ad 2: versuchte schwere Körperverletzung und Raufhandel
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.18
URTEIL
vom
31. März 2017
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub, Dr.
Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
c/o
Interkantonale Strafanstalt, 6313 Menzingen Beschuldigter 1
vertreten
durch [...], Advokat,
substituiert
durch [...], Advokat,
[…]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
vertreten
durch [...], Advokat, Beschuldigter
2
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger
C____
vertreten
durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
2. Oktober 2015
betreffend
ad
1: versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Diebstahl,
Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch
ad 2: versuchte schwere Körperverletzung und Raufhandel
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 2.
Oktober 2015 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels,
des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig
erklärt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie der vorläufige Strafvollzug wurden angerechnet. Ferner
wurde A____ zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem
18. September 2014, an C____ verurteilt. Dessen Mehrforderung in Höhe von CHF
20‘000.– wurde abgewiesen. B____ wurde der versuchten schweren Körperverletzung
und des Raufhandels schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom
- September 2015. C____ wurde des Raufhandels schuldig erklärt und zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Den
Beurteilten wurden ihre persönlichen Verfahrenskosten auferlegt.
Während das Urteil betreffend C____
in Rechtskraft erwachsen ist, haben A____ und B____ innert Frist Berufung dagegen
angemeldet. Beide haben eine Berufungserklärung eingereicht und diese in einer
weiteren Eingabe begründet. A____ (Berufungskläger 1) beantragt einen
Freispruch von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels
sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung von C____. Nicht angefochten
werden die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs, wofür eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten
beantragt wird. B____ (Berufungskläger 2) beantragt einen Freispruch,
eventualiter eine Senkung der Strafe.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die
Abweisung der Berufungen. C____ (in seiner Stellung als Privatkläger)
beantragt die Abweisung der Berufung von A____. A____ (in seiner Stellung als
Opfer der zur Anklage gebrachten versuchten schweren Körperverletzung durch B____)
beantragt die Abweisung der Berufung von B____.
Anlässlich der Berufungsverhandlung ist
der Berufungskläger 1 befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger, der
Staatsanwalt sowie die Opfervertreterin zum Vortrag gelangt. Der
Berufungskläger 2 ist von der Pflicht zur Teilnahme an der Verhandlung
dispensiert worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungskläger sind gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichten Berufungen ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) die Kammer des
Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt werden können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Teilrechtskraft. Nicht angefochten werden vorliegend die gegen den
Berufungskläger 1 ergangenen Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruchs. Diese Punkte des Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen
und nicht Gegenstand der Berufung.
1.3 Der Berufungskläger 2 hält sich nach
Angaben seines Verteidigers im Irak auf und ist nicht im Besitze von
Reisedokumenten, die ihm eine Einreise in die Schweiz ermöglichen. Solche
können ihm nach Auskunft der Schweizer Behörden offenbar nicht mehr rechtzeitig
ausgestellt werden (vgl. Auskunft des SEM, E-Mail vom 29. März 2017 an den
Appellationsgerichtspräsidenten). Der Berufungskläger 2 ist demzufolge auf sein
Ersuchen hin in Anwendung von Art. 336 Abs. 3 StPO von der Pflicht zur
Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden.
- A____
2.1 A____ wird mit dem vorinstanzlichen Urteil
angelastet, im Zuge einer gewalttätigen Auseinandersetzung zweier
Personengruppen am 17. September 2014 in der Feldbergstrasse in Basel
seinem Kontrahenten C____ ein Messer in die linke Brustseite gerammt zu haben. Er
habe dazu zwei schwungvolle Stichbewegungen ausgeführt, von denen die zweite
zur Verletzung geführt habe. C____s Verletzung heilte in der Folge
komplikationslos ab. Die Vorinstanz lastete A____ im Ergebnis an, mit dem
Messerstich den Tod von C____ zumindest billigend in Kauf genommen zu haben und
verurteilte ihn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 und 22
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs. Zudem wurde A____, gleich wie B____ und C____,
wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Diesen
Tatbestand erachtete die Vorinstanz dadurch als erfüllt, dass A____ während der
Auseinandersetzung, bei welcher er selbst und C____ verletzt wurden, Schläge
ausgeteilt habe.
2.2 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,
macht sich gemäss Art. 111 StGB der vorsätzlichen Tötung schuldig. Vorsätzlich
begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.
Vorsätzlich im Sinne des sogenannten Eventualvorsatzes handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
StGB). Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn
der Täter oder die Täterin den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder
sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E.
4.2.3 S.4). Tritt der zur
Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, obwohl ein entsprechender Vorsatz
bestanden hat, liegt ein Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB).
2.3 Der Berufungskläger 1 hat weder vor
der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren bestritten, mit einem Messer auf C____
eingestochen zu haben. [...] Verletzung ist durch ein rechtsmedizinisches
Gutachten dokumentiert und geht zweifelsfrei auf [...] Stich zurück. Die
Messerklinge hat gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Basel den Rippenknorpel penetriert und die Brusthöhle eröffnet. Der
Einstich erfolgte wenige Zentimeter unterhalb der linken Brustwarze (Foto Akten
S. 1060). Der Stich traf somit die Herzgegend. Ohne chirurgische Versorgung
hätte ein lebensbedrohlicher Kreislaufschock eintreten können. Es habe
vorliegend auch ein erhebliches Risiko für das Eintreten akut
lebendbedrohlicher Verletzungen, insbesondere des Herzens und der linken
inneren Brustschlagader, bestanden (Gutachten S. 9, Akten S. 1057).
2.4 Der Berufungskläger bestritt hingegen stets,
mit Tötungsvorsatz auf C____ eingestochen zu haben. Vor den Schranken des
Appellationsgerichts beteuerte er erneut, er habe niemanden töten oder auch nur
verletzen wollen. Auf Vorhalt der Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung,
welche auf einen gezielten Stich hindeuten, gab er allerdings auch an, „ausser
Kontrolle“ gewesen zu sein. Er sei nicht imstande gewesen zu wissen, was er mit
dem Messer tue und wie stark er seine Handlungen ausführe (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4).
2.4.1 Der Vorsatz ist eine innere Tatsache
und als solche nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar (BGer 6B_691/2014
vom 8. Dezember 2014 E.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht
vom Wissen des Täters oder der Täterin auf den Willen schliessen, wenn sich
diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (zuletzt BGer 6B_243/2016 vom 8. September
2016 E. 1.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt,
desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter oder die Täterin habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17).
2.4.2 Bei einem Messerstich in den
Oberkörper eines Menschen liefern die Klingenlänge, die Lokalisation des
Stichs, die Wucht, mit der dieser ausgeführt wurde und die Art und Weise der
Tatausführung (Dynamik des Geschehens, Stellung der Kontrahenten etc.) Hinweise
darauf, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden kann (AGE
SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
Obwohl die Tatwaffe nicht beigebracht
werden konnte, darf als gesichert gelten, dass das eingesetzte Messer mit dem Griff
zwischen 15 bis 20 cm lang war und die Klinge alleine zwischen 5 und 10
Zentimeter mass. Insoweit stimmen die Aussagen der beiden Berufungskläger sowie
diejenige von C____ inhaltlich überein C____, Einvernahme vom
29. September 2014, Akten S. 770; gemäss Aussagen von A____ vom 30. September
2016 mass die Klinge „vier oder fünf Fingerbreiten“, Akten S. 802; Skizze und
Angaben von B____, Akten S. 729/730). Eine solche Klingenlänge kann zu
tödlichen Verletzungen führen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGer
6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 für einen aktiven Stich in den Brustbereich bereits
bei einer Klinge von 4,1 cm auf Tötungsvorsatz geschlossen und erwogen,
bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko des Todes des Opfers
auch bei einer eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen. Auch vorliegend
erfolgte der Stich in den Brustbereich, wenige Zentimeter unterhalb der linken
Brustwarze. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten bedurfte es zur Überwindung
des elastischen Hautwiderstandes und der knorpeligen Struktur einer hohen
Kraftwirkung, welche die Gutachter mit einem „aktiven Stich“ erklärten (Akten
S. 1056).
Die Vorinstanz ist für den Zeitpunkt
des Messerstichs ferner mit überzeugender Begründung von einem dynamischen
Tatgeschehen ausgegangen. Als nicht nachgewiesen erachtete sie, dass C____ im
Zeitpunkt, in dem A____ auf ihn einstach, festgehalten wurde. Auf ein
dynamisches Tatgeschehen weist schon deutlich der Umstand, dass der letzten
Auseinandersetzung, im Rahmen derer der Messerstich erfolgte, eine Verfolgung
vorausgegangen war. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass der
Stich in einer statischen oder in einer zuverlässig steuerbaren physischen
Konstellation erfolgt ist. C____ gab selbst an, dem ersten Stichversuch durch
Zurückweichen entgangen zu sein. Auch dies spiegelt ein dynamisches Geschehen wider
(Akten S. 770). Wird in einer dynamischen Situation mit einem Messer in
Richtung des Brustkorbes gestossen, weist dies ebenfalls darauf hin, dass die
Täterschaft das Risiko, tödlich zu treffen, in Kauf genommen hat. In Anbetracht
dieser Umstände ist kein anderer Schluss möglich, als dass der Berufungskläger
eine Todesfolge für möglich hielt und in Kauf nahm.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht Eventualvorsatz
bejaht. Dieses Beweisergebnis kann nicht erschüttert werden durch die
wechselhaften Aussagen des Berufungsklägers, der einmal bloss Bewegungen mit
dem Messer in der Hand ausgeführt haben will, um sich zu verteidigen,
allerdings ohne jemanden verletzen zu wollen, dann aber auch angab, nicht
imstande gewesen sein zu wissen, was er tue und wie stark er etwas tue (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4).
2.5 A____ beruft sich weiter darauf, Notwehr
geübt zu haben. Er sei von mindestens drei Personen angegriffen worden, von
welchen zwei mit Gürteln – vorbereitet zum Einsatz gegen ihn – ausgerüstet
gewesen seien. Der Einsatz des Messers sei angesichts der Überzahl der
Angreifer, deren Kampfbereitschaft sowie Bewaffnung das mildeste
erfolgversprechende Mittel zur Abwehr des Angriffs gewesen.
Wird jemand ohne Recht angegriffen
oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist die angegriffene Person und
jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren (Art. 15 StGB). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
Auseinandersetzung zwischen A____ und der Gruppe um C____ nach einer ersten
Begegnung bei der Verzweigung Sperrstrasse/Hammerstrasse unterbrochen worden
ist. Die Konfrontation wurde erneut entfacht, als der Berufungskläger 1 die
gegnerische Gruppe, welche sich ihrerseits mittlerweile in einer Auseinandersetzung
mit dem Wirt des Café D____ befand, mit Zurufen wie „fuck you, come!“
provoziert hat. Der Berufungskläger 1 bestritt vor Appella-tionsgericht auf
entsprechenden Vorhalt nicht, der Gruppe „Come, fuck you“ zugerufen zu haben
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Provozierende Zurufe durch den
Berufungskläger 1 wurden auch von B____, C____ und dem Wirt des Café D____
geschildert. Hierauf kam es zur Verfolgung [...] durch B____, C____ und E____, die
schliesslich in den Gewalttaten gipfelte.
Der Berufungskläger 1 will das Messer
einem der Angreifer aus der Hand geschlagen haben. Die Vorinstanz hat seine
Schilderung, dass er zuerst von einem Angreifer mit dem Messer bedroht worden
sei, bevor er diesem das Messer aus der Hand geschlagen und erst dann
zugestochen habe, jedoch mit überzeugender Begründung als Schutzbehauptung zurückgewiesen.
Vor Appellationsgericht schilderte der Berufungskläger 1 die Umstände, wie es
zum Messerstich gekommen sei, noch einmal etwas anders. Er habe das Messer,
während er mit Gürteln geschlagen worden sei, am Boden liegen sehen, bevor
dieses von C____ ergriffen worden sei. Dann habe er diesem auf die Hand
geschlagen, worauf das Messer wieder zu Boden gefallen sei. Daraufhin habe er
es zu seiner Verteidigung behändigt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Beide
Schilderungen müssen als lebensfremd zurückgewiesen werden. Es dürfte bereits
für sich genommen äusserst schwierig sein, jemandem ein Messer aus der Hand zu schlagen,
indem man ihm auf die Hand schlägt. Dies gilt verstärkt, wenn diese Person – soll
der Darstellung des Berufungsklägers nun einmal gefolgt werden – das Messer
angeblich mit der Absicht festhält, es für einen Angriff zu benutzen. Auch sonst
bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen Hergang. Vielmehr ist mit der
Vorinstanz und unter Verweis auf deren Beweiswürdigung – vor allem die Aussagen
C____s und B____s, aber auch die Erwägungen zum Einsatz der Gürtel – davon
auszugehen, dass A____ das Messer zu Beginn der Auseinandersetzung in der
Feldbergstrasse aus seiner eigenen Sphäre behändigt und, quasi zur Eröffnung
der wechselseitigen Gewalt, direkt gegen C____ eingesetzt hat (Urteil des Strafgerichts
S. 22).
Bei diesem Hergang kann sich der
Berufungskläger 1 nicht auf Notwehr berufen. Doch selbst wenn von einem Angriff
auf den Berufungskläger 1 ausgegangen würde, wäre die Handlung des Berufungsklägers
1 rechtswidrig und schuldhaft gewesen. Denn nach dem dargelegten Beweisergebnis
hat er die Eskalation, die in die gewalttätige Auseinandersetzung mündete, durch
sein Verhalten selbst hervorgerufen. Es wäre in seiner Macht gestanden, die
vorausgegangenen Unstimmigkeiten mit der gegnerischen Gruppierung und die
Pöbelei in der Hammerstrasse (Phase Sperr-/Hammerstrasse, Ziff. 1.1.1 der
Anklageschrift) auf sich beruhen zu lassen. Die gegnerische Gruppe war nämlich
später vor dem Café D____ in einen Disput mit einer anderen Person verwickelt
und es bestand keine Notwendigkeit für den Berufungskläger 1, einen neuen
Streit mit den Männern um den Berufungskläger 2 anzufangen. Trotzdem rief er
der Gruppe „Fuck you, come!“ zu. Somit muss er sich vorwerfen lassen,
die Situation, in die er später geriet, absichtlich und rechtswidrig provoziert
zu haben. In einer solchen Situation besteht grundsätzlich kein Notwehrrecht (Seelmann, in: Basler Kommentar zum
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 15 N 14).
Sogar dann, wenn man dem
Berufungskläger das Notwehrrecht nicht vollkommen absprechen, sondern in
eingeschränktem Umfang noch zugestehen würde, wäre der Messerstich weder zu rechtfertigen
noch zu entschuldigen gewesen. Ein potentiell tödlicher Messerstich in den
Brustbereich zur Abwehr von Prügeln oder Schlägen mit einem Gurt, von denen
keine Lebensgefahr ausgeht, dürfte schon für sich genommen nur in seltenen
Fällen noch verhältnismässig sein. Dass seitens der Gruppe um C____ ein
Schlagring gegen [...] zum Einsatz gelangte, wie [...] Verteidiger auch im
Berufungsverfahren behauptete, blieb unbewiesen und wird insbesondere von A____
selbst in Abrede gestellt (Akten S. 852). Der Einsatz eines Messers
verpflichtet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu besonderer Zurückhaltung
und kann grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Der
Angegriffene ist auch gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen
bzw. den Angreifer zu warnen (BGE 136 IV 49 E. 4.2 S. 53; so auch AGE
SB.2015.86 vom 4. November 2016 E. 4.3). Dies muss umso mehr zutreffen, je
höher die eigene Verantwortung an der Situation ist. Vorliegend hatte der
Berufungskläger die Situation massgelblich zu verantworten, eine Androhung des
Messereinsatzes ist jedoch unbestrittenermassen nicht erfolgt.
Angesichts dieser Umstände ist der
Vorinstanz darin zu folgen, dass kein Rechtfertigungsgrund für den Messerstich vorlag.
Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist zu Recht erfolgt und
zu bestätigen.
2.5 Auch der Schuldspruch wegen
Raufhandels gemäss Art. 133 StGB ist zu bestätigen. Nach dieser
Bestimmung macht sich schuldig, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den
Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Dass der Berufungskläger,
flankiert von seinem Kollegen [...], an der gewalttätigen Auseinandersetzung
teilgenommen hat, bei der C____ und er selbst verletzt worden sind, leidet
keinen Zweifel. Ebenso kann nach dem oben Ausgeführten ausgeschlossen werden,
dass er nur abgewehrt oder geschlichtet hat, weshalb eine Straflosigkeit gemäss
Abs. 2 der Bestimmung ausscheidet. Ergänzend kann auf die Erwägungen im
vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Tatbestand
der versuchten vorsätzlichen Tötung besteht echte Konkurrenz (BGer 6B_106/2015
vom 10. Juli 2015 E. 4; BGE 118 IV 227 E. 5 S. 229; Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage
2013, Art. 133 N 33).
- B____
3.1 Erstellt war für die Vorinstanz, dass B____
mehrmals mit der Schnalle seines Gürtels, den er geschwungen hatte, auf den
Berufungskläger 1 einschlug und diesen an Körper und Kopf traf. Auf die
überzeugende Würdigung der Aussagen und Beweise durch die Vorinstanz,
insbesondere die DNA-Analyse von Blutspuren, ist in diesem Punkt zu verweisen
(Art. 82 Abs. 4 StPO). Die objektive Verletzungsfolge, eine blutende
Hautschorfung am Kopf, entspricht dem Taterfolg einer einfachen Körperverletzung
gemäss Art. 123 StGB. Mit Bezug auf den Vorsatz erscheint jedoch entgegen der
Vorinstanz als nicht gesichert, dass der Berufungskläger 2 darüber hinaus eine
schwere Schädigung des Körpers gemäss Art. 122 StGB bewusst in Kauf genommen
hat. Bei einer Schwungbewegung mit dem Gurt von oben nach unten kann nicht ohne
weiteres angenommen werden, dass der Täter in Kauf nimmt, ein Auge zu treffen. Erfolgen
solche Schläge etwa auf den Kopf einer am Boden knienden Person, welche ihr
Gesicht nach unten gewandt hat, ist die Gefahr einer Augenverletzung geringer,
als wenn Gürtelschläge horizontal in Richtung des Gesichts erfolgen. Wie
dargelegt worden ist, liegt die Schlussfolgerung, der Täter oder die Täterin
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, umso näher, je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Rechtsgutsverletzung wiegt. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen
Verdichtung von Indizien, die den Nachweis eines solchen Vorsatzes erbringen
könnte. Hingegen stellt die so eingesetzte Gürtelschnalle entgegen den Einwänden
des Verteidigers, klarerweise einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art.
123 Ziff. 2 StGB dar, weil – wenn auch vorliegend kein entsprechender Vorsatz
nachzuweisen war – die Gefahr einer Verletzung eines Organs, z.B. der Augen, in
einem dynamischen Geschehen objektiv nicht von der Hand zu weisen ist.
3.2 Der Berufungskläger 2 will durch seine
Tat Notwehrhilfe geleistet haben. Der Messereinsatz des Berufungsklägers 1
stellt innerhalb der gewalttätigen Auseinandersetzung eine Zäsur dar. Mit
seinem Messerstich nahm die Auseinandersetzung offensichtlich eine neue und
gravierende Dimension an, indem nun plötzlich sogar das Leben eines Beteiligten
angegriffen wurde. Nach dem Messerstich, der wie dargelegt in jedem Fall
rechtswidrig war, war der Berufungskläger 2 daher grundsätzlich berechtigt, C____
Notwehrhilfe zu leisten, solange mit einer Fortsetzung des Angriffs auf diesen
durch den Berufungskläger 1 zu rechnen war. Nach unwiderlegter und von C____
und den unbeteiligten Zeugen [...] und [...] sinngemäss bestätigter Aussage hat
B____ nach dem Messerstich A____ mit dem Gürtel geschlagen, diesen zu Boden
gebracht und ihm das Messer entwunden. Dieses Verhalten war geeignet, den
rechtswidrigen Angriff auf C____ abzuwehren. Allerdings muss sich die
Abwehrhandlung des Berufungsklägers 2 auch daran messen lassen, ob sie den
Umständen angemessen war (Art. 15 StGB). Angemessen ist die Abwehr, wenn der
Angriff nicht mit andern, weniger gefährlichen Mitteln hätte abgewendet werden
können (Trechsel/Geth, in:
Trechsel, Praxiskommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, Art. 15 N 10 mit
Hinweisen). Weiter ist erforderlich, dass das Verhältnis zwischen dem Wert des
angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Eine
Pflicht zur Zurückhaltung kann sich schliesslich daraus ergeben, dass ein
Angriff provoziert worden ist (dazu Trechsel,
a.a.O.). Vorliegend muss dem Berufungskläger 2 und seinen Streitgefährten eine
Mitverantwortung an der Situation angelastet werden. Der Berufungskläger 2
gehörte zur Gruppe, welche den Berufungskläger 1 vom Café D____ bis zum
späteren Tatort verfolgte, wobei der Gürtel bereits während der Verfolgung um
seine Hand gewickelt war (Urteil des Strafgerichts S. 17). Diese Verfolgung
wäre trotz einer verbalen Provokation durch den Berufungskläger 1 unnötig gewesen
und ist mutwillig und offensichtlich aus Streitlust erfolgt. Der
Berufungskläger 2 hätte dementsprechend bei der Notwehrhilfe Zurückhaltung üben
müssen. Bei der
Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist generell schon besondere Zurückhaltung
bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr geboten, da deren Benutzung
stets die Gefahr schwerer Verletzungen mit sich bringt (6B_480/2009 vom
5. November 2009 E. 4.5.1; BGE 107 IV 12 E. 3b S. 15). Dies gilt
natürlich verstärkt, wenn wie vorliegend den Angegriffenen und seinen Helfer
eine Mitschuld an der Situation trifft. Es
wäre dem Berufungskläger 2 möglich gewesen, zusammen mit seinem Mitstreiter E____
den Berufungskläger 1 schlichtweg von C____ wegzureissen oder wegzustossen.
Indem er stattdessen mit einem gefährlichen Gegenstand auf Kopf und Körper des
Berufungsklägers 1 eingeschlagen hat, hat er die Grenzen der Notwehr in
Anbetracht der erwähnten Umstände überschritten.
Der Berufungskläger macht mit seinem
Eventualstandpunkt schliesslich geltend, er habe die Notwehr in entschuldbarer
Aufregung überschritten und sei deshalb freizusprechen. Überschreitet der Abwehrende
die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den
Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 15 Abs. 2 StGB). Von der
Bestimmung erfasst ist der asthenische Affekt (Seelmann, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage
2013, Art. 16 N 3). Nicht unter diesen Affekt fallen Zustände wie Wut,
Rachegefühle und schon gar nicht Streitlust. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt ein strenger Massstab für die Entschuldbarkeit eines Notwehrexzesses
(BGer 6_B 480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3). Vorliegend besteht kein Zweifel,
dass der Berufungskläger 2 eine gewalttätige Auseinandersetzung bewusst in Kauf
genommen hat oder eine solche sogar gesucht hat, als er sich, mit einem Gürtel
um die Hand gewickelt und von zwei Kollegen begleitet, zur Verfolgung des
Berufungsklägers 1 aufmachte. Es kann keine Rede von entschuldbarer Aufregung
sein. Vielmehr ist er der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand schuldig zu sprechen.
3.3 Auch der Berufungskläger 2 ist mit
korrekter Begründung des Raufhandels schuldig gesprochen worden. Auf die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
StPO; S. 27 des vorinstanzlichen Urteils).
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter
Einbezug der andern Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011
E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
4.1 Bei der Strafzumessung für A____ ist
zu beachten, dass der rechtskräftig gewordene Komplex Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch mit den Haupttaten der versuchten
vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels in keinem Zusammenhang steht.
Diesbezüglich ist das Verschulden separat zu erläutern. Diese Delikte sehen ferner
als Sanktion auch eine Geldstrafe vor. Eine Ahndung mit Freiheitsstrafe ist
explizit zu begründen.
Als ergänzungsbedürftig erweist sich die
Strafzumessung der Vorinstanz mit Bezug auf den Hauptkomplex, nämlich die
Delikte gegen Leib und Leben. Korrigiert werden muss ihre Erwägung, wonach das
Verschulden bei einem Tötungsdelikt per se schwer wiege. Auch innerhalb
des Strafrahmens eines Tötungsdelikts ist das Verschulden vielmehr nach den dargelegten
Kriterien zu bestimmen.
Auszugehen ist vom Strafrahmen für die
vorsätzliche Tötung. Die Minimalstrafe für die Vollendung des Delikts beträgt 5
Jahre (Art. 111 StGB), die Höchststrafe 20 Jahre (Art. 40 StGB). Zu beachten
ist, dass der Berufungskläger im Zuge eines Raufhandels zugestochen hat, bei
welchem er einer zahlenmässig überlegenen Gruppierung von gewaltbereiten
Personen gegenüberstand. Dies grenzt seine Tat von gravierenderen
Tötungsdelikten ab, die gegen wehrlose Personen oder gegen Menschen erfolgen,
die sich dem Täter oder der Täterin gegenüber nicht selbst durch Gewalt oder
Gewaltbereitschaft exponieren. Ferner ist ihm in subjektiver Hinsicht lediglich
Eventualvorsatz vorzuwerfen, was sein Verschulden vom schwereren Verschulden
einer Täterschaft, die mit direktem Vorsatz handelt, unterscheidet. Nicht zum
Ruhm gereichen ihm seine Beweggründe, die zu einem massgeblichen Teil in
Streitlust gelegen haben dürften. Gleichwohl ist auch hier zu berücksichtigen,
dass sich seine Beweggründe von noch verwerflicheren Motiven absetzen. So ist
dem Berufungskläger zuzugestehen, dass er zumindest subjektiv, im letzten
Moment, aus einer gewissen Bedrängnis heraus zugestochen hat, wenngleich diese
Bedrängnis selbst verschuldet war und ihn, wie oben dargelegt, keinesfalls zu
einer solchen Handlung ermächtigte. Das Verschulden des Berufungsklägers 1
entspricht angesichts dieser Umstände einer Strafe im unteren Drittel des
Strafrahmens.
Bei Vollendung des Delikts hätte in
Anbetracht dieser Umstände eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 6 ½
Jahren den Tatkomponenten des Verschuldens entsprochen. Zu berücksichtigen ist
demgegenüber, dass der Taterfolg ausgeblieben und somit nur der Versuch einer
vorsätzlichen Tötung zu beurteilen ist. Dies ist strafmildernd zu
berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zwar ist mit der Vorinstanz und mit dem
rechtsmedizinischen Gutachten davon auszugehen, dass das Ausbleiben des
Taterfolgs vorwiegend vom Zufall abhing. Immerhin darf festgestellt werden,
dass C____ keine bleibenden körperlichen Schäden davongetragen hat und im
Vergleich zu anderen Fällen auch kein besonders langes oder entbehrungsreiches
Krankenlager zu erdulden hatte. Durch die chirurgische Versorgung konnte ein konkret
lebensbedrohlicher Zustand abgewendet werden (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin,
Akten S. 1057). Das Verschulden in Berücksichtigung der objektiven und
subjektiven Tatkomponenten ist mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren für die
versuchte vorsätzliche Tötung angemessen berücksichtigt.
Der Raufhandel kann vom Strafrahmen
her mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Diese Tat steht
indessen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der
versuchten vorsätzlichen Tötung, sodass in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Ausfällung einer Geldstrafe
abzusehen ist und stattdessen die Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips
– vorliegend um drei Monate – zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGer
6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Auch die Delikte im Zusammenhang mit
dem Einbruchsdiebstahl werden in Anwendung des Asperationsprinzips mit
Freiheitsstrafe abgegolten. Der Berufungskläger 1 ist nicht zum Aufenthalt in
der Schweiz berechtigt und verfügt weder über ein Einkommen noch Vermögen,
weshalb mit Hinblick auf die präventive Effizienz einer Sanktion auch in diesem
Punkt von der Ausfällung einer Geldstrafe abzusehen ist. Das Verschulden
bezüglich des mittäterschaftlich begangenen Einbruchs in ein Restaurant
(Deliktsgut ca. CHF 2‘500.–, Sachschaden von mehreren Tausend Franken) wiegt
nicht leicht, tritt jedoch gegenüber den Gewaltdelikten in den Hintergrund.
Bei den Täterkomponenten sind weder
Aspekte zu Lasten noch zu Gunsten des Berufungsklägers 1 hervorzuheben. Zwei
Vorstrafen aus Italien sind nicht einschlägig. Im Weiteren ist das Vorleben des
Berufungsklägers, der in Albanien geboren wurde und dort eine rudimentäre
Schulbildung erhalten hat, unauffällig. Ein Geständnis kann nicht zu Gunsten
des Beurteilten berücksichtigt werden. Das Nachtatverhalten ist aber entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht als besonders belastend zu werten. Dass er
die Tatwaffe und die bei der Tat getragenen Kleider weggeworfen und Daten auf
seinem Mobiltelefon gelöscht hat, kann ihm bei der Bemessung der Strafe nicht
angelastet werden. Der Vorinstanz ist aber darin beizupflichten, dass keine
besondere Strafempfindlichkeit vorliegt. Unter Abwägung aller Umstände
erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Jahren
als dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen als angemessen. Diese
Strafe ist zu bestätigen, unter Einrechnung der seither ausgestandenen Haft.
4.2 Für die Strafdrohung für B____
ist vom Strafrahmen des Raufhandels oder der einfachen Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand auszugehen. Beide Strafrahmen sehen Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 2 bzw. 133 StGB). Die
Deliktsmehrheit wirkt sich straferhöhend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vom
Standpunkt des Verschuldens aus steht die einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand im Vordergrund. Diesbezüglich liegt das Verschulden am
oberen Ende des unteren Drittels des Strafrahmens. Zwar sind sicher noch
gefährlichere Tatbegehungsweisen und gravierendere Tatfolgen auszudenken. Aber
auch der Berufungskläger 2 muss sich hinsichtlich seiner Beweggründe zu
einem hohen Grad Streitlust anlasten lassen. Ausdruck davon ist, dass er den
Gürtel während der Verfolgung seines Gegners bereits als Schlagwaffe vorbereitet
bzw. um seine Hand gewickelt hat, noch bevor die Zäsur, die der Messerstich bedeutete,
abzusehen war. Immerhin ist im Rahmen der Strafzumessungsregel von Art. 47 StGB
zu berücksichtigen, dass durch seine Tat einem rechtswidriger Angriff auf eine
Drittperson entgegen getreten wurde, wenngleich ihn selbst Mitverantwortung an
der Gewaltsituation traf und er die Grenzen der Notwehrhilfe überschritten hat.
Der Beschuldigte weist mehrere
Vorstrafen aus den Jahren 2008, 2010, 2012 und 2014 auf, unter anderem wegen
Betrugs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten und Verkehrsdelikten (Strafregisterauszug im
Schlussfaszikel). Diese Vorstrafen werfen kein günstiges Licht auf ihn. Für
sein Vorleben, das im Übrigen weder besonders belastende noch begünstigende
Elemente enthält, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach
Wegfall des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung erscheint die
Strafe der Vorinstanz als zu hoch bemessen. Indessen bleibt das Verschulden
auch nach einer entsprechenden Korrektur in einem Bereich, in welchem eine
Geldstrafe ausscheidet. Eine solche erwiese sich angesichts der Vorstrafen und
der Chronologie der Deliktszeitpunkte (etwa Nötigungen und Drohungen im Jahr
2014, vgl. die jüngsten beiden Verurteilungen) auch aus spezialpräventiven
Gründen als unzulänglich.
Der Beurteilte ist vom Bezirksgericht
Baden am 1. September 2015 wegen falscher Anschuldigung, Hehlerei, Nötigung,
Drohung und eines Strassenverkehrsdelikts zu 16 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Am 14. März 2016 ist er zudem von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung und
Tätlichkeiten neben einer Busse zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden,
als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden. Wären diese Delikte
gemeinsam mit den heute beurteilten zu sanktionieren gewesen, wäre eine
Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen gewesen. Die heute auszufällende
Zusatzstrafe ist daher noch auf 14 Monate zu bemessen.
Massgebend für die Frage, ob für eine
Zusatzstrafe objektiv der bedingte Strafvollzug noch in Betracht kommt, ist die
sich aus Grundstrafe und Zusatzstrafe ergebende gesamte Strafdauer (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar
zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 17). Beträgt diese, wie
vorliegend, mehr als zwei Jahre, scheidet der bedingte Vollzug aus (Art. 42
Abs. 1 StGB). Auch ein teilbedingter Vollzug ist vorliegend ausgeschlossen. Da
der Beurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Tat, nämlich am 4.
Juni 2010, vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen verurteilt worden ist, müssten heute für die Gewährung eines
teilbedingten Vollzugs besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2
StGB). Solche sind leider, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht
einmal ansatzweise zu erkennen.
Die Verurteilung des Berufungsklägers 1
zur Zahlung von Genugtuung an C____ ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die Berufungskläger tragen die
Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf je CHF 1‘200.–
festzusetzen. Die amtlichen Verteidiger sowie die Vertreterin des Privatklägers
werden für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse praxisgemäss mit dem Ansatz von
CHF 200.– entschädigt. Vom Aufwand, der für die Verteidigung des
Berufungsklägers 1 geltend gemacht worden ist, sind zehn Stunden für
Aktenstudium und drei Stunden an Vorbereitung abgezogen worden. Der verbliebene
Aufwand ist als angemessener Aufwand zu vergüten. Die Berufungskläger sind
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das den amtlichen
Verteidigern entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
2. Oktober 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche gegen A____
wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs nach Art. 139
Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches
Verfügung über das
Beschlagnahmegut
Verteidigungshonorare für
die erste Instanz
Abweisung der
Genugtuungsmehrforderung von C____ gegenüber A____ im Betrag von CHF 20‘000.–
A____ wird – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs – der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels
schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. September 2014
bis zum 29. Juni 2015 sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 29. Juni
2015,
in Anwendung von Art. 111,
133 Abs. 1, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____
wird zu CHF 10‘000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. September
2014, an C____ verurteilt.
B____
wird der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie des
Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe,
als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Bezirksgerichts Baden vom 1. September
2015 sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land vom 14. März 2016,
In
Anwendung von Art. 123 Ziff. 2, 133 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51
des Strafgesetzbuches und Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
A____ trägt
die Kosten von CHF 7‘816.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
B____
trägt die Kosten von CHF 7‘375.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger von A____, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 10‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 469.25, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 901.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger
von B____, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘166.65
und ein Auslagenersatz von CHF 34.80, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 256.10,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Der
Vertreterin des Privatklägers, […], werden für das zweitinstanzliche Verfahren
aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘333.35 und ein Auslagenersatz
von CHF 68.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 192.15, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung
an:
Berufungskläger 1 und 2
Privatkläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel
Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).