Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.24
ENTSCHEID
vom 27.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Gabrielle Kremo
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafdreiergerichts
vom 6. Februar 2015
betreffend Erlass einer amtlichen
Verfügung anlässlich des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar
2015
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 wurde A____ der mehrfachen Verleumdung
(planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung
sowie der mehrfachen harten Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu 2
Jahren Freiheitsstrafe. Von der Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilweise
ev. der mehrfachen üblen Nachrede) bezüglich des Blogs
http://advocatus.twoday.net, der Irreführung der Rechtspflege sowie der
Rassendiskriminierung wurde er freigesprochen. Des Weiteren wurde ein Antrag
auf Verurteilung von A____ zur Zahlung einer Parteientschädigung an B____
teilweise gutgeheissen, unter Abweisung der Mehrforderung, und wurden die beschlagnahmten
Gegenstände eingezogen. Darüber hinaus wurde gegen A____ am selben Tag ein separater
Beschluss des Strafdreiergerichts erlassen, in welchem als Gegenstand „Erlass
einer amtlichen Verfügung anlässlich des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 6. Februar 2015“ vermerkt und mit dem er unter Androhung von Strafe gemäss
Art. 292 des Strafgesetzbuches im Widerhandlungsfall verpflichtet wurde,
sämtliche seiner Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels mit
diffamierendem Inhalt zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen.
Gegen das Urteil
vom 6. Februar 2015 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A____ Berufung
erhoben. Im Berufungsverfahren hat A____ unter anderem beantragt, er sei von
der Verpflichtung, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im
Widerhandlungsfall, seine sämtlichen Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels
zu löschen, freizusprechen. Mit Urteil des Appellationsgerichts
(Dreiergerichts) vom 24. Februar 2017 wurde A____ wegen mehrfacher Verleumdung
(planmässig), mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung sowie
Irreführung der Rechtspflege zu 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt,
unter Einrechnung der nach dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandenen Sicherheitshaft.
In den übrigen Punkten, die noch Gegenstand der Berufung bildeten, erfolgten
Freisprüche oder Verfahrenseinstellungen. Ein expliziter Freispruch von A____
in Bezug auf die Verpflichtung, seine Internet-Blogs, Facebook-Accounts und
Youtube-Channels zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen, ist im Berufungsverfahren
nicht ergangen.
A____ hat
ausserdem entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im separaten Beschluss des
Strafgerichts vom 6. Februar 2015 gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, sämtliche
seiner Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels mit
diffamierendem Inhalt zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen, Beschwerde
erhoben. Nach der von ihm persönlich formulierten Eingabe vom 10. Februar 2017
hat am 16. Februar 2017 auch noch sein amtlicher Verteidiger fristgerecht eine
Beschwerdeschrift eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieser
Verpflichtung, unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten
der Vorinstanz. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, dass er nicht der
Urheber all dieser Internet-Inhalte sei und daher auch keine Möglichkeit habe,
diese zu löschen. Zudem habe er aus seiner Sicht nie jemanden diffamiert,
sondern die Internet-Kanäle nur zur Verbreitung von Informationen benutzt. Die
Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Das Strafdreiergericht schliesst sinngemäss auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat zu diesen Stellungnahmen
keine weiteren Ausführungen gemacht. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.2 Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Des Weiteren ist nach Art. 394 lit. a StPO Voraussetzung für die
Zulässigkeit der Beschwerde, dass der angefochtene Entscheid kein Urteil im
Sinne von Art. 80 f. StPO darstellt und dementsprechend nicht der Berufung
unterliegt. Die Beschwerde ist gegenüber der Berufung subsidiär. Nach Art. 80
StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell
befunden wird, in Form eines Urteils. Ein Urteil spricht sich demnach gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO inhaltlich zur tatsächlichen und rechtlichen
Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens aus und
enthält die Begründung der Sanktionen und der Nebenfolgen sowie der Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das Urteilsdispositiv gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO
umfasst im Sinne einer Zusammenfassung der zentralen Punkte den Entscheid über
Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie allfällige Zivilklagen
(vgl. BGE 141 IV 396 E. 3.5 S. 400). Diese Erfordernisse sind in Bezug auf den
angefochtenen Beschluss des Strafgerichts nicht erfüllt. Das Strafdreiergericht
hat demnach seine Anordnung formell zu Recht in die Form eines Beschlusses gekleidet
und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde
hingewiesen. Schliesslich hat auch das Dreiergericht des Appellationsgerichts
als Berufungsinstanz in seinem Urteil vom 24. Februar 2017 den separaten
Beschluss des Strafdreiergerichts nicht behandelt und den Beschuldigten weder
entsprechend seinem Antrag von der Verpflichtung zur Löschung der umstrittenen
Internet-Inhalte „freigesprochen“ noch die betreffende Anordnung aufgehoben. Es
hat lediglich festgehalten, dass eine derartige Verpflichtung nicht Teil eines
Strafurteils bilden könne, weshalb diese im zweitinstanzlichen Dispositiv des
Strafurteils weggelassen wurde. Daraus folgt, dass der beanstandete Beschluss
des Strafdreiergerichts der Beschwerde unterliegt.
1.3. Beschwerdegericht
ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Beschwerde ist
im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die dem
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Strafdreiergerichts
auferlegte Verpflichtung, seine Internet-Blogs, Facebook-Accounts und You-tube-Channels
zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen, ist nur zulässig, wenn eine
entsprechende gesetzliche Grundlage dafür besteht. Dies gilt sowohl im Hinblick
auf die Begründung der Zuständigkeit des Strafdreiergerichts als auch im
Hinblick auf die materielle Bedeutung des Beschlusses, denn es kann ein Bürger
nicht zu einem bestimmten Handeln verpflichtet werden, wenn die massgeblichen
Normen dies nicht vorsehen. Dieser für die gesamte Rechtsordnung zentrale
Grundsatz ist zu berücksichtigen, auch wenn sich vorliegend der
Beschwerdeführer nicht darauf berufen hat. Dies gilt umso mehr, als die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO bei ihrem Entscheid nicht
an die Begründungen der Parteien gebunden ist. Hinsichtlich der umstrittenen
Verpflichtung, Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels zu
löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen, hat das Strafdreiergericht im angefochtenen
Beschluss wie auch in der Beschwerdevernehmlassung keine gesetzliche Grundlage
genannt. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Keine der gesetzlich
vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen kann eine Verpflichtung begründen, für
die Nichtweiterverbreitung von unzulässigen Internetpublikationen zu sorgen.
Des Weiteren kann der beanstandete Beschluss auch nicht als verfahrensrechtliche
Verfügung qualifiziert werden, denn sein Inhalt zielt nicht auf die
Durchführung des Prozesses ab. Zudem war das erstinstanzliche Verfahren im
Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Beschlusses im Wesentlichen beendet, war
doch das materielle Strafurteil bereits erlassen und verkündet worden. Ob die
Verpflichtung als Weisung bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs zulässig
gewesen wäre, kann offen bleiben, da das Strafdreiergericht den
Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt
hat, womit ihm von vornherein keine Weisung erteilt werden konnte. Es ist daher
festzuhalten, dass keine gesetzliche Grundlage für die beanstandete
Verpflichtung des Beschwerdeführers, bestimmte Internet-Blogs,
Facebook-Accounts und Youtube-Channels zu löschen bzw. deren Löschung zu
veranlassen, besteht, weshalb der diesbezügliche Beschluss nicht rechtmässig
ist. Daran ändert auch nichts, dass nach den Ausführungen des
Strafdreiergerichts und der Staatsanwaltschaft die betreffende Anordnung notwendig
gewesen sei, weil der Fortbestand der diffamierenden Internet-Publikationen den
davon betroffenen Personen nicht mehr länger zumutbar gewesen sei. Auch wenn
diese Motivation durchaus verständlich erscheint, kann damit die angeordnete
Verpflichtung des Beschwerdeführers ohne gesetzliche Grundlage nicht
gerechtfertigt werden. Im Übrigen bleibt offen, ob dieser Problematik nicht
auch durch Ergreifung zivilrechtlicher Schritte durch die Geschädigten hätte
begegnet werden können.
Aus den obigen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Beschluss
des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 aufzuheben ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist dem
Beschwerdeführer für die Kosten seiner Rechtsvertretung eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei ist allerdings festzustellen, dass der
diesbezügliche Aufwand ausserordentlich gering gewesen ist. Der Verteidiger hat
nebst dem vorliegend zur Diskussion stehenden Beschluss auch die gleichzeitig
nach der erstinstanzlichen Verhandlung angeordnete Sicherheitshaft über den
Beschwerdeführer angefochten und dafür eine einzige Beschwerdeschrift
eingereicht. Darin sind zum Antrag auf Aufhebung des Beschlusses betreffend die
Löschung der Internet-Inhalte ganze 7 Zeilen Begründung zu finden. Alle
übrigen Ausführungen beziehen sich auf die Verhängung der Sicherheitshaft,
welche mit Beschwerdeentscheid des Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom
25. Februar 2015 aufgehoben worden ist (HB.2015.8). Der dafür entstandene
Vertretungsaufwand wurde bereits mit dem damals vom Anwalt bezifferten Honorar
von CHF 900.– entschädigt. Dementsprechend erscheint vorliegend eine
Entschädigung von CHF 200.– als angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
angefochtene Beschluss des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben
und wird dem Verteidiger, [...], ein Honorar von CHF 200.–, zuzüglich 8%
MWST von CHF 16.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).