Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.49
ENTSCHEID
vom 11.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. März 2017
betreffend Aufhebung der
Meldepflicht
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen Landfriedensbruch,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung sowie Sachbeschädigung.
A____ wurde am 24. Juni 2016 festgenommen. Am 28. Juni 2016 verfügte das
Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 5 Wochen, d.h. bis zum 2.
August 2016, Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 stellte A____,
damals vertreten durch Rechtsanwältin [...], ein Haftentlassungsgesuch. Mit ebenfalls
vom 21. Juli 2016 datierendem Gesuch beantragte die Staatsanwaltschaft die
Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten,
während der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 27. Juli 2016 verlangte, das
Haftverlängerungsgesuch sei abzuweisen, das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen
und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 2. August
2016 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte
die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 13.
September 2016. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 19. August 2016 gut und ordnete die
sofortige Haftentlassung von A____ an mit der Auflage, er habe sich wöchentlich
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt persönlich zu melden und
sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden könne, wobei er bei Verletzung
dieser Auflagen mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen habe. Mit Schreiben
vom 13. März 2017 stellte A____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], einen
Antrag auf vollumfängliche Aufhebung dieser Ersatzmassnahme, den die Staatsanwaltschaft
mit Verfügung vom 17. März 2017 insofern guthiess, als die persönliche
Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft in eine solche auf dem
Polizeihauptposten am Wohnort von A____ modifiziert wurde.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 23. März 2017, mit welcher A____
(Beschwerdeführer) beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
17. März 2017 aufzuheben, auf die Meldepflicht als Ersatzmassnahme sei per
sofort zu verzichten und diese sei ersatzlos aufzuheben, alles unter o/e-
Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Genehmigung der
amtlichen Verteidigung mit Rechtsanwalt [...]. Die Staatsanwaltschaft schliesst
mit Vernehmlassung vom 21. April 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.
März 2017. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden
kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO
legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die
angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen
tangiert ist (Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 ff.). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Ersatzmassnahme zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen
schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1
StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei seiner Pflicht zur persönlichen Meldung
bei der Staatsanwaltschaft stets nachgekommen. Seit dem Urteil des Appellationsgerichts
vom 19. August 2017 habe die Staatsanwaltschaft jedoch keine Untersuchungshandlungen
mehr vorgenommen. Ernsthafte Beweise, die ihn belasten würden, seien auch nicht
vorhanden, weshalb davon auszugehen sei, das Verfahren werde mit einer
Einstellung oder einem Freispruch enden. Die „wenig beförderliche Untersuchung“
sei daher nicht nur ärgerlich, sondern bestrafe ihn auch faktisch. Zudem
erschwere die Meldepflicht das berufliche Fortkommen sowie die Möglichkeit der
Alltagsgestaltung von Ferien bis hin zur Planung einer Woche und sei mit erheblichem
Aufwand verbunden. Demnach erweise sich die Zwangsmassnahme als nicht mehr
notwendig und aufgrund der langen Zeitdauer auch als unverhältnismässig,
weshalb sie aufzuheben sei.
2.2 Dagegen
wendet die Staatsanwaltschaft ein, die Voraussetzungen für die An-ordnung der Ersatzmassnahme
in Form einer regelmässigen Meldepflicht, namentlich das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts und der Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund, seien
nach wie vor gegeben. Der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen,
nähere Angaben zu seiner Wohnsituation zu machen. Mit der am 17. März 2017
verfügten Milderung der Meldepflicht auf dem Polizeihauptposten am Meldeort des
Beschwerdeführers sei die Verhältnismässigkeit dieser Ersatzmassnahme erst
recht gegeben. Im Übrigen könne den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach
sich im Verfahren [...] seit Mitte August 2016 keine Neuigkeiten ergeben
hätten, unter Verweis auf die Verfahrensakten und insbesondere die Akten zur
Sache nicht gefolgt werden. Der Verfahrensabschluss werde im Rahmen des Möglichen
weiter vorangetrieben, wobei in diesem Zusammenhang auch die Komplexität des
Verfahrens mit diversen Mitbeschuldigten mitzuberücksichtigen sei. Wie der
Beschwerdeführer zum Schluss kommen könne, dass aufgrund der Gesamtumstände
vorliegend davon auszugehen sei, das Verfahren werde mit einer Einstellung oder
einem Freispruch enden, sei angesichts seiner inflagranti-Anhaltung auf der
Flucht aus der Zusammenrottung heraus sowie der von ihm mitgeführten schwarzen
Kleidung und der Verpackung von Arbeitshandschuhen nicht nachvollziehbar.
Die
Ersatzmassnahmen in Form einer Meldepflicht gemäss Ziff. 1 der angefochtenen
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2017 schränkt die persönliche
Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101], Art. 5
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Eine Einschränkung
dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und der
Kerngehalt des Grundrechts gewahrt ist (Art. 36 BV).
3.1 Nach
Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ernsthaft zu
befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf
Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1
lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt
hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
(Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle
der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den
gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt
damit ebenso wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass ein
dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (BGE 142 IV 29 E. 3.1
S. 31).
Die
Ersatzmassnahme der Meldepflicht wird vor allem zur Herabsetzung von
Fluchtgefahr angeordnet (BGE 137 IV 122 E. 6.4 S. 133) und ist geeignet,
die Erreichbarkeit der beschuldigten Person für das laufende Strafverfahren
sicherzustellen, da hierdurch eine allfällige Flucht zumindest relativ rasch entdeckt
würde (Sylvia Fisnar,
Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen
Strafprozess, Diss. Zürich 1997, S. 69). Die Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne respektive die Zumutbarkeit erschliesst sich über eine Abwägung der
öffentlichen (Strafverfolgungs-)Interessen gegenüber der Beeinträchtigung der
individuellen Grundrechte der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Dabei
ist für jeden Einzelfall abzuklären, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung
der in Frage stehenden Straftat die individuellen Interessen des Betroffenen
überwiegt. Bei dieser Abklärung ist jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der
Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen, was bedeutet,
dass eine ursprünglich zumutbare Zwangsmassnahme nach einer gewissen Zeitdauer
unzumutbar werden kann (Weber, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 11).
3.2 Mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016 wurde festgehalten, dass
zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Delikte zu bejahen sei, jedoch zumindest (im damaligen Zeitpunkt)
weder Fortsetzungs- noch Kollusionsgefahr gegeben seien, und sich unter dem
Titel der Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nicht (mehr) als verhältnismässig
erweise, da eine mildere Ersatzmassnahme den gleichen Zweck erfülle. Ein
erhöhtes Risiko eines definitiven Untertauchens des Beschwerdeführers sei zwar
zu verneinen, die Ersatzmassnahme der Meldepflicht sei jedoch erforderlich, da
bezüglich der Wohnsituation des Beschwerdeführers Unklarheiten bestünden, indem
lediglich dessen Meldeadresse, nicht jedoch sein tatsächlicher Wohn- und Aufenthaltsort
bekannt seien. Vorliegend ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von der
Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht (act. 4), dass der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit für die Behörden nicht erreichbar gewesen sei
oder Zustellungen an ihn nicht hätten erfolgen können; es wird aus ihnen
vielmehr ersichtlich, dass er sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden
kooperativ verhalten hat und seiner Meldepflicht ohne Beanstandungen
nachgekommen ist (act. 2). Unter diesen Umständen kann die Fluchtgefahr
nicht mehr bejaht werden. Im Übrigen wäre die Ersatzmassnahme ohnehin
unverhältnismässig. Seit der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August
2016 angeordneten Ersatzmassnahme wurden, wie der Beschwerdeführer zu Recht
geltend machen lässt, abgesehen von der letzten vom September 2016 datierten
DNA-Auswertung keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr durch die
Staatsanwaltschaft vorgenommen. Mit der seit fast einem Jahr andauernden
Pflicht, sich wöchentlich zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr persönlich bei der
Staatsanwaltschaft oder auf dem Polizeihauptposten am Wohnort zu melden, wird
der Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt, ohne
dass dabei das Strafverfahren wirkungsvoll vorangetrieben wird. Die
Ersatzmassnahme ist demnach aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass er sich im laufenden Strafverfahren befindet und daher
sicherzustellen hat, dass Zustellungen an ihn erfolgen können. Unterbleibt die
Abholung einer durch eingeschriebene Postsendung verschickten Mitteilung der
Strafverfolgungsbehörde, gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellversuch als erfolgt.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um amtliche Verteidigung mit
Rechtsanwalt [...] wird gutgeheissen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist
der diesbezügliche Aufwand der Verteidigung zu schätzen, wobei unter
Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses 3
Stunden für die Beschwerdeschrift als angemessen erscheinen. Diese sind praxisgemäss
zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 %
MWST, zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Ersatzmassnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2017
aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...],
Rechtsanwalt, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 48.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).