Detention review upheld for deportable foreign national

AUS.2017.53Verwaltungsgericht14.07.2017Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A____, a Dominican national, was convicted of drug offences and deported for five years by the criminal court. After release from custody, the Basel-Stadt Migration Office ordered removal detention. The administrative court, sitting as single judge in foreign-national coercive measures, waived an oral hearing because the detainee had consented in writing and removal was expected quickly. It held that the criminal conviction satisfied the statutory grounds for detention, that no milder measure was suitable, and that the detention complied with the acceleration and proportionality requirements. The detention was therefore confirmed until 24 July 2017, with no court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 3 AuG; Verzicht auf mündliche Verhandlung bei voraussichtlich innert acht Tagen vollziehbarer Ausschaffung und schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG; Ausschaffungshaft setzt voraus, dass der Ausländer strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist und wegen erheblicher Gefährdung von Leib und Leben bzw. ernstlicher Bedrohung inhaftiert werden darf. Liegen eine einschlägige Verurteilung und eine rechtskräftige Landesverweisung vor, ist die Haft zulässig, sofern keine mildere Massnahme ausreicht und das Beschleunigungsgebot gewahrt bleibt (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.53

URTEIL

vom 14. Juli 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

von der Dominikanischen Republik,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juli 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, geb. [...], von der Dominikanischen Republik, von 2005 - 2013 mit einer Aufenthaltsbewilligung infolge Heirat in der Schweiz gelebt hat und nun, erneut verheiratet, über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfügt,

dass A____ am 9. Januar 2017 festgenommen wurde, nachdem er dabei betroffen worden war, 2 kg Marihuana mit dem 8er-Tram in die Schweiz einzuführen,

dass das Strafgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 A____ des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig erklärt und verurteilt hat zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 9. Januar 2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und es ihn in Anwendung von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen hat,

dass A____ das Urteil angenommen und es die Staatsanwaltschaft bezüglich Landesverweisung ebenfalls angenommen hat, womit es insoweit in Rechtskraft erwachsen ist,

dass A____ am 12. Juli 2017 um 17.40 Uhr zuhanden des Migrationsamtes aus der Haft entlassen worden ist,

dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juli 2017 bis 24. Juli 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 13. Juli 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, er verfügt über einen Aufenthaltstitel für Spanien und über einen gültigen Reisepass der Dominikanischen Republik, ein Flug nach Spanien wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG),

dass die genannte Verurteilung des Beurteilten durch das Strafgericht diesen Voraussetzungen entspricht, zumal nebst den 2 kg Marihuana auch der Handel mit 10 - 15 Gramm Kokain in 5 Portionen von je 2 - 3 Gramm nachgewiesen ist (BGer 2C_137/2009 vom 10. März 2009 E. 4; 2C_298/2011 vom 11. April 2011 E. 2.1.3; 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.1; Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka (Hrsg.), Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 75 AuG N 10),

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 24. Juli 2017 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

Schlagwörter

removal detentionoral hearing waiverproportionalityacceleration principledeportation orderdrug offencesmigration detention

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court could decide without an oral hearing under Art. 80(3) AuG

Extrahierter Entscheid

The oral hearing was waived because removal was expected within eight days and the detainee had expressly agreed in writing.

Extrahierte Begründung

The file showed a valid written waiver, a valid Spanish residence permit and Dominican passport, and a flight could be arranged promptly; a hearing was therefore unnecessary.

Kernrechtsfrage

Whether the ordered removal detention until 24 July 2017 was lawful and proportionate

Extrahierter Entscheid

The detention was lawful, appropriate, and proportionate until 24 July 2017.

Extrahierte Begründung

The criminal conviction and pending/entered deportation satisfied Art. 76(1)(b) in conjunction with Art. 75(1)(g) AuG; no milder measure appeared suitable and the expulsion process was being handled with sufficient speed.

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