Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.62
ENTSCHEID
vom 2.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. April 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
In der Zeit vom
4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine
Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler
Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht
einverstanden war.
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als
leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die
Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 23. Mai 2011 gegen B____
(Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung. Die Anzeigen
wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser
befragte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 als Zeugen und den
Beschwerdegegner am 1. April 2015 als Beschuldigten. Der ausserordentliche
Staatsanwalt verfügte am 4. April 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 20. April 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 26. April 2017 die Akten
eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017
E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen
tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein
sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der
Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art.
2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an
das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage
unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine
abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht,
darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht
hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen,
wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher
oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.46 vom 11.
April 2017 E. 2.1).
2.2 Die
Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 4. April 2017 erwogen, es sei
aufgrund der Akten- und Beweislage nicht einsichtig, in welcher Hinsicht sich
der Beschwerdegegner des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnte. Auch
eine Urkundenfälschung habe er nicht begangen. Deshalb sei das gegen den Beschwerdegegner
geführte Strafverfahren ohne Weiterungen einzustellen. Die seitens des
Beschwerdeführers vorgebrachten Momente und die sich aus den Akten ergebenden
Erkenntnisse liessen sich nicht zu einer Beweisgrundlage verdichten, welche das
Gericht bei einer Anklageerhebung zu überzeugen vermöchte (angefochtene
Verfügung Ziff. 8.1 f. S. 6 f.).
2.3 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. April 2017 geltend, der
Beschwerdegegner habe aufgrund eines Rapports vom 29. April 2011 betreffend
Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers Telefonnummern, die u.a. zur […]
(recte: […]) GmbH und [...] führen würden, gekannt und den Beschuldigten dennoch
erst nach 23 Tagen befragt. Dies stelle eine strafbare Unterlassung nach Art.
312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dar. Laut Basler
Zeitung vom […] S. 17 seien „8 Sicherheitsbeamte in Vollmontur bewaffnet ins […]
Pub“ gestürmt, „um sich eine Betriebsbewilligung zeigen zu lassen, obschon die
Polizei den Inhalt der Bewilligung bereits zuvor“ gekannt habe. „wegen nichts“ sei
ungerechtfertigterweise sofort eingeschritten worden und habe sich „eine
Sondereinheit“ verhalten „wie einst Gestapo-Einheiten“, während der
Beschuldigte bezüglich der dem Beschwerdeführer gegenüber geäusserten
Morddrohungen erst nach Wochen befragt worden sei. Bei der Befragung sei der
Beschwerdegegner voreingenommen und nicht neutral gewesen, da der Beschwerdeführer
bereits zuvor eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hatte. Des Weiteren rügt
der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff. A und B.III.
f. S. 1 ff.).
Hierzu ist
Folgendes zu erwägen:
3.1 Im
Rapport vom 29. April 2011 wurden Depositionen des Beschwerdeführers
festgehalten, insbesondere auch der Anruf eines [...]. Dieser habe mehrmals
wiederholt, er habe eine Waffe und würde den Beschwerdeführer damit umbringen. Unter
„Bemerkung“ wurde die Rufnummer der […] GmbH zugeordnet. Am 10. Mai 2011 wurde
der Rapport an die Kriminalpolizei überwiesen (act. 4/13 S. 1 und 3). Am
13. Mai 2011 kontaktierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit einem
Schreiben und bat diesen, ihm beigelegte Strafantragsformulare unterzeichnet zu
retournieren (act. 4/16). Mit diesem Schreiben wandte sich der Beschwerdeführer
am 19. Mai 2011 an die Ombudsstelle und machte geltend, der Beschwerdegegner
könne aufgrund eines gegen ihn laufenden, vom Beschwerdeführer initiierten
Strafverfahrens nicht mit der notwendigen Unabhängigkeit arbeiten (act. 4/23 S.
1). Am 23. Mai 2011 wurde [...] durch den Beschwerdegegner befragt (act.
4/19). Gleichentags erstattete der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner
Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung (act. 4/1).
Bereits am 27.
April 2010 hatte der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige wegen
Amtsmissbrauchs eingereicht (act. 4/81 S. 1). Diese war Grundlage eines
sinngemässen und mündlichen Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den
Beschwerdegegner („Beanstandung der Befragung der Beschuldigten [[...]] durch
KK B____“), welches die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 5.
Oktober 2011 zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weiterleitete (act.
4/57 S. 1 f.). Mit Entscheid vom 14. November 2012 hielt das
Appellationsgericht fest, dass kein Ausstandsgrund vorliegt (AGE BE.2011.166
vom 14. November 2012 E. 6.2). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wurde
mit Verfügung vom 21. Juni 2012 eingestellt (act. 4/81).
3.2
3.2.1 Amtsmissbrauch
im Sinne von Art. 312 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter
seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dieser
hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch
die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur
diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen
Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt
oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist
Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter über seine
Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen
muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss
eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312
N 7).
3.2.2 Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (angefochtene Verfügung
Ziff. 8.1 S. 6), vermag die Einreichung einer Strafanzeige für sich allein
keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Andernfalls könnte eine Partei
dadurch nach ihrem Dafürhalten unbequeme Personen einfach ausschalten (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 54 StPO N 41, mit Hinweisen). Art. 59 Abs. 3 StPO hält ausdrücklich fest,
dass die betroffene Person bis zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch ihr Amt
weiter ausübt. Wie bereits erwähnt, blieb ein solches ohne Erfolg (siehe oben
E. 3.1). Dass der Beschwerdegegner trotz Vorliegen einer Strafanzeige des
Beschwerdeführers in einem Strafverfahren aktiv wurde, in welches der
Beschwerdeführer involviert war, begründet somit auch keinen Amtsmissbrauch.
Ausserdem
erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer sich einerseits darüber
beschwert, dass der Beschwerdegegner überhaupt, andererseits aber auch nicht
genügend rasch tätig wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
befragte der Beschwerdegegner [...] nicht erst nach 23 Tagen. Wie bereits
erwähnt, wurde der Rapport am 10. Mai 2011 an die Kriminalpolizei überwiesen. Am
13. Mai 2011 wandte sich der Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer. Bereits
am 23. Mai 2011 befragte der Beschwerdegegner den Beschuldigten (siehe oben E.
3.1), dies obwohl zu diesem Zeitpunkt formelle Strafanträge des
Beschwerdeführers fehlten (act. 4/17). Es ist also von zehn bis maximal 13
Tagen zwischen Kenntnis und Befragung auszugehen, was aber ohnehin keinen
Amtsmissbrauch darstellt. Durch eine Unterlassung ist ein Amtsmissbrauch nicht
möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann (HEIMGARTNER, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 312 StGB N 18, mit Hinweisen). Der vom
Beschwerdeführer erwähnte Vorfall im […] Pub, der ihn nicht einmal persönlich zu
betreffen scheint, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf
seine diesbezüglichen Ausführungen nicht eingegangen wird.
3.3 Der
Beschwerdeführer unterlässt es, sich in seiner Beschwerde mit der Begründung
der Einstellungsverfügung zum Vorwurf der Urkundenfälschung auseinanderzusetzen.
Es kann deshalb vollumfänglich auf die überzeugende Erwägung der
Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Ziff. 8.2 S. 6 f.).
3.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem
weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene
Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.
Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der
Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein,
wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist
nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid
zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen
erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im
Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten
Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis,
welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO
massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht
denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in
Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern.
Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine
Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung
des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet
hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt
hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich
allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9;
AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 4.1).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der
Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15 Anzeigen.
Diese wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am
22. Februar 2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes in Sachen B____
eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 1. April 2015,
und somit Jahre später, zu einer Befragung des Beschwerdegegners durch den
Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar,
zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen
handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung
schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung eine
Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu kommt, dass es für den Beschuldigten
mit zunehmendem Abstand zur behaupteten Straftat immer schwieriger wird, sich
überhaupt noch angemessen verteidigen zu können (AGE BES.2017.46 vom 11.
April 2017 E. 4.2). Diesbezüglich kann exemplarisch auf das Befragungsprotokoll
von B____ (act. 4/7) verwiesen werden, der gemäss Seite 5 des Befragungsprotokolls
aussagte: „Ich kann aus dem Gedächtnis beim besten Willen auch nicht mehr sagen,
was damals im Mai 2011 alles los gewesen ist […]. Ich weiss es […] wirklich
nicht mehr.“. Zudem bedeutet es für einen Beschuldigten – und dies muss erst
recht für eine im weitesten Sinn in der Strafverfolgung tätige Person gelten – eine
nicht zu unterschätzende Belastung, wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig
ist (AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3).
Als besonders
stossend kommt hinzu, dass nach der am 1. April 2015 durchgeführten Befragung
des Beschwerdegegners während zwei Jahren keine konkreten Verfahrensschritte
unternommen wurden. Erst am 4. April 2017 hat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Verfahrenseinstellung verfügt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist,
dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu
kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung
Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers,
a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“
Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum
ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.46 vom
11. April 2017 E. 4.2).
4.3 Nach
dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
B____ mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich zu einer
überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben,
festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.