Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.55
URTEIL
vom 24.
Juli 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Nigeria,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. Juli 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Nigeria. Er wurde am 22. Juli 2017 in Basel kontrolliert, als er in einem
Reisebus, der aus Italien kam, versuchte, nach Deutschland auszureisen. Zwar
war er im Besitze eines Passes. Allerdings konnte er weder eine in einem
Schengenstaat gültige Aufenthaltsbewilligung noch ein Visum für den
Schengenraum vorweisen. Weitere Abklärungen ergaben, dass er mit
Einreiseverweigerungen (SIS Italien und SIS Schweiz) belegt ist und dass durch
die Schweiz eine Einreisesperre, gültig vom 16. Mai 2013 bis zum 15. Mai 2033,
ausgesprochen worden ist. In der Folge wurde A____ verhaftet und dem
Migrationsamt zugeführt. Dieses wies ihn am 23. Juli 2017 aus der Schweiz weg
und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 24. Juli
2017 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ebenfalls am 24. Juli
2017 fand die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (Einzelrichterin) statt. Dabei ist A____ befragt worden und der
Mitarbeiter des Migrationsamtes zum Wort gelangt, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen).
3.1 Der
Beurteilte ist am 23. Juli 2017 aus der Schweiz weggewiesen worden. Die erste
Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft ist damit gegeben. Das
Migrationsamt begründet die Haft ferner teilweise damit, dass der Beurteilte
nur mit einem nigerianischen Reisepass ohne gültiges Visum oder einen gültigen
Aufenthaltstitel für den Schengenraum und damit rechtswidrig in die Schweiz
gekommen sei. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden, wofür auf die
langjährige Praxis des Bundesgerichts zu verweisen ist. Dass der Betroffene
illegal in die Schweiz eingereist ist, genügt für sich allein ebenso wenig wie
die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren
Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das
Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer
Hinweis dafür sein, dass er bereit sein könnte, sich der Ausschaffung zu
entziehen (vgl. etwa BGE 129 I 139 E. 4.2.1 S. 146 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Das
Migrationsamt beruft sich auch auf den Umstand, dass der Beurteilte ein
bestehendes Einreiseverbot missachtet habe. Hat ein Ausländer nachgewiesenermassen
keine Kenntnis von einem bestehenden Einreiseverbot, kann aus seinem Verstoss
nicht geschlossen werden, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen
würde (AGE AUS.2016.55 vom 18. Juli 2016). Vorliegend ist unbestritten, dass
das schweizerische Einreiseverbot dem Beurteilten nie hat eröffnet werden
können. Allerdings konnte ihm gemäss schriftlicher Auskunft des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements, Abteilung Zulassung Aufenthalt, vom 24. Juli
2017 am 10. Februar 2013 das rechtliche Gehör zur geplanten Massnahme gewährt
werden. Er hatte somit zumindest Kenntnis davon, dass ein Einreiseverbot
geprüft wird. Das schengenweite Einreiseverbot von Italien ist allerdings
gemäss den Unterlagen, die der Mitarbeiter des Migrationsamtes in der
Verhandlung eingereicht hat, weiterhin aktiv. Dagegen hat der Beurteilte
verstossen. Dass er sich mit rechtlichen Mitteln dagegen gewendet hätte, muss
als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beurteilte hat auch hinsichtlich
anderer Umstände offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt. So will er nie zuvor
in der Schweiz gewesen sein, sondern nur an der Grenze in Chiasso
zurückgewiesen worden sein. Wie er bei dieser Situation mit Urteil vom 20. März
2013 im Kanton Tessin wegen rechtswidriger Einreise und Hehlerei hat verurteilt
werden können, leuchtet nicht ein. Auch seine Angaben zu seiner Reise in der
heutigen Verhandlung waren unglaubwürdig. So will er nicht gewusst haben, dass
er durch die Schweiz reisen muss, um nach Deutschland zu gelangen. Andererseits
hat er gesagt, er sei sich des damit verbunden Risikos bewusst gewesen. Zum
Zweck seiner Reise hat er drei unterschiedliche Gründe angegeben. Einmal will
er einen Vorsprachetermin mit einer dortigen Behörde gehabt haben. Auf den
Vorhalt, dass im von ihm vorgezeigten Dokument lediglich die Rede vom Einsenden
von Unterlagen sei, will er nach Deutschland gereist sein, um seinen Sohn
abzuholen, damit in Italien seine Bewilligung verlängert würde. Wie er das
bewerkstelligen könnte, hat er allerdings nicht erklären können. Drittens hat
er angegeben, er habe zu seiner Frau und seinem Sohn reisen wollen, um mit
ihnen in Deutschland zu leben, er vermisse sie sehr. Er konnte jedoch auf Frage
hin nicht einmal den Monat seiner Heirat nennen. Er meinte, es sei im Mai
gewesen, tatsächlich aber hat er im November geheiratet. All dies zeigt, dass
der Beurteilte unglaubwürdige Angaben macht, die er jeweils der Situation
anpasst. Dass er eine Zusage, in der Schweiz auf den Vollzug seiner Wegweisung zu
warten, einhalten würde, wenn er in Freiheit wäre, ist deshalb nicht anzunehmen.
Die Haft erweist sich als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung
sicherzustellen.
Der Beurteilte
hat gegenüber dem Migrationsamt angegeben, er wünsche, anlässlich der
Verhandlung betreffend Überprüfung der Ausschaffungshaft durch einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten zu werden. Dieses Gesuch ist
abzuweisen. Zwar ist eine unentgeltliche Verbeiständung bei der erstmaligen
Haftüberprüfung nicht von Vorneherein ausgeschlossen. Erforderlich ist
allerdings, dass der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder
tatsächlicher Natur stellt (BGer 2C_556/2007 vom 21. Januar 2008, BGE 122 I 276
f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, das heisst bis zum 20. Oktober 2017,
rechtmässig und angemessen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.