Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.61
ENTSCHEID
vom 2.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegnerin
2
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Beschuldigte
Postfach, 4001 Basel
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. April 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
In der Zeit vom
4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine
Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler
Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht
einverstanden war.
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als
leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die
Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 23. Mai 2011 gegen B____
(Beschwerdegegnerin 2) wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung. Die
Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt.
Dieser befragte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 als Zeugen und die
Beschwerdegegnerin 2 am 1. April 2015 als Beschuldigte. Der ausserordentliche
Staatsanwalt verfügte am 3. April 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 18. April 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 25. April 2017 die Akten
eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017
E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen
tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein
sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der
Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse
aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder
Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der
Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall
ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes
"in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es
grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende
Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder
nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.46 vom 11.
April 2017 E. 2.1).
2.2 Die
Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. April 2017 erwogen, aufgrund
der Akten- und Beweislage sei nicht einsichtig, in welcher Hinsicht sich die
Beschwerdegegnerin 2 des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnte. Es
liege im Rahmen des üblichen Vorgehens, dass der Beschwerdeführer von der
Frontpolizei nicht ausführlich zu Protokoll einvernommen wurde. Ist in Folge
einer Strafanzeige ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren mit Anhörung
aller Parteien und allfälligen zusätzlichen Beweiserhebungen durchzuführen, so
dürfe sich die Frontpolizei darauf beschränken, den Tatbestand in Grundzügen
aufzunehmen, wie das vorliegend erfolgt sei, und das weitere Vorgehen der
zuständigen Kriminalpolizei überlassen. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich,
in welcher Weise sich die Beschwerdegegnerin 2 einer Falschbeurkundung schuldig
gemacht haben könnte. Bei dieser Sachlage sei das gegen sie wegen
Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung geführte Strafverfahren ohne Weiterungen
einzustellen. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Momente und die
sich aus den Akten ergebenden Erkenntnisse liessen sich nicht zu einer Beweisgrundlage
verdichten, welche das Gericht bei einer Anklageerhebung zu überzeugen
vermöchte (angefochtene Verfügung Ziff. 8.1 f. S. 6 f.).
2.3 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. April 2017 geltend, er habe
im Zusammenhang mit Morddrohungen Telefonnummern angegeben (z.B. jene der EKPA
GmbH, wo [...] als „Hauptfigur“ fungiere), welche nicht ernsthaft überprüft worden
seien. Es sei Aufgabe der Beschwerdegegnerin 2 gewesen, diese Personen so rasch
wie möglich zu erfassen und befragen. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer
eine Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff. A und B.I.1, 3 und 7 ff. S. 1
ff.).
Hierzu ist
Folgendes zu erwägen:
3.1 In
seiner Einvernahme vom 4. Juli 2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe am
25. April 2011 im Auto an der Tankstelle Rankhof gesessen und einen
Kollegen anrufen wollen. Dann sei ein ihm unbekannter Mann auf ihn zugekommen
und habe ihn bedroht. Dieser habe ihm gesagt, er habe eine Waffe in seinem Auto
und werde ihn abknallen. Ausserdem habe der unbekannte Mann mit seinem Handy
das Auto des Beschwerdeführers fotografiert. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt.
Plötzlich sei seine Ex-Freundin, [...], aufgetaucht. Gemäss einer vorsorglichen
Verfügung des Zivilgerichts dürfe diese dem Beschwerdeführer nicht zu nahe
kommen und müsse ihren Abstand halten. Der unbekannte Mann habe zu [...] gehört,
sie habe ihn angestiftet. Der Beschwerdeführer sei anschliessend zur Polizei gefahren.
Am 27. April 2011 habe er auf seinem Natel einen Anruf von der
Telefonnummer [...] erhalten. Der Anrufer habe sich mit dem Namen [...]
vorgestellt. Er habe am Telefon mehrmals die gleiche Drohung wie am 25. April
2011 bei der Tankstelle Rankhof wiederholt (act. 4/14 S. 108 und 121). Gemäss
den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom
22. Februar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 2 ihn am 30. April 2011
angerufen und gefragt, wie der unbekannte Mann ausgesehen habe (act. 4/4
S. 5).
Dem
Polizeirapport vom 29. April 2011 zufolge rückte die Beschwerdegegnerin 2 mit
zwei weiteren Funktionären nach einer Meldung des Beschwerdeführers vom 25. April
2011, 11:01 Uhr, bezüglich Drohung zu dessen Nachteil und eventuellem
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung unverzüglich zum Tatort (Avia
Tankstelle an der Rankstrasse in Basel) aus. Da vor Ort niemand angetroffen werden
konnte, begaben sie sich auf die Polizeiwache Clara. Dort wartete bereits der
Beschwerdeführer. Seine Depositionen wurden um 11:20 Uhr aufgenommen (act. 4/14
S. 71 f.). Gemäss der Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführer dabei
wiederholt geäussert, er fühle sich nicht ernst genommen. Sie habe dem Beschwerdeführer
auf dessen Aufforderung, den Droher zu holen, erklärt, dass man ohne
Signalement und Namen Schwierigkeiten hätte, konkret etwas zu unternehmen (act.
4/9 S. 4). Im Rapport wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer
ziemlich aufgebracht gewesen sei und kaum habe beruhigt werden können, weshalb
die Beschwerdegegnerin 2 ihm einen Termin am 29. April 2011 gegeben habe. Am
betreffenden Tag wurden ausführlichere Depositionen des Beschwerdeführers
festgehalten, insbesondere auch der zwischenzeitlich erfolgte Anruf eines [...].
Unter „Bemerkung“ wurde die Rufnummer der EKPA GmbH zugeordnet. Des Weiteren
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich nicht ernst genommen fühlte.
Die Beschwerdegegnerin 2 versuchte am 30. April 2011 beim Beschwerdeführer
telefonisch Angaben zum Beschuldigten erhältlich zu machen, da er diese am 29.
April 2011 nicht habe machen wollen (act. 4/14 S. 73).
3.2
3.2.1 Amtsmissbrauch
im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter seine Amtsgewalt
missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dieser hinsichtlich der
Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch die
höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur diejenige
Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen Machtbefugnisse
unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich,
das heisst, dass sich der Täter über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und
bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt,
pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht
vorliegen (Trechsel/Vest, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312 N 7).
3.2.2 Gemäss
dem Polizeirapport war die Tatzeit um ca. 10:40 bis 10:50 Uhr. Der Anruf des
Beschwerdeführers ging aber erst um 11:01 Uhr bei der Polizei ein, die sich
unverzüglich an den Tatort begab (act. 4/14 S. 71 f.). In der Einstellungsverfügung
vom 5. Oktober 2011 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe ca. 10-11
Minuten bis zu seinem Anruf gewartet, weshalb die Beschuldigten die
Örtlichkeiten ohne Weiteres hätten verlassen können. Darin könne kein
Fehlverhalten der Polizei erblickt werden (act. 4/14 S. 184). Eine gegen diese
Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom
Appellationsgericht abgewiesen (AGE BE.2011.166 vom 14. November 2012). In der
Tat erstaunt es nicht und ist es ihr auch nicht anzulasten, dass die Polizei am
Tatort niemanden betreffen konnte, nachdem zwischen der Tatzeit und ihrem
Eintreffen mindestens ca. eine viertel Stunde verstrich. Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (angefochtene Verfügung Ziff. 8.1
S. 6), ist auch nachvollziehbar, dass die Polizei nach den Depositionen des
Beschwerdeführers vom 25. April 2011 nicht nochmals an den Tatort ausrückte, da
sie bereits kurz davor dort gewesen war. Ausserdem war ihr kein Namen bekannt
und sie hatte kein Signalement. Der Beschwerdegegnerin 2 ist darin zuzustimmen,
dass von der Frontpolizei unter diesen Umständen nicht erwartet werden konnte,
„die Nadel in einem Heuhaufen“ zu suchen (act. 4/9 S. 7). Dass dem
Beschwerdeführer für die ausführliche Anzeigeerstattung ein Termin erst ein paar
Tage später gegeben wurde, stellt auch keinen Amtsmissbrauch dar. Durch eine
Unterlassung ist ein Amtsmissbrauch ohnehin nicht möglich, da durch Passivität
grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013,
Art. 312 StGB N 18, mit Hinweisen). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin 2 nehme
die Frontpolizei in Basel-Stadt lediglich den Sachverhalt entgegen und halte
ihn in einem Bericht fest, welchen sie an die Kriminalpolizei weiterleite. Der
Rest sei Aufgabe der Kriminalpolizei. Die Frontpolizei würde dieser nicht
„dreinpfuschen“. Die Kriminalpolizei führe dann auch entsprechende Befragungen
durch (act. 4/9 S. 4 f.). Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz
(angefochtene Verfügung Ziff. 8.1 S. 7; siehe oben E. 2.2) ist dieses Vorgehen
nicht zu beanstanden. Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des
Amtsmissbrauchs sind somit nicht erfüllt.
3.3 Die
vorstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers aus seiner Einvernahme vom 4.
Juli 2011 (siehe oben E. 3.1) entsprechen jenen, die in den Polizeirapport vom
29. April 2011 aufgenommen wurden (act. 4/14 S. 72 f.). In ihrer Einvernahme
vom 1. April 2015 führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, es sei für sie aufgrund
des vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfalls verständlich gewesen, dass
dieser am 25. April 2011 auf der Polizeiwache sehr aufgebracht und nervös
gewesen sei (act. 4/9 S. 3). Indem sie im Protokoll vermerkte, der
Beschwerdeführer sei „ziemlich aufgebracht“ gewesen und habe „kaum beruhigt“
werden können (act. 4/14 S. 73), wollte sie den Beschwerdeführer nicht
„quasi als Idioten“ hinstellen (act. 4/4 S. 6), sondern damit ihre
Feststellungen zu seinem Gemütszustand festhalten, für welchen sie Verständnis zeigte.
Der Vorwurf der
Falschbeurkundung entbehrt damit jeder Grundlage. Es gibt keine Anhaltspunkte,
dass die Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der Wahrheit der Urkunde einen Irrtum
erregen wollte. Wo hier eine Täuschung zwecks Veranlassung zu einem
rechtserheblichen Verhalten liegen soll, ist nicht ersichtlich.
3.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht eingestellt hat.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem
weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene
Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.
Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der
Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein,
wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist
nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid
zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen
erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im
Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten
Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis,
welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO
massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht
denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in
Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern.
Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine
Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung
des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet
hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt
hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich
allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9;
AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 4.1).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der
Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15
Anzeigen. Diese wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt
übermittelt. Am 22. Februar 2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes
in Sachen B____ eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 1.
April 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung der Beschwerdegegnerin 2
durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht
nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes
Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs und der
Falschbeurkundung schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung
eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu kommt, dass es für die Beschuldigte
mit zunehmendem Abstand zur behaupteten Straftat immer schwieriger wird, sich
überhaupt noch angemessen verteidigen zu können (AGE BES.2017.46 vom 11. April
2017 E. 4.2). Diesbezüglich kann exemplarisch auf das Befragungsprotokoll von B____
(act. 4/9) verwiesen werden, die gemäss Seite 2 des Befragungsprotokolls auf
die Frage, ob sie den Fall noch im Gedächtnis habe, antwortete: „Die ganze
Sache liegt bereits 4 Jahre zurück. Ich habe meinen damals erstellten Rapport
noch einmal gesehen, und so wie ich das damals festgehalten habe, wird es sich
auch abgespielt haben.“. Zudem bedeutet es für eine Beschuldigte – und dies
muss erst recht für eine im weitesten Sinn in der Strafverfolgung tätige Person
gelten – eine nicht zu unterschätzende Belastung, wenn über Jahre ein
Strafverfahren hängig ist (AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3).
Als besonders
stossend kommt hinzu, dass nach der am 1. April 2015 durchgeführten Befragung
der Beschwerdegegnerin 2 während zwei Jahren keine konkreten Verfahrensschritte
unternommen wurden. Erst am 3. April 2017 hat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Verfahrenseinstellung verfügt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist,
dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu
kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung
Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers,
a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“
Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum
ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.46 vom
11. April 2017 E. 4.2).
4.3 Nach
dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
B____ mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich zu einer
überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben,
festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.