Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.17
ENTSCHEID
vom 13.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Februar 2017
betreffend Ersatzmassnahme
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen Landfriedensbruch,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung sowie Sachbeschädigung.
Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016 festgenommen. Am 28. Juni 2016
verfügte das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen,
d.h. bis zum 9. August 2016, Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016
stellte A____, vertreten durch Advokatin [...], ein Haftentlassungsgesuch. Nach
durchgeführtem Schriftenwechsel wies das Zwangsmassnahmengericht dieses mit
Verfügung vom 22. Juli 2016 ab und ordnete zugleich eine Sperrfrist für Entlassungsgesuche
bis zum 9. August 2016 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 19. August 2016 gut und ordnete die sofortige
Haftentlassung von A____ an mit der Auflage, er habe sich wöchentlich bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt persönlich zu melden und sicherzustellen, dass
ihm Post zugestellt werden könne, wobei er bei Verletzung dieser Auflagen mit
einer erneuten Verhaftung zu rechnen habe. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017
liess A____ einen Antrag auf vollumfängliche Aufhebung dieser Ersatzmassnahme
stellen, den die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Februar 2017 insofern
guthiess, als die persönliche Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft in eine
solche auf der Polizeiwache am Wohnort von A____ modifiziert wurde.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 15. Februar 2017, mit welcher A____
(Beschwerdeführer) beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
6. Februar 2017 sowie folglich die als Ersatzmassnahme angeordnete Meldepflicht
vollumfänglich aufzuheben, unter o/e- Kostenfolge. In verfahrens-rechtlicher
Hinsicht verlangt er die Genehmigung der amtlichen Verteidigung mit Advokatin [...].
Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 21. April 2017 auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer in der
Replik vom 22. Mai 2017 an seinen Anträgen festhält. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6.
Februar 2017. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden
kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO
legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die
angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen
tangiert ist (Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 ff.). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Ersatzmassnahme zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen
schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1
StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt ausführen, dass er mit Entscheid des Appella-tionsgerichts
vom 19. August 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei mit der
Auflage, sich einer regelmässigen Meldepflicht zu unterziehen, da befürchtet
worden sei, er könne an seiner von ihm angegebenen Adresse nicht erreicht
werden respektive es könne ihm keine Post zugestellt werden. Seit seiner Entlassung
aus der Untersuchungshaft sei er jedoch seiner Meldepflicht in Basel stets
nachgekommen. Zudem sei er jederzeit für sämtliche Behörden an seinem Wohnort
greifbar gewesen und habe seine Post dort in Empfang genommen. Aus den Berner
Akten gehe auch hervor, dass er entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft im
dortigen Verfahren stets erreichbar gewesen sei. Zudem habe er im Sommer 2016
und somit noch vor seiner Inhaftierung in Basel und seinem Auslandaufenthalt
selbst mit der Polizei Kontakt aufgenommen, um einen Einvernahmetermin zu
vereinbaren. Des Weiteren habe er im Verfahren im Kanton Bern in den
vergangenen Monaten zu sämtlichen Einvernahmen und Gerichtsterminen problemlos
per eingeschriebenem Brief vorgeladen werden können und sei zu sämtlichen
Terminen pünktlich erschienen. Das Verfahren im Kanton Bern sei inzwischen auch
rechtskräftig abgeschlossen. Nach dem Gesagten seien keine Gründe ersichtlich,
weshalb er sich in Bezug auf das Verfahren im Kanton Basel-Stadt anders
verhalten solle als im Kanton Bern. Auch sei es insofern nicht nachvollziehbar,
wieso er für die hiesigen Behörden an seinem Wohnort nicht greifbar sein solle,
als er bis anhin keinerlei Anstalten getroffen habe, in irgendeiner Art und
Weise unterzutauchen. Demnach sei die mit Urteil vom 19. August 2016
angeordnete sowie von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Februar
2017 modifizierte Meldepflicht nicht notwendig. Sie sei auch unverhältnismässig,
stelle sie doch eine grosse Einschränkung im Alltag dar und sei deren
Einhaltung mit viel Aufwand verbunden. Schliesslich hätten sich seit der
Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft keinerlei
Neuigkeiten im Verfahren ergeben und es sei unklar, wann mit einem
Verfahrensabschluss gerechnet werden könne. Es gehe nicht an, dass ihm eine
Ersatzmassnahme auf unbestimmte Zeit auferlegt werde, ohne das Verfahren
zugleich voranzutreiben.
2.2 Dagegen
wendet die Staatsanwaltschaft ein, die Voraussetzungen für die An-ordnung der Ersatzmassnahme
in Form einer regelmässigen Meldepflicht, namentlich das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts und der Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund, seien
nach wie vor gegeben. Der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen,
nähere Angaben zu seiner Wohnsituation zu machen. Mit der am 6. Februar
2017 verfügten Milderung der Meldepflicht am Wohnort des Beschwerdeführers sei
die Verhältnismässigkeit dieser Ersatzmassnahme erst recht gegeben. Im Übrigen
könne den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich im Verfahren [...]
seit Mitte August 2016 keine Neuigkeiten ergeben hätten, unter Verweis auf die
Verfahrensakten und insbesondere die Akten zur Sache nicht gefolgt werden. Der
Verfahrensabschluss werde im Rahmen des Möglichen weiter vorangetrieben, wobei
in diesem Zusammenhang auch die Komplexität des Verfahrens mit diversen
Mitbeschuldigten mitzuberücksichtigen sei.
Die
Ersatzmassnahmen in Form einer Meldepflicht gemäss Ziff. 1 der angefochtenen
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2017 schränkt die persönliche
Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101], Art. 5
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Eine Einschränkung
dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und der
Kerngehalt des Grundrechts gewahrt ist (Art. 36 BV).
3.1 Nach
Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ernsthaft zu
befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf
Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1
lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt
hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
(Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle
der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den
gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt
damit ebenso wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass ein
dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (BGE 142 IV 29 E. 3.1
S. 31).
Die
Ersatzmassnahme der Meldepflicht wird vor allem zur Herabsetzung von
Flucht-gefahr angeordnet (BGE 137 IV 122 E. 6.4 S. 133) und ist geeignet, die
Erreichbarkeit der beschuldigten Person für das laufende Strafverfahren
sicherzustellen, da hierdurch eine allfällige Flucht zumindest relativ rasch entdeckt
würde (Sylvia Fisnar,
Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen
Strafprozess, Diss. Zürich 1997, S. 69). Die Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne respektive die Zumutbarkeit erschliesst sich über eine Abwägung der
öffentlichen (Strafverfolgungs-)Interessen gegenüber der Beeinträchtigung der
individuellen Grundrechte der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Dabei
ist für jeden Einzelfall abzuklären, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung
der in Frage stehenden Straftat die individuellen Interessen des Betroffenen
überwiegt. Bei dieser Abklärung ist jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der
Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen, was bedeutet,
dass eine ursprünglich zumutbare Zwangsmassnahme nach einer gewissen Zeitdauer
unzumutbar werden kann (Weber, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 11).
3.2 Mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016 wurde festgehalten, dass
zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Delikte zu bejahen sei, jedoch zumindest (im damaligen Zeitpunkt)
weder Fortsetzungs- noch Kollusionsgefahr gegeben seien, und sich unter dem
Titel der Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nicht (mehr) als verhältnismässig
erweise, da eine mildere Ersatzmassnahme den gleichen Zweck erfülle. Ein
erhöhtes Risiko eines definitiven Untertauchens des Beschwerdeführers sei zwar
zu verneinen, die Ersatzmassnahme der Meldepflicht sei jedoch erforderlich, da
bezüglich der Wohnsituation des Beschwerdeführers gewisse Unklarheiten
bestünden, indem sich dieser unter Umständen nicht mehr zur Hauptsache an der Adresse,
an der er gemeldet sei, aufhalte. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom
15. Februar 2017 geltend machen, er sei in der Zwischenzeit zu sämtlichen
Einvernahmen und Gerichtsterminen problemlos per eingeschriebenem Brief
vorgeladen worden und zu allen Terminen pünktlich erschienen, sodass das
Verfahren im Kanton Bern habe rechtskräftig abgeschlossen werden können. Die
Staatsanwaltschaft widerspricht dieser Darstellung mit ihrer Stellungnahme vom
21. April 2017 nicht (act. 4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit für die Behörden stets erreichbar gewesen
ist und alle Zustellungen an ihn haben erfolgen können. Unter diesen Umständen
kann die Fluchtgefahr nicht mehr bejaht werden. Im Übrigen wäre die Ersatzmassnahme
ohnehin unverhältnismässig. Seit der mit Urteil des Appellationsgerichts vom
19. August 2016 angeordneten Ersatzmassnahme wurden, wie der Beschwerdeführer
zu Recht geltend machen lässt, abgesehen von der letzten vom September 2016
datierten DNA-Auswertung keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr durch die
Staatsanwaltschaft vorgenommen. Mit der seit fast einem Jahr andauernden
Pflicht, sich wöchentlich zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr persönlich bei
der Staatsanwaltschaft oder auf dem Polizeihauptposten am Wohnort zu melden,
wird der Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt,
ohne dass dabei das Strafverfahren wirkungsvoll vorangetrieben wird. Die Ersatzmassnahme
ist demnach aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass er sich im laufenden Strafverfahren befindet und daher sicherzustellen hat,
dass Zustellungen an ihn erfolgen können. Unterbleibt die Abholung einer durch
eingeschriebene Postsendung verschickten Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde,
gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion
die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um amtliche Verteidigung mit
Advokatin [...] wird gutgeheissen. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers
ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf ihre
Honorarnote vom 22. Mai 2017 abgestellt werden kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Ersatzmassnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2017
aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 716.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 21.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 59.05,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).