Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.53
URTEIL
vom 14.
Juli 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
von der Dominikanischen Republik,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. Juli 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____,
geb. [...], von der Dominikanischen Republik, von 2005 - 2013 mit einer
Aufenthaltsbewilligung infolge Heirat in der Schweiz gelebt hat und nun, erneut
verheiratet, über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfügt,
dass A____ am 9. Januar 2017 festgenommen wurde,
nachdem er dabei betroffen worden war, 2 kg Marihuana mit dem 8er-Tram in die
Schweiz einzuführen,
dass das Strafgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017
A____ des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig erklärt und
verurteilt hat zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 9. Januar 2017, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und es ihn in
Anwendung von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen hat,
dass A____ das Urteil angenommen und es die
Staatsanwaltschaft bezüglich Landesverweisung ebenfalls angenommen hat, womit
es insoweit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass A____ am 12. Juli 2017 um 17.40 Uhr zuhanden
des Migrationsamtes aus der Haft entlassen worden ist,
dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 13.
Juli 2017 bis 24. Juli 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 13. Juli 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, er verfügt über einen Aufenthaltstitel für Spanien und über
einen gültigen Reisepass der Dominikanischen Republik, ein Flug nach Spanien wird
innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung
aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder
eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG
droht, in Haft genommen werden kann, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an
Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird
oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. g AuG),
dass die genannte Verurteilung des Beurteilten
durch das Strafgericht diesen Voraussetzungen entspricht, zumal nebst den 2 kg
Marihuana auch der Handel mit 10 - 15 Gramm Kokain in 5 Portionen von je 2 - 3
Gramm nachgewiesen ist (BGer 2C_137/2009 vom 10. März 2009 E. 4; 2C_298/2011
vom 11. April 2011 E. 2.1.3; 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.1; Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka
(Hrsg.), Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 75 AuG N 10),
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 24. Juli 2017 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.