig
nicht erfüllt sei.
Dagegen hat der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2016 Beschwerde erhoben und
sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juni 2016,
eine Fristerstreckung von zwei Monaten zur ausführlichen Begründung seiner
Beschwerde sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt
rechtsgenüglich abzuklären, beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe
vom 26. Juli 2016 beantragt, dass auf die Beschwerde mangels Legitimation
des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei. Mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 4. August 2016 ist die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft zur Replik (mit Frist bis zum 5. September 2016) an den
Beschwerdeführer übermittelt worden mit dem Hinweis, dass eine Frist zur
Ergänzung der Beschwerde nicht möglich sei. Mit Eingabe vom 5. September 2016
hat der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz
(Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322
Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26). Beschwerdegericht ist gemäss
§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht
auf Willkür beschränkt.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Vorausgesetzt für die Beschwerdelegitimation ist somit zunächst eine
Parteistellung. Der Begriff "Partei" wird breit interpretiert und
umfasst sowohl Parteien im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO wie auch
Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Neben der
beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann demnach
auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein
(Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO,
2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; AGE BES.2016.77 vom
4. Januar 2017 E. 1.2).
Gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO ist weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides vorausgesetzt. Ein solches liegt bei
Anzeigestellern vor, wenn diese durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten
unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Verfahren
als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b
StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO). Der Beschwerdeführer hat
sich vor dem Erlass der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht
ausdrücklich als Privatkläger konstituiert. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt das Bestehen oder die Geltendmachung von Zivilforderungen
im kantonalen Verfahren indessen keine notwendige Voraussetzung für die
Bejahung der strafrechtlichen Geschädigtenstellung nach Art. 115
Abs. 1 StPO und die Beteiligung am Strafverfahren als Strafkläger dar
(BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni
2016 E. 1.4). Anzeigesteller können durch eine Nichtanhandnahmeverfügung bereits
dann unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein, wenn das beanzeigte Delikt
zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll (vgl. AGE. BES.2016.77 vom 4. Januar
2017 E. 1.2). Dem Anzeigesteller, der weder in einem solchen Sinne „geschädigt“
noch Privatkläger ist, stehen aber keine weitergehenden Verfahrensrechte,
namentlich die Ergreifung eines Rechtsmittels, zu (Art. 301 Abs. 3
StPO).
Der Beschwerdeführer
ist Anzeigesteller und damit Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105
Abs. 1 StPO. Fraglich ist, ob er durch das beanzeigte Delikt in seinen
Rechten unmittelbar verletzt worden ist, mithin Geschädigter im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Gemäss Erbvertrag vom 8. Juni 2001 erhält
der Beschwerdeführer aus dem Vermögen der im Nachlass seiner Tante als
Alleinerbin eingesetzten Stiftung [...] monatlich eine Rente über CHF 5‘000.–,
welche ihm nachweislich regelmässig ausbezahlt wird. Inwiefern der Beschwerdeführer
Anspruch auf einen höheren Anteil am Vermögen der Stiftung [...] haben soll,
ist nicht ersichtlich. Deshalb ist bereits ausgeschlossen, dass sich jemand zu
seinem unmittelbaren Nachteil aus dem Stiftungsvermögen bereichern kann. Ein
rechtlich schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO
liegt demzufolge nicht vor, weshalb die Legitimation des Beschwerdeführers zur
Ergreifung eines Rechtsmittels mit Blick auf Art. 301 Abs. 3 StPO zu
verneinen ist.
1.3 Mangels
Legitimation des Beschwerdeführers ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.1 Ergänzend
ist anzufügen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Behandlung abzuweisen
wäre.
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1
BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309
Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl.
BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dieser gebietet,
dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn
bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung liegende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310
StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310
StPO N 6 ff., vgl. auch AGE BES.2016.40 vom 11. Mai 2016 E. 2.1,
BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1).
2.3 Die
von der Staatsanwaltschaft in vorliegender Angelegenheit getätigten Abklärungen
haben ergeben, dass sich der eingesetzte Testamentsvollstrecker getreu dem
Erbvertrag vom 8. Juni 2001 verhält und dem Beschwerdeführer regelmässig
die ihm zustehende Rente in der Höhe von CHF 5‘000.– ausbezahlt wird. Für
irgendein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Nachteil der Stiftung [...] –
geschweige denn zum Nachteil des Beschwerdeführers – gibt es absolut keine
Anhaltspunkte. Die Staatsanwaltschaft ist deshalb zu Recht davon ausgegangen,
dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbestände nicht erfüllt sind
beziehungsweise nicht der geringste Anhaltspunkt für irgendeinen hinreichenden
Tatverdacht auf ein Delikt besteht, den es bräuchte, um eine Untersuchung zu
eröffnen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.-.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Lionel Schüpbach
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.