Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.58
ENTSCHEID
vom 1.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. März 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 9. November
2016 ging bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige der A____ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) ein. Gegenstand dieser Strafanzeige ist der
seitens der B____ (Beschwerdegegnerin 2) erfolgende Verkauf aus Tschechien
stammender Holzschlitten mit dem (so die Strafanzeige) „Markenlogo Davos“ bzw.
„unter der Marke Davos“. Aufgrund gleichgelagerter Tatvorwürfe war durch die
Beschwerdeführerin bereits mit Datum vom 27. Oktober 2016 Strafanzeige gegen
die C____ AG erhoben worden mit dem Antrag, gegen letztere eine Strafuntersuchung
zu eröffnen. Entsprechend beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer gegen die
Beschwerdegegnerin 2 gerichteten Strafanzeige, die Strafuntersuchung sei auf
diese selbst und deren verantwortliche Organe auszudehnen. In der Folge wurde
das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 mit Gerichtsstandsverfügung vom
18. Januar 2017 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Mit Datum
vom 28. März 2017 erliess diese eine Nichtanhandnahmeverfügung.
Gegen diese
Verfügung hat die A____, vertreten durch [...], am 10. April 2017 Beschwerde
eingereicht mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und
das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 weiterzuführen. In ihrer
Stellungnahme vom 9. Mai 2017 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung
der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 hat die Beschwerdeführerin repliziert.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben
werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO),
wobei zu den Parteien unter anderem die Privatklägerschaft zählt (Art. 104 Abs.
1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich
erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen;
der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2
StPO). Als geschädigte Person gilt dabei die Person, die durch die Straftat in
ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, in jedem Fall aber die zur
Stellung eines Strafantrags berechtigte Person (Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO).
Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin in ihrer gegen die C____ AG gerichteten Strafanzeige (soweit
erforderlich) Strafanträge gestellt und sich als Strafklägerin konstituiert. In
ihrer später eingereichten Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin hat sie
sich demgegenüber lediglich auf ein dieser zur Last gelegtes Offizialdelikt bezogen
und auch eine erneute ausdrückliche Konstituierung als Privatklägerin unterlassen.
Indessen hat die Beschwerdeführerin mit ihrer zweiten Anzeige wie erwähnt eine Ausdehnung
der Strafuntersuchung, deren Eröffnung sie in ihrer ersten Anzeige verlangt
hatte, beantragt, „ergänzende“ Begehren gestellt und in rechtlicher Hinsicht
vollumfänglich auf die Ausführungen in der ersten „Strafanzeige/Strafantrag“
verwiesen. Schon aus diesen Gründen muss die Konstituierung als Strafklägerin
in der ersten Anzeige auch auf den der zweiten Anzeige zugrundeliegenden Sachverhalt
bezogen werden und damit auch im in der Folge gegen die
Beschwerdegegnerin 2 separat geführten Verfahren Geltung haben, soweit die
Beschwerdeführerin als Geschädigte gelten kann (was mit Blick auf ihr
nachstehend bejahtes Strafantragsrecht der Fall ist).
Die
Beschwerdeführerin selbst hat sich denn auch an einer Stelle ihrer gegen die
Beschwerdegegnerin 2 gerichteten Anzeige als Strafklägerin bezeichnet (Rz. 2
der Strafanzeige vom 8. November 2016). In ihrer Beschwerde hat sie ihre
Legitimation demgegenüber aus ihrer Stellung als „Anzeigerin“ und „Antragstellerin“
hergeleitet (Beschwerdebegründung Rz. 3; vgl. auch Rz. 17, wonach es sich um
eine/n „Folgeanzeige/antrag“ handle). Allerdings hat sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 wie
erwähnt darauf beschränkt, dieser den als Offizialdelikt ausgestalteten
gewerbsmässigen Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben gemäss Art. 64 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Abs. 2 des Markenschutzgesetzes (MSchG, SR 232.11) zur
Last zu legen. Nicht gesondert erwähnt hat sie demgegenüber die nicht
gewerbsmässige Begehung nach Abs. 1 der genannten Bestimmung. Diese war vor der
per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderung als Antragsdelikt
ausgestaltet. Soweit sich die noch im Jahre 2016 eingereichte Strafanzeige auf
in der Vergangenheit liegende Delikte bezieht, wären entsprechende
Tathandlungen bei fehlender Gewerbsmässigkeit demnach nur auf Antrag strafbar,
da in Ermangelung spezifischer Übergangsbestimmungen Art. 390 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zur
Anwendung gelangt. Dabei steht das Strafantragsrecht hinsichtlich Art. 64 Abs.
1 aMSchG (in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung) jedermann zu, der
zur Benützung der betreffenden Herkunftsangabe (sofern es sich vorliegend [was
bei Prüfung der Eintretensvoraussetzungen zu unterstellen ist] überhaupt um
eine solche handelt) befugt ist (Bigler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 64 MSchG N 11; Rüetschi, in: Noth et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum MSchG, Bern 2009, Art. 64 N 4). Da eine
Herkunftsangabe von jedermann als Herkunftszeichen für ein Produkt benützt
werden darf, wenn das mit der Herkunftsangabe bezeichnete Produkt die Voraussetzungen
gemäss Art. 47 ff. MSchG erfüllt (Holzer,
in: Noth et al. [Hrsg.], a.a.O., Vorbemerkungen Art. 47-51 N 7), ist eine
entsprechende Befugnis der Beschwerdeführerin und damit auch deren
(altrechtliches) Strafantragsrecht zu bejahen. Da nun auch eine Strafanzeige
inhaltlich als Strafantrag gelten kann, wenn sich aus dieser der Wille, dass
eine Strafverfolgung stattfinden soll, ergibt (Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 30 StGB N 49), ist vorliegend davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Beschwerdegegnerin
2 gerichteten Strafanzeige, die auf Eröffnung eines Strafverfahrens betreffend
Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben abzielt, implizit (für den Fall, dass
es lediglich an der Gewerbsmässigkeit des angeblichen deliktischen Handelns
fehlen würde) einen entsprechenden Strafantrag bezüglich des Grundtatbestandes
von Art. 64 Abs. 1 aMSchG gestellt hat. Auch aus diesem Grund hat sie (gestützt
auf Art. 118 Abs. 2 StPO) als Privatklägerin und damit als zur Beschwerdeerhebung
legitimiert zu gelten.
1.3 Entsprechend
ist auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO bzw. Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 322 Abs. 2 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO
frei.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. März
2017 zur Begründung festgehalten, bei den durch die Beschwerdegegnerin 2
verkauften Schlitten handle es sich um einen als Davoser Schlitten bekannten
Schlittentypus, der seit langem hauptsächlich im Ausland industriell produziert
werde. Entsprechend sei der Aufdruck „Davos“ auf dem in Rede stehenden Schlittenmodell
nicht (wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht) als Herkunftsangabe, sondern
als „Typenbezeichnung“ zu verstehen. Auch seien die Schlitten (welche
unstreitig in Tschechien aus tschechischem Holz hergestellt werden) mit einer
Etikette versehen, der sich die tschechische Herkunft entnehmen lasse, so dass
ein diesbezügliches Missverständnis ausgeschlossen sein dürfte. Bereits in
objektiver Hinsicht liege daher kein strafbarer Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 MSchG vor. Im Übrigen liesse sich auch bei
abweichender Beurteilung das Wissen um die entsprechenden
immaterialgüterrechtlichen Zusammenhänge bei den heute nicht mehr ermittelbaren
Personen, die den Schlitten seinerzeit ins Sortiment aufgenommen hätten, nicht
voraussetzen, weshalb der Tatbestand des Gebrauchs unzutreffender
Herkunftsangaben jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht gegeben wäre.
Dem hält die
Beschwerdeführerin entgegen, gemäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
werde eine geografische Bezeichnung wie „Davos“ grundsätzlich als
Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 Abs. 1 MSchG wahrgenommen. Eine Ausnahme
im Sinne dieser Rechtsprechung liege nicht vor: Von vornherein nicht
einschlägig sei die von der Staatsanwaltschaft angeführte Ausnahme der
Typenbezeichnung. Zu prüfen sei vielmehr, ob es sich vorliegend um eine
Gattungsbezeichnung handle. Offen bleiben könne insoweit, ob die Kombination
„Davoser Schlitten“ als Gattungsbezeichnung zu qualifizieren wäre, da es
vorliegend um die „Verwendung von ‚Davos (Logo)‘ als Marke auf einem Schlitten“
gehe, bei der es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung handle. Damit sei von
einer Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 Abs. 1 MSchG auszugehen, die bei den
Käufern eine Herkunftserwartung wecke. Im Übrigen könne entgegen der
Staatsanwaltschaft auch eine Etikette den Gesamteindruck des Produkts nicht
ändern. Was schliesslich den subjektiven Tatbestand betreffe, so sei auf das aktuelle
Wissen der Beschuldigten zur aktuellen konkreten Ausstattung des betroffenen
Schlittens abzustellen, wobei bislang keine Einvernahme aktueller Manager
und/oder Einkäufer durchgeführt und der Sachverhalt insofern unvollständig und
unrichtig festgestellt worden sei. Dabei sei davon auszugehen, dass die
entsprechenden Personen auf Immaterialgüterrechte sensibilisiert seien. Ausserdem
dränge sich vorliegend die Prüfung der Verantwortlichkeit des Unternehmens im
Sinne von Art. 102 StGB bzw. die Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn im Sinne
von Art. 67 MSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) auf. Zusammenfassend ergebe sich, dass
die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme nicht vorlägen.
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme ist auch nach einem polizeilichen
Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (BGer
6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2, 6B_224/2016 vom 3. Januar 2017 E.
2.1.1); auch kann die Staatsanwaltschaft in beschränktem Umfang vor der
Untersuchungseröffnung eigene Abklärungen vornehmen (vgl. zum Ganzen eingehend BGer
1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3, wonach „quelques investigations
déterminées“ zulässig seien; vgl. auch BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2
[„certaines vérifications“]; Schmid,
Schweizerisches Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 310 N 1; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 310 N 1). Entsprechend steht der Umstand, dass
vorliegend als Teil des polizeilichen Ermittlungsverfahrens die Einvernahme
einer Auskunftsperson erfolgt ist und überdies gewisse Auskünfte bei der
Beschwerdegegnerin 2 eingeholt worden sind, einer Nichtanhandnahme nicht
entgegen. Ob im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die in Frage stehenden
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen.
2.3
2.3.1 Gemäss
Art. 64 MSchG macht sich unter anderem strafbar, wer eine unzutreffende
Herkunftsangabe gebraucht (Abs. 1 lit. a). Von vornherein ausser Betracht
fallen vorliegend die weiteren Tatvarianten gemäss lit. b (Gebrauch einer mit
einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbaren Bezeichnung) und lit. c
(Schaffen einer Täuschungsgefahr durch Gebrauch eines Namens, einer Firma,
einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen
fremder Herkunft): Während es sich bei der Aufschrift „Davos“ auf den von der
Beschwerdegegnerin 2 vertriebenen Schlitten nicht um eines der in lit. c
aufgeführten Zeichen handelt, ist (entgegen einem missverständlichen Hinweis in
der Nichtanhandnahmeverfügung auf lit. b von Art. 47 Abs. [recte] 3 MSchG, der
die entsprechenden Formen unzulässigen Gebrauchs umschreibt) bezüglich lit. b
festzuhalten, dass diese Variante, deren Anwendungsbereich (sofern überhaupt
vorhanden [verneinend Holzer,
a.a.O., Art. 47 N 64 f.]) umstritten ist, sich jedenfalls auf Abwandlungen von
Herkunftsangaben bezieht (vgl. etwa Willi,
Kommentar MSchG, Zürich 2002, Art. 47 N 30; Pfister, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 47
MSchG N 35; vgl. auch BGE 125 III 193 E. 1b S. 200 f.), das vorliegend in Frage
stehende Zeichen „Davos“ aber von vornherein keine Abwandlung einer
allfälligen Herkunftsangabe darstellen würde.
Als
Herkunftsangaben gelten direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische
Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die
Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen
(Art. 47 Abs. 1 MSchG). Nicht als Herkunftsangaben gelten jedoch geografische
Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis
auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden
(Art. 47 Abs. 2 MSchG). In Übereinstimmung mit dieser gesetzlichen
Systematik von Grundsatz und Ausnahme geht das Bundesgericht zum einen vom
widerlegbaren Erfahrungssatz aus, dass eine geografische Angabe nach
allgemeiner Lebenserfahrung beim Käufer der damit gekennzeichneten Ware die
Erwartung auslöse, das Produkt stamme aus dem bezeichneten Gebiet (BGE 135 III
416 E. 2.2 S. 419; vgl. auch Pfister,
a.a.O., Art. 47 MSchG N 22). Zum andern hat die bundesgerichtliche
Rechtsprechung einen nicht abschliessenden Katalog von Fällen entwickelt, in
denen geografische Zeichen bei den massgebenden Verkehrskreisen keine
Herkunftserwartung auslösen und entsprechend nicht als Herkunftsangaben gelten
(vgl. insb. BGE 128 III 454 E. 2.1.1 ff. S. 459 f., 135 III 416
E. 2.6 S. 421 ff.). Einen solchen Ausnahmefall (neben weiteren vorliegend nicht
in Betracht fallenden) stellen sogenannte Gattungsbezeichnungen dar: Dabei
handelt es sich um geografische Zeichen, die ihre Herkunftsfunktion verloren
haben und vom Publikum bzw. den massgebenden Verkehrskreisen bloss noch als
Hinweis auf die Gattung (bzw. gegebenenfalls die Qualität) eines Produkts
verstanden werden; als Beispiele werden etwa die Bezeichnungen „eau de
Cologne“, „Hamburger“ oder „Wienerli“ angeführt (vgl. zum Ganzen BGE 128 III
454 E. 2.1.6 S. 460, 135 III 416 E. 2.6.5 S. 422; Holzer, a.a.O., Art. 47 N 31 ff.; Pfister, a.a.O., Art. 47 MSchG N 28; Meisser/Aschmann, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III/2, 2. Auflage, Basel 2005,
S. 167 f., 197 ff.; vgl. auch Städeli/Brauchbar
Birkhäuser, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 2 MSchG N 316). Der
entsprechenden Degenerierung einer Herkunftsangabe liegt regelmässig ein
jahrzehntelanger Prozess zugrunde, in dessen Verlauf ein geografisches Zeichen
für ein Produkt, das sich häufig überdurchschnittlicher Beliebtheit beim
Publikum erfreut, widerspruchslos von ortsfremden Mitbewerbern für deren eigene
ortsfremde Produkte verwendet wird (Holzer,
a.a.O., Art. 47 N 32; Pfister,
a.a.O., Art. 47 MSchG N 28; vgl. [in anderem Zusammenhang] auch David, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Vor Art. 47-51 MSchG N 65, wonach bei der Feststellung des Vorliegens einer
Gattungsbezeichnung als ein massgeblicher Faktor die Menge von Nachahmungen zu
berücksichtigen sei). Von einer Gattungsbezeichnung ist auszugehen, wenn die
betreffende geografische Bezeichnung von sämtlichen massgebenden
Verkehrskreisen ohne geografischen Bezug verwendet wird; demgegenüber liegt
eine Herkunftsangabe vor, solange ein nicht unerheblicher Teil des massgebenden
Publikums mit der Bezeichnung noch einen Herkunftshinweis verbindet (Holzer, a.a.O., Art. 47 N 34; vgl.
auch Pfister, a.a.O., Art. 47
MSchG N 28). Dabei wird das Verständnis der Verkehrskreise vom Bundesgericht
regelmässig als Rechtsfrage behandelt; in der Lehre wird demgegenüber darauf
hingewiesen, dass die entsprechende Frage dem Beweis zugänglich ist, zugleich
aber festgehalten, dass das Gericht, soweit es um das Allgemeinverständnis geht
und keine speziellen Branchenkenntnisse erforderlich sind, ohne
Beweiserhebungen zum Zeichenverständnis urteilen kann (Pfister, a.a.O., Art. 47 MSchG N 12; vgl. auch Holzer, a.a.O., Art. 47 N 25 f.). Sofern
eine Herkunftsangabe vorliegt und diese kennzeichenmässig, mithin zur
Unterscheidung von Produkten nach ihrer geografischen Herkunft, gebraucht wird
(vgl. zu diesem Erfordernis Pfister,
a.a.O., Art. 47 MSchG N 29 f.; Holzer,
a.a.O., Art. 47 N 58), hängt die Frage, ob der Gebrauch zutreffend ist
oder nicht, davon ab, ob die nach den Vorgaben von Art. 48 ([neurechtlich:] ff.)
MSchG ermittelte tatsächliche Herkunft der bezeichneten Waren innerhalb des
Gebiets liegt, auf das die umstrittene Herkunftsangabe nach Auffassung der
massgeblichen Verkehrskreise verweist (Holzer,
a.a.O., Art. 47 N 60, vgl. auch Vorbemerkungen Art. 47-51 N 5). Dabei geht das
Bundesgericht grundsätzlich davon aus, dass es bei geografischen Bezeichnungen,
die auf eine bestimmte Stadt oder Gegend hinweisen, genügt, wenn die Waren im
entsprechenden Land hergestellt werden (BGE 117 II 327 E. 2a S. 330,
132 III 770 E. 3.2 S. 776, 135 III 416 E. 2.4 S. 420;
differenzierend Pfister, a.a.O.,
Art. 47 MSchG N 13, 17).
2.3.2 Der
Beschwerdeführerin ist zunächst insofern zuzustimmen, als es sich bei der
fraglichen Verwendung des Zeichens „Davos“ auf den von der Beschwerdegegnerin 2
vertriebenen Schlitten entgegen der in der Nichtanhandnahmeverfügung
verwendeten Terminologie nicht um eine Typenbezeichnung handelt. Dieser weitere
in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung statuierte Ausnahmefall zum
Grundsatz, wonach geografische Zeichen eine Herkunftserwartung auslösen, bezieht
sich auf Konstellationen, in denen geografische Zeichenbestandteile unmittelbar
erkennbar lediglich zur Individualisierung verschiedener Modelle eines Produkts
eingesetzt werden; als Beispiele werden etwa ein Schlafzimmer Modell „Venedig“
oder ein Telefonapparat „Ascona“ angeführt (vgl. zum Ganzen BGE 128 III 454 E.
2.1.4 S. 460, 135 III 416 E. 2.6.3 S. 422; Pfister,
a.a.O., Art. 47 MSchG N 26; vgl. auch Städeli/Brauchbar
Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 MSchG N 314).
Vorliegend steht demgegenüber in Frage, ob das auf den Schlitten
befindliche Zeichen „Davos“ wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht eine
Herkunftsangabe darstellt oder ob es im Sinne einer Gattungsbezeichnung beim
Publikum keine Herkunftserwartung auslöst, wobei der Sache nach auch die Begründung
der Nichtanhandnahmeverfügung diesen Aspekt beschlägt. Dabei wird zunächst der
Umstand, dass es sich bei der Bezeichnung „Davoser Schlitten“ um eine
Gattungsbezeichnung handelt, mit der eine bestimmte Schlitten-Konstruktion
bezeichnet wird, ohne dass damit eine auf Davos bzw. die Schweiz gerichtete
Herkunftserwartung verbunden wäre, auch von der Beschwerdeführerin jedenfalls
nicht bestritten (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 13). Die entsprechende
Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist denn auch ohne weiteres zutreffend, stimmt
dieses Verständnis doch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch überein. Auch kann
in diesem Zusammenhang ergänzend darauf verwiesen werden, dass sich die
vorstehend angeführten Merkmale der Herausbildung einer Gattungsbezeichnung auch
in diesem Fall nachzeichnen lassen: So soll gemäss einem im Jahr 2005 in der
Neuen Zürcher Zeitung erschienenen Artikel die Grundform des als
„Publikumsliebling“ bezeichneten Schlittens, „der später als ‚Davoser‘ bekannt
wurde“, bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Klosters oder Davos
entwickelt, im weiteren Verlauf aber primär einerseits in zwei in den Kantonen
Thurgau bzw. Bern gelegenen Schreinereien, andererseits im Ausland, vornehmlich
in Osteuropa, produziert worden sein (https://www.nzz.ch/articleCJ8I2-1.89134,
besucht am 20. Juni 2017). In einem im Jahr 2015 in der gleichen Zeitung
erschienen Artikel wird sodann auf eine Davoser Schreinerei Bezug genommen, die
ursprünglich für ihre Schlitten bekannt gewesen sein soll, die entsprechenden
Baupläne aber „jahrzehntelang nicht mehr benutzt“ habe und nun wieder
entsprechende Schlitten produzieren wolle, da es den fraglichen Schreiner
störe, „dass überall Davoserschlitten gebaut werden, nur nicht mehr in Davos“ (https://www.nzz.ch/panorama/davoserschlitten-sollen-wieder-aus-davos-kommen-1.18486014,
besucht am 20. Juni 2017). Von den jeweiligen Anbietern werden entsprechend
geformte Schlitten denn auch unter der Bezeichnung „Davoser“ bzw. „Davoser
Schlitten“ vertrieben und dadurch von anderen Konstruktionsformen wie etwa dem
„Grindelwalder Schlitten“ unterschieden (vgl. beispielhaft http://www.3-r.ch/3-r-original-davoser/schlitten/
und http://www.gloco.de/index.php?Davos, beide besucht am 20. Juni 2017). Damit
bestätigt sich die Einschätzung, wonach es sich bei der Bezeichnung „Davoser
Schlitten“ oder „Davoser“ nicht um eine Herkunftsangabe, sondern um eine
Gattungsbezeichnung handelt.
Indessen stellt
sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, vorliegend gehe es nicht um die
Verwendung der etwaigen Gattungs- oder Sachbezeichnung „Davoser Schlitten“,
sondern „um die Verwendung von ‚Davos (Logo)‘ als Marke auf einem Schlitten“
(Beschwerdebegründung Rz. 13). Dieses Vorbringen erweist sich zunächst insofern
als unzutreffend, als (in Übereinstimmung mit einer in der Beschwerdebegründung
mehrfach verwendeten Argumentationsform) suggeriert wird, bei der auf den
Schlitten angebrachten Bezeichnung „Davos“ mit entsprechendem Logo handle es
sich um eine Marke, ist eine solche doch im Markenregister gerade nicht
eingetragen (wobei mittlerweile mit Hinterlegungsdatum vom 7. April 2017 ein
Eintragungsgesuch der Beschwerdeführerin hängig ist [vgl. https://www.swissreg.ch/srclient/faces/jsp/trademark/sr30.jsp,
besucht am 20. Juni 2017]). Vielmehr steht entsprechend dem beanzeigten
Sachverhalt keine Markenrechtsverletzung, sondern lediglich ein Gebrauch
unzutreffender Herkunftsangaben in Frage, was von der Beschwerdeführerin in der
Replik denn auch ausdrücklich bestätigt wird (Replik Rz. 3, vgl. auch die
korrekte Terminologie in Rz. 15). Damit aber erweist sich die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Differenzierung zwischen einer von jeder Herkunftsfunktion
gelösten Verwendung der Gattungsbezeichnung „Davoser Schlitten“ oder „Davoser“
und einer (gemäss der Beschwerdeführerin) eine Herkunftserwartung begründenden
Anbringung des Zeichens „Davos“ auf den fraglichen Schlitten als nicht haltbar:
Unerheblich ist insoweit zunächst der Umstand, dass das auf den Schlitten
angebrachte Zeichen nicht lediglich den Schriftzug, sondern ein zusätzliches
grafisches Element in Form eines das Wort einrahmenden geschwungenen Bogens
umfasst. Denn dieser für die Eintragungsfähigkeit als Marke gegebenenfalls
bedeutsame Zusatz wirkt sich hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer
Herkunftsangabe nicht in dem Sinne auf die Wahrnehmung des auf einem Schlitten
angebrachten Wortes „Davos“ aus, dass dieses aufgrund des grafischen Zusatzes
beim Publikum eher eine Herkunftserwartung zu begründen vermöchte. Als unzutreffend
erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführerin aber auch hinsichtlich
der Anbringung des Wortes „Davos“ als solchem: Denn angesichts der umfassend
durchgesetzten Gattungsbezeichnung „Davoser“ wird auch eine entsprechende
Beschriftung des Schlittens mit dem Zeichen „Davos“ durch das Publikum auf die (sich
als Assoziation aufdrängende) Bezeichnung der fraglichen Schlittenkonstruktion
bezogen und gerade nicht von diesem Aspekt der Gattungsbezeichnung gelöst, mit
einer eigenständigen Bedeutung versehen und damit wieder als Hinweis auf die
geografische Herkunft aufgefasst. Wenn die Beschwerdeführerin dieser
Einschätzung entgegenhält, die Abnehmer würden „auch nicht von einer Marke
‚Wien (logo)‘ auf einer Wurst auf ein ‚Wienerli‘ schliessen, oder von ‚Köln
(logo)‘ auf einer Parfumflasche auf ‚Eau de Cologne‘“ (Beschwerdebegründung Rz.
15) so ist dem (abgesehen von der wie oben erwähnt unzulässigen Heranziehung der
markenrechtlichen Dimension) was folgt entgegenzuhalten: Zunächst erscheint die
Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zwingend, wenn das Beispiel
(entsprechend der zur Beurteilung stehenden Konstellation) so variiert wird,
dass die genannten Zeichen tatsächlich auf den von der Gattungsbezeichnung
erfassten Produkten bzw. ihrer Verpackung (also zum Beispiel auf einer Flasche
mit Kölnisch Wasser) angebracht würden. Selbst wenn aber insoweit der Ansicht
der Beschwerdeführerin gefolgt würde, ergäbe sich bezüglich der in Frage
stehenden Schlitten insofern ein massgeblicher Unterschied, als es offenbar von
jeher üblich ist, auf diesen das Zeichen „Davos“ anzubringen: So umschreibt
etwa der angeführte NZZ-Artikel aus dem Jahre 2005 den Davoser Schlitten wie
folgt: „Der Schlitten war aus Holz, hatte hochgezogene Kufen mit Stahlbändern
und eine Sitzfläche, die aus fünf Latten bestand. ‚Davos‘ war in dunkelbraunen
Buchstaben ins helle Holz gebrannt“ (vgl. beispielhaft auch entsprechende
Bilder auf https://de.wikipedia.org/wiki/Davoser_Schlitten und http://www.3-r.ch/3-r-original-davoser/schlitten/,
beide besucht am 20. Juni 2017). Ist aber für das Publikum die Verknüpfung
eines aufgrund seiner Form bzw. Konstruktion als „Davoser“ bezeichneten
Schlittens mit der entsprechenden Aufschrift „Davos“ jedenfalls nicht unüblich,
so ist nicht ersichtlich, weshalb entgegen dem vorstehend Ausgeführten die
Wahrnehmung der Bedeutung dieser Aufschrift vom naheliegenden und ganz im
Vordergrund stehenden Bezug auf die entsprechende Gattungsbezeichnung abweichen
sollte.
Unbehelflich ist
schliesslich der Hinweis der Beschwerdeführerin, das Eidgenössische Institut
für Geistiges Eigentum (IGE) verlange gemäss konstanter Praxis bei
Markeneintragungen mit dem Bestandteil „Davos“ in Klasse 28 (Sportgeräte) die
Einschränkung auf Waren Schweizer Herkunft (Beschwerdebegründung Rz. 15). Denn
diese im Markenrecht bestehende Praxis der Einschränkung des Warenverzeichnisses
für Herkunftsangaben enthaltende Marken, mit welcher einer Irreführung über die
geografische Herkunft vorgebeugt werden soll (vgl. BGE 132 III 770; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O.,
Art. 2 MSchG N 324), setzt gerade voraus, dass der entsprechende Markenbestandteil
(vorliegend also „Davos“) überhaupt als Herkunftsangabe verstanden wird. Dies
ist bei den seitens der Beschwerdeführerin genannten Marken naheliegenderweise
der Fall: Denn abgesehen von der spezifischen Ausnahme der Gattungsbezeichnung
für Schlitten bestimmter Konstruktionsart sind bezüglich des geografischen
Zeichens „Davos“ Ausnahmetatbestände im Sinne der in E. 2.3.1 referierten
Rechtsprechung nicht ersichtlich, so dass dieses Zeichen generell und
insbesondere auch für Waren der Klasse 28, die nicht lediglich Schlitten,
sondern eine viel breitere Palette von Produkten umfasst, als Herkunftsangabe
aufzufassen ist, womit praxisgemäss eine Einschränkung des Warenverzeichnisses vorgenommen
wird. Nichts abgeleitet werden kann daraus jedoch für die vorliegend relevante
(und wie gesehen zu verneinende) Frage, ob das entsprechende geografische
Zeichen spezifisch im Zusammenhang mit Schlitten entsprechender
Konstruktionsart ebenfalls als Herkunftsangabe zu qualifizieren ist.
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass der objektive Tatbestand des Gebrauchs unzutreffender
Herkunftsangaben gemäss Art. 64 MSchG mangels Vorliegens einer Herkunftsangabe
eindeutig nicht erfüllt ist. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht
die Nichtanhandnahme verfügt.
2.3.3 Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht auch den
subjektiven Tatbestand als eindeutig nicht erfüllt erachtet hat. Soweit nämlich
mit der Beschwerdeführerin auf das aktuelle Wissen seitens der Beschwerdegegnerin
2 abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Angaben des als
polizeiliche Auskunftsperson einvernommenen D____ einerseits der fragliche
Schlitten seit Jahrzehnten Bestandteil des Sortiments ist und andererseits
jährlich aufgrund der Produktelisten entschieden wird, welche Produkte im
Sortiment bleiben, neu aufgenommen oder nicht mehr weitergeführt werden.
Aufgrund dieser plausiblen Angaben kann davon ausgegangen werden, dass
unabhängig davon, ob die konkrete Ausgestaltung des vertriebenen Davoser
Schlittens im Laufe der Zeit gewisse Modifikationen erfuhr (wie es in
Beschwerdebegründung Rz. 20 und Replik Rz. 14 als Möglichkeit in den Raum
gestellt wird), jedenfalls keine eigentliche Neuaufnahme erfolgte, beim blossen
Entscheid über die Beibehaltung des Schlittens im Sortiment aber seitens der
hierfür Verantwortlichen keine vertieften Überlegungen zu potenziellen
immaterialgüterrechtlichen Problemen angestellt wurden. Wenn demgegenüber
gemäss der Beschwerdeführerin aufgrund entsprechender politischer und
rechtlicher Entwicklungen der letzten Jahre seitens der Beschwerdegegnerin 2
eine erhöhte Sensibilität für entsprechende Fragen zu erwarten wäre (vgl. insb.
Replik Rz. 10), mag dies zwar für die eigentliche Neuaufnahme eines Produkts
ins Sortiment zutreffen; ist diese aber nach dem Gesagten nicht in der
fraglichen Zeitspanne, sondern im Gegenteil weit früher erfolgt, so ist
insoweit in Rechnung zu stellen, dass damals das Bewusstsein für entsprechende
Problemlagen weit weniger ausgeprägt war. Zusammenfassend ergibt sich damit,
dass vorliegend nicht Schwierigkeiten bezüglich der Eruierung allfälliger
verantwortlicher Personen im Vordergrund stehen, sondern vor allem nicht
ersichtlich ist, inwiefern überhaupt ein vorsätzliches Handeln einer
(gegebenenfalls nicht eruierbaren) natürlichen Person betreffend einen mit dem
Vertrieb des fraglichen Schlittens verbundenen Gebrauch unzutreffender
Herkunftsangaben (sofern entgegen den Ausführungen in E. 2.3.2 in objektiver
Hinsicht von einem solchen ausgegangen würde) vorliegen könnte. Damit aber
entfällt auch die seitens der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Strafbarkeit
des Unternehmens gemäss Art. 102 StGB, setzt diese doch im Sinne einer
objektiven Strafbarkeitsbedingung die Begehung einer Anlasstat durch eine natürliche
Person im Sinne der Erfüllung sowohl der objektiven als auch der subjektiven
Tatbestandsmerkmale voraus (BGE 142 IV 333 E. 4.1 S. 337), wobei auch bezüglich
Art. 6 Abs. 2 VStrR nichts anderes gelten kann. Entsprechend wäre eine
Nichtanhandnahme auch zufolge eindeutiger Nichterfüllung des subjektiven
Tatbestands des gemäss Art. 64 MSchG als Vorsatzdelikt ausgestalteten Gebrauchs
unzutreffender Herkunftsangaben gerechtfertigt.
2.4 Der
Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen der rechtlichen Ausführungen ihrer gegen die C____
AG gerichteten Strafanzeige, auf die unter dem Titel „Rechtliches“ in der
Strafanzeige gegen die B____ verwiesen wird, auch einen Verstoss gegen das
Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) im Sinne von Art. 23
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG [unrichtige oder irreführende
Angaben u.a. über Waren] geltend macht. Indessen ergibt sich aus den in
E. 2.3 angeführten Gründen, dass auch dieser Straftatbestand vorliegend
eindeutig nicht erfüllt ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr von CHF 1‘000.– (einschliesslich
Auslagen) angemessen erscheint. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in Höhe von CHF 1‘000.– zu verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (einschliesslich
Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF
1‘000.– verrechnet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.