Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.17
ENTSCHEID
vom 29.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Gläubiger
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Revision des Entscheids
des Appellationsgerichts
vom 27. Dezember 2016
Sachverhalt
Am
27. Oktober 2016 stellte A____ (Gesuchstellerin) bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt "Antrag auf Wieder
Erwägung der Betreibung Nr. [...] und Verwertung Nr. [...] mit
Aufschubsbewilligung vom [...]". Mit Entscheid vom
4. November 2016 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Eingabe
mangels rechtsgültigen Antrags und rechtsgenüglicher Begründung nicht ein. Auf
die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 1. Dezember 2016 trat
das Appellationsgericht mit Entscheid vom 27. Dezember 2016 mangels
rechtsgenüglicher Begründung nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die
Kosten des Verfahrens sowie eine Busse wegen mutwilliger Prozessführung.
Mit Eingabe vom
11. Mai 2017 stellte die Gesuchstellerin den Antrag „Beschwerde gegen die
2. Mahnung der Rechnung vom 30.12.2016 mit Nachweislich belegt ungerechtfertigter
Busse, zu dessen erst ab Januar 2017 der beleg der Steuerverwaltung vorliegt“. Auf
die Einholung einer Stellungnahme des Gläubigers wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die vorliegende
Eingabe vom 11. Mai 2017, welche die Gesuchstellerin als „Beschwerde“
bezeichnet, richtet sich gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom
27. Dezember 2016 und damit gegen einen bereits rechtskräftigen Entscheid.
Die Eingabe wird folglich als Revisionsgesuch gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entgegengenommen.
Örtlich und
sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das
zuletzt in der Sache geurteilt hat. Aus Art. 328 Abs. 1 ZPO in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100)
ergibt sich, dass wiederum das Dreiergericht zuständig ist. Das Gesuch ist
innert der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO
eingereicht worden.
Ein
Revisionsgesuch bedarf der Begründung (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Darin hat die
Gesuchstellerin substantiiert vorzubringen, auf welchen Revisionsgrund sie ihr
Gesuch stützt (Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197–408, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2016, Art. 319 N 4; Sterchi,
Berner Kommentar, 2012, Art. 329 N 4; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage 2016, Art. 329 N 8).
Soweit die Gesuchstellerin,
wenn überhaupt verständlich, in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2017 erneut die
Rechtmässigkeit der Steuerforderung bestreitet, kann dies in vorliegendem
Verfahren nicht überprüft werden. Die Gesuchstellerin zeigt nicht ansatzweise
auf, welcher Revisionsgrund vorliegend erfüllt sein sollte. Das Revisionsgesuch
erweist sich somit als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb es
der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt worden ist (Art. 330 ZPO).
Aus den
genannten Gründen ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens
von CHF 300.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Ziffer 7
der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Eine Parteientschädigung
an die Gesuchsgegnerin ist nicht geschuldet, weil für sie im vorliegenden
Revisionsverfahren kein Aufwand entstanden ist.
Der
Gesuchstellerin wurde im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 die
Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und
leichtfertiger Beschwerden angedroht, nachdem ihre Beschwerde trotz
unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen
einer rechtsgenüglichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre
Begründung enthalten hatte. Nachdem die Gesuchstellerin in der gleichen Sache
erneut eine Beschwerde eingereicht hatte, welche die minimalste
Begründungsanforderungen nicht erfüllte, hat sich das Appellationsgericht im
Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016 E. 3
veranlasst gesehen, der Beschwerdeführerin
(zusammen mit den von ihr vertretenen weiteren Beschwerdeführern)
die Kosten des Verfahrens zu auferlegen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin erneut die zusätzliche
Auferlegung einer Busse angedroht, falls sie in der gleichen Sache in vergleichbar
leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang setze. In der Folge musste
sich das Appellationsgericht ein weiteres Mal mit einer das gleiche
Betreibungsverfahren betreffenden Beschwerde ohne rechtsgenüglichen Antrag und
Begründung befassen und auferlegte der Gesuchsgegnerin zum ersten Mal eine Busse
von CHF 100.– wegen leichtfertiger Beschwerdeführung. Gleichzeitig wurde
ihr angedroht, dass sie für den Fall, dass sie ungeachtet dessen weiterhin
leichtfertig unnötige Beschwerdeverfahren ohne rechtsgültige Anträge und
rechtsgenügliche Begründung in die Wege leitet, die erneute Auferlegung von
Bussen gewärtigen müsse (AGE BEZ.2016.59 vom 27. Dezember 2016 E. 3).
In Anbetracht
dessen, dass das vorliegende Rechtsmittel erneut das gleiche Betreibungsverfahren
betrifft, sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin
unbeirrt eine (verspätete) Beschwerde ohne rechtsgenüglichen Antrag und
rudimentäre Begründung eingereicht und damit leichtfertig ein unnötiges Rechtsmittelverfahren
eingeleitet hat, rechtfertigt es sich, ihr androhungsgemäss erneut eine Busse
zu auferlegen. Angesichts dessen, dass der Gesuchstellerin
zum zweiten Mal eine Busse wegen leichtfertiger Rechtsmitteleinelegung
auferlegt wird, ist diese mit CHF 300.– festzusetzen. Sollte die Gesuchstellerin weiterhin leichtfertig unnötige
Rechtsmittelverfahren ohne rechtsgültige Anträge und rechtsgenügliche
Begründung in die Wege leiten, muss sie die erneute Auferlegung von Bussen
gewärtigen, wobei wiederum eine Erhöhung der Busse vorbehalten bleibt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch gegen den
Entscheid der Appellationsgerichts vom 27. Dezember 2016 (BEZ.2016.59)
wird nicht eingetreten.
Die Gesuchstellerin
trägt die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 300.–.
Der Gesuchstellerin
wird eine Busse von CHF 300.– auferlegt.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Gläubiger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.