Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.171
ENTSCHEID
vom 6.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. September 2016
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
A____ erstattete
am 29. Juli 2013 und 16. September 2013 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafanzeigen gegen seine geschiedene Ehefrau B____ wegen Drohung,
Beschimpfung, Verleumdung sowie Betrugs und stellte entsprechende Strafanträge.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren
gegen B____ ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von A____ hiess das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 18. November 2015 gut und die Angelegenheit
wurde zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Den Anweisungen des Appellationsgerichts entsprechend kündigte die
Staatsanwaltschaft A____ mit Schreiben vom 26. November 2015 den Abschluss der
Untersuchung sowie die beabsichtigte Verfahrenserledigung mittels
Einstellungsverfügung erneut an und gab ihm eine angemessene Nachfrist zur
Einreichung allfälliger Beweisanträge. In teilweiser Gutheissung eines Beweisergänzungsbegehrens
von A____ vom 18. Januar 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die von diesem
eingereichten Unterlagen (Kopie „Certificacion de antecedentes penales“, Kopie
E-Mail-Korrespondenz, Kopie Whatsapp-Nachrichtenverlauf) – unter Hinweis auf
deren beschränkte Beweiskraft – zu den Verfahrensakten. Mit Verfügung vom 22.
September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ ein,
da einerseits die Straftatbestände des Betrugs und der Drohung nicht erfüllt
seien (Art. 319 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0])
und anderseits kein Tatverdacht in Bezug auf den Straftatbestand der Verleumdung
erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
Schliesslich wurde die Kasse der Staatsanwaltschaft angewiesen, der damaligen
Vertreterin von B____, […], EU-Rechtsanwältin, einen Gesamtbetrag von CHF
2‘300.– für ihre Bemühungen und Aufwendungen zu überweisen.
Gegen diese
Einstellungsverfügung vom 22. September 2016 erhob A____ (Beschwerdeführer),
vertreten durch [...], Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 7. Oktober 2016
Beschwerde, mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung im Strafverfahren
gegen B____ (Beschwerdegegnerin) aufzuheben und es sei das eröffnete Strafverfahren
wegen Betrugs und Drohung zur weiteren Durchführung des Strafverfahrens und zur
Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 3. November 2016 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer in der
Replik vom 6. Dezember 2016 an seinen Anträgen festhält. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 8. November 2016 wurde der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit
eingeräumt, eine allfällige Ergänzung zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft
innert Frist bis 22. November 2016 einzureichen. Die damals von Rechtsanwalt [...]
vertretene Beschwerdegegnerin reichte innert dieser Frist keine Vernehmlassung
ein. Ein vom 10. Februar 2017 datiertes Gesuch um Wiederherstellung der
Vernehmlassungsfrist und Einsetzung der Rechtsanwältin [...] als neue amtliche
Verteidigerin der Beschwerdegegnerin hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
mit begründeter Verfügung vom 24. Februar 2017 abgelehnt. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht
zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse geltend machen kann (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 382 N 2; Schmid, Praxiskommentar
StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).
Der
Beschwerdeführer ist als Zivilkläger durch die Verfahrenseinstellung selbst und
unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zu untersuchenden Delikte zu
seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden,
so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein
Straftatbestand erfüllt ist, ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraus-setzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse
aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder
Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der
Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall
ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.
1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an
das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage
unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine
abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht,
darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht
hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen,
wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher
oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV
86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016
E. 2.1).
2.2 Die
vorliegende Beschwerde beruht im Wesentlichen auf dem folgenden Sachverhalt:
2.2.1 Der
Beschwerdeführer lernte die damals 18-jährige kubanische Beschwerdegegnerin
während der Weihnachtszeit 2007 in Havanna kennen, wo sie rund zwei Wochen
miteinander verbrachten. Die Beschwerdegegnerin und ihre Familie lebten damals
in armen, aber rechtschaffenen, insgesamt der finanziellen Unterschicht
zuzurechnenden Verhältnissen. Am 28. April 2008 heiratete der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin in Havanna und zusammen teilten sie ab Mitte Juli 2008
einen gemeinsamen Haushalt in der Schweiz. Am 3. Mai 2008, also knapp eine
Woche nach der Hochzeit, borgte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
CHF 22‘000.– für den Kauf, die notwendige Renovation und Möblierung einer
Wohnung in Havanna, welche in der Folge auf den Namen der Mutter der
Beschwerdegegnerin erworben und registriert wurde. Vereinbart waren der Umbau
der Wohnung und eine anschliessende Vermietung einiger Zimmer an Touristen. Die
Idee dabei war, der Familie der Beschwerdegegnerin, insbesondere der mit der
Vermietung der Zimmer beauftragten Mutter, mit dem Betrieb der Pension einen
regelmässigen Erwerb zu ermöglichen und die Beschwerdegegnerin von ihren
Unterhaltspflichten gegenüber der Mutter zu entlasten. Nach der Trennung bzw.
Scheidung der Ehe forderte der Beschwerdeführer die CHF 22‘000.– von der
Beschwerdegegnerin erfolglos zurück. In diesem Zusammenhang wirft der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in der Strafanzeige vom 16. September
2013 vor, sie habe ihm dieses Geld ertrogen.
2.2.2 Der
Vorwurf der Drohung besteht darin, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
in der Zeit von 9. Juli 2013 bis 27. Juli 2013 im Raum Basel mehr-fach verbal
und schriftlich gedroht haben soll.
2.2.3 Der
Vorwurf der Verleumdung beruht darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Strafanzeige befürchtet hat, die Beschwerdeführerin werde ihn im Rahmen der
dannzumal noch ausstehenden Einvernahme zur Sache verleumden. Hierzu hat die
Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. September 2016
zutreffend festgehalten, dass das Schweizerische Strafrecht das Konstrukt des
Strafantrages für künftige Straftaten nicht kenne, weshalb das Strafverfahren
auch in Bezug auf diese Straftat einzustellen sei. Der Beschwerdeführer lässt
mit Beschwerde vom 7. Oktober 2016 erklären, dass er die Einstellung des
Straftatbestandes der Verleumdung nicht anfechte, weshalb diese nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
2.3
2.3.1 In
Bezug auf den Betrugsvorwurf führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
vom 3. November 2016 aus, der Beschwerdeführer sei von der Beschwerdegegnerin
nicht über ihre finanziellen Verhältnisse getäuscht worden. Dem
Beschwerdeführer sei von Anfang an bekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin
und ihre Familie in armen Verhältnissen leben würden. Mit der Gewährung des
Darlehens an die Beschwerdegegnerin habe er deshalb wissentlich und willentlich
die Gefährdung der Darlehensforderung in Kauf genommen. Des Weiteren habe es der
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin unterlassen, irgendwelche
Sicherheiten zu verlangen, obwohl er um ihre zweifelhafte Rückzahlungsfähigkeit
gewusst habe. Zudem sei es nicht erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin die vom
Beschwerdeführer entgegengebrachten Gefühle zum Zeitpunkt des Darlehens nicht geteilt
habe und dass sie ihre Liebe, das Liebesverhältnis sowie die Ehe (in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht) nur vorgetäuscht habe, weshalb keine
arglistige Täuschung vorliege. Schliesslich stellt sich die Staatsanwaltschaft
auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zur Rückzahlung
des Darlehens bereit gewesen wäre, wenn sie die Möglichkeit und die Mittel dazu
gehabt hätte. Aufgrund dieser Überlegungen sei der Straftatbestand des Betrugs
nicht erfüllt.
2.3.2 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, die Staatsanwaltschaft habe bei der
tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes nicht berücksichtigt,
dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung die Ehefrau
des Beschwerdeführers gewesen sei und ihm ihre Liebe sowie den Ehewillen
vorgetäuscht habe. Die Beschwerdegegnerin habe entgegen ihrer Behauptung
Kenntnis vom Inhalt des Darlehensvertrags gehabt, habe aber weder zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses am 3. Mai 2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt die
Absicht gehabt, diesen Darlehensvertrag zu erfüllen. Vielmehr habe sie den
Beschwerdeführer darüber getäuscht, ihn zu lieben und heiraten zu wollen. Hätte
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Darlehensgewährung gewusst, dass die
Beschwerdeführerin ihre Liebe zu ihm und ihren Ehewillen nur vortäusche, so
hätte er ihr dieses Darlehen nie gegeben. Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft
nie behauptet habe, nicht über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin
Kenntnis gehabt zu haben. Stattdessen habe er jedoch nichts über deren
vorgetäuschte Liebe und mangelnden Ehewillen gewusst. Demnach sei erstellt,
dass die Beschwerdegegnerin ihn beim Abschluss des Darlehensvertrags über ihren
nicht vorhandenen Rückzahlungswillen getäuscht habe. Diese innere Tatsache sei
für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Liebe und seinem Vertrauen zu ihr
nicht überprüfbar gewesen. Zudem habe er sämtliche möglichen
Vorsichtsmassnahmen ergriffen, um das gewährte Darlehen zurückzuerhalten,
weshalb ihm keine Opfermitverantwortung vorgeworfen werden könne.
2.4
2.4.1 Hinsichtlich
des Straftatbestands der Drohung stellt die Staatsanwaltschaft fest, es möge
zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer durch die beanzeigten schriftlichen
Drohungen schwer getroffen worden sei, dass ihn die Drohungen in Angst und
Schrecken versetzt hätten, könne jedoch weder der Strafanzeige noch den
Deponierungen im Rahmen einer am 31. März 2016 stattgefundenen Einvernahme
entnommen werden. In Anbetracht der besonderen Umstände – zur „Tatzeit“ habe
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bereits kein
persönlicher Kontakt mehr bestanden, die Beschwerdegegnerin sei dem Beschwerdeführer
offensichtlich körperlich unterlegen, sämtliche schriftliche Drohungen seien in
der „ich“-Form formuliert und es liege kein objektiver Beleg für die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Involvierung von Drittpersonen aus dem Milieu vor – seien die
Drohungen unter Anwendung eines objektiven Massstabes als minderschwer, teils
offensichtlich leer zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe die
Verwirklichung der angedrohten Übel nicht ernsthaft befürchten müssen und für
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verbalen Drohungen liege kein
objektiver Beleg vor. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin erfülle somit den
objektiven Tatbestand der Drohung nicht, weshalb das Strafverfahren in diesem
Punkt einzustellen sei.
2.4.2 Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Staatsanwaltschaft stelle im Rahmen der
Beweiswürdigung hinsichtlich des Straftatbestands der Drohung lediglich auf die
Aussagen der Beschwerdegegnerin ab. Ihre Äusserungen, wonach sie dem
Beschwerdeführer nicht habe drohen wollen, sondern lediglich in einem Moment
der Wut ihre aggressiven Gefühle verbalisiert habe, entsprächen nicht der
Wahrheit. Sie habe ihm stattdessen mit Gewalt und dem Tod sowie mit einer
Strafanzeige wegen Pädophilie gedroht und er habe befürchten müssen, dass sie
eine andere Person anstiften würde, ihm etwas anzutun. Diese Angst sei begründet
gewesen, habe die Beschwerdegegnerin doch Kontakt mit Personen aus dem Milieu
gehabt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft wiege die Drohung schwer
und diese sei geeignet, seinen guten Ruf als Lehrer, Richter und Geschäftsmann
zu zerstören. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Verhalten (mindestens
eventualvorsätzlich) eine Drohung gegenüber ihm begangen.
3.1 Der
Beschwerdegegnerin wird vorgeworfen, sie habe dem Beschwerdeführer bewusst vorgetäuscht,
ihn heiraten zu wollen, um ihn emotional an sich zu binden und Geld von ihm zu
erhalten, zu deren Rückzahlung sie nie gewillt gewesen sei.
3.2 Den
Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt und so die irrende Person zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch diese sich selbst oder eine andere am Vermögen schädigt. Als
Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine
von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene
oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, wobei auch gegenwärtige innere
Tatsachen täuschungsrelevant sein können (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78
f. mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch
konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b S. 166). Die
Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von
Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner
ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist ist nach der
Rechtsprechung gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet
oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird auch bei
einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn die Täterschaft das
Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht,
dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Wer sich mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer
Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122
IV 246 E. 3a S. 247 f. mit Hinweisen). Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur
bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 172).
3.3 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Liebesbeteuerungen geeignet sein, jemanden
zur Annahme zu verleiten, die betreffende Person sei ihm gutgesinnt, weshalb
sich die Parteien in einer Liebesbeziehung ein grösseres Vertrauen
entgegenbringen, als im normalen Geschäftsverkehr. Arglist scheidet indes aus,
soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die
Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren
Prüfung ergeben hätte, dass die andere Seite zur Erfüllung klarerweise nicht
fähig ist. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch
keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 360
mit Hinweisen; BGer 6S.414/2004 vom 28. Februar 2005 E. 2.2). Hierfür
wäre nach der Rechtsprechung u.a. zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur
Rückzahlung auch zu einem späteren Zeitpunkt ganz offensichtlich nicht fähig
war und der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin
keinen ernsthaften Erfüllungswillen hatte (vgl. BGE 118 IV 359
E. 2 S. 260 f.). Für die Bejahung der arglistigen Täuschung
ist – anders als im normalen Geschäftsverkehr – entscheidend, ob eine enge
persönliche oder gar intime Beziehung vorlag und es der darlehensgebenden
Partei aufgrund der emotionalen Bindung schwerer fiel, der darlehensnehmenden
Partei zu misstrauen. Das Bundesgericht verlangt zudem das Vorliegen weiterer
Umstände, die für ein arglistiges Vorgehen der Beschwerdegegnerin sprechen, wie
eine durch sie vorgetäuschte Notsituation, ein an Hörigkeit erinnerndes
Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin oder ein von
ihr vorgetäuschtes Liebesverhältnis. Für die Frage der arglistigen Täuschung
sind die gesamten Umstände relevant. Nicht relevant ist die Dauer der Beziehung
und die Tatsache, ob der Beschwerdeführer in die Beschwerdegegnerin
"verliebt" und ihr "geradezu hörig" war (BGer 6B_518/2012
vom 5. Februar 2013 E. 3.3.1).
3.4
3.4.1 Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen 40-jährigen Schweizer Geschäftsmann,
Lehrer und nebenamtlichen Richter, der in Havanna die 22 Jahre jüngere, wenig
gebildete Beschwerdegegnerin kennengelernt und geheiratet hat, woraufhin sie in
die Schweiz gekommen ist, um mit ihm zusammenzuwohnen. Eine enge persönliche
oder gar intime Beziehung lag somit vor. Der Beschwerdeführer durfte der Beschwerdegegnerin
deshalb auch grundsätzlich grösseres Vertrauen entgegenbringen, als im normalen
Geschäftsverkehr. Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall, wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend festgestellt hat (act. 5), an dem Nachweis einer unwahren
Liebesbeteuerung, einer vorgetäuschten Liebe und einem mangelnden Ehewillen auf
Seiten der Beschwerdegegnerin, damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
eine arglistige Täuschung angenommen werden kann (oben E. 3.3). Der
Beschwerdegegnerin kann aufgrund der Akten nicht nachgewiesen werden, dass sie
die ihr vom Beschwerdeführer entgegengebrachten Gefühle zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Darlehensvertrags nicht geteilt hat, und diese nur vorgetäuscht
hat, um sich unrechtmässig zu Lasten des Beschwerdeführers zu bereichern. Es
ist durchaus möglich und auch wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin mit
der Heirat unter anderem wirtschaftliche Ziele verfolgt und sich mit der Übersiedlung
in die Schweiz eine bessere wirtschaftliche Situation erhofft hat, womit der über
einen gehobenen Bildungsstand und Lebenserfahrung verfügende Beschwerdeführer
aufgrund der ärmlichen Situation der Beschwerdegegnerin auch hat rechnen
müssen. Dieser Umstand alleine vermag jedoch nicht zu beweisen, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nie geliebt und nur deshalb geheiratet
hat, um sich unrechtmässig zu Lasten des Beschwerdeführers zu bereichern. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer wahrheitswidrig mitgeteilt haben soll, sie habe in Havanna als
Hilfskrankenschwester gearbeitet, liegt es doch nahe, dass sie ihm die von ihr möglichweise
ausgeübte Prostitution verschweigen wollte (gemäss Aussage des Beschwerdeführers
arbeitete die Beschwerdegegnerin in Kuba als Prostituierte und kam ihm dies
erst nach der Heirat zu Ohren, act. 6, Band 2, Einvernahme vom 31. März
2016). Ferner ist der Behauptung des Beschwerdeführers, ihre Liebe und ihr
Ehewille seien vorgetäuscht gewesen, die Aussage der Beschwerdegegnerin
entgegenzuhalten, wonach er sie habe „kaufen“ wollen (act. 220,
Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015), welche insofern glaubhaft
ist, als dass der auf Deutsch verfasste Darlehensvertrag vom Beschwerdeführer
eine Woche nach der Heirat aufgesetzt worden ist, der genaue Inhalt dieses
Vertrages der ungebildeten, nicht deutschsprechenden Beschwerdegegnerin
möglichweise nicht bekannt gewesen war (act. 231 und 232, Einvernahme der
Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015) und dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer gemäss ihrer Aussage Putzarbeiten und Sex als Gegenleistung
für das Darlehen angeboten und der Beschwerdeführer ernsthaft in Betracht gezogen
hat, dies anzunehmen (act. 233, Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 12.
Mai 2015 und act. 6, Band 2, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31.
März 2016, S. 15). Für diese Version spricht auch die Tatsache, dass es gemäss
Aussage des Beschwerdeführers seine Idee war, eine Pension in Havanna zwecks
Weitervermietung an Touristen für CHF 22’000.– zu erwerben (act. 6, Band
2, Einvernahme vom 31. März 2016, S. 8). Die Mutter der Beschwerdegegnerin
bat den Beschwerdegegner lediglich darum, ihr eine Wohnung für CHF 7‘000.–
bis 8‘000.– zu kaufen (act. 6, Band 2, Einvernahme vom 31. März 2016, S. 8).
Aufgrund dieser Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte für eine durch die
Beschwerdegegnerin begangene Täuschungshandlung.
3.4.2 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten auch nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin nie einen ernsthaften
Erfüllungswillen gehabt hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich
der Einvernahme, nachdem sie die Untersuchungsbeamtin darauf hingewiesen hat,
sie schulde dem Beschwerdeführer gemäss dem Darlehensvertrag CHF 22‘000.–,
erklärt hat, sie würde zahlen, wenn sie die finanziellen Mittel dazu hätte
(act. 232, Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015). Der
ernsthafte Erfüllungswille kann nicht deshalb verneint werden, weil die
Beschwerdegegnerin ihre angebliche Schuld bis heute nicht beglichen hat. Aus
den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Scheidungsurteil vom
13. Oktober 2010, Whatsapp-Nachrichten der Beschwerdegegnerin an den
Beschwerdeführer, persönlichen E-Mails der Beschwerdegegnerin an Dritte) kann
keine Vorspiegelung des Leistungswillens durch die Beschwerdegegnerin
angenommen werden. Demnach mangelt es auch an der Arglistigkeit.
4.1 Ferner
macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm gedroht.
Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in
Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt
voraus, dass die Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in
Aussicht stellt, wobei sie dessen Eintritt als von ihrem Willen abhängig
hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten
in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des
Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der
Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler
psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b S.
100, 99 IV 212 E. 1a S. 215 f. mit Hinweisen; BGer 6S.103/2003 vom 2. April
2004 E. 9.4). Die Androhung eines Übels kann sich unter anderem gegen
Rechtsgüter des Drohenden selber richten, sofern sie geeignet ist, das Opfer in
Schrecken oder Angst zu versetzen (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage 2007, N. 8 und 16 zu Art. 180
StGB). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des
Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser
tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen
versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand der Drohung verlangt
Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz.
4.2 Die
Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgehalten, dass die beanzeigten schriftlichen
Drohungen den Beschwerdeführer sicherlich subjektiv schwer getroffen und
beunruhigt haben (act. 1, S. 4). Aus objektiver Sicht kann jedoch
nicht davon ausgegangen werden, die Drohungen hätten den Beschwerdeführer in
Schrecken versetzt oder Angst in ihm ausgelöst. Die Beschwerdegegnerin drohte
dem Beschwerdeführer, ihn wegen Pädophilie anzuzeigen. Zudem gab der
Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 31. März 2016 zu Protokoll, die
Beschwerdegegnerin habe ihm mit Gewalt und dem Tode gedroht. Aufgrund seiner
Ausbildung, Lebenserfahrung und Finanzkraft verfügt der hier in der Schweiz
verwurzelte und integrierte Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
über eine deutliche strukturelle Überlegenheit. Alleine schon wegen der
offensichtlichen körperlichen Unterlegenheit der Beschwerdegegnerin musste dem
Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass die Verwirklichung ihrer Drohungen
unmöglich erscheinen. Ausserdem musste der Beschwerdegegner auch nicht ernsthaft
damit rechnen, die Beschwerdegegnerin werde ihn wegen Pädophilie anzeigen,
schrieb sie doch selbst mit einer Whatsapp-Nachricht, sie wolle keine
Schwierigkeiten mit ihm, sondern nur die Papiere haben (act. 110), womit sie
die Scheidungspapiere gemeint haben soll. Erst nachdem der Beschwerdeführer ihr
diese Unterlagen nicht geben wollte und ihr entgegenhielt, sie solle zuerst
ihre Schuld bei ihm begleichen, erwiderte sie: „Dann gehen wir vor Gericht und
deine Reputation ist am Boden“ (act. 111, Übersetzung durch den
Beschwerdeführer). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat,
kommt noch hinzu, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin zu
diesem Zeitpunkt keinen persönlichen Kontakt mehr hatten. Was den Vorwurf des
Beschwerdeführers betrifft, die Beschwerdeführerin habe Beziehungen zu
deliktischem Milieu, was für ihn bedrohlich werden könne, bleibt es bei vagen
Behauptungen des Beschwerdeführers, zumal alle Drohungen der Beschwerdegegnerin
in der „ich“-Form formuliert waren (act. 327, 328 f. und act. 163 ff.).
Eine ernstzunehmende schwere Drohung kann der Beschwerdegegnerin damit nicht
nachgewiesen werden. In Bezug auf die verbalen Drohungen der Beschwerdegegnerin
ist festzuhalten, dass es für diese keine objektiven Belege gibt. Schliesslich
lebte der Beschwerdegegner immerhin so lange mit der Beschwerdegegnerin
zusammen, dass ihm ihr mittelamerikanisches Temperament hat vertraut sein
müssen und er sich von ihren verbalen Ausfälligkeiten kaum leicht in Angst und
Schrecken hat versetzen lassen.
5.1
Insgesamt
besteht die überwiegende Aussicht, dass die Beschwerdegegnerin von einer
strafrechtlichen Anklage freigesprochen würde. Der Beschwerdegegnerin kann
keine Täuschungshandlung sowie Drohung zu Lasten des Beschwerdeführers
nachgewiesen werden. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die
Beschwerdegegnerin beruht auf einer korrekten Einschätzung der
Staatsanwaltschaft. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher zu
bestätigen.
5.2 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr beläuft sich auf CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdegegnerin
wurde mit Verfügung vom 29. November 2016 die amtliche Verteidigung mit [...],
Rechtsanwalt, bewilligt. Dieser legte das Mandat jedoch ohne Einreichung einer
Stellungnahme nach unbenutztem Ablauf der Vernehmlassungsfrist nieder (act.
11). Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 machte er geltend, er sei der
Meinung gewesen, eine Ergänzung der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sei
nicht angezeigt, weshalb er keine eingereicht habe. Mangels Einreichung einer
Honorarnote ist [...] eine geschätzte pauschale Entschädigung für 1 Stunde
von CHF 216.–, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
[...], Rechtsanwalt, wird eine Parteientschädigung von
CHF 216.–, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu 8 %, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
[...], Rechtsanwalt
- [...],
EU-Rechtsanwältin (nur Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).