Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.30
URTEIL
vom 25.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Barbara Schneider,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Jonas Weber und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
C____schule
D____ Versicherungen AG
E____
Versicherungsgesellschaft
[und 25 weitere Privatkläger]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 8. Oktober 2015
betreffend
banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung (grosser
Schaden), mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Missbrauch von Ausweisen und
Schildern
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Urteil der Kammer des Strafgerichts vom
8. Oktober 2015 des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung (grosser Schaden), der mehrfachen Sachbeschädigung,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern
schuldig erklärt und verurteilt zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
15. August 2014, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts
Innsbruck vom 3. Juli 2007. In Bezug auf Anklage-Ziffer 11
wurde er von der Anklage der Nötigung freigesprochen. Zudem wurde der
Berufungskläger zu Schadenersatzzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 219’175.–
verurteilt. Weitere Schadenersatzforderungen und eine Genugtuungsforderung
wurden abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses
Strafurteil hat A____ am 14. Oktober 2015 Berufung angemeldet (Akten
S. 3141) und am 23. März 2016 Berufung erklärt. Seine
schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 25. August 2016. Er
beantragt einen teilweisen Freispruch (Anklage-Ziffern 6, 9, 10, 13, 15, 16 und
18 und teilweise 8) sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3
Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom
3. Juli 2007, sowie die Abweisung der aufgeführten Schadenersatz- und
Zivilforderungen. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2016 schliesst die
Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung.
Mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 17. August 2016 wurde dem Berufungskläger
der vorzeigte Strafvollzug bewilligt.
An der heutigen
Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind
sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt.
Für die weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile der Strafgerichtskammer
ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit
- Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts.
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht
verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen
betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
(Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung
eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes
Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248;
BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
1.2 Der
Berufungskläger ficht das Strafurteil nur teilweise an und erhebt keine
Einwände gegen den Freispruch von der Anklage der Nötigung gemäss
Anklage-Ziffer 11, die Schuldsprüche gemäss Anklage-Ziffer 1 bis 5, 7, 11, 12,
14, 17 und Ziffer 8 in Bezug auf den Hausfriedensbruch, einen Teil der Zivilforderungen
und die Nebenfolgen. Da kein Anlass für eine Ausdehnung des Umfangs der
Berufung gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO besteht, ist im Dispositiv die
Rechtskraft des Strafurteils festzustellen, soweit dieses unangefochten
geblieben ist. Die Zivilforderungen werden, soweit sie gutgeheissen oder auf
den Zivilweg verwiesen werden, gesamthaft im Dispositiv wiederholt, um klare
und übersichtliche Verhältnisse zu schaffen.
Tatsächliches
Thema des Berufungsverfahrens
sind zunächst die angeklagten Vorfälle vom 7./8. Mai 2011 in Ittigen
(Anklage-Ziffer 6), zwischen dem 16. Oktober und
-
November 2011 in Ittigen (Anklage-Ziffer 8.1) und zwischen dem
-
und 5. Dezember 2011 in Bern (Anklage-Ziffer 8.2 ff.), wobei die
Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs nicht angefochten wird. Bestritten sind
weiter die Taten vom 5. Dezember 2011 in Gstaad
(Anklage-Ziffer 9), der Diebstahl von Gsteig (Anklage-Ziffer 10) sowie die
Vorfälle vom 21./22. November 2013 in Genf (Anklage-Ziffer 13 und
15), vom 22. Januar 2014 in Genf (Anklage-Ziffer 16) und vom
25./26. Juni 2014 in Wollerau (Anklage Ziffer 18). In den
angefochtenen Fällen bestreitet der Berufungskläger, die Taten überhaupt
begangen zu haben.
3.1 Der
Berufungskläger führt zu seiner Entlastung mehrfach an, die angeklagten Taten
seien teilweise durch andere Täter derselben Gruppierung begangen worden
und dürften ihm daher nicht angelastet werden. Er habe absichtlich DNA-Spuren
hinterlassen, damit er von den Schweizer Behörden ermittelt und dadurch aus den
Fängen der russischen Mafia erlöst werde.
3.2 Wie
die Analyse des Aussagenverhaltens zeigt, ist diese Erklärung äusserst
unglaubwürdig. Träfe die Absicht, sich durch die Behörden in Sicherheit zu
bringen zu, wäre ein klares und direktes Verhalten zu erwarten. Die taktischen
Aussageveränderungen des Berufungsklägers, die von Schweigen über Bestreiten
bis zu teilweisem Gestehen reichen, passen nicht in dieses Bild. So hat der
Berufungskläger zu den Einbrüchen in die Filialen der Firma [...] in Zürich und
Ittigen BE an den beiden Einvernahmen vom 25. November 2014 und vom 8. April
2015 zunächst geschwiegen (Akten S. 1518, 1521, 1537). Anlässlich der späteren
Einvernahme vom 27. Mai 2015 sagte er, er sei nicht dort gewesen, weder in
Zürich noch in Ittigen (Akten S. 1524 f.). Vor dem Strafgericht führte er auf
Vorhalt eines DNA-Fundes in Zürich aus, dass er zwar in Zürich, nicht aber in
Ittigen beteiligt gewesen sei. Für den Einbruch in Ittigen sei seine Gruppierung
mit einem Mittelsmann, aber ohne Teilnahme des Berufungsklägers verantwortlich
(Akten S. 2885 f.). Er führte weiter aus, er hätte auch in Ittigen absichtlich
seine DNA hinterlassen, wenn er dort gewesen wäre. Er habe dies erst so spät zugegeben,
weil er nur dem Strafgericht vertraue (Akten S. 2886).
Auffällig ist,
dass seine Behauptungen erklären, weshalb er just diejenigen Taten oder
Tatanteile begangen habe, bei welchen seine DNA gefunden wurde, alle übrigen
aber nicht, bei welchen seine DNA nicht – oder nach seiner Ansicht nicht
eindeutig genug – hat festgestellt werden können. Eine solche Übereinstimmung
der gelegten mit den gefundenen Spuren ist gerade im Falle unauffälliger Spuren
wie DNA und zahlreicher Delikte wenig überzeugend.
Wenn sich der
Berufungskläger in die Hände der Schweizer Behörden hätte geben wollen, hätte
er das anders erreichen können. Die vorgeworfenen Taten fallen in den Zeitraum
von 2006 bis 2014, also von fast 8 Jahren. Es ist schwer vorstellbar, weshalb
der Berufungskläger in dieser Zeit nicht andere Schritte gewählt hat, um von
der Mafia loszukommen. Er hätte sich nach einem Einbruch gezielt festnehmen
lassen oder sich direkt bei der Polizei melden können und versuchen, in ein
Zeugenschutzprogramm zu kommen. Er hätte auch weit effizienter Spuren legen
können als bloss mittels Hinterlassen seiner DNA; einer Massnahme, deren Erfolg
äusserst ungewiss ist. Und er hätte, wenn es ihm darum gegangen wäre, sich
gezielt der Schweizer Justiz anzuvertrauen, bereits von Anfang an die Taten
eingestehen können, bei welchen er (angeblich absichtlich) DNA-Spuren
hinterlassen hat.
3.3 Vor
dem Hintergrund seine Behauptung macht es aber auch wenig Sinn, wenn der
Berufungskläger seine Beteiligung in einzelnen Fällen leugnet, obwohl am Tatort
seine DNA gefunden wurde. Dieses Vorgehen ist nicht nur wenig aussichtsreich,
sondern auch schwer erklärbar. So im Fall der C____schule Bern, wo an einem
Oberlicht (oberhalb der Wandtafel) seine DNA festgestellt wurde und der
Berufungskläger geltend macht, er habe sich lediglich in einem offen stehenden
Gebäude umgesehen. Es ist nicht denkbar, dass er als harmloser Spaziergänger am
Tatort war und seine DNA an einem schwer zugänglichen Ort hinterlassen hat. Schwer
nachvollziehbar ist auch seine Erklärung, Mitglieder der russischen Mafia
hätten in Wollerau gezielt eine DNA-Spur gelegt, um ihm einen Einbruch
anzulasten (Berufungsbegründung Ziff. 30). Eine Diebesbande wird kaum ein
Interesse haben, ein Mitglied auffliegen zu lassen, weil sie sich damit selber
gefährden würde. Unglaubwürdig sind auch die Aussagen zu den DNA-Spuren des
Einbruchs in den Uhren- und Schmuckladen [...] AG, Zürich. Der Berufungskläger wollte
sich dazu in den Einvernahmen vom 8. April 2015 und vom 27. Mai 2015 nicht
äussern (Akten S. 2045 ff., 2050 ff.). Anlässlich der Strafgerichtsverhandlung
räumte er dann auf Vorhalt des DNA-Fundes ein, er sei mitgegangen, bestritt
aber, die Axt eingesetzt zu haben, an der seine DNA-Spur haftete (Akten
S. 2888 f.).
Hinzu kommen
schliesslich weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers.
Bereits das Strafgericht sah sich in der Hauptverhandlung zu kritischen
Rückfragen veranlasst. Der Berufungskläger hatte auf diese Fragen aber keine
vernünftige Antwort, sondern flüchtete sich in pauschale Erklärungen (Akten
S. 2879 f.). Für Druckversuche seitens der Mafia konnten keine konkreten
Hinweise aufgefunden werden.
3.4 Mit
Blick auf frühere Verfahren muss zudem festgestellt werden, dass der Berufungskläger
über seine – nur bedingt überprüfbaren – persönlichen Verhältnisse inkonsistent
berichtet hat. Im vorliegenden Verfahren sagte der Berufungskläger, er habe
seinen Vater nie gekannt, sei nach dem Tod der Mutter – als er 9 Jahre alt war
– ins Kinderheim gekommen und von dort in die Fänge der russischen Mafia
(Einvernahme vom 16. Oktober 2014, Hauptverhandlung Strafgericht). Ganz anders
lauten seine Aussagen in einem früheren Verfahren in Limburg (Deutschland).
Demgemäss will er nach dem Tod seiner Mutter (als er 10 Jahre alt war) bis zum
20. Lebensjahr mit dem Vater aufgewachsen sein, der Mechaniker gewesen
sei. Der Vater sei Alkoholiker gewesen und habe ihn häufig geschlagen.
Möglicherweise sei er auch für den Tod der Mutter verantwortlich. Damals sagte der
Berufungskläger weiter, er habe eine Malerlehre abgeschlossen und als Maler
gearbeitet, bis er zur Armee eingezogen worden sei. Weil ihm dort dann eine
Gefängnisstrafe wegen Fahnenflucht gedroht habe, sei er nach Deutschland geflohen,
um einen Asylantrag zu stellen. Stattdessen hat er in Deutschland dann mehrfach
Diebstähle und Raube begangen (Urteil des Landgerichts Limburg vom
31. August 1998, Akten S. 160). Auf Vorhalt dieser Widersprüche
musste der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung zugeben, dass er gelogen
habe. Offenbar ist er also nicht verlegen um ganz unterschiedliche, nicht
notwendigerweise wahrheitsbasierte Erklärungen, so dass seine Angaben mit
grosser Vorsicht zu würdigen sind.
Im Lichte dieser
allgemeinen Überlegungen ist nun auf die bestrittenen Vorwürfe einzugehen.
4.1 Zum
Vorwurf des Einbruchs in die [...]-Filiale in Ittigen (BE) gemäss
Anklage-Ziffer 6 (Nacht vom 7. auf den 8. Mai 2011) macht der
Berufungskläger geltend, es seien keinerlei DNA-Spuren am Tatort gesichert
worden. Lediglich aus dem ähnlichen Modus Operandi könne man nicht auf seine
Täterschaft schliessen. Zumal gewiss die russische Mafia aus Litauen hinter der
Tat stehe, aber eben nicht mit ihm als Täter.
Der Berufungskläger und zwei Komplizen hatten bereits am
7. Mai 2011 (03:51 Uhr) einen Einbruchdiebstahl zum Nachteil der [...]
AG begangen – in der Filiale in Zürich – und diverses Fotozubehör gestohlen.
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, in der Nacht darauf das Gleiche in der
Filiale in Ittigen gemacht zu haben. Dieses Mal nicht „nur“ mit Stehlampe und
Brecheisen, sondern als Rammbockeinbruch mithilfe eines in derselben Nacht
entwendeten Audi A6 des [...] und unter Einsatz einer Axt und eines Metallrohrs.
Beschädigt wurde dabei auch die Liegenschaft der [...] AG. Der Rapport der
Stadtpolizei Zürich vom 13. Juni 2011 hält fest (unter Verweis auf
den Rapport der Kantonspolizei Bern), dass es in Ittigen 24 Stunden nach
dem Vorfall von Zürich einen analogen Einbruch gegeben habe. In beiden Fällen
sei Baustellenwerkzeug verwendet und zurückgelassen worden. Auch in Ittigen
seien ausschliesslich Nikon-Produkte entwendet worden. Dort seien am Tag zuvor
drei Personen beobachtet worden, die die Eingangstür studiert hätten. Ganz
ähnlich seien in Zürich am Vortrag des Einbruchs drei Personen ins Fotogeschäft
gekommen, die der Verkäufer sofort für mögliche Späher gehalten habe (Akten
S. 1454 f., vgl. auch Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom
26. November 2014, Akten S. 1569).
Bei diesen
Umständen ist es ausgeschlossen, dass die Koinzidenz des Zeitpunkts, der Wahl
der Filiale und der Vorgehensweise ein Zufall ist. Der Einbruch wurde daher von
der Bande des Berufungsklägers begangen. Sein Einwand, er sei an diesem Vorfall
nicht beteiligt, weil keine DNA-Spuren gefunden worden seien, muss als
Schutzbehauptung zurückgewiesen werden (hiervor E. 3). Damit ist die Beteiligung
des Berufungsklägers an diesem Einbruch erstellt.
4.2 Der
Berufungskläger wurde wegen Einbruchs in die C____schule Bern zwecks
Entwendung eines VW Golf und von Werkzeug angeklagt (Anklage-Ziffer 8). Darauf
soll er am 5. Dezember 2011 in einem Fotogeschäft in Gstaad einen
Einbruchdiebstahl begangen (Anklage-Ziffer 9) und schliesslich noch die Multimedia-Anlage
aus dem VW Golf entwendet haben (Anklage-Ziffer 10). Der VW Golf trug die
Nummernschilder, welche zuvor in Ittigen entwendet worden waren (Anklage-Ziffer
8.1).
Der
Berufungskläger gibt zu, sich im Gebäude der C____schule befunden zu haben – das
sei als Hausfriedensbruch unbestritten. Er sei aber einfach in die – am
Wochenende nicht verschlossenen – Räumlichkeiten eingetreten, ohne die Scheibe
zu zerstören, den VW Golf zu stehlen oder sonst einen Gegenstand mitzunehmen.
Am Auto habe es ja auch keine DNA gehabt. Den Einbruch ins Fotogeschäft in
Gstaad bestreitet er auch. Es habe dort keine DNA-Spuren von ihm gehabt. Den VW
Golf habe er nicht entwendet, folglich sei er damit nicht gefahren und habe
daraus auch nichts gestohlen.
Auch hierzu hat
der Berufungskläger in allen Einvernahmen des Untersuchungsverfahrens geschwiegen
(Akten S. 544 f., 577 f., 652 ff., 698 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung hat er behauptet, er sei mit einem Mann in die offen stehenden
Räumlichkeiten der C____schule hinein gegangen und habe „einfach geschaut“.
Beim Einbruch in Gstaad sei er „nicht dabei“ gewesen (Akten S. 2887 f.).
An der Berufungsverhandlung hielt er an diesen Ausführungen fest.
In der Werkhalle
der C____schule wurde die DNA des Berufungsklägers festgestellt. Seine
Darstellung, er sei einfach mit einem Mann ins offene Gebäude hineingegangen,
lässt sich mit der Spurenlage nicht vereinbaren. Die DNA wurde an der
Glasbruchkante des eingeschlagenen Oberlichts gefunden. Von einer solchen Einbruch-Öffnung
sprach der Berufungskläger aber nicht. Er behauptete, die Schule sei einfach
offen gestanden. Damit lassen sich die Spuren an einem zerstörten Oberlicht
nicht erklären. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, weshalb sich der
Berufungskläger einfach so in die Räumlichkeiten der Schule begeben hätte und
weshalb diese überhaupt übers Wochenende offen gestanden wären. Dass es dem
Zufall zuzuschreiben wäre, dass andere Täter am gleichen Wochenende in die
Schule eingebrochen wären und sich dieser Einbruch nahtlos in die Einbruchserie
einfügt, ist schlicht undenkbar.
Der in der C____schule
entwendete Fluchtwagen VW Golf wurde in Gsteig bei Gstaad gefunden. Er trug die
Autokennzeichen, die zwischen dem 16. Oktober und dem 1. November 2011
in Ittigen entwendet worden waren (Nachtragsrapport der Kantonspolizei Bern vom
29. März 2012, Akten S. 1766). Beim Einbruch in Gstaad wurde dieselbe
Plastiktasche benutzt wie bereits beim Rammbock-Einbruch in das Optikergeschäft
in St. Moritz am 1. Februar 2011, bei welchem die Täterschaft des
Berufungsklägers unbestritten ist. Mit der Vorinstanz muss von einer
geschlossenen Indizienkette ausgegangen werden. Sowohl der Einbruch in die C____schule
in Bern als auch die Fahrt mit dem dort gestohlenen VW Golf zum nächsten
Einbruch nach Gstaad unter Verwendung der in Ittigen entwendeten
Nummernschildern sind ohne jeden vernünftigen Zweifel nachgewiesen und dem
Berufungskläger anzulasten. Dass der VW Golf mit einer massiven Beschädigung
aufgefunden wurde (Schadenshöhe ca. CHF 6'000.–), wird nicht berücksichtigt.
Diesbezüglich wurde das Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 9. Juni 2015 eingestellt (Akten S. 2741).
4.3 Dem
Berufungskläger wird ein Einbruch in ein Lederwarengeschäft ([...]) und
ein versuchter Einbruch in einen Pelzladen ([...]) in Genf
vorgeworfen, die beide in der Nacht vom 21./22. November 2013 verübt
worden seien. Ferner soll er am 22. Januar 2014 an einem erneuten Einbruchsversuch
in das gleiche Pelzgeschäft mitgewirkt haben (Anklage-Ziffer 13, 15 und 16). Der
Berufungskläger bestreitet „mit Nachdruck“, an diesen Einbrüchen beteiligt
gewesen zu sein. Es sei keine DNA gesichert worden und er habe auch auf keinem
Überwachungsvideo identifiziert werden können. Es sei „durchaus plausibel, dass
andere Mitglieder der russischen Mafia diese Einbruchdiebstähle begangen“
hätten (Berufungsbegründung Ziff. 27 f.).
Die Eingangstür
des Ladens der [...] wurde zwischen 21:30 und 02:00 Uhr eingeschlagen und es wurden
hochwertige Lederwaren gestohlen. Der Berufungskläger hat vor Strafgericht
einen Einbruch in ein anderes Pelzwarengeschäft in der gleichen Nacht (02:03
Uhr) in Genf gestanden ([...] SA, Anklage-Ziffer 14). Gleich wie beim
bestrittenen Einbruch wurde dort die gläserne Eingangstüre aufgeschlagen. Am
zurückgelassenen Einbruchswerkzeug (Vorschlaghammer) konnte das DNA-Profil des
Berufungsklägers gesichert werden, welcher diese eine Tat auch nicht leugnet,
wohl aber die anderen beiden in der gleichen Nacht begangen Taten. Es seien
dort keine DNA-Spuren gesichert worden und er habe auch auf keinem
Überwachungsvideo identifiziert werden können. Der dritte Einbruch ([...],
03:53 Uhr) musste wegen dem ausgelösten Alarm abgebrochen werden.
Zunächst stehen
diese Taten auch hier nicht allein. Sie stehen in einer zeitlichen und
räumlichen Beziehung und zeigen auffällige Ähnlichkeiten in der Vorgehensweise
(Vorschlaghammer gegen Glastüre, Schloss aufbohren). Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, ist auch hier von einer Serie auszugehen, die auf
dieselbe Täterschaft zurückgeht. Nachdem der Einwand des Berufungsklägers,
wonach andere Täter der gleiche Gruppierung verantwortlich seien, sich als
unglaubhaft erwiesen hat (hiervor E. 3), kann im Weiteren auf die Erwägungen des
vorinstanzlichen Urteils (S. 56 ff.) verwiesen werden.
4.4 Gemäss
Anklage-Ziffer 18 wird dem Berufungskläger ein Einbruch in ein Bürogebäude in der
Nacht vom 25. auf den 26. Juni 2014 in Wollerau zur Last
gelegt. Dabei wurden zwei Betriebe geschädigt ([...]). Man hat DNA-Spuren an
einem zurückgelassenen Brecheisen und Schraubenzieher gefunden. Der
Berufungskläger „bestreitet seine Tatbeteiligung trotz DNA-Spuren am Tatort
vollumfänglich“. Er „geht davon aus, dass andere Mitglieder der russischen
Mafia in Litauen diesen Einbruchdiebstahl verübt haben und dabei ein Brecheisen
und einen Schraubenzieher verwendet haben, welche der Beschuldigte einmal
berührt haben muss“. Er sei zum Tatzeitpunkt gar nicht in der Schweiz gewesen,
sondern bei seiner Frau und seinem zweijährigen Sohn in Litauen. Das sehe man
auch aufgrund einer Banküberweisung von seinem Bankkonto auf sein
Lebensversicherungskonto – diese Überweisung habe er „von seinem Computer in
Litauen aus getätigt“ (Berufungsbegründung Ziff. 29 f.).
Der Einbruch
erfolgte über die Feuerleiter und die Terrasse. Die Täter führten
Schraubenzieher und Brecheisen mit, brachen mit einem Schraubenzieher ein
Fenster auf und danach mehrere Vitrinen. Sie stahlen Uhren, Porzellan, Besteck,
Kosmetika u.a. im Wert von CHF 73’101.55. An einem zurückgelassenen
Brecheisen und am Schaft eines zurückgelassenen Schraubenziehers wurde das
DNA-Profil des Berufungsklägers nachgewiesen. Trotzdem bestreitet er den
Einbruch.
Es kann auch
hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 58 f.) verwiesen
werden. Die Täterschaft des Berufungsklägers muss als hinreichend erstellt
gelten, zumal seine Erklärung, wonach andere Täter derselben Gruppierung
verantwortlich seien, nicht verfängt (hiervor E. 3). Der Bankauszug sagt über
den Standort des Computers und die Person, die ihn bedient hat, nichts aus. Es
lässt sich daraus nicht schliessen, dass der Berufungskläger selber diese
Überweisung getätigt und dass der Computer in Litauen gestanden hätte. In
Zeiten des E-Banking ist ein Zugang von einem beliebigen Ort aus durch diverse
Personen möglich, denen die Zugangsdaten bekannt sind. Dass andere Bandenmitglieder
einen eigenen Komplizen extra auffliegen lassen, ist eine abwegige Darstellung,
die der Berufungskläger auch in keiner Weise plausibilisiert hat. Wie bereits
erwähnt darf als offenkundig gelten, dass Verbrecherbanden alles Interesse
daran haben, dass keines ihrer Mitglieder identifiziert wird. Denn jede
Festnahme eines Mitglieds birgt ein grosses Risiko, dass auch andere Mitglieder
ermittelt werden (hiervor E. 3.3). Die Darstellung des Berufungsklägers, die
Mafia habe extra eine DNA-Spur zu seinen Lasten gelegt, ist abzulehnen.
4.5 Nicht
angefochten ist der Schuldspruch bezüglich des ersten Einbruchs in das
Fotogeschäft in Basel vom 5. Januar 2007 ([...] GmbH,
Anklage-Ziffer 2). Der Berufungskläger macht jedoch geltend, die
Deliktsgutliste sei nicht korrekt – mit Folgen für die Zivilforderung und die
Strafzumessung. Dieser Antrag ist indessen obsolet: Die Vorinstanz (Urteil
S. 63) hat erwogen, das Gericht zweifle „an der Integrität der
Deliktsgutlisten“ des geschädigten Fotogeschäfts, weswegen die entsprechende
Schadenersatzforderung bezüglich der Fälle 2 und 4 auf den Zivilweg verwiesen
werde. Somit hat die Vorinstanz dem Anliegen des Berufungsklägers Rechnung
getragen und dies bei der Beurteilung der Zivilforderungen und der
Strafzumessung berücksichtigt.
Rechtliches
5.1 In
rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger keine Einwände vor, ausser in
Bezug auf die Bandenmässigkeit. Zwar beantragt er im Berufungsverfahren einen
Schuldspruch wegen „mehrfachen“ banden- und gewerbsmässigen Diebstahls. In der
Berufungsbegründung (Ziff. 31) wendet er sich jedoch explizit gegen die
Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 60), wonach der Berufungskläger „zumindest
gleichwertiges Mitglied der Bande“ gewesen sei.
5.2 Gemäss
Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
macht sich wegen Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache
zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern. Gewerbs- und bandenmässige Begehung des Diebstahls werden je
strenger bestraft (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB).
Der Vorwurf des
gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls bildet eine Bewertungseinheit,
dem im vorliegenden Fall teils rechtskräftig gewordene, teils im
Berufungsverfahren ergangene Schuldsprüche zugrunde liegen. Insoweit sind auch
die nicht angefochtenen Taten zu berücksichtigen. Die Einbruchsserie fällt in
den Zeitraum vom 24. September 2006 bis zum
26. Juni 2014. Dabei wurden zahlreiche Fotoapparate und
Objektive, aber auch Uhren, Lederwaren und Pelzmäntel gestohlen, mit denen der
Berufungskläger und seine Mittäter regelmässige Einnahmen und namhafte Beiträge
an die Lebenshaltung erzielen konnten. Daher ist Gewerbsmässigkeit anzunehmen
(Art 139 Ziff. 2 StGB). Da der Berufungskläger als Mitglied einer
Gruppierung handelte, die insgesamt 17 Einbrüche beging und sich so zur
fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengefunden hat, liegt auch
Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vor.
Dass der Berufungskläger lediglich als „unfreiwilliges“ Bandenmitglied
eingesetzt worden wäre, ist angesichts der gesamten Umstände nicht anzunehmen.
5.3 Entgegen
seinem Antrag ist der Berufungskläger nicht des „mehrfachen“ banden- und gewerbsmässigen
Diebstahls schuldig zu sprechen. Der vorinstanzliche Urteilsspruch der
Gewerbsmässigkeit schliesst die Tatmehrheit ein. Eine mehrfache Begehung wäre
etwa dann zu diskutieren, wenn einzelne abgetrennte Deliktsserien mit grossem
zeitlichem Abstand zur Beurteilung stünden (vgl. BGE 116 IV 121).
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft aber kein Rechtsmittel eingelegt. Soweit sich die Anträge des Berufungsklägers zu
seinem Nachteil auswirken würden, kann dies nicht seinen wahren Absichten
entsprechen. Daher steht das Verbot der „reformatio in peius“ gemäss
Art. 391 Abs. 2 StPO der Ausweitung des Schuldspruchs entgegen.
5.4 Die
mit den Einbrüchen verbundenen Beschädigungen werden als mehrfache Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise mit grossem Schaden gemäss
Abs. 3 gewertet. Das unrechtmässige Eindringen in die fremden
Räumlichkeiten stellt einen mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186
StGB dar. Weiter hat sich der Berufungskläger als Bandenmitglied für die Aneignung
fremder Fahrzeuge zu verantworten, welche im Zusammenhang mit den Einbrüchen
als Rammbock, Flucht- oder Transportmittel eingesetzt wurden: in Basel zweimal
einen VW Passat, in St. Moritz einen VW Golf Variant, in Ittigen einen Audi A6,
in Bern einen VW Golf, in Zürich einen Audi S6 und in Lausanne einen
Mercedes-Benz E300. Dadurch hat sich der Berufungskläger der mehrfachen Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a
des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 94 Ziff. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung) schuldig gemacht. Mit der Entwendung
fremder Nummernschilder in Ittigen und deren Anbringung am VW Golf der C____schule
Bern ist zudem der Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern
gemäss Art. 97 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung)
erfüllt. Insgesamt ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zutreffend
zu bestätigen.
Strafzumessung
6.1 Der
Berufungskläger beantragt die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom
3. Juli 2007. Er macht zunächst – bezogen auf die allgemeinen
Vorbemerkungen zur Glaubwürdigkeit seiner Aussagen im Strafgerichtsurteil – geltend,
seine Auslassungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur belasteten Kindheit
im Kinderheim und zum Druck seitens der russischen Mafia seien entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz glaubhaft. Sie müssten eine wichtige Rolle spielen
bei der Strafzumessung. Zudem gehe die Vorinstanz (Urteil S. 60) auch
fehl, wenn sie den Berufungskläger als gleichwertiges Mitglied einer Bande betrachte.
Vielmehr sei er ein Opfer der Gruppierung, habe man doch ihm und seiner Familie
Leid angedroht und ihn so zu den Straftaten genötigt.
6.2 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das
Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Im vorliegenden
Fall ist vom banden- und gewerbsmässigen Diebstahl als schwerste Straftat
auszugehen, deren Strafdrohung gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB
(Bandenmässigkeit) auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht
unter 180 Tagessätzen lautet. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen. Die
weiteren Delikte stehen mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl in einem
engen Zusammenhang, weshalb auch insoweit die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe
angemessen ist. Beim Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen ist eine
Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB angemessen zu erhöhen und das Asperationsprinzip anzuwenden ist. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2; 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011
E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
6.3 Der
Berufungskläger hat mit seiner Bande in einem Zeitraum von rund
7 ½ Jahren zahlreiche Einbrüche in Fotofachgeschäfte und weitere
Geschäfte für Luxusartikel verübt und ist teilweise mehrmals in das gleiche
Geschäft eingebrochen. Es wurde massive und brachiale Gewalt eingesetzt (Auto
als Rammbock, Verwendung von schwerem Eisenwerkzeug). Der Berufungskläger hat
mit seiner Bande nicht nur wertvolle Gegenstände entwendet, sondern durch die
Zerstörung von Türen, Schaufenstern und Vitrinen auch grosse Sachschäden
verursacht. Immerhin ist keine Gefährdung von Personen ersichtlich. Vom
einzigen Vorwurf in diese Richtung – Nötigung der während des Einbruchs im
Laden anwesenden Schmuckdesignerin gemäss Anklage-Ziffer 11 – wurde der
Berufungskläger in Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ vom
Strafgericht entlastet.
Verglichen mit
anderen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstählen liegt das Verschulden
des Berufungsklägers im mittelschweren Bereich. Die Einsatzstrafe für den
banden- und gewerbsmässigen Diebstahl ist bei 3 ½ Jahren anzusetzen. Für die
damit verbundenen, teilweise massiven Sachbeschädigungen an den Läden, die
Hausfriedensbrüche, die Gebrauchsentwendungen von Fahrzeugen und den Missbrauch
der Nummernschilder wird die Strafe um ein Jahr erhöht. Insgesamt resultiert
eine hypothetische Gesamtstrafe von 4 ½ Jahren.
6.4 Deutlich
straferhöhend wirken sich die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers
aus. Er wurde mit Urteil des Landgerichts Limburg vom 31. August 1998
(Akten S. 158 ff.) zu 5 Jahren Freiheitsstrafe wegen Diebstahls in
zwei Fällen, versuchten Diebstahls, Raubs, schweren Raubs in drei Fällen und
Verstosses gegen das Ausländergesetz verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts
für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2003 (Akten S. 134 ff.) wurde
er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wegen
schweren Diebstahls durch Einbruch. Das Landesgericht Innsbruck bestrafte den Berufungskläger
mit Urteil vom 3. Juli 2007 (Akten S. 103 ff.) mit einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen krimineller Vereinigung und schweren
gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen
Vereinigung. Der Berufungskläger war in Deutschland und Oesterreich im
Gefängnis. Er hat seit dem 20. Lebensjahr praktisch durchgehend
delinquiert.
Der
Berufungskläger heiratete 2002 seine jetzige Frau und hat einen Sohn, der
Anfang 2013, also nach einem Grossteil der hier zu beurteilenden Vorwürfe
geboren wurde. Diese familiäre Situation wirkt sich in der Strafzumessung
neutral aus. Die Vaterschaft des Berufungsklägers scheint für die Abstandnahme von
weiteren Taten (gemäss Anklage-Ziffern 12 bis 18) nicht jenes Gewicht gehabt zu
haben, das er ihr heute im Hinblick auf eine mildere Bestrafung zumessen
möchte. Im vorliegenden Fall können keine aussergewöhnliche Umstände für die
Annahme einer diesbezüglich erhöhten Strafempfindlichkeit erkannt werden (BGer 6B_1321/2016
vom 8. Mai 2017 E. 1.5; 6B_243/2016 vom
8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom
29. Oktober 2015 E. 1.3).
Über die
Vergangenheit des Berufungsklägers sind widersprüchliche Angaben bekannt. Es
wird ihm zugutegehalten, dass das Leben in Litauen – egal ob im Kinderheim oder
zuhause mit einer schwierigen Familienkonstellation – grundsätzlich nicht
einfach gewesen ist. Dies führt zu einer leichten Strafreduktion. Für
Druckversuche der russischen Mafia sind indessen keine Hinweise ersichtlich und
die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers, wonach er Spuren gelegt
habe, um überführt zu werden, nicht überzeugend. Schliesslich können dem
Berufungskläger auch nicht ein Geständnis oder eine Kooperation zugutegehalten
werden. Sein Aussageverhalten muss als taktisch gewertet werden. Er hat im
Wesentlichen jene Delikte gestanden, die sich aufgrund anderer Beweise nicht mehr
abstreiten liessen.
6.5 Gestützt
auf diese tatbezogenen und persönlichen Umstände ist die Strafe des
Berufungsklägers um ein Jahr zu erhöhen, so dass vorliegend als angemessene
Strafe eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren auszusprechen ist. Ein
Strafaufschub ist bei diesem Strafmass ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1
und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der bereits erstandene Freiheitsentzug des
Berufungsklägers seit dem 15. August 2014 ist auf die Strafe
anzurechnen (Art. 51 StGB).
Im Ergebnis wird
damit die angefochtene Freiheitsstrafe um ein Jahr herabgesetzt. Diese Abmilderung
der Strafe rechtfertigt sich auch mit Blick auf Vergleichsfälle zu
Vermögensdelikten mit hohen Deliktssummen. Zwar sind Vergleichsfälle nur
beschränkt aussagekräftig, da stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu
tragen ist. Immerhin lässt sich festhalten, dass die hier ausgesprochene
Strafdauer – verglichen mit Urteilen zu ähnlichen Deliktsbeträgen – in einer angemessenen
Grössenordnung liegt (vgl. ausführlich AGE SB.2014.57 vom 3. Dezember 2015
E. 4; SB.2014.1 vom 5. Mai 2015 E. 5.6, je mit weiteren
Hinweisen).
6.6 Die
Vorinstanz hat die Strafe teilweise als Zusatzstrafe gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB zum Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom
3. Juli 2007 ausgesprochen. Dies hat sich zugunsten des Berufungsklägers
ausgewirkt. Nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts sind zu ausländischen
Urteilen gar keine Zusatzstrafen mehr auszusprechen (BGE 142 IV 329
E. 1.4.1). Die vorliegende Strafe ist daher – entgegen den Anträgen des
Berufungsklägers – als eigenständige Strafe auszusprechen. Da die Strafe
insgesamt um ein Jahr milder ausfällt, ist das Verbot der „reformatio in peius“
nicht berührt (Art. 391 Abs. 2 StPO, BGE 139 IV 282
E. 2.6).
Zivilforderungen
7.1 Nach
der in der Berufungsbegründung vorgenommenen und im heutigen Plädoyer
bestätigten Einschränkung beantragt der Berufungskläger die Abweisung der
Schadenersatzforderungen der E____ Versicherung (Anklage-Ziffern 3 und 9) und
der B____ (Anklage-Ziffer 4), eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg.
Ferner beantragt er die Abweisung der auf den Zivilweg verwiesenen Forderungen
der [...] AG (Anklage-Ziffer 6), der C____schule Bern (Anklage-Ziffer 8),
der [...] GmbH (Anklage-Ziffer 13) und der [...] SA (Anklage-Ziffer 15 und 16).
7.2 Die
Vorinstanz hat die meisten Zivilforderungen, die von privaten Geschädigten
geltend gemacht wurden, auf den Zivilweg verwiesen, weil sie nicht hinreichend
beziffert oder belegt worden seien. Zivilforderungen privater Geschädigter, die
von den Versicherungen bereits beglichen wurden, hat die Vorinstanz abgewiesen
und stattdessen die Forderungen der Versicherungen behandelt. Abgewiesen wurde
auch die Genugtuungsforderung des Geschädigten [...]. Die Forderungen der Versicherungen
für die als Rammbock benutzten Autos waren jeweils belegt und wurden
gutgeheissen. Ebenso wurden die Forderungen der E____ Versicherungsgesellschaft
für die Fotogeschäfte [...] AG und [...] gutgeheissen; nicht aber diejenigen
für die [...] GmbH, da das Strafgericht an der Integrität der Deliktsgutlisten
zweifelte. Diese Forderungen verwies es daher auf den Zivilweg. Auch die
Schadenersatzforderung der [...] Assurances SA in Höhe von
CHF 149’212.– (Anklage-Ziffer 12) verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg,
weil hinreichende Belege fehlen würden. Gutgeheissen worden sind die geltend
gemachten Reisespesen der B____ in Höhe von CHF 162.– (Urteil S. 63).
7.3 Der
Berufungskläger beantragt zunächst die Abweisung der Zivilforderungen in
denjenigen Fällen, in welchen er freizusprechen sei. Da diesbezüglich die
Schuldsprüche zu bestätigen sind, erübrigen sich die Anträge auf Abweisung der
Zivilforderungen. Weiter bestreitet der Berufungskläger die Deliktsgutliste der
[...] GmbH in Anklage-Ziffer 2. Wie gesehen, ist aber bereits die
Vorinstanz in diesem Punkt der Auffassung des Berufungsklägers gefolgt und hat
die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen (hiervor E. 4.5). Da sich
der Zweifel nicht auf den Schaden als solchen, sondern auf die Schadenshöhe
bezieht, erscheint eine Abweisung der Zivilforderung nicht gerechtfertigt.
7.4 Schliesslich
bestreitet der Berufungskläger die Reisespesen von B____ in Höhe von
CHF 162.– und verlangt die Abweisung dieser Forderung, eventualiter den
Verweis auf den Zivilweg, da die Geschädigte keine der geltend gemachten
Positionen belegt habe.
Gemäss
Art. 123 StPO muss die geschädigte Person ihre Forderung beziffern und,
unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich begründen. Mit
Schreiben vom 26. Oktober 2014 hat die Privatklägerschaft eine
Schadensaufstellung eingereicht (Akten S. 1345 f.). Daraus geht
hervor, dass anlässlich der Entwendung ihres Wagens vom
5./6. Mai 2011 zwei Doppel-CDs verschwanden und dass der
Privatklägerin Kosten für die Rückreise an ihren Wohnort entstanden sind. Die
Privatklägerin war mit ihrer Familie und zwei Kindern unterwegs. Ihr Ehemann
hat von Beginn weg geltend gemacht, es seien CDs im Auto vorhanden gewesen
(Schreiben vom 9. Mai 2011, Akten S. 1309) und die Familie werde
aufgrund des Vorfalls ihre Reise abbrechen und an ihren Wohnort zurückkehren
müssen (Polizeirapport vom 6. Mai 2011, Akten S. 1300). Dass
infolge der Straftat ein Schaden entstanden ist, steht ausser Frage.
Grundsätzlich ist aber zu erwarten, dass die eingesetzten Beträge, soweit
möglich, mit Quittungen belegt werden. Die in der Schadensaufstellung
angeführten Positionen können aufgrund der Angaben in den Akten als
nachgewiesen gelten. Deren Höhe lässt sich durch das Gericht präzise
abschätzen. Die Preise für die Doppel-CDs (2 x CHF 25.–) und die
Taxifahrten für eine Familie mit Reisegepäck (2 x CHF 15.–) sind
angemessen und nachvollziehbar. Geltend gemacht werden im Weiteren zwei
Bahnbillette Basel-Winterthur (mit Halbtax-Abonnement). Der angegebene Betrag
von CHF 41.– ist indessen zu hoch und wird durch das Gericht auf den
zutreffenden Betrag von CHF 22.– pro Billett (2. Klasse)
herabgesetzt. Demnach sind folgende Positionen zu entschädigen:
Taxifahrten, 2 x
CHF 15.– CHF 30.–
Bahnbillette, 2 x
CHF 22.– CHF 44.–
Doppel-CDs, 2x
CHF 25.– CHF 50.–
Total CHF 124.–
Die der
Privatklägerin zulasten des Berufungsklägers zuzusprechende Zivilforderung ist
daher auf CHF 124.– festzusetzen.
Kosten
Zusammenfassend
sind die Schuldsprüche, soweit angefochten, zu bestätigen. In teilweiser Gutheissung
der Berufung ist die Freiheitsstrafe auf die Dauer von 5 ½ Jahren und
die Zivilforderung der B____ auf den Betrag von CHF 124.– herabzusetzen.
Bei diesem
Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
Die zweitinstanzlichen Kosten folgen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem
Ausgang des Verfahrens. Da der Berufungskläger angesichts der erfolgten
Reduktion der Strafe zu rund 20 Prozent obsiegt, im Übrigen aber unterliegt,
ist ihm eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’400.– aufzuerlegen. Sein
amtlicher Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm
mit Honorarnote vom 24. April 2017 geltend gemachte Zeitaufwand von
24 Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommen vier Stunden für die
Hauptverhandlung. Insgesamt ist dem amtlichen Verteidiger somit ein Honorar von
CHF 5’600.– auszurichten (28 Stunden zu CHF 200.–, vgl. BJM 2013
S. 331). Hinzu kommen ein Auslagenersatz im beantragten Umfang von
CHF 113.55 und 8 Prozent Mehrwertsteuer.
Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den
Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für
Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger
obsiegt hat. Der Vorbehalt der Rückerstattung wird im vorliegenden Fall –
entsprechend dem Umfang des Unterliegens von 80 Prozent – auf CHF 4’936.50
festgelegt. Diesen Betrag hat der Berufungskläger im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung dem Kanton zurückzuzahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. Oktober 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage der Nötigung gemäss AS Ziff. 11;
Schuldsprüche gemäss AS Ziff. 1 bis 5, 7, 11, 12, 14, 17 und teilweise
gemäss AS Ziff. 8;
Abweisung der Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung);
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und das
Auslieferungsdossier;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung (grosser Schaden), der mehrfachen Sachbeschädigung,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern
schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 15. August 2014,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung
mit Ziff. 2 und 3 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 3 und 186 des Strafgesetzbuches,
Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, 94 Ziff. 1 und 97
Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung) sowie Art. 49 Abs. 1
und 2, 51 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird zu
folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt:
CHF 124.– an B____ (AS Ziff. 4);
CHF 202‘447.35 an die E____ Versicherungsgesellschaft (AS Ziff. 3
und 9);
CHF 5‘198.35 an die D____ Versicherungen (AS Ziff. 3);
CHF 6‘028.20 an die E____ Versicherungsgesellschaft (AS Ziff.
4);
CHF 5‘339.10 an die D____ Versicherungen (AS Ziff. 6).
Folgende Schadenersatzforderungen werden auf den Zivilweg
verwiesen:
CHF 142‘794.35 der E____ Versicherungsgesellschaft (AS Ziff. 2 und 4);
CHF 37‘145.45 / CHF 37‘000.– der [...] AG
(AS Ziff. 6);
CHF 3‘000.– des [...] (AS Ziff. 12);
CHF 149‘212.– der [...] Assurances (AS Ziff.
12);
CHF 897.50 der [...] (AS Ziff. 12).
Ebenso werden die unbezifferten Zivilforderungen des [...]
(AS Ziff. 2), der C____schule Bern (AS Ziff. 8), der [...] AG (AS
Ziff. 11), der [...] (AS Ziff. 12), der [...] (AS Ziff. 13), der [...] (AS
Ziff. 14 und 17) und der [...] SA (AS Ziff. 15 und 16) auf den Zivilweg
verwiesen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 36‘995.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10‘000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 5‘600.– und ein Auslagenersatz von
CHF 113.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 457.10, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 4‘936.50 bleibt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Privatkläger
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Migrationsamt
Basel-Stadt
-
Kantonspolizei,
Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).