Appeal dismissed as inadmissible for insufficient reasoning

BEZ.2017.16Obergericht / Dreiergericht30.06.2017Inadmissible

Zusammenfassung

The Basel-Stadt Appellationsgericht dealt with an appeal against a first-instance order granting provisional legal opening for a claim based on a bankruptcy loss certificate. The appellant argued that the respondent was only a representative and objected to the proceedings, but did not address the lower court's reasoning in a legally sufficient way. The court held that the appeal lacked the required reasoning under Art. 321 ZPO and therefore did not enter into it. Because the appeal had no prospects of success, the request for legal aid was also denied. In light of the appellant's financial situation, no court costs were levied.

Regest

Art. 321 ZPO; duty to reason an appeal against a legal-opening decision: a written appeal must specifically engage with the challenged reasoning and show, with regard to each contested point, why the decision is erroneous; mere objections or repetition of previous arguments are insufficient. If this requirement is not met, the appellate court will not enter into the appeal. Art. 117 lit. b ZPO; legal aid is denied where the requested remedy is devoid of prospects. In exceptional circumstances the court may waive costs despite the failure of the appeal.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2017.16

ENTSCHEID

vom 30. Juni 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. April 2017

betreffend provisorische Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl Nr. [...])

Sachverhalt

Die B____ (Beschwerdegegnerin) hat gegen A____ (Beschwerdeführer) gestützt auf den Konkursverlustschein des Konkursamtes [...] vom 27. Juni 1988 ([...]) für eine Forderung von CHF 25‘385.05 beim Betreibungsamt Basel-Stadt die Betreibung (Nr. [...]) eingeleitet. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Februar 2017 gelangte die Beschwerdegegnerin ans Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte, es sei ihr für die in Betreibung gesetzte Forderung die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 24. April 2017 erteilte das Zivilgericht die provisorische Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 4. Januar 2017 und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 24. April 2017. In der gleichen Eingabe ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.

1.2 Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin „die Vertretung und nicht der Gläubiger“ der Forderung sei und es unklar sei, in welcher Beziehung die C____ mit der Beschwerdegegnerin stehe.

Die erste Behauptung des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt, dass der Übergang der strittigen Forderung auf die Beschwerdegegnerin lückenlos nachgewiesen ist (angefochtener Entscheid E. 2.2). Im Übrigen kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach. Diese setzt voraus, dass in der Beschwerde darlegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Af-heldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und erklären, weshalb dieser im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 ZPO N 36; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Auf diesen Einwand ist somit nicht weiter einzugehen.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass „er mit diesem Verfahren und dem Vertragsangebot“ nicht einverstanden sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt, dass das Rechtsöffnungsverfahren korrekt durchgeführt worden ist (angefochtener Entscheid E. 1.2 und 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Somit bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen vor, welche den Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO entsprechen. Folglich kann auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Somit fehlt es an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO) und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aufgrund der bekannten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. April 2017 (V.2017.294) wird nicht eingetreten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Beschwerdegegnerin

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

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