Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.230
URTEIL
vom 20. Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Baurekurskommission
vom 28. September 2016
betreffend Umbau Hotel und
Restaurant (Bar), Einbau eines Betriebs zur Herstellung von Speisen zur
Mitnahme, Webergasse […], Basel
Sachverhalt
Mit Baubegehren
vom 24. Juli 2015 beantragte die A____ (Rekurrentin) die Bewilligung des Umbaus
des Hotels und Restaurants (Bar) und den Einbau eines Take Away-Betriebs in der
Liegenschaft Webergasse [...] in Basel. Mit Bauentscheid Nr. BBG 9'078'410 (1)
vom 16. März 2016 wurde dieses Baubegehren teilweise bewilligt. Aufgrund der
Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege abgewiesen wurde die beantragte
Fassadenveränderung zur Schaffung eines separaten Eingangs mit dem Einbau einer
Schiebetür zum Take Away-Betrieb. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission
mit Entscheid vom 28. September 2016 kostenfällig ab.
Gegen diesen, am
4. November 2016 versandten Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und
15. November 2016 erhobene und begründete Rekurs, mit dem die Rekurrentin die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
die Erteilung der beantragten Baubewilligung verlangt. Das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat hat dem Gericht mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 die
Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege vom 22. Dezember 2016 eingereicht.
Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 27. Januar 2017 die Abweisung des
Rekurses.
Am 20. Juni 2016
hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durchgeführt. In der anschliessenden
Gerichtsverhandlung sind der Rechtsvertreter der Rekurrentin, die Vertreterin
der Baurekurskommission sowie die Vertreterin des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats zum Vortrag gelangt. Für die Ausführungen der Beteiligten
anlässlich des Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll
verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission
(BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission, deren
Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch
§ 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung
des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Die
Rekurrentin ist als Bauherrin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13
Abs. 1 VRPG). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist
daher einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der Vorschrift von § 8
VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche
Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG,
SG 730.100) sowie die Ausführungsbestimmungen in der Bau- und
Planungsverordnung (BPV, SG 730.110), nicht oder nicht richtig angewendet,
gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das
ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler VGE
692/2005 vom 12. Mai 2006 E. 1.3, in: BJM 2008 S. 271).
2.1 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist der Ersatz des bestehenden Fensters im rechten
Teil des Erdgeschosses der Liegenschaft durch eine Schiebetür. Diese Türe soll
als Zugang zu dem dahinter im Erdgeschoss geplanten Take Away-Lokal dienen. Die
Kantonale Denkmalpflege stellte sich auf den Standpunkt, dass diese
Umgestaltung der Strassenfassade aus denkmalpflegerischer Sicht nicht bewilligungsfähig
sei. Die Liegenschaft verfüge neben dem Haupteingang bereits über einen zweiten
Eingang. Ein dritter Zugang würde den historischen Charakter des Erdgeschosses
beeinträchtigen und vermöge keine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Der neue
Verkaufsraum müsse über die bereits bestehe Eingangstür im Hausgang erschlossen
werden (Bauentscheid Nr. BBG 9'078'410 [1] vom
16. März 2016, Ziff. 33). Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
verpflichtete die Rekurrentin daher, vor Abbruch/Baubeginn entsprechend
abgeänderte Pläne zur Prüfung einzureichen (Ziff. 3).
2.2 In
rechtlicher Hinsicht für die Beurteilung des Baugesuchs der Rekurrentin
massgebend ist, dass das vom Bauvorhaben betroffene Gebäude in der
Stadtbild-Schutzzone liegt. In dieser Zone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle
Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten.
Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden (§ 37
Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes [BPG, SG 730.100] und § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den
Denkmalschutz [DSchG, SG 497.100]). Nach
§ 37 Abs. 4 BPG sind Um-, Aus- und Neubauten in der Schutzzone zulässig,
wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle
Substanz beeinträchtigt wird und sie sich an die historischen Baufluchten,
Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten. Die zuständige Behörde kann gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG darüber
hinaus Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum
oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines
zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und
energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder künstlerische
Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
2.3. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob durch
das Bauvorhaben die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch
wertvolle Substanz beeinträchtigt und ob das Projekt sich an die historischen
Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen hält (§ 37
Abs. 4 Sätze 1 und 2 BPG).
2.3.1. Die Vorinstanz ist mit ihrem Entscheid der
Auffassung der Denkmalpflege gefolgt, wonach die Liegenschaft Webergasse [...]
eine geschützte historische Substanz aufweise, die es gemäss § 37
Abs. 1 BPG zu erhalten gelte. Der historische Charakter der
Liegenschaft sei trotz grösserer Umbauten und Umnutzung zum Hotel in den
Achtzigerjahren des letzten Jahrhunderts noch immer ersichtlich. Zwar habe sich
insbesondere das Erscheinungsbild an der Strassenfront durch die neue metallene
Haupteingangstür, die neuen Fenstereinfassungen, den Verputz und den
Farbanstrich verändert. Die prägenden Elemente der Baute, wie die originale
Devanture aus Holz und die Gliederung des Hauses (insbesondere der
Räumlichkeiten im Erdgeschoss), seien aber immer noch gut erhalten, dass es nur
geringer Massnahmen bedürfte, um die alte Gestaltung wiederherzustellen
(angefochtener Entscheid, E. 9). Das Ersetzen eines Fensters durch eine
zusätzliche Türe, so die Vorinstanz weiter, hätte eine offensichtliche
Neugliederung der Sockelbekleidung zur Folge, welche nicht mehr der bis anhin
erhaltenen historischen Gestaltung der Baute entsprechen würde. Da insbesondere
diese Sockelbekleidung und ihre besondere Aufgliederung ein prägendes Element
der historischen Gestaltung darstelle, würde mit dem geplanten Umbau störend in
das Erscheinungsbild der Liegenschaft eingegriffen werden (E. 11). Der
geplante Umbau hätte demnach eine Beeinträchtigung der historischen Substanz
und des Charakters der bestehenden Bebauung zur Folge und sei deshalb nicht
bewilligungsfähig (E. 13).
2.3.2 Die Rekurrentin wendet hiergegen ein, dass der Sockel bei vielen Liegenschaften in der
Webergasse im Eingang durch eine Sockeltreppe durchbrochen werde. Von einem
ortstypischen massiven Steinsockel könne keine Rede sein. Hinzu komme, dass der
Steinsockel nur um 30–40 cm reduziert werden müsste (Rekursbegründung,
Ziff. 3.2). Die Liegenschaft verfüge nur über sehr wenig historische
Bausubstanz. Sie sei weitgehend vor einigen Jahren historisierend wieder
aufgebaut worden. Der anbegehrte Eingriff sei dermassen marginal, dass sich an
der wirklich historischen Bausubstanz überhaupt nichts ändere (Ziff. 3.3).
Das historische Gesamtbild bleibe erhalten. Es sei vorgesehen, die Eingangstür
genau gleich zu gestalten wie die sich links des Eingangs befindlichen Fenster.
Die Schiebetüre führe zu einem bescheideneren Eingriff in die optische
Wahrnehmung der Liegenschaft als eine Schwenktüre (Ziff. 3.4).
2.3.3 Unter das Erhaltungsgebot von
§ 37 Abs. BPG fallen die nach aussen sichtbare historisch oder
künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden
Bebauung. Sichtbarkeit nach aussen bedeutet dabei mehr als blosse
Erkennbarkeit. Erforderlich ist, dass der Betrachter eine bauliche Veränderung
optisch überhaupt als solche wahrnehmen und erfassen kann, was einen
einigermassen zusammenhängenden Blick auf das jeweilige Bauobjekt voraussetzt.
Sichtbarkeit nach aussen bedeutet Einsehbarkeit hauptsächlich vom öffentlichen
Raum, aber auch von anderen Liegenschaften oder von benachbarten Gärten aus
(AGE VD.2012.7 vom 17. August 2012 E. 5.2 und VD.2014.139 vom
2. Mai 2016 E. 3.1.1; vgl. Ruch,
Aus der Rekurspraxis zum baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, BJM 1990,
S. 1 ff., 37). Weiter hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des
"historischen oder künstlerischen Charakters" festgehalten, dass
diesbezüglich nicht nur auf die betroffene Baute, sondern auch auf deren
Umgebung abzustellen sei. Das Neue müsse sich gut ins Bisherige einfügen und
dürfe nicht als Fremdkörper empfunden werden (vgl. VGE 743/2004 vom 21. Dezember
2005 E. 3.7.1; auch VGE VD.2009.692 vom 15. September 2010
E. 2.4.1).
2.3.4
Bei der in der
Stadtbild-Schutzzone liegenden Liegenschaft Webergasse [...] handelt es
sich grundsätzlich um historisch wertvolle Bausubsubstanz. Daran ändert nichts,
dass das Haus nach einem Brand in den 60er Jahren nach Auskunft der
Vertreterin der Kantonalen Denkmalpflege in den Obergeschossen historisierend
wieder aufgebaut wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Zu schützen ist
gemäss § 37 Abs. 1 BPG nicht nur die Bausubstanz selber, sondern
explizit auch der entsprechende Charakter. Wie der heutige Augenschein gezeigt
hat, wurde mit dem Wiederaufbau der Obergeschosse das Erscheinungsbild der
Liegenschaft (weitgehend) wieder rekonstruiert. Ohnehin blieb das Sockelgeschoss
und damit der Teil, welcher vom vorliegenden Bauvorhaben alleine tangiert wird,
vom Brand damals verschont.
Der Einbau einer
Schiebetüre mit zwei Eingangsstufen würde zweifelsohne einen Eingriff in die
mineralische Bausubstanz bedeuten und das Erscheinungsbild der Liegenschaft
wahrnehmbar verändern. Wie die Vertreterin der Denkmalpflege heute zwar
bestätigt hat (Verhandlungsprotokoll, S. 2), bleibt die Holzverkleidung
(Devanture) im Erdgeschoss erhalten. Das ändert indessen nichts daran, dass für
den strassenseitigen Zugang zum Take Away der Sockel auf einer Breite von
118 cm vollständig abgebrochen werden müsste. An die Stelle eines Fensters
würde eine dritte Türe eingebaut. Entgegen der Behauptung der Rekurrentin (Rekursbegründung, Ziff. 3.4)
würde die Schiebetüre keine identische Gestaltung wie die verbleibenden Fenster
links vom Haupteingang erfahren. Laut den eingereichten Plänen (Fassade) soll
die Schiebetüre nicht eine 3-, sondern eine 4-gliedrige Sprossung mit einem markanten
Mittelband (beidseitiger Türenabschluss) erhalten. Auch würde die Schiebetüre
an der unteren Kante tiefer zu liegen kommen als die Fenster. Ausserdem soll
oberhalb der Schiebetüre ein in der Breite durchgehendes Oberfenster eingesetzt
werden, welches in der Fassade fremd wirken würde. Ganz entscheidend ist, dass
die Schiebetüre entgegen den bestehenden Fenstern im Erdgeschoss nicht in,
sondern versetzt hinter die Fassade eingebaut würde, ansonsten die Schiebetüre
sich nicht zur Seite bzw. nach hinten bewegen liesse. Bezeichnenderweise bleibt
denn auch der 1. Tritt der vorgesehenen Treppe hinter der Fassadenflucht
(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Damit würde die Fassadenfront ihre
Einheitlichkeit gänzlich verlieren. Summa summarum würde die Schiebetüre das
Erscheinungsbild der Liegenschaft und damit ihren Charakter sichtbar verändern.
Davon, dass man am Morgen nichts davon merken würde, "wenn man das mit
einem Zauberstab über Nacht machen würde" (Plädoyer der Rekurrentin [Verhandlungsprotokoll,
S. 5]), kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Vorinstanz hat
demzufolge völlig zu Recht die ordentliche Bewilligungsfähigkeit des Einbaus
einer Schiebetüre verneint.
2.4
2.4.1 Zu
prüfen bleibt, ob das Bauvorhaben gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach
§ 37 Abs. 4 Satz 3 BPG realisiert werden könnte.
Voraussetzung ist hierfür einerseits, dass der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung durch
die Veränderung nicht beeinträchtigt wird. Weiter muss der Umbau etwa zur
Ausübung von Handel und Gewerbe erforderlich sein. Die Frage, ob
eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG erteilt werden
kann, beantwortet sich daher aufgrund einer Interessenabwägung. Sofern die
öffentlichen Interessen und wesentliche nachbarliche Interessen gewahrt
bleiben, darf die Bewilligung erteilt werden, wenn die dafür sprechenden Gründe
so stark sind, dass sie als "wichtig" bezeichnet werden können. Bei
der Prüfung im einzelnen Fall ist allerdings zu beachten, dass
Ausnahmebewilligungen nur in wirklichen Ausnahmefällen gewährt werden sollen.
Dies ergibt sich aus dem Wesen dieses Instituts, das nicht als offensives
Mittel der Rechtsetzung eingesetzt werden darf, sondern sich defensiv darauf
beschränken muss, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten als Folge der
bestehenden Normierung zu vermeiden (vgl. Rhinow/Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung. Ergänzungsband, Basel 1990,
Nr. 37 S. 110 ff.; VGE VD.2009.692 vom 15. September 2010
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist bei der
Interessenabwägung, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen von § 37
Abs. 1 und 4 BPG bereits eine gesetzliche Wertung zugunsten des
Denkmalschutzes – grundsätzliche Untersagung von Veränderungen an der
sichtbaren Aussenhülle von Bauten in der Schutzzone – vorgenommen hat (vgl. VGE
VD. 2014.139 vom 2. Mai 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Diesem
Verständnis entspricht grundsätzlich auch die neuere Lehre, wonach die
rechtanwendenden Behörden mit dem Institut der Ausnahmebewilligung zur
Vermeidung von Härtefällen und zur Beurteilung ausserordentlicher
Konstellationen oder Verhältnisse aus Gründen der Billigkeit und der Einzelfallgerechtigkeit
ermächtigt werden, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Dabei muss eine
umfassende Interessenabwägung vorgenommen und das Vorliegen eines
Ausnahmefalles weder extensiv noch restriktiv, sondern nach Massgabe des
Gesetzeszweck beurteilt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 2664, 2674; Wiederkehr/Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014 N 377 ff; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014 § 44 N 42 ff.; Lanter, in: Fachhandbuch Öffentliches
Baurecht, Zürich, Rz. 3.501 ff.). Gerade im öffentlichen Baurecht sind die
gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit
generalisierend formuliert, was im Einzelfall unzweckmässige resp.
unverhältnismässige Resultate zur Folge haben kann, die in Sonderfällen ohne
Korrektur der gesetzlichen Ordnung mittels Ausnahmebewilligung korrigiert
werden dürfen. Damit dient das Institut der Ausnahmebewilligung der Anwendung
des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Feldges/Barthe, Raumplanungs- und
Baurecht, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 825 f.; Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino, Die
Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, Basel 2014, S. 149; Lanter, a.a.O., Rz. 3.498). In diesem
Sinne soll die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Verfeinerung von
allgemein gehaltenen Regelungen dienen (BGer 1C_421/2012 vom 23. Dezember 2013
E. 8; Lanter, a.a.O.,
Rz. 3.503 ff.; Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino,
a.a.O., S. 150).
2.4.2 Wie
vorstehend unter E. 2.3.4 dargestellt, würde die Bewilligung der
Schiebetüre zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds und
damit des Charakters der Liegenschaft führen. Die Vorinstanz hat richtig
bemerkt (angefochtener Entscheid, E. 11), dass das Ersetzen des
bestehenden Fensters durch eine weitere Türe eine offensichtliche Neugliederung
des Sockelgeschosses zur Folge hätte, welche nicht mehr der bis anhin
erhaltenen historischen Gestaltung der Baute entsprechen würde. Die Schiebetüre
und die damit verbundene Durchbrechung des Sockelgeschosses würde nicht alleine
in das Erscheinungsbild der streitbetroffenen Liegenschaft, sondern auch in das
ihrer Umgebung eingreifen. Wie der heutige Augenschein gezeigt hat, finden sich
in der Webergasse zahlreiche Häuser mit einer gleichen oder ähnlichen
Sockelgeschossgestaltung. Typisch ist bei vielen Häusern in diesem Strassenzug,
dass Erd- wie Obergeschosse mit einem einzigen Eingang erschlossen werden. Ladengeschäfte
haben regelmässig keinen direkten Zugang von der Strasse her, sondern müssen
durch den Haupteingang betreten werden. Ausnahmen mit zweifachen Eingängen sind
nach Angaben der Vertreterin der Kantonalen Denkmalpflege auf Umbauten in jener
Zeit zurückzuführen, als die Webergasse noch nicht der Schutzzone zugewiesen
war (z.B. Haus Nr. [...]), oder betreffen Fälle, in denen die
Hauseigentümerschaft sich auf altrechtlichen Bestandesschutz berufen konnte
(z.B. Haus Nr. [...]). Mehrfache Eingänge finden sich vereinzelt auch bei
etwas breiteren Liegenschaften (Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.).
Schiebetüren, die mit oder ohne Treppenstufen den Sockel unterbrechen, finden
sich in der Webergasse indessen keine, sondern würden als Fremdkörper störend
in die bestehende Sockelbekleidung als prägendes Element der historischen
Gestaltung dieser Gasse eingreifen. Der Ensembleschutz ist daher entsprechend
hoch zu gewichten.
2.4.3 Die
Rekurrentin begründet ihr Bauvorhaben
damit, dass im heutigen Wirtschaftsumfeld Kunden relativ einfach ins Ladenlokal
treten können müssen. Es möge im 19. Jahrhundert möglich gewesen sein,
dass Kunden zunächst in den Hauseingang und von dort in das Geschäft eintreten.
Heute entspreche dies nicht den üblichen Vorstellungen von potenziellen Kunden.
Hinzu komme, dass sich in dieser Liegenschaft ein Hotel befinde. Es wäre
schädlich, wenn Hotelgäste bei Eingang in das Hotel zunächst bei Take
Away-Kunden vorbeigehen müssten (Rekursbegründung, Ziff. 5). Wäre der Take
Away alleine über den Hauseingang zu betreten, würden potenzielle Hotelgäste
durch Essensgerüche im Hoteleingang abgeschreckt (Verhandlungsprotokoll,
S. 4 ["Gast ist das Problem, er sagt, da schlafe ich nicht, wenn es
dort schmeckt."]).
Das Interesse
der Rekurrentin, Passanten mittels einer
offenen, direkt auf die Strasse gehenden Schiebetüre auf ihr Angebot
anzusprechen und zum Betreten ihres Take Away einzuladen, ist nachvollziehbar.
Ihre betrieblichen Interessen am geplanten Umbau sind legitim. Der Einbau einer
Schiebetüre ist betrieblich jedoch nicht zwingend notwendig. Das Take Away
kann, wie auch schon die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Kantonalen
Denkmalpflege zu Recht festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 12),
ohne Weiteres auch über den Haupteingang erschlossen werden. Passanten können
auch mittels anderer geeigneter Vorkehrungen (z.B. Schautafeln) auf das Angebot
der Rekurrentin aufmerksam gemacht
werden. Kunden, die die Liegenschaft nicht betreten möchten, könnten über eine
Durchreiche im Fenster bedient werden, wie das auch in der benachbarten
Liegenschaft Nr. [...] geschieht oder zumindest faktisch möglich ist. Nach
den eigenen Angaben der Rekurrentin ist
es nicht vorgesehen, dass die Kunden sich setzen und ihr Essen und ihre
Getränke vor Ort konsumieren können (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Dass
sich Hotelgäste und Take Away-Gäste im Haupteingang regelmässig in die Quere
kommen könnten, ist nicht zu erwarten. Wie die Rekurrentin
anlässlich der Verhandlung ausgeführt hat, gibt es gewöhnlich nur am Morgen,
wenn die Hotelgäste das Haus verlassen, und am Abend, wenn sie zurückkehren,
Personenbewegungen im Hauseingang (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Bei bloss
18 Hotelzimmern ist deshalb nicht mit einem grösseren Aufkommen von
Hotelgästen zu rechnen, welche in wesentlichem Ausmasse durch Gäste des Take
Away-Betriebs gestört werden könnten. Essensgerüchen im Hauseingang kann durch
ein geeignetes Lüftungskonzept im Take Away-Lokal und den anderen
Räumlichkeiten begegnet werden. Abgesehen davon – so ist weiters zu vermerken –
befindet sich nebenan in der gleichen Liegenschaft eine – weit in die Nacht
hinein geöffnete – Bar, die mit ihren Lärmimmissionen viel eher potenzielle
Hotelgäste davon abhalten könnte, im Hotel einzuchecken. Soweit die Rekurrentin ausführt, dass sie viele Stammgäste
habe, die spät ankommen und die sie wegschicken müsse, weil es in der Gasse
nichts zu essen gebe (Verhandlungsprotokoll, S. 4), mag dies ihre
Überlegungen illustrieren, in ihrem Haus einen Imbiss einzurichten. Aber gerade
bezüglich ihrer eigenen Hotelgäste ist sie nicht auf eine zur Strasse gehenden
Schiebetüre angewiesen. Vielmehr werden es diese Gäste zu schätzen wissen, wenn
sie den Take Away direkt über den Hauseingang betreten können.
2.4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass aufgrund der realisierbaren Alternativen eine betriebliche
Notwendigkeit für den Einbau einer Schiebetüre als Zugang von der Strasse her
zu verneinen ist. Die privaten Interessen der Rekurrentin
sind nicht derart gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse an der
Erhaltung des Sockelgeschosses im heutigen Zustand überwiegen könnten. Es ist
deshalb nicht möglich, nach § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG eine
Ausnahmebewilligung für die Ausstattung des Take Away-Lokals mit einer auf die
Strasse gehende Schiebetüre zu erteilen.
Soweit sich die Rekurrentin auf den Schutz der
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und
der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) beruft (Rekursbegründung,
Ziff. 5 und Verhandlungsprotokoll, S. 5), kann sie daraus keine
weitergehenden Ansprüche ableiten. § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG beinhaltet
bereits eine
Interessenabwägung zwischen den gewerblichen Interessen der Rekurrentin und dem öffentlichen Interesse am
Schutz des Stadtbildes. Das öffentliche Interesse an der ungeschmälerten
Erhaltung der historisch und künstlerisch wertvollen Erdgeschosspartie ist
vorliegend höher zu gewichten als die wirtschaftlichen Interessen der
Grundeigentümerin. Die von der Rekurrentin
aufgeworfene Frage, welcher historische Zeitpunkt mit der Schutzzone denn
"eingefroren" werden soll (Rekursbegründung, Ziff. 6), kann
offen bleiben. Bauliche Veränderungen sind nach Massgabe von § 37
Abs. 4 BPG aber in Würdigung der gesamten Umstände möglich, womit
auch dieser Relativität ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Ist der Rekurs
abzuweisen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten
der Rekurrentin (§ 30
Abs. 1 VRPG). Diese Kosten werden mit CHF 2'400.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin
trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 2'400.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Bau- und Gastgewerbeinspektorat, Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.