Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.12
ENTSCHEID
vom 23.
Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
1
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
E____ Beschwerdegegner
2
[...]
vertreten durch F____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 31. Januar 2017
betreffend Kosten
superprovisorischer und provisorischer Massnahmen
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
10. November 2016 gelangte E____, handelnd als Gesellschafter und
Geschäftsführer für die C____ (Beschwerdegegnerin 1) sowie als Privatperson im
eigenen Namen (Beschwerdegegner 2) an das Zivilgericht Basel-Stadt und ersuchte
um Erlass einer superprovisorische Massnahme gegen die A____ (Beschwerdeführerin),
Herausgeberin der [...], unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin superprovisorisch verboten, redaktionelle
Beiträge zu den von der Beschwerdegegnerin 1 angebotenen Arbeitsplätzen für ein
von der IV angeordnetes Arbeitstraining sowie über den Beschwerdegegner 2
sowohl in den Papier-, wie auch in den elektronischen Ausgaben der Beschwerdeführerin
zu veröffentlichen, ohne dass die Ansicht der Beschwerdegegner zu diesem
Arbeitstraining wiedergegeben wird. Mit Stellungnahme vom 25. November
2016 beantragte die Beschwerdeführerin, das Gesuch sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Die superprovisorische Massnahme vom
10. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben, unter o/e Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdegegner. Am 26. Januar 2017 fand die erstinstanzliche
Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdegegner um Bestätigung der
superprovisorische Massnahme vom 10. November 2016 ersuchten. Weiter
beantragten die Beschwerdegegner, es sei der Beschwerdeführerin ergänzend zu
verbieten, bewusst unvollständige Tatsachenbehauptungen zu machen und wertende
Kritik auszusprechen. Zudem sei sie anzuweisen, die Online-Beiträge zu löschen.
Ferner sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Klage anzusetzen, alles unter
o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin
beantragte die Abweisung des Gesuchs sowie die Aufhebung des
Publikationsverbots, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. Mit
Entscheid vom 31. Januar 2017 hob das Zivilgericht die am
10. November 2016 superprovisorisch angeordnete Massnahme auf
(Dispositiv-Ziffer 1) und wies das weitergehende Massnahmebegehren der Beschwerdegegner
ab (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete es die Parteien zur Tragung der
Gerichtskosten je zur Hälfte sowie der eigenen Parteikosten (Dispositiv-Ziffer
3). Auf Gesuch der Beschwerdeführerin wurde der Entscheid schriftlich begründet.
Mit Beschwerde vom
20. März 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht
und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom
31. Januar 2017 sowie die solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegner,
der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. Mit Beschwerdeantwort
vom 21. April 2017 beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde,
unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist der im Rahmen eines Verfahrens über die Bestätigung bzw. Aufhebung einer
superprovisorischen Massnahme ergangene Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Januar
2017 hinsichtlich der Prozesskosten. Hiergegen steht als Rechtsmittel alleine
die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Verfügung. Auf
die form- und fristgemässe Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
1.2 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]).
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz bei der Verteilung der
Prozesskosten Art. 107 ZPO falsch angewendet habe bzw. ohne sachlichen
Grund die Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht angewendet habe.
Soweit die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass die superprovisorische Massnahme
vom 10. November 2016 zum Zeitpunkt des Erlasses gerechtfertigt gewesen
sei, wende sie Art. 261 und Art. 265 ZPO unrichtig an und gehe von
einem offensichtlich falschen Sachverhalt aus (Beschwerde Ziffer 7 ff.).
Die Beschwerdegegner bringen vor, dass die superprovisorische Massnahme zum
Zeitpunkt des Erlasses gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz habe festgehalten,
dass die Beschwerdegegner in ihrer Persönlichkeit verletzt worden seien und
weitere Persönlichkeitsverletzungen drohten. Der Kostenentscheid basiere auf
diesen materiellen Feststellungen, weshalb es die Vorinstanz zu Recht als
unbillig angesehen habe, die Kosten gesamthaft den Beschwerdegegnern
aufzuerlegen (Beschwerdeantwort Ziffer 3 ff.).
2.2 Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden
Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die
Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. Insbesondere wenn eine Partei in guten Treuen zur
Prozessführung veranlasst war (lit. b) oder wenn andere besondere Umstände
vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig
erscheinen lassen (lit. f), kann das Gericht gemäss Art. 107
Abs. 1 ZPO von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten
nach Ermessen verteilen. Die Anwendung des Auffangtatbestands von Art. 107
Abs. 1 lit. f ZPO kommt grundsätzlich in Betracht, wenn zwischen den
Parteien eine erhebliche wirtschaftliche Disparität besteht oder wenn und
soweit die nicht unterliegende Partei durch ihr Verhalten ungerechtfertigten
Aufwand verursacht hat (BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 36). Bei der
Prozessführung in guten Treuen geht es um Fälle, in denen die klagende Partei
entweder zu Unrecht, aber in Unkenntnis eines Rechtsmangels einen Prozess
eingeleitet hat, ohne damit ihre Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3
Abs. 2 ZGB zu verletzen, oder sich die massgebenden tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse nach Einleitung des Prozesses zuungunsten der klagenden
Partei verändert haben (Schmid,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 107 ZPO N 3; vgl. Riemer,
Prozessführung „in guten Treuen“ [§ 64 Abs. 3 ZPO, Art. 156
Abs. 3 OG] – zwischen „Treu und Glauben“ [Art. 2 ZGB] und „gutem
Glauben“ [Art. 3 ZGB], in: Donatsch et al. [Hrsg.], Festschrift 125 Jahre
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 279 ff., 282 f.).
Ein vorwerfbares Verhalten der Gegenpartei ist nicht erforderlich (Schmid, a.a.O., Art. 107 ZPO
N 3; Tappy, CPC commenté,
Basel 2011, Art. 107 N 15; vgl. Riemer,
a.a.O., S. 288). Hingegen wäre es unbillig und deshalb ausgeschlossen, der
Gegenpartei trotz Obsiegens Kosten aufzuerlegen, wenn die klagende Partei die
Veränderung der Verhältnisse, die zur Abweisung ihrer Klage geführt hat, ohne
hinreichenden Grund selber verursacht hat. Ob die Prozessführung in guten
Treuen erfolgt ist, ist für jeden einzelnen Verfahrensschritt gesondert zu
beurteilen (vgl. Riemer,
a.a.O., S. 288).
2.3 Über
die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann gemäss Art. 104 Abs. 3
ZPO zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Dies bedeutet, dass das
Gericht über die Prozesskosten entweder im Massnahmeentscheid oder zusammen mit
der Hauptsache im Endentscheid entscheiden kann (KGer BL 430 12 61
vom 21. Mai 2012 E. 4 in: CAN 2012 Nr. 50 S. 145 ff. 148; Rüegg, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
2013, Art. 104 ZPO N 6; Tappy,
a.a.O., Art. 104 N 11; Fischer,
in: Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 104 N 10).
Wenn das Gesuch
um eine vorsorgliche Massnahme abgewiesen wird, ist grundsätzlich im Massnahmeentscheid
über die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme zu entscheiden (Schmid, a.a.O., Art. 104 N 5; Tappy, a.a.O., Art. 104 N 14; Urwyler/Grütter, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 104 N 5
und FN 11 und 12). Wenn das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme gutgeheissen
wird, ist danach zu unterscheiden, ob die Klage in der Hauptsache im Zeitpunkt
des Entscheids über die vorsorgliche Massnahme rechtshängig ist oder nicht.
Wenn die Klage in der Hauptsache im Zeitpunkt des Entscheids über die
vorsorgliche Massnahme bereits rechtshängig ist, ist bei Gutheissung des
Gesuchs grundsätzlich im Hauptverfahren über die Prozesskosten der vorsorglichen
Massnahme zu entscheiden (Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 104 ZPO N 10; Tappy, a.a.O., Art. 104 N 12; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 104
N 5). Wenn die Klage in der Hauptsache im Zeitpunkt des Entscheids über
die vorsorgliche Massnahme noch nicht rechtshängig ist, kommt es möglicherweise
nicht zu einem Hauptsachverfahren. Um zu verhindern, dass mangels
Hauptprozesses über die Kosten gar nicht befunden wird, ist in diesem Fall bei
Gutheissung des Gesuchs im Massnahmeentscheid über die Prozesskosten der
vorsorglichen Massnahme zu entscheiden (vgl. KGer GR ZK1 13 35 vom
24. Juli 2013 E. 5; Rüegg,
a.a.O., Art. 104 ZPO N 6; Sterchi,
a.a.O., Art. 104 ZPO N 12; Urwyler/Grütter,
a.a.O., Art. 104 N 5; für ein Wahlrecht des Gerichts Tappy, a.a.O., Art. 104 N 14).
2.4
2.4.1 Wenn
das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme abgewiesen wird, sind die
Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme nach einhelliger Auffassung grundsätzlich
der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen (KGer BL 430 16 237 vom
20. September 2016 E. 4; KGer GR ZK1 13 35 vom 24. Juli 2013
E. 5; HGer ZH HE160142 vom 1. September 2016 E. 6.1; Sterchi, a.a.O., Art. 104 ZPO
N 10; Tappy, a.a.O.,
Art. 104 N 12; Urwyler/Grütter,
a.a.O., Art. 104 N 5 FN 11 und 12). Von diesem Grundsatz darf nur
abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die es unbillig
erscheinen lassen, die Kosten der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen
(vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Fischer, a.a.O., Art. 104 N 10 und 17).
Wenn das Gesuch
um eine vorsorgliche Massnahme gutgeheissen worden ist und im Endentscheid über
die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme entschieden wird, sind diese in
der Regel entsprechend dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu verteilen
(vgl. Fischer, a.a.O.,
Art. 104 N 14; Tappy,
a.a.O., Art. 104 N 12; BGer 5P.496/2006 und 5P.497/2006 vom
22. Januar 2007 E. 4.2).
2.4.2 Wem
die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme im Falle der Gutheissung des
Gesuchs um eine vorsorgliche Massnahme im Massnahmeentscheid aufzuerlegen sind,
ist umstritten.
Gemäss der einen
Auffassung sind bei Anordnung der vorsorglichen Massnahme deren Prozesskosten
grundsätzlich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Fischer,
a.a.O., Art. 104 N 17; Sterchi,
a.a.O., Art. 104 ZPO N 12a und 13; Urwyler/Grütter,
a.a.O., Art. 104 N 5 FN 12; Pesenti,
Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Basel 2017, Rz. 755 f.).
Nach einer anderen
Ansicht sind bei Anordnung der vorsorglichen Massnahme die Gerichtskosten unter
Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren einstweilen der
gesuchstellenden Partei aufzuerlegen und dem Gesuchsgegner eine
Parteientschädigung zuzusprechen für den Fall, dass die gesuchstellende Partei
die Klage in der Hauptsache nicht einreicht. Dieser Kostenentscheid wird
definitiv, wenn die vorsorgliche Massnahme nicht rechtzeitig prosequiert wird (Schmid, a.a.O., Art. 104 N 5;
vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 10.34;
vgl. für die Gerichtskosten auch Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 665;
für die Möglichkeit einer vorläufigen Verteilung der Prozesskosten im Massnahmeentscheid
unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess auch Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 104 N 10 und Rüegg, a.a.O., Art. 104 ZPO
N 6; gegen eine einstweilige Kostenverteilung demgegenüber Pesenti, a.a.O., Rz. 759 ff.).
Die erste
Variante entspricht der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau (OGer AG
ZSU.2015.268 vom 17. Dezember 2015 E. 2.4.2 in: CAN 2016 Nr. 27
S. 78 f.) und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (KGer BL 430 12 61 vom
21. Mai 2012 E. 4 in: CAN 2012 Nr. 50 S. 145 ff. 148). Für diese
Variante haben sich auch das Obergericht des Kantons Solothurn (OGer SO
ZKEIV.2014.1 vom 2. Juni 2014 E. 4.5 in: SOG 2014 Nr. 4 S. 25
ff., 27 f.) und das Handelsgericht des Kantons St. Gallen (HGer SG
HG.2011.286 vom 26. März 2012 E. III.1) ausgesprochen. Gemäss Spühler dürfte der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Solothurn allerdings nur aufgrund des spezifischen
Sachverhalts richtig sein (Spühler,
in: CAN 2014 Nr. 66 S. 206 ff., 207).
Die zweite
Variante entspricht der ständigen Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich
(HGer ZH HE160142 vom 1. September 2016 E. 6.1; HE150090 vom
18. Mai 2016 E. 7.2 f.; HE150500 vom 7. April 2016 E. 5;
HE150348 vom 18. Februar 2016 E. 9; HE120020 vom 20. April 2012
E. 5.10 in: ZR 2012 Nr. 63 S. 177 ff., 182 f.) und der Praxis des
Bundespatentgerichts (Bundespatengericht S2014_006 vom 6. Oktober 2014
E. 15.1, S2013_004 vom 12. Mai 2014 E. 5.1).
Bei der
vorsorglichen Massnahme der vorsorglichen Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts hat das Gericht nach fester Praxis des Kantonsgerichts
Graubünden entweder die zweite Variante zu wählen oder im Massnahmeentscheid
auf eine Kostenregelung zu verzichten und diese dem späteren Hauptverfahren
oder, für den Fall, dass kein solches eingeleitet wird, einem separaten
summarischen Verfahren zur Kostenregelung vorzubehalten. Dabei wird der
Gesuchsteller im Verfahren auf provisorische Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts unter Vorbehalt einer nachträglichen abweichenden
Verteilung in einem allfälligen Hauptprozess auch dann kostenpflichtig, wenn
das Gesuch gutgeheissen wird (KGer GR ERZ 13 131 vom 13. September 2013
E. 2 f.; ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013 E. 3). Beim
Bauhandwerkerpfandrecht spricht sich auch das Kantonsgericht Wallis dafür aus,
dass die Gerichtskosten unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im
Hauptverfahren vorläufig der gesuchstellenden Partei auferlegt und dem
Gesuchsgegner für den Fall, dass die gesuchstellende Partei die Klage in der
Hauptsache nicht einreicht, eine Parteientschädigung zugesprochen werden
(vgl. KGer VS TCV C3 15 14 vom 9. September 2015 E. 2 in: ZWR
2016 S. 133 ff., 134 ff.).
Die bisherige
Praxis des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ist uneinheitlich. In
einem Entscheid vom 15. April 2011 wurden die ordentlichen Kosten
vorläufig den Gesuchstellern auferlegt und die ausserordentlichen Kosten
wettgeschlagen, obwohl die superprovisorische Massnahme bestätigt wurde (AGE
ZK.2011.1 vom 15. April 2011 E. 7; vgl. auch ZK.2014.3 vom
22. Januar 2014 E. 7). Damit brachte das Gericht zumindest teilweise
die zweite Variante zur Anwendung. In einem Entscheid vom 17. Dezember
2012, mit dem das Verfahren bezüglich der mit den ersten drei Rechtsbegehren beantragten
vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos abgeschrieben und die mit dem
vierten Rechtsbegehren beantragte superprovisorische Massnahme bestätigt
wurden, erwog das Appellationsgericht, „[d]ie ordentlichen Kosten sind zwar in
der Regel von der Gesuchstellerin zu tragen“. Die Tatsache, dass die
Gesuchsgegnerin unter dem Druck des Verfahrens bereits drei von vier
Rechtsbegehren erfüllt und damit insoweit das Gesuch anerkannt und das
Gegenstandsloswerden des Prozesses zu vertreten habe, und die Tatsache, dass
sie auch bezüglich des vierten Rechtsbegehrens nicht durchdringe, rechtfertigten
es allerdings, die ordentlichen Kosten vorläufig ihr aufzuerlegen.
Dementsprechend wurden unter Vorbehalt der endgültigen Verteilung im
Prosekutionsprozess die ordentlichen Kosten vorläufig der Gesuchsgegnerin
auferlegt und die ausserordentlichen Kosten vorläufig wettgeschlagen (AGE
ZK.2012.20 vom 17. Dezember 2012 E. 4). Aus der Begründung des
Kostenentscheids ist zu schliessen, dass das Gericht auch in diesem Fall davon
ausgegangen ist, dass die Gerichtskosten entsprechend der zweiten Variante
grundsätzlich einstweilen der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen sind, und
dass es nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls von dieser
Kostenverteilung abgewichen ist. In einem Entscheid vom 1. Juni 2016
wählte das Appellationsgericht hingegen die zweite Variante, indem es die
Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme unter Vorbehalt einer abweichenden
Kostenverteilung im allfälligen Hauptprozess nach dem Ausgang des
Massnahmeverfahrens verteilte und vorläufig der Gesuchsgegnerin auferlegte (AGE
ZK.2016.2 vom 1. Juni 2016 E. 7). In keinem der erwähnten Entscheide
wurde die Wahl der jeweiligen Variante näher begründet. Zudem wurden die
früheren, teilweise abweichenden Entscheide in den späteren Entscheiden nicht
erwähnt. Die Frage, welche Variante den Vorzug verdient, ist deshalb im
vorliegenden Fall näher zu prüfen.
2.4.3 Gemäss
Art. 264 Abs. 2 ZPO haftet die gesuchstellende Partei grundsätzlich
für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen
Schaden. Der Schadenersatzanspruch gemäss Art. 264 Abs. 2 ZPO ist in
einem selbständigen Forderungsprozess oder widerklageweise im Hauptprozess
geltend zu machen (Sprecher,
a.a.O., Art. 264 ZPO N 44 f.; Bohnet,
CPC commenté, Basel 2011, Art. 264 N 16). Eine vorsorgliche Massnahme
ist zumindest dann zweifellos ungerechtfertigt, wenn der Verfügungsanspruch im
Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht bestanden hat (Güngerich,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 264 ZPO N 25; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O.,
Art. 264 N 2; Sprecher,
a.a.O., Art. 264 ZPO N 52a f.; Zür-cher,
a.a.O., Art. 264 N 15). Typische Schadenspositionen sind Verfahrenskosten,
Verzögerungsschäden, entgangener Gewinn und Reputationsschäden (Huber, a.a.O., Art. 264 N 26; Sprecher, a.a.O., Art. 264
N 49).
Wenn die
Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme im Massnahmeentscheid dem
Gesuchsgegner auferlegt worden sind, hat dieser dafür im Falle des Obsiegens im
Hauptsacheverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 95
Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO (vgl. Fischer, a.a.O., Art. 104 N 10; Tappy, a.a.O., Art. 104 N 14; Sterchi, a.a.O., Art. 104 ZPO
N 12a; Urwyler/Grütter,
a.a.O., Art. 104 N 5 FN 12; a.M. Pesenti,
a.a.O., N 760). Zudem kann der Gesuchsgegner für die ihm mit dem
Massnahmeentscheid auferlegten Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme gemäss
Art. 264 Abs. 2 ZPO Schadenersatz verlangen (vgl. Fischer, a.a.O., Art. 104
N 10; Tappy, a.a.O.,
Art. 104 N 14; vgl. Pesenti,
a.a.O., N 765 und 767). Diese Möglichkeiten bestehen auch gemäss den Vertretern
der Auffassung, dass die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme bei
Gutheissung des Gesuchs im Massnahmeentscheid grundsätzlich dem Gesuchsgegner
aufzuerlegen sind (vgl. Fischer,
a.a.O., Art. 104 N 17). Damit sind die Prozesskosten der
vorsorglichen Massnahme im Endergebnis auch nach dieser Ansicht von der
gesuchstellenden Partei zu tragen, wenn sie im Hauptverfahren unterliegt bzw.
ihr Verfügungsanspruch nicht besteht.
Da vorsorgliche
Massnahmen im summarischen Verfahren gestützt auf bloss glaubhaft gemachte Tatsachen
ergehen, besteht die Möglichkeit, dass sich der von der gesuchstellenden Partei
geltend gemachte Verfügungsanspruch im Hauptsacheverfahren als nicht existent und
die vorsorgliche Massnahme damit als ungerechtfertigt erweisen (Güngerich, a.a.O., Art. 264 ZPO
N 1; Sprecher, a.a.O.,
Art. 264 ZPO N 1). Wenn die Klage in der Hauptsache im Zeitpunkt des
Entscheids des Massnahmegerichts bereits rechtshängig ist, hat der
Gesuchsgegner die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme auch bei
Gutheissung des Gesuchs erst und nur dann zu tragen, wenn das Hauptsachegericht
in einem Endentscheid gestützt auf eine umfassende Prüfung in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht definitiv entschieden hat, dass der Verfügungsanspruch
der gesuchstellenden Partei besteht. Bei Anordnung der vorsorglichen Massnahme
vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache wird der Gesuchsgegner nach
der ersten der vorstehend dargelegten Auffassungen hingegen gestützt auf bloss
glaubhaft gemachte Tatsachen und eine nur summarische Prüfung der Rechtsfragen
verpflichtet, die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme zu zahlen, obwohl
noch nicht definitiv entschieden ist, ob die vorsorgliche Massnahme gerechtfertigt
ist und der Gesuchsgegner deren Prozesskosten im Endergebnis zu tragen hat.
Falls die gesuchstellende Partei die vorsorgliche Massnahme nicht rechtzeitig
prosequiert, kann sich der Gesuchsgegner für die Prozesskosten der
vorsorglichen Massnahme nur noch mit einer selbständigen Schadenersatzklage
schadlos halten. Im Ergebnis wird der Gesuchsgegner damit deutlich schlechter
gestellt, als wenn die Klage im Zeitpunkt des Entscheids des Massnahmegerichts
bereits rechtshängig ist. Dies ist unbillig, weil der Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuchs um eine vorsorgliche Massnahme und die Einreichung der
Prosekutionsklage dem Einfluss des Gesuchsgegners entzogen sind. Hingegen kann
die gesuchstellende Partei selber entscheiden, ob sie das Gesuch um eine vorsorgliche
Massnahme bereits vor oder erst nach der Rechtshängigkeit der Klage in der
Hauptsache einreicht und ob sie die vorsorgliche Massnahme nötigenfalls
rechtzeitig prosequiert. Es ist deshalb gerechtfertigt, dass die
gesuchstellende Partei die Risiken trägt, die damit verbunden sind, dass das
Massnahmegericht die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme vor dem definitiven
Entscheid über die Hauptsache verteilen muss, wenn das Gesuch um eine
vorsorgliche Massnahme eingereicht wird, bevor die Klage in der Hauptsache
rechtshängig ist. Damit liegen besondere Umstände im Sinn von Art. 107
Abs. 1 lit. f ZPO vor, die es rechtfertigen, die Prozesskosten der
vorsorglichen Massnahme entsprechend der zweiten Variante vorläufig der
gesuchstellenden Partei aufzuerlegen (für die Anwendung von Art. 107
Abs. 1 lit. f ZPO auch KGer GR ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013
E. 3g).
2.4.4 Die
vorliegend vertretene Auffassung entspricht auch der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur vorsorglichen Beweisführung. Nach Art. 158 Abs. 2
ZPO sind auf das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung die Bestimmungen
über die vorsorglichen Massnahmen anzuwenden. Die Prozesskosten eines separaten
Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO sind gemäss
Bundesgericht nicht nach Art. 106 ZPO, sondern nach Art. 107
Abs. 1 lit. f ZPO zu verteilen, weil im Verfahren der vorsorglichen
Beweisführung nicht über materiell-rechtliche Ansprüche entschieden wird und
daher nicht im Sinne des grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzips nach
Art. 106 ZPO von obsiegender und unterliegender Partei gesprochen werden
kann (BGE 140 III 30 E. 3.1 S. 31 und E. 3.5 S. 34). Im
Falle der Gutheissung eines bestrittenen Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung
gemäss Art. 158 ZPO in einem separaten Verfahren vor Einleitung eines
Hauptprozesses sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Gerichtskosten
unter Vorbehalt der Abwälzung auf die Gegenpartei bei Obsiegen im Hauptprozess
der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen und dem Gesuchsgegner unter Vorbehalt
der Rückerstattung bei Unterliegen im Hauptprozess eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Diese Kostenverteilung wird vom Bundesgericht insbesondere mit
den folgenden Erwägungen begründet: Das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung
dient den Interessen der gesuchstellenden Partei. Diese zwingt die (potentielle
zukünftige) Gegenpartei vor Einleitung eines Hauptprozesses in ein Verfahren.
Die gesuchstellende Partei hat die Möglichkeit, den Hauptprozess einzuleiten
und bei Obsiegen in der Sache auch die Kosten des vorsorglichen
Beweisverfahrens auf die in der Sache unterliegende Gegenpartei abzuwälzen.
Verzichtet sie nach erfolgter vorsorglicher Beweiserhebung auf die Einleitung
eines Hauptprozesses zur Durchsetzung ihres behaupteten materiellen Anspruchs,
kommt dies ihrem Unterliegen in einem solchen Prozess gleich und ist es
sachgerecht, wenn sie die Kosten der vorsorglichen Beweisführung endgültig zu
tragen hat. Demgegenüber hat es der Gesuchsgegner nicht in der Hand, einen Hauptprozess
einzuleiten und sich so bei Obsiegen der Kosten zu entledigen (BGE 140 III 30
E. 3.3–3.6 S. 32 ff.).
Die Erwägungen
des Bundesgerichts gelten sinngemäss auch für vorsorgliche Massnahmen. In einem
Entscheid zum kantonalen Zivilprozessrecht erwog das Bundesgericht im Rahmen
der Willkürprüfung, Beweissicherungsmassnahmen würden zwar oft zu den
vorsorglichen Massnahmen gezählt, unterschieden sich von diesen aber dadurch,
dass nur der drohende Verlust des Beweismittels glaubhaft zu machen sei,
dagegen nicht wie bei den Sicherungsmassnahmen, die wahrscheinliche
Begründetheit des Hauptbegehrens (BGer 5P.496/2006 + 5P.497/2006 vom
22. Januar 2007 E. 3.4). Unter der Herrschaft der ZPO besteht
diesbezüglich hingegen kein prinzipieller Unterschied mehr zwischen vorsorglicher
Beweisführung und vorsorglicher Massnahme. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann eine vorsorgliche Beweisführung nur mit Blick auf einen
konkreten materiell-rechtlichen Anspruch verlangt werden. Die gesuchstellende
Partei, die sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss
daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihr das
materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner gewährt und zu dessen
Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Lediglich für Tatsachen, die
mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, kann
keine eigentliche Glaubhaftmachung verlangt werden. Stellt das abzunehmende
Beweismittel das einzige dar, mit dem die gesuchstellende Partei ihren Anspruch
beweisen kann, genügt es deshalb, dass sie das Vorliegen der
anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich substanziiert und schlüssig behauptet
(BGE 140 III 16 E. 2.2.2 S. 19; 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81
f.; BGer 5A_832/2012 vom 25. Januar 2013 E. 7.1.1; Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 158 ZPO N 13; vgl. Zür-cher,
a.a.O., Art. 158 N 21). Grundsätzlich setzt eine vorsorgliche
Beweisführung damit wie eine vorsorgliche Massnahme die Glaubhaftmachung eines
Hauptsacheanspruchs voraus (vgl. Zürcher,
a.a.O., Art. 158 N 21). Das Bundesgericht weist zwar darauf hin, dass
es beim Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme noch nicht um die Prüfung der
Begründetheit des Hauptanspruchs gehe (BGE 140 III 16 E. 2.2.2
S. 20). Auch bei vorsorglichen Massnahmen ist der Verfügungsanspruch aber
nicht Streitgegenstand. Das Massnahmegericht hat nur im Sinne einer
Hauptsacheprognose zu prüfen, ob die gesuchstellende Partei den
Verfügungsanspruch als Voraussetzung der vorsorglichen Massnahme glaubhaft
gemacht hat (vgl. Kofmel Ehrenzeller,
a.a.O., Art. 261 N 6). Folglich ist es gerechtfertigt, die Kosten bei
vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich gleich zu verteilen wie bei der vorsorglichen
Beweisführung. Damit spricht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die
zweite Variante.
2.4.5 Aus
den vorstehenden Gründen verdient die Auffassung den Vorrang, dass die
Gerichtskosten unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren
vorläufig der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen sind und dem Gesuchsgegner für
den Fall, dass die gesuchstellende Partei die Klage in der Hauptsache nicht
einreicht, eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
3.1 Mit
Entscheid vom 31. Januar 2017 hat die Vorinstanz die superprovisorische
Massnahme aufgehoben und das Gesuch um weitergehende vorsorgliche Massnahmen
abgewiesen. Insoweit ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Grundsätzlich
sind deshalb die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme einschliesslich der
superprovisorischen Massnahme den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Eine
abweichende Kostenverteilung ist nur zulässig, wenn besondere Umstände
vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen, die Kosten den Beschwerdegegnern
aufzuerlegen.
3.2
3.2.1 Die
Vorinstanz hat ihre Kostenverteilung unter Verweis auf Art. 107 Abs. 1
lit. f ZPO damit begründet, dass die superprovisorische Massnahme im
Zeitpunkt ihrer Anordnung auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen sei (Entscheid vom 31. Januar
2017 E. 5). Dabei hat sie sich entsprechend den für vorsorgliche
Massnahmen geltenden Grundsätzen mit einer summarischen Prüfung der
Voraussetzungen der superprovisorischen Massnahme und einer Glaubhaftmachung
der rechtserheblichen Tatsachen begnügt (vgl. Ent-scheid vom
31. Januar 2017 E. 4.3 f.).
3.2.2 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hätte die Vorinstanz die
Prozesskosten grundsätzlich selbst dann vorläufig den Gesuchsgegnern auferlegen
müssen, wenn die Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen auch im Zeitpunkt
ihres Entscheids vom 31. Januar 2017 noch erfüllt gewesen wären und sie
die superprovisorische Massnahme deshalb bestätigt und die zusätzlich
beantragten vorsorglichen Massnahmen angeordnet hätte. Folglich kann der von
der Vorinstanz ins Feld geführte Umstand, dass die superprovisorische Massnahme
im Zeitpunkt ihrer Anordnung noch gerechtfertigt gewesen sei, keine
Rechtfertigung dafür darstellen, die Prozesskosten nicht vollumfänglich den
Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Andere besondere Umstände, die eine abweichende
Kostenverteilung rechtfertigen könnten, werden weder von der Vorinstanz noch
von den Beschwerdegegnern geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
3.2.3 Selbst
wenn fälschlicherweise davon ausgegangen würde, die Prozesskosten hätten bei
Bestätigung der superprovisorischen Massnahme und Anordnung der zusätzlich
beantragten vorsorglichen Massnahmen der Beschwerdeführerin auferlegt werden
müssen, wäre es im vorliegenden Fall ausgeschlossen, trotz Aufhebung der
vorsorglichen Massnahme und Abweisung des Gesuchs um weitere vorsorgliche
Massnahmen einen Teil der Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dies wäre
nur möglich, soweit die Voraussetzungen einer Prozessführung in guten Treuen im
Sinn von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt wären. Die Annahme
einer solchen ist im vorliegenden Fall aus den folgenden Gründen
ausgeschlossen.
Die Vorinstanz
hat die Aufhebung der superprovisorischen Massnahme damit begründet, dass die Beschwerdegegner
seit deren Anordnung am 10. November 2016 der Beschwerdeführerin keine
weitere Stellungnahme haben zukommen lassen, obwohl am 14. November 2016
ein weiterer Artikel erschienen sei, Grund zur Annahme bestanden habe, das
nochmals über das Thema berichtet wird, und den Beschwerdegegnern inzwischen
entlastende Unterlagen vorgelegen haben. Daher sei es nicht mehr zweck- und
verhältnismässig, die Beschwerdeführerin vorsorglich zu verpflichten, die
Ansicht der Beschwerdegegner in einem allfälligen weiteren Artikel
wiederzugeben (Entscheid vom 31. Januar 2017 E. 4.7). Diese Feststellungen
werden von den Beschwerdegegnern zu Recht nicht bestritten. Damit haben die
Beschwerdegegner die Veränderung der Verhältnisse, die zur Aufhebung der
superprovisorischen Massnahme geführt hat, ohne vernünftigen Grund selber
verursacht. Ihr Verhalten ist zudem widersprüchlich. Einerseits haben sie
anlässlich der Verhandlung der Vorinstanz vom 26. Januar 2017 die
Bestätigung der superprovisorischen Massnahme beantragt, mit welcher der
Beschwerdeführerin verboten worden ist, redaktionelle Beiträge zu veröffentlichen,
ohne die Ansicht der Beschwerdegegner wiederzugeben. Andererseits haben sie der
Beschwerdeführerin die Wiedergabe ihrer aktuellen Ansicht – derjenigen der
Beschwerdegegner – verunmöglicht, indem sie ihr seit dem 8. November 2016
keine Stellungnahme mehr haben zukommen lassen.
Die Abweisung
des Gesuchs um weitergehende vorsorgliche Massnahmen hat die Vorinstanz damit
begründet, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner deren
Voraussetzungen nicht näher substantiiert haben (Entscheid vom 31. Januar
2017 E. 4.8). Auch diese Feststellungen werden von den Beschwerdegegnern
zu Recht nicht bestritten. Die rechtserheblichen Tatsachen sind nicht nur
pauschal oder global, sondern substanziiert zu behaupten (Gehri, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, 2013, Art. 55 ZPO N 4; Glasl, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 22). Der Grund für die
Abweisung des Gesuchs um weitere vorsorgliche Massnahmen hat somit darin
bestanden, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ihren prozessualen
Obliegenheiten nicht nachgekommen sind. Unter diesen Umständen ist es
ausgeschlossen, ihnen die Prozesskosten dieser vorsorglichen Massnahmen trotz
Abweisung ihres Gesuchs nicht aufzuerlegen.
3.3 Schliesslich
sind die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und das Wettschlagen der Parteikosten
auch aus den folgenden Gründen ungerechtfertigt. Die Vorinstanz hat ihren
Kostenentscheid einzig damit begründet, dass die superprovisorische Massnahme
im Zeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigt gewesen sei. Folglich könnten die
Beschwerdegegner in jedem Fall nur von der Tragung der Prozesskosten der
Anordnung der superprovisorischen Massnahme befreit werden. Die
superprovisorische Massnahme hat die Vorinstanz aufgrund eines mündlichen Gesuchs
und der von den Beschwerdegegnern eingereichten Urkunden angeordnet. Bei der
Aufhebung der superprovisorischen Massnahme und der Abweisung des Gesuchs um
weitergehende vorsorgliche Massnahmen hat sie sich zusätzlich auf eine
schriftliche Stellungnahme der Beschwerdegegner mit einem Umfang von 15 Seiten,
von den Parteien zusätzlich eingereichte Urkunden und die Parteivorträge
anlässlich der mündlichen Verhandlung gestützt. Der Aufwand der Vorinstanz
betreffend die Aufhebung der superprovisorischen Massnahme und die Abweisung
des Gesuchs um weitergehende vorsorgliche Massnahmen ist damit viel grösser
gewesen als derjenige betreffend die Anordnung der superprovisorischen
Massnahme. Selbst wenn es im vorliegenden Fall zulässig wäre, nicht die
gesamten Prozesskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, könnte deshalb der
Beschwerdeführerin höchstens ein Viertel der Gerichtskosten auferlegt werden.
Im Verfahren auf Anordnung der superprovisorischen Massnahme sind die Beschwerdegegner
nicht anwaltlich vertreten gewesen. Die Beschwerdeführerin ist in diesem
Abschnitt am Verfahren nicht beteiligt gewesen. Die Parteien sind damit nur im
kontradiktorischen Verfahren auf Prüfung der superprovisorischen Massnahme und
Anordnung weitergehender vorsorglicher Massnahmen anwaltlich vertreten gewesen.
Die von den Beschwerdegegnern in diesem Verfahrensabschnitt gestellten Anträge
sind bereits im Zeitpunkt, als sie anlässlich der Verhandlung der Vorinstanz
vom 26. Januar 2017 gestellt worden sind, unbegründet gewesen und von der
Vorinstanz vollumfänglich abgewiesen worden. Damit besteht für diesen
Verfahrensabschnitt kein Grund, die Prozesskosten nicht den Beschwerdegegnern
aufzuerlegen. Folglich haben diese in jedem Fall die gesamten Parteikosten zu
tragen und damit der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung zu
bezahlen.
3.4 Da
die Beschwerde aus den vorstehenden Gründen ohnehin gutzuheissen ist, kann
offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die
Voraussetzungen der superprovisorischen Massnahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung
erfüllt gewesen sind, und ob diese Feststellung in Rechtskraft erwachsen ist.
3.5
3.5.1 Die
Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren betragen CHF 800.–. Die
Parteientschädigung berechnet sich in nichtvermögensrechtlichen Zivilsachen
nach dem Zeitaufwand (§ 13 Abs. 1 Honorarordnung für die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Basel-Stadt [SG 291.400]). Für die Berechnung der
Parteientschädigung kommt praxisgemäss unabhängig vom mit dem Parteivertreter
vereinbarten Stundenansatz im Regelfall ein Überwälzungstarif von CHF 250.– pro
Stunde zur Anwendung (AGE ZB.2016.1 vom 1. April 2016 E. 4). Da
die Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist der Zeitaufwand
ihres Parteivertreters zu schätzen. Für das Gesuch um Zustellung der
Verfahrensakten und Fristerstreckung vom 14. November 2016, die
Stellungnahme vom 25. November 2016 und die Verhandlung vom
26. Januar 2017 erscheint ein Aufwand von knapp zwölf Stunden angemessen.
Dies ergibt einschliesslich Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.–.
Die
Beschwerdeführerin beantragt, die Parteientschädigung sei ihr zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zuzusprechen. Mit der Zusprechung einer
Parteientschädigung soll der obsiegenden Partei der aus der anwaltlichen
Parteivertretung im Verfahren erlittene Schaden ersetzt werden. Da die Parteientschädigung
somit als Schadenersatz im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit. i des
Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) zu qualifizieren ist, wird darauf keine Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Partei durch die ihr von
ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
finanziell belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der
Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende
Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der
Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen. Wenn die obsiegende
Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess im Rahmen ihrer
unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, kann sie die ihr von ihrer anwaltlichen
Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Regel
als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG). In diesem
Fall wird die Parteientschädigung deshalb ohne Mehrwertsteuer
zugesprochen, sofern die betroffene Partei nicht ausdrücklich einen Zuschlag
für die MWST beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer
belastet ist (AGE ZB.2016.43 vom 12. April 2017 E. 3, ZB.2017.1 vom
29. März 2017 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Honauer/Pietropaolo, Die Krux mit der Mehrwertsteuer,
in: plädoyer 1/2011 S. 73 f.; Schmid,
a.a.O., Art. 95 N 26; Suter/von
Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 95 N 39 und Kreisschreiben der Verwaltungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer
vom 17. Mai 2006). Gemäss dem UID-Register ist die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig.
Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie
ausnahmsweise trotzdem durch die Mehrwertsteuer belastet
sei, wird von ihr weder substanziiert behauptet noch belegt. Folglich ist ihr
die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
3.5.2 Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von § 11 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 1.1 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF 1‘200.– festgesetzt.
Die
Parteientschädigung bemisst sich wiederum nach dem Zeitaufwand. Für das
Ersuchen um schriftliche Begründung vom 2. Februar 2017 und die Beschwerde
vom 20. März 2017 erscheint ein Aufwand von knapp zehn Stunden angemessen.
Dies ergibt einschliesslich Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.–.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer
3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 31. Januar 2017 (VV.2016.86)
aufgehoben.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.– werden
den Beschwerdegegnern in solidarischer Verbindung auferlegt.
Die Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.– in
solidarischer Verbindung zu bezahlen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘200.– werden den
Beschwerdegegnern in solidarischer Verbindung auferlegt und mit dem
Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin verrechnet, so dass die Beschwerdegegner
der Beschwerdeführerin CHF 1‘200.– in solidarischer Verbindung zu bezahlen
haben.
Die Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.– in
solidarischer Verbindung zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin 1
Beschwerdegegner 2
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.