Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.44
URTEIL
vom 23.
Juni 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], aus der
Türkei
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 22. Juni 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der türkische Staatsangehörige A____, geb. am
[...], am 21. Juni 2017, um 9:30 Uhr, die Schweizer Grenze via Deutschland
überqueren wollte, sich gegenüber der Deutschen Grenzwache nicht mit gültigen
Reisepapieren sondern einzig mit einem „Nüfus“ (türkischer Personalausweis) ausweisen
konnte, die Deutsche Grenzwache ihm deshalb die Einreise nach Deutschland verweigerte
und ihn stattdessen der Schweizer Grenzwache zuführte, welche ihn auf Anordnung
des Migrationsamt zur Zuführung festnehmen liess,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
22. Juni 2017 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von drei Monaten in
Ausschaffungshaft versetzt wurde,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, und die Gefahr besteht,
dass er in Freiheit den Behörden nicht zur Verfügung steht sondern untertaucht
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben
erachtet,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____
nach eigenen Angaben von ca. 20 Tagen mit Hilfe von Schleppern über das
Mittelmeer nach Italien eingereist ist, um via Italien und Schweiz nach
Deutschland zu reisen und dort Verwandte in Bremen zu besuchen, wonach er
wieder in die Türkei zurück kehren will,
dass diese Angaben unglaubhaft sind, da er solche
Strapazen kaum auf sich nehmen würde, um für kurze Zeit Urlaub zu machen,
sondern daraus geschlossen werden kann, dass er sich über längere Zeit illegal
im Schengenraum aufhalten möchte und deshalb in Freiheit nicht mit den Behörden
kooperieren bzw. untertauchen würde und im Übrigen dazu auch auf die korrekten
Ausführungen in der Haftanordnungsverfügung des Migrationsamts vom 22. Juni
2017 verwiesen werden kann,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem eine Rückschaffung in die Heimat per
Flugzeug bereits für den 24. Juni 2017 organisiert ist,
dass die Haft damit für die Dauer von maximal 12
Tagen und damit bis zum 3. Juli 2017, 9:30 Uhr, und nicht wie angeordnet für
die Dauer von drei Monaten verhältnismässig und rechtmässig ist (vgl. Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 21.
Juni 2017, 9:30 Uhr, bis 3. Juli 2017, 9:30 Uhr, rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende
Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: