Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.60
URTEIL
vom 28. April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. April 2016
betreffend falsche
Anschuldigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration)
und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit
(Motorfahrzeugführer)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 7. April 2016 wurde A____, nach Anfechtung eines Strafbefehls
vom 27. April 2015, der falschen Anschuldigung, des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration) und der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (Motorfahrzeugführer)
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
CHF 100.– verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1‘265.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– auferlegt. A____ hat gegen dieses
Urteil fristgerecht Berufung angemeldet.
In der
Berufungserklärung vom 14. Juli 2016 beantragt er die vollumfängliche Aufhebung
des Urteils des Strafgerichts vom 7. April 2016 respektive auch des Strafbefehls
und einen kostenlosen Freispruch von allen Anklagepunkten; dies unter
o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Ausserdem
beantragt er die Ladung und erneute Befragung seiner Ehefrau B____ und von C____,
jeweils als Zeugen, bei der Berufungsverhandlung. In seiner Berufungsbegründung
vom 18. Oktober 2016 hält er an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft
verweist in ihrer Berufungsantwort vollumfänglich auf das Urteil des Strafgerichts
und den Strafbefehl. Mit begründeter Verfügung vom 9. Januar 2017 hat die
Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts die Beweisanträge auf Ladung von
B____ und von C____ als Zeugen vorläufig abgewiesen, unter Vorbehalt eines
anderen Entscheides durch das Gesamtgericht. An der Berufungsverhandlung vom
28. April 2017 hat der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen. Der
fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung
erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Sein Verteidiger ist zum
Vortrag gelangt und hat seine schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für
die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des
angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Explizit angefochten werden hier sämtliche
erstinstanzlichen Schuldsprüche, implizit aber auch die Strafzumessung sowie
die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu überprüfen ist somit das gesamte
erstinstanzliche Urteil.
1.3 Die
bereits von der Instruktionsrichterin abgewiesenen Beweisanträge sind an der
Berufungsverhandlung nicht erneut vorgebracht worden und wären im Übrigen
ohnehin abzuweisen. Es kann hier mit einem Hinweis auf die ausführliche
Begründung in der Verfügung vom 9. Januar 2017 und mit folgenden
zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben:
B____, die
Ehefrau des Berufungsklägers, und C____, ein Kollege des Berufungsklägers, sind
vor erster Instanz im Beisein des Berufungsklägers umfassend zum fraglichen
Vorfall befragt worden (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Strafgericht, Akten S.
160-162). Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf eine weitere Befragung
dieser Personen lediglich damit, dass diese vor Appellationsgericht erneut
bestätigen würden, dass die Ehefrau als Lenkerin den Unfall verursacht
respektive dass sie als Fahrerin den Rückweg von Delémont nach Basel angetreten
habe. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren
und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften
verletzt wurden, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über
die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 1, 2 StPO). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch wenn die Ehefrau des
Berufungsklägers als Mitbeteiligte und bereits verurteilte Person vor erster
Instanz korrekterweise als Auskunftsperson statt als Zeugin zu befragen gewesen
wäre (vgl. BGer 6B_1039/2014 vom 24. März 2015), ist ihr respektive dem
Berufungskläger daraus kein Nachteil erwachsen, wie in der Verfügung vom 9.
Januar 2017 bereits ausführlich dargelegt wurde. Es wird nicht geltend gemacht
und ist auch nicht ersichtlich, dass zusätzliche Fragen an diese beiden
Personen zu stellen wären. Ihre erneute Befragung ist somit nicht erforderlich
und nicht angebracht, zumal die Berufungsinstanz im Sinne des Berufungsklägers durchaus
davon ausgeht, dass beide Personen ihre Angaben, die sie vor erster Instanz
gemacht haben, auch im Berufungsverfahren bestätigen würden (vgl. dazu Gless, in Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflag 2014, Art. 139 Ziff. 50 f.). Es wird unten (E. 3)
dargelegt, dass und warum das Gericht aufgrund der sonstigen Beweismittel
dennoch zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass der Berufungskläger – und nicht
seine Ehefrau – das Auto im Zeitpunkt des Unfalls gefahren hat.
Unbestritten
ist, dass am Abend des 13. September 2014, gegen 21.20 Uhr, der auf B____
eingelöste Personenwagen Fiat [...], Kennzeichen BS [...], seitlich mit dem auf
der Höhe der Liegenschaft [...]strasse 27 rechtsseitig parkierten Personenwagen
Skoda [...], Kennzeichen BS [...], von D____ kollidiert ist. Das Strafgericht
geht mit der Staatsanwaltschaft davon aus, dass der im damaligen Zeitpunkt
erheblich alkoholisierte Berufungskläger – laut Rapport Atem-Alkoholprobe
(Akten S. 44) mindestens 1,62 Promille – den Fiat gelenkt und den Tatbestand
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand erfüllt habe. Entsprechend geht das
Strafgericht auch davon aus, dass die vom Berufungskläger in der Folge erhobene
Behauptung, seine Ehefrau sei gefahren, wahrheitswidrig erfolgt sei. Durch die
Verweigerung der Blut- und Urinabnahme habe er überdies den Tatbestand der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit erfüllt.
Der Berufungskläger
bestreitet, das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt zu haben, und rügt insoweit
eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Insbesondere ist er
mit der Würdigung der Aussagen verschiedener vor erster Instanz befragter
Zeugen und Auskunftspersonen nicht einverstanden.
3.1
3.1.1 Es
ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Schuldsprüche
gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit
sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38
E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt,
dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO
ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S.
81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017
E. 1.3.2, 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE AS.2010.57 vom
8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn
das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich:
Tophinke, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10
StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer
Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2
StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25).
3.1.2 Nachfolgend
wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil nachweisen lassen. Die Vorinstanz
stützt sich bei den Schuldsprüchen im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin E____
und der beiden jugendlichen Auskunftspersonen F____ und G____, welche sie als
glaubhaft erachtet. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass das vorinstanzliche
Urteil (E. S. 3 ff.) sich bereits ausführlich mit den Aussagen
der verschiedenen Zeugen respektive Auskunftspersonen auseinandersetzt und
diese sorgfältig und kritisch würdigt. Auf diese trefflichen Ausführungen wird mit
den nachfolgenden zusammenfassenden, ergänzenden und präzisierenden weiteren
Erwägungen grundsätzlich verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.2 Auf
Grund des Polizeirapports ist erstellt, dass am Samstag, 13. September
2014, 21.25 Uhr, E____ über die Einsatzzentrale der Polizei mitgeteilt hat,
dass es um 21.20 Uhr an der [...]strasse 27 zu einem Verkehrsunfall gekommen sei
(vgl. Akten S. 27 ff.). Vor Ort konnte von der Polizei festgestellt werden,
dass auf der Höhe [...]strasse 27 das Fahrzeug Fiat [...] (Halterin: B____) mit
dem rechtsseitig – ausserhalb der markierten Parkzone – geparkten Fahrzeug Skoda
[...] des D____, seitlich kollidiert war.
Da sich laut ersten
Angaben der Zeugin E____ gegenüber der Polizei nach dem Unfallereignis einzig
der Ehemann der Halterin des Fiat, d.h. der Berufungskläger, am Unfallort
aufgehalten habe und die Halterin erst wenige Minuten nach einem vom Berufungskläger
getätigten Anruf am Unfallort erschienen sei, und da zudem laut Angaben des Jugendlichen
G____ ein Mann bei laufendem Motor hinter dem Steuer gesessen sei, wurde der
Berufungskläger noch am Unfallort einem Atem-Alkoholtest unterzogen, welcher
ein Ergebnis von 1,62 Promille (2. Messung um 21.46 Uhr) respektive
1,67 Promille (1. Messung um 21.40 Uhr) ergab (Akten S. 28, 44).
Dies hat der Berufungskläger nicht anerkannt. Wegen des Verdachts des Fahrens
eines Motorfahrzeuges unter qualifiziertem Alkoholeinfluss wurde deshalb von
der Polizei die Abnahme einer Blutprobe bei ihm verfügt. Der Berufungskläger verweigerte
indes unbestrittenerweise die Blutabnahme auf der Notfallstation des
Universitätsspitals Basel; lediglich eine ärztliche Untersuchung konnte
durchgeführt werden (Akten S. 45 ff.). Gegenüber der Polizei gab sich die
Ehefrau des Berufungsbeklagten als verantwortliche Fahrzeuglenkerin aus; sie
behauptete, dass sie nach dem Unfall direkt nach Hause geeilt sei, um dort ihr Handy
zu holen, weil sie unverzüglich ihre Versicherung habe verständigen wollen (Akten
S. 32, 51).
3.3 Wie
der Berufungskläger richtig festhält, gibt es keine unabhängigen Beobachter der
Kollision selber. Mehrere Personen haben allerdings, aufgeschreckt durch den Kollisionslärm,
unmittelbar nach dem Unfall sachdienliche Beobachtungen gemacht.
3.4 Am
13. September 2014, 22.45 Uhr, also kurz nach dem Vorfall, wurde noch auf der
Unfallstelle E____ als Auskunftsperson befragt (Akten S. 63 ff.). Sie erklärte,
dass sie sich zum Unfallzeitpunkt bei geöffnetem Fenster in ihrer im ersten
Stock der Liegenschaft [...]strasse 27, schräg gegenüber und in unmittelbarer
Nähe der Unfallstelle, gelegenen Wohnung aufgehalten habe. Ihr Blick sei
Richtung Unfallstelle gerichtet gewesen. Plötzlich habe sie ein sehr lautes
Kollisionsgeräusch wahrgenommen. Durch das Fenster habe sie dann gesehen, dass
ein Fiat mit dem geparkten Auto ihres Sohnes kollidiert war. Der Fiat sei
schräg gestanden und neben dem Fahrzeug habe sich eine einzelne Person, der
später Beschuldigte, aufgehalten. Dieser sei mehrmals um den Fiat gelaufen und
habe sich die beiden Fahrzeuge angeschaut. Dann sei er in den Fiat eingestiegen
und habe vom Fahrzeug aus telefoniert. Vielleicht 2 bis 3 Minuten nach dem
Telefonat sei eine Frau zu Fuss am Unfallort aufgetaucht. Diese habe sich
zuerst das Unfallfahrzeug (welches ist unklar) angeschaut und dann den Mann geheissen,
auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Dann habe sie sich auf den Fahrersitz
gesetzt und wegfahren wollen. Da sie (die Auskunftsperson E____) dies habe
verhindern wollen, habe sie aus dem Fenster gerufen. Da das Unfallfahrzeug
nicht mehr fahrbar gewesen sei, habe die Frau ohnehin nicht wegfahren können. Auf
Hinweis, dass die Ehefrau des Beschuldigten sich als Lenkerin ausgegeben habe,
erklärte E____, dass sie klar bezeugen könne, dass die Frau erst später auf der
Unfallstelle erschienen sei. Ihrer Meinung nach sei ausgeschlossen, dass die Frau
gefahren sei und den Unfall verursacht habe. Diese Angaben bestätigte und ergänzte
sie am 5. Oktober 2014, wiederum als Auskunftsperson befragt (Akten S. 66 ff.).
Sie gab an, dass vielleicht 2–3 Sekunden zwischen dem Kollisionsgeräusch und
ihrem Nachsehen vergangen seien; sie habe sich nach dem Geräusch von der Mitte
des Schlafzimmers her zum circa 1,5 Meter entfernten Fenster begeben. Als sie
heraus schaute, sei der Mann bereits aus dem Auto ausgestiegen und habe gerade
die Fahrertüre zugemacht. Aus ihrer Sicht sei es „absolut unmöglich“, dass die
Frau als Fahrerin sich von der Unfallstelle entfernt habe und nach Hause gegangen
sei. Sie hätte sonst die Frau und ihr Entfernen bemerken müssen. Unmittelbar
nach dem Unfall habe sich die Frau nicht beim Fahrzeug aufgehalten.
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat E____ ihre Aussagen als Zeugin – notabene
in freier Erzählung – grundsätzlich bestätigt (vgl. Akten S. 157 f.):
Das ganze habe sich unter ihrem Fenster abgespielt, welches offen gestanden
sei. Als sie den Lärm der Kollision vernahm, sei sie in der Mitte des Zimmers gewesen
und zum Fenster geeilt. Dafür habe sie nicht mehr als 4–5 Sekunden gebraucht.
Der Herr sei alleine im Auto gewesen und in dem Moment aus dem Auto gestiegen –
sie präzisiert dies auf Nachfrage dahingehend, dass er in dem Moment, als sie
erstmals auf die Unfallstelle blickte, bereits gerade ausgestiegen war – und
dann um das Auto herum gelaufen. Dann habe er aus dem Kofferraum Papier geholt,
zerrissen und damit das Auto geputzt. Nach einer Weile habe er telefoniert, er
sei da rechts neben seinem Auto auf dem Gehsteig gestanden Sie wisse nicht
genau wie lange, aber nach 4–5 Minuten sei eine Frau gekommen und sie hätten zu
zweit an den Autos geputzt. Dann habe sich der Mann auf den Beifahrersitz und die
Frau hinters Steuer gesetzt und den Motor anlassen wollen, um wegzufahren. Sie
(E____) habe gerufen, wo sie hinwollen, die Polizei sei unterwegs. In diesem Moment
sei die Polizei auch schon erschienen.
Der Verteidiger
des Berufungsklägers macht geltend, dass die Angaben der Zeugin E____ vor
Gericht erheblich von ihren früheren Angaben abwichen und führt in diesem
Zusammenhang insbesondere an, dass sie erstmals an der Verhandlung geschildert
habe, der Berufungskläger habe noch Papier aus dem Kofferraum genommen und
damit die Autos geputzt. Es ist richtig, dass die Zeugin diese Beobachtung
erstmals vor Gericht wieder gegeben hat. Es handelt sich hier indes nicht um
einen Widerspruch zu ihren früheren Angaben, sondern vielmehr um eine spontane logische
Ergänzung in einem nebensächlichen Detail. Eine solche spricht nicht gegen den
Wahrheitsgehalt ihrer Aussage, sondern kann vielmehr als zusätzliches
Realitätskriterium gewertet werden (vgl. Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in Plädoyer 2/1997 S. 28 ff.,
34). Irgendein relevanter Widerspruch ist in ihren Aussagen nicht ersichtlich.
Wesentlich ist, dass die Zeugin wenige Sekunden – laut ihren Angaben an der
Verhandlung 4-5 Sekunden, laut ihren früheren Angaben 2-3 Sekunden – nach dem
Kollisionsgeräusch einzig einen Mann, den Berufungskläger, direkt neben dem Fahrzeug
gesehen hat, der gerade ausgestiegen war, und dass sie ansonsten keine weitere
Person neben oder im Fahrzeug festgestellt hat.
Der Umstand,
dass die Augenzeugin E____ die Mutter des Halters des beschädigten Fahrzeuges
ist, beeinträchtigt ihre Glaubwürdigkeit respektive die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussage nicht. Wie schon die Vorinstanz richtig festhält (Urteil S. 5 unten),
kann es ihr – wie übrigens auch den beiden Jugendlichen – egal sein, ob nun der
Ehemann oder die Ehefrau für den am Auto ihres Sohnes verursachten Schaden
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird; dass jedenfalls ein Mitglied
dieser Familie respektive die entsprechende Versicherung gegenüber ihrem Sohn
schadenersatzpflichtig ist, ist unumstösslich.
3.5
3.5.1 Am
5. Oktober 2014 ist F____, geboren am […] 2001, als Auskunftsperson zum Vorfall
vom 13. September 2014 befragt worden (Akten S. 69 ff.). Er erklärte, dass
er am besagten Abend mit seinem Kollegen G____ jemanden an der [...]strasse 45
besucht und sich mit G____ auf dem rechten Trottoir aufgehalten hatte, als sie auf
Sichtdistanz ein lautes Unfallgeräusch gehört hätten. Aufgeschreckt durch
den Knall seien sie zur Unfallstelle zuerst gerannt und dann gelaufen. Aus der
Nähe habe er einen Mann hinter dem Steuer eines kleinen Fahrzeugs – vermutlich ein
Fiat – sitzen sehen. Dieser habe die ganze Zeit Gas gegeben und offenbar
wegfahren wollen, obwohl der rechte Vorderreifen beschädigt gewesen sei. Dann
habe der Mann den Motor abgestellt, sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe
sein beschädigtes Fahrzeug angeschaut. Dann sei er wieder auf der Fahrerseite
ins Fahrzeug eingestiegen und habe im Fahrzeug sitzend jemanden angerufen.
Vermutlich habe er mit seiner Frau telefoniert, denn später habe er die Frau
die Liegenschaft [...]strasse 47 verlassen sehen. Nach dem Unfall habe sich nur
der Fahrer im Auto befunden, er (F____) habe sonst niemanden aus dem Auto
aussteigen gesehen. Auf entsprechende Frage erklärte F____, dass die Aussagen
des Mannes nicht stimmen können, wonach seine Frau gefahren und nach dem Unfall
nach Hause gegangen sei, denn die Frau hätte ihm sonst entgegen kommen müssen.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ist er nochmals als Auskunftsperson befragt worden (Akten
S. 158 f.). Auch wenn seine Aussagen nun rund anderthalb Jahre nach
dem Vorfall in nebensächlichen Details von seinen tatnahen Angaben abweichen –
so gibt er nun beispielsweise an, er habe gesehen, wie das Auto noch vor- und
zurückgefahren sei – sind sie im relevanten Kerngeschehen gleich geblieben: Sie
hätten einen Knall in der Nähe gehört, und sich rasch zur Unfallstelle begeben.
Im Auto sei nur ein Mann gesessen, der später telefonierte und dann ausstieg. Die
Frau, welche erzählte, sie sei gefahren, sei nicht aus dem Auto ausgestiegen,
sondern erst später dazu gekommen. Die Frau sei aus einem Haus „eins weiter“
als sein Kollege, der in der [...]strasse 45 wohnt, gekommen.
3.5.2 Am
13. Oktober 2014 ist auch G____, geboren am […] 2001, als Auskunftsperson
befragt worden (Akten S. 72ff.). Er erklärte, dass er sich mit seinem Kollegen
F____ bei der Liegenschaft [...]strasse 45 aufgehalten habe und zusammen mit
diesem in Richtung Unfallstelle ([…]strasse 27) gelaufen sei. Aus der
Entfernung hätten sie ein Unfallgeräusch gehört und seien dann auf der rechten
Trottoirseite zu den Unfallfahrzeugen gejoggt und hätten dort das Geschehen
beobachtet. Vom Wahrnehmen des Geräusches bis zu ihrem Eintreffen bei der
Unfallstelle seien etwa 1 bis 2 Minuten verstrichen. Es sei der Mann hinter dem
Steuer des Fiat gesessen, der sich später auch bei der Unfallstelle aufgehalten
hatte. Andere Personen seien nicht anwesend gewesen. Als sie zur Unfallstelle
gejoggt seien, sei ihnen niemand entgegen gekommen. Als sie bereits vor Ort
gewesen seien, habe der Mann Gas gegeben, sei dann ausgestiegen und habe das
Fahrzeug angeschaut. Ferner habe er ausserhalb des Fahrzeuges bei der
Fahrertüre telefoniert. Erst kurz vor dem Eintreffen der Polizei sei dann die
Frau am Unfallort erschienen, nach seiner Schätzung circa eine Viertelstunde
nach dem Unfall. Er glaube nicht, dass jemand anders als der Mann gefahren sei.
Bis kurz vor dem Eintreffen der Polizei hätten sie die Frau nicht gesehen.
Im Rahmen der
Hauptverhandlung ein weiteres Mal als Auskunftsperson befragt (Akten S. 159 f.)
ist auch G____ im Wesentlichen bei seinen Angaben geblieben, auch wenn er
angesichts des Zeitablaufs nicht mehr alle Details des Vorfalles präsent hatte:
Er und sein Kollege hätten einen Knall wahrgenommen, seien nach vorne gelaufen
und hätten dort gesehen, dass ein Auto in ein parkiertes Auto reingerutscht
sei. Der Autofahrer sei dann erst weiter und dann wieder zurück gefahren, habe
angehalten und sei ausgestiegen. Er habe nur den Mann am Steuer gesehen. Er
glaube, die Frau sei aus dem Haus gekommen.
3.5.3 Nicht
nachvollziehbar sind die von der Verteidigung gegen die Glaubwürdigkeit der
beiden Auskunftspersonen F____ und G____ allein wegen ihres jugendlichen Alters
erhobenen Vorbehalte. Dass Personen, die zur Zeit der Befragung noch nicht
15 Jahre alt sind, gemäss Art. 178 lit. b StPO nicht als Zeugen, sondern
als Auskunftspersonen zu befragen sind, beruht vor allem auf der Überlegung,
dass ihnen angesichts der Besonderheit der Situation, in die sie in einem
Strafprozess versetzt werden, die Pflicht zur Aussage mit dem damit verbundenen
Zwang erspart werden soll (Donatsch
in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 178 N
26). Kinder respektive Jugendliche sind keineswegs „schlechtere“ Zeugen als
Erwachsene (Dittmann, a.a..O., S. 35; vgl. auch so BGHST 7,
82). Dies muss erst Recht gelten, wenn sie, wie hier, als Unbeteiligte unbefangen
lediglich ihre Beobachtungen über einen konkreten Vorfall schildern. Im Übrigen
ergänzen sich die Aussagen der beiden Jugendlichen stimmig mit den Angaben der
Zeugin E____.
3.6 Die
Begründung respektive die Erklärung, die die Vorinstanz (Urteil Strafgericht S.
5 f.) für die zum Teil etwas divergierenden Aussagen der Auskunftspersonen und
der Zeugin in den Nebenpunkten anführt, sind entgegen der Darstellung der
Verteidigung gut nachvollziehbar und überzeugend, so dass von nicht zu
überwindenden Zweifeln an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen
keine Rede sein kann. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil
Strafgericht S. 3 f.) kann insoweit verwiesen werden. Zusammenfassend und
ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass E____ und die beiden
Jugendlichen in mehreren Einvernahmen in Bezug auf die relevanten Punkte unabhängig
voneinander klar, gleichbleibend und übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision nur eine einzige
Person – den Berufungskläger – an der Unfallstelle gesehen hätten. Dieser habe
den Schaden betrachtet und dann jemanden mit dem Handy angerufen. Die (Ehe)frau
sei erst Minuten nach diesem Telefonat des Mannes vor Ort erschienen. Die
Differenzen in den Aussagen betreffen Nebenpunkte und lassen sich dadurch
erklären, dass die Beobachter von verschiedenen Standorten aus auf die
Kollision aufmerksam wurden und das Geschehen dann aus verschiedenen
Blickwinkeln – E____ von ihrer Wohnung aus und die beiden Jugendlichen von der
Strasse aus – beobachtet haben und ihr Fokus wohl auf unterschiedliche Details
gerichtet gewesen ist. Unter diesen Umständen können ihre Aussagen nicht
vollkommen deckungsgleich sein. Sie ergänzen sich vielmehr wie die Einzelteile
eines Puzzles zu einem stimmigen Ganzen. Dass die Zeugin und die jugendlichen
Auskunftspersonen an der Hauptverhandlung rund anderthalb Jahre nach dem
Vorfall in Bezug auf Details nicht mehr ganz identische Angaben wie kurz nach
dem Vorfall machen, ist auch nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr zu erwarten. Es
spricht namentlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G____, dass er an
der Hauptverhandlung Erinnerungslücken explizit einräumt.
Zusammenfassend
ist bis hierher somit Folgendes festzuhalten: Die Zeugin E____ legt in mehreren
Einvernahmen glaubhaft dar, dass sie innert weniger Sekunden nach dem
Kollisionsgeräusch – seien es nun 2–3 Sekunden oder 4–5 Sekunden – beim
geöffneten Fenster war und freie Sicht auf die direkt gegenüber liegende Unfallstelle
hatte. Es war in diesem Moment einzig der Berufungskläger vor Ort, der zunächst
den Schaden an den Fahrzeugen begutachtete und dann ein Telefonat machte. Erst
Minuten danach ist laut Angaben der Zeugin dann auch die Frau an der
Unfallstelle erschienen. Die beiden Jugendlichen befanden sich zwar grösserer
Entfernung, aber in Sichtdistanz, vom Unfallort, sie liefen von der [...]strasse
45 her auf den rund 110 Meter entfernt liegenden Unfallort (vgl. http://www.stadtplan.bs.ch/geoviewer) zu und
waren laut Angaben von G____ in 1 bis 2 Minuten vor Ort. Auch sie stellten
lediglich einen Mann im respektive beim unfallverursachenden Fahrzeug fest, der
dann telefonierte, worauf nach einigen Minuten eine Frau aus der Liegenschaft [...]strasse
47 her zur Unfallstelle eilte. Bis hierher ist festzustellen, dass die Aussagen
von E____, F____ und G____ als glaubhaft und plausibel erachtet werden. Übrigens
werden diese Beobachtungen der Zeugin und der beiden Auskunftspersonen vom
Berufungskläger im Grundsatz ja bestätigt, gibt dieser doch selber an, dass er
sich kurz nach dem Unfall alleine an der Unfallstelle aufgehalten und ein
Telefonat mit seinem Handy geführt respektive zu führen versucht habe.
3.7.
3.7.1 Die
Aussagen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau vermögen ansonsten allerdings nicht
zu überzeugen. Der Berufungskläger hatte bereits vor Ort gegenüber der
Polizei angegeben, dass nicht er sondern seine Ehefrau das Fahrzeug im
Unfallzeitpunkt gefahren habe (vgl. Akten S. 32). Anlässlich der Befragung
als beschuldigte Person am 11. Oktober 2014 (Akten S. 37 ff.), bekräftigte
er gegenüber der Verkehrspolizei, dass seine Ehefrau den Unfall verursacht
habe. Man sei an jenem Abend von einem Besuch von Delémont gekommen. Während
der Fahrt sei er wach gewesen, habe sich aber nicht auf seine Frau und die
Fahrstrecke konzentriert. Plötzlich sei die Frau mit dem Fahrzeug nach rechts
geraten und mit einem geparkten Fahrzeug kollidiert. Er vermute, dass sie einen
Sekundenschlaf erlitten habe. Die Frau habe den Unfallort „ziemlich direkt nach
dem Unfall“ verlassen, weil sie zu Hause ihr Handy habe holen wollen, um die
Versicherung verständigen zu können. Direkt nach dem Unfall seien sie beide
ausgestiegen, hätten zusammen beide Fahrzeuge angesehen und sich über das weitere
Vorgehen ausgetauscht. Dann sei seine Frau nach Hause, Entfernung circa 80
Meter – tatsächlich sind es rund 130 Meter – , gerannt und innert 5 bis 10
Minuten wieder zur Unfallstelle zurückgekehrt. Konfrontiert mit den Angaben der
Beobachter gab er an, er wisse nicht, weshalb diese direkt nach dem Unfall nur
ihn beim Fahrzeug gesehen hätten. Er sei lediglich deshalb auf dem Fahrersitz
gesessen, weil er versucht habe, das Fahrzeug zur Seite zu fahren. Die Zeugen
hätten ihn wohl beim Versuch, trotz fast leeren Akkus den Versicherungsagenten
anzurufen, am Telefon gesehen. Auf Frage erklärte er, dass er zwischen 17.00
bis 20.00 Uhr diverse alkoholische Getränke – 3 kleine Flaschen Bier à 0,33
Liter, ungefähr eine Flasche Rotwein à 0,7 Liter und 2–3 Cuba Libre – zu sich genommen
habe. Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Berufungskläger bei seiner
Version geblieben (Akten S. 156 ff.).
3.7.2 Seine
Version wird von seiner Ehefrau B____ bestätigt. Sie wurde ebenfalls am
11. Oktober 2014 von der Verkehrspolizei als beschuldigte Person (in dem gegen
sie geführten Verfahren) befragt (Akten S. 52 ff.). Wie bereits am Unfallort
(vgl. Akten S. 51), erklärte sie bei der Verkehrspolizei, dass sie, und nicht
der Berufungskläger, das Auto im Unfallzeitpunkt gefahren habe. Als
Unfallursache gab auch sie einen Sekundenschlaf an. Durch die Kollision sei sie
wieder aufgewacht. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle die Polizei und die
Versicherung anrufen. Da sie ihr Handy nicht mitgeführt habe und der Akku des Handys
ihres Mannes leer gewesen sei, sei sie nach Hause gerannt, um dort ihr Handy zu
holen. Zwischen dem Unfall und dem Zeitpunkt, als sie nach Hause rannte, seien
ungefähr fünf Minuten vergangen. Ihr Mann habe während der Fahrt geschlafen und
sei durch den Unfall aufgewacht (Akten S. 55). Auf Nachfrage, weshalb sie zu
dieser Tages- (respektive Nacht-)zeit als erstes die Versicherung habe anrufen
wollen, gab sie an, dass sie die Person der Versicherung als Übersetzer habe miteinbeziehen
wollen. Auf Vorhalt der Angaben der Beobachter, wonach unmittelbar nach dem
Unfall nur der Ehemann am Steuer des Fahrzeugs gesehen wurde und sie erst
später am Unfallort erschienen sei, erklärte sie, sie könne einzig bestätigen,
dass ihr Ehemann bei ihrer Rückkehr vom Wohnort zum Unfallort auf dem
Führersitz gesessen sei. Auf Schlussfrage und Frage nach allfälligen Ergänzungen
und Berichtigungen, fügte sie an, zwischen der Kollision und ihrem Entfernen von
der Unfallstelle könne „höchstens eine Minute“ vergangen sein (Akten S. 57), es
sei alles sehr schnell gegangen. Bis zu ihrer Rückkehr wären „höchstens fünf
Minuten“ vergangen. Als Zeugin wiederholte B____ an der vorinstanzlichen
Verhandlung (Akten S. 160 f.) im Wesentlichen ihre früheren Angaben.
Der
Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der am 27. April 2015 gegen B____ ergangene
Strafbefehl wegen Irreführung der Rechtspflege durch falsche Selbsbeschuldigung
(vgl. Akten S. 88 ff.), nicht angefochten worden und deshalb in
Rechtskraft erwachsen ist. Laut Vertreter des Berufungsklägers ist die
Anfechtung allerdings lediglich irrtümlich unterblieben.
3.7.3 Bei
der Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau ist zu
beachten, dass der Berufungskläger ein starkes Interesse daran hat, die
Situation so darzustellen, dass seine Frau im Unfallzeitpunkt gefahren ist. Er
ist bereits am 12. März 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer bedingten
Geldstrafe verurteilt worden, also einschlägig vorbestraft (vgl.
Strafregisterauszug, Akten S. 6). Die zweijährige Probezeit war zur Zeit
der vorliegend zu beurteilenden Tat gerade erst abgelaufen. Er hat somit im
Falle einer erneuten Verurteilung mit einer unbedingten Strafe und zusätzlich mit
einer einschneidenden administrativen Massnahme, namentlich mit einem längeren
Entzug des Führerausweises, zu rechnen. Dies würde ihn hart treffen. Von seiner
Ehefrau können von Vornherein keine unabhängigen Aussagen erwartet werden. Der
Umstand, dass der Berufungskläger mit einem längeren Entzug des Führer-ausweises
zu rechnen hat, was sich allenfalls auch auf seine Arbeit auswirkt, wird unter
Umständen auch auf sie Auswirkungen haben. Wie erwähnt hätte sie als in Zusammenhang
mit dem fraglichen Vorfall bereits rechtskräftig Verurteilte von der Vorinstanz
gar nicht als Zeugin befragt werden dürfen, sondern wäre als Auskunftsperson zu
befragen gewesen (BGer 6B_1039/2014 vom 24. März 2014 E. 2.4.1), wobei dem
Berufungskläger aus diesem formellen Fehler indes kein Nachteil erwächst.
Es kommt dazu,
dass die vom Berufungskläger und seiner Frau vorgebrachte Ver-sion, wonach die
Ehefrau zu Hause ihr Handy habe holen wollen, um sofort die Versicherung über
den Unfall informieren zu können, in Anbetracht der Tatzeit (21.20 Uhr) und des
Ausmasses des Schadens per se wenig überzeugend ist. Zudem hätte das von
den Ehegatten geschilderte Vorgehen nach dem Unfall – Aufschrecken aus einem
Sekundenschlaf respektive aus dem Einnicken, Verlassen des Fahrzeugs, gemeinsames
Begutachtung des Schadens, gemeinsame Beratung über das Vorgehen, Feststellen,
dass das Handy des Ehemannes kaum noch Akku hat und dasjenige der Ehefrau
zuhause vergessen wurde, darauf Entschluss der Ehefrau, nach Hause zu rennen und
ihr Handy zu holen – auf jeden Fall mehr als wenige Sekunden – Zeitraum, innert
welchem die Zeugin E____ die Unfallstelle erblickte –, aber auch mehr als 1 bis
2 Minuten – Zeitraum innert welchem die beiden Jugendlichen direkt vor Ort
waren – gedauert haben müssen. Bezeichnenderweise hatte die Ehefrau
ursprünglich angegeben, zwischen dem Unfall und ihrem Verlassen des Unfallortes
seien ungefähr fünf Minuten vergangen. Diese Zeitangabe hat sie erst auf eine
Minute herunter korrigiert, nachdem sie Kenntnis von den Aussagen der
Beobachter erhalten hatte (vgl. Akten S. 55/57). Die Eheleute hätten also, wenn
die Ehefrau gefahren wäre, nach dem Unfall auf jeden Fall beide von der Zeugin E____
und den Auskunftspersonen F____ und G____ beobachtet werden müssen. Selbst wenn
die Ehefrau den Unfallort tatsächlich bereits nach einer Minute verlassen hätte
und nach Hause zur [...]strasse 47 gerannt wäre, so hätte sie von der Zeugin E____
noch an der Unfallstelle bemerkt und auch von den Jugendlichen, die von der […]strasse
45 her kamen und denen sie diesfalls entgegen geeilt wäre, bemerkt werden müssen.
Die vom Berufungskläger und seiner Ehefrau vorgebrachte Version überzeugt
nicht. Selbstverständlich obliegt dem Berufungskläger als Beschuldigtem im
Strafverfahren nicht der Beweis für seine Unschuld. Allerdings spricht die
fehlende Plausibilität seiner und seiner Ehefrau Angaben nicht für seine Glaubwürdigkeit
respektive die Glaubhaftigkeit seiner Version.
3.8 Schliesslich
wurde auch noch C____ vor Strafgericht als Zeuge befragt (S. 161 ff.). Er erklärte,
dass das Ehepaar bei ihm in Delémont zum Essen zu Besuch gewesen und gegen 20.00
Uhr weg gegangen sei. Der Berufungskläger komme nie alleine zu ihnen, sondern nur
mit seiner Frau. Er habe das Paar bis zum Fahrzeug begleitet und sie einsteigen
sehen. Die Ehefrau sei gefahren. Mit der Aussage des Zeugen und Kollegen des Berufungsklägers,
C____, kann allerdings kein relevanter Entlastungsbeweis präsentiert werden.
Selbst wenn dessen Aussage, dass bei der Abfahrt des Ehepaares in Delémont um
20.00 Uhr die Ehefrau des Berufungsklägers am Steuer gesessen sei, stimmen
sollte, wäre damit nicht erstellt, dass auch beim Unfall rund anderthalb
Stunden später in Basel die Ehefrau am Steuer gesessen ist. Diese Aussage eines
guten Kollegen des Berufungsklägers, welche erstmals rund anderthalb Jahre nach
dem Geschehen vorgebracht wurde, vermag die glaubhaften und in jeder Hinsicht
plausiblen Aussagen der unbeteiligten Zeugen respektive Auskunftspersonen über
ihre Beobachtungen unmittelbar nach dem Unfall nicht zu widerlegen.
3.9 Gestützt
auf die plausiblen Aussagen der Zeugin E____ und der Auskunftspersonen F____
und G____ ist somit davon auszugehen ist, dass sich unmittelbar nach dem Unfall
nur der Berufungskläger beim respektive im Auto befunden hat. Daraus ist ohne
Weiteres zu schliessen, dass der Berufungskläger auch im Unfallzeitpunkt
alleine im Auto gesessen ist und dieses gelenkt hat, und dass seine Ehfrau erst
nachträglich, auf das Telefonat des Berufungsklägers hin, dazugekommen ist. Zu
Recht weist die Vorinstanz auch daraufhin, dass die Art des Unfalls – in engen
städtischen Verhältnissen ein stehendes Fahrzeug gerammt – charakteristisch für
eine Fahrt unter Alkoholeinfluss, nicht aber für einen Sekundenschlaf ist.
Die von der
Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und die damit verbundene
Sachverhaltsfeststellung erweist sich deshalb in allen Teilen als richtig.
4.1 Der
Berufungskläger hat sich in seiner Berufung darauf beschränkt, seine
Lenkerschaft im Zeitpunkt des Unfalls zu bestreiten. Die von der Vorinstanz
vorgenommene rechtlichen Qualifikationen bestreitet er zu Recht nicht, auch
nicht im Eventualstandpunkt. Es kann somit mit einem Hinweis auf das
angefochtene Urteil und den folgenden zusammenfassenden Ausführungen sein
Bewenden haben:
4.2 Es
ist auf Grund des durchgeführten Atemalkoholtest mit Messergebnissen von 1,67 und
1.62 Promille (Akten S. 44), aufgrund der ärztlichen Untersuchung auf der
Notfallstation (Akten S. 46) sowie aufgrund der Angaben des Berufungsklägers
selber zu den von ihm vor der Fahrt, zwischen 17.00 und 20.00 Uhr genossenen Alkoholika
– 3 Biere à 0,33 Liter, ungefähr 1 Flasche Rotwein à 0,7 Liter, 2-3 Cuba Libre (vgl.
Akten S. 41) erstellt, dass dieser in angetrunkenem Zustand, mit qualifizierter
Atemalkoholkonzentration und insbesondere auch qualifizierter Blutalkoholkonzentration,
d.h. mit weit über 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration, ein Motorfahrzeug geführt
hat (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG; vgl. auch Art. 55 Abs. 6 SVG;
Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003; BGer 6B_954/2008 vom
6. März 2009 E. 3; 6B_1119/2013 vom 24. März 2014).
4.3 Indem
der Berufungskläger sich weigerte, der angeordneten Blutprobe nachzukommen, hat
er auch den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrfähigkeit bei Motorfahrzeugführern erfüllt (Art. 91a Abs. 1 SVG).
Art. 91 SVG und Art.
91aSVG schützen unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich einerseits die
Sicherheit des Strassenverkehrs und andererseits den geordneten Gang der
Rechtspflege. Deshalb können die beiden Bestimmungen miteinander konkurrieren,
wenn wie hier die Fahrunfähigkeit des Täters trotz seiner
Vereitelungshandlungen dennoch festgestellt werden kann (vgl. Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 91 N
30).
4.4 Indem
der Berufungskläger gegenüber der Polizei bewusst falsch angegeben hat, seine
Ehefrau habe das Fahrzeug gelenkt und den Unfall verursacht, hat er diese wider
besseres Wissen bei den Strafverfolgungsbehörden eines Deliktes, in casu einer
Übertretung beschuldigt, in der Absicht – hier genügt Eventualdolus – gegen diese,
statt gegen sich selber, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Er hat somit auch
den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB StGB
erfüllt. Dass die Ehefrau mit seinem Vorgehen einverstanden war, ändert nichts
an seiner Strafbarkeit (vgl. BGer 6S.178/2006 vom 2. Dezember 2006; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage 2013, Art. 303 N 1).
4.5 Die
erstinstanzlichen Schuldsprüche erweisen sich somit auch in rechtlicher
Hinsicht als korrekt.
5.1 Die
Strafzumessung wird nicht explizit angefochten, darauf ist somit in der
gebotenen Kürze einzugehen. Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil
darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden
Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des
Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem
Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE
136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47
N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten
und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen
Strafzumessungskriterien eingehen.
Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49
Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei
der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der
abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit
Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S.
104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137
IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die
falsche Anschuldigung betrifft vorliegend eine Übertretung und ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Dieselbe
Strafdrohung gilt für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Atemluftkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und für die
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugfahrer,
Art. 91a Abs. 1 SVG). Sofern für alle Straftaten abstrakt der gleiche
Strafrahmen vorgesehen ist, ist dieser massgebend (vgl. Ackermann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, 2013,
Art. 49 N 116).
5.2 Im
Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Autofahrt in fahrunfähigem
Zustand. Das objektive Verschulden wiegt, auch innerhalb der Qualifizierung, nicht
leicht. Der Berufungskläger war angesichts der genossenen Alkoholmengen und mit
über 1,6 Promille Atemalkoholkonzentration erheblich alkoholisiert. Bei dieser
Alkoholisierung ist mit ernsthaften Koordinationsproblemen zu rechnen. Indem
der Berufungskläger in diesem Zustand noch Auto gefahren ist, hat er nicht nur
für sich sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefährdung
dargestellt. Diese hat sich denn auch in einer Kollision mit einem anderen,
parkierten Fahrzeug manifestiert, wobei es glücklicherweise bei einem reinen
Sachschaden geblieben ist. Dem Berufungskläger hätten andere Möglichkeiten statt
der Autofahrt trotz Alkoholkonsums offen gestanden, zumal Basel und die Region Nordwestschweiz
über ein sehr gut ausgebautes öffentliches Verkehrsnetz verfügt. Insgesamt
wiegt das Verschulden des Berufungsklägers objektiv und subjektiv nicht leicht.
Alleine für diese Trunkenheitsfahrt erscheint eine Geldstrafe von mindestens 40 Tagessätzen
angemessen. Diese Strafe ist wegen der weiteren Delikte zu schärfen, da für
diese auch eine Geldstrafe, somit eine gleichartige Strafe, auszufällen ist. In
Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
wiegt das Verschulden des Berufungsklägers auch nicht ganz leicht. So erschwerte
sein Verhalten das Verfahren unnötig. Die Geldstrafe ist deswegen um rund 20
Tagessätze zu erhöhen. Nicht zu bagatellisieren ist schliesslich auch die
falsche Anschuldigung in Bezug auf die Ehefrau. Auch wenn diese mit der
Bezichtigung einverstanden war und ist, so wird durch derartiges Vorgehen die
Ehefrau einem Strafverfahren ausgesetzt – welches nun mit einer Verurteilung
wegen Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) geendet hat (Akten
S. 88) – und die Rechtspflege beeinträchtigt. Subjektiv ist das Motiv des
Berufungsklägers – Selbstbegünstigung – und der Umstand, dass er mit
Eventualvorsatz gehandelt hat, immerhin leicht zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen. Die Strafe ist deswegen um rund weitere 25 Tagessätze zu schärfen.
Dem Verschulden
des Berufungsklägers entspricht somit eine Geldstrafe von rund 85 Tagessätzen.
Es gilt nun weiter die Täterkomponente zu berücksichtigen. Es sind keine
Umstände, wie etwa besondere Strafempfindlichkeit, oder ein Geständnis
ersichtlich, die sich strafmindernd auswirken könnten. Erheblich zu Ungunsten
des Berufungsklägers fällt demgegenüber ins Gewicht, dass er in Bezug auf die
Trunkenheitsfahrt einschlägig vorbestraft ist. Er war bereits am 12. März 2012
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Blutalkoholkonzentration) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF
80.– verurteilt worden (vgl. Strafregisterauszug, Akten S. 6). Trotz dieser einschlägigen
Vorstrafe und des Entzugs des Führerausweisses ist er nun erneut unter
Alkoholeinfluss Auto gefahren und dies nur wenige Monate nach Ablauf der
zweijährigen Probezeit. Unter diesen Umständen ist insoweit von einer gewissen
Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Berufungsklägers auszugehen. Dass er
neben der strafrechtlichen Sanktion auch noch mit einem Administrativverfahren
rechnen muss, könnte man ihm demgegenüber nur in ganz geringfügigem Ausmass
strafreduzierend anrechnen. Denn wer wie der Berufungskläger erheblich
alkoholisiert ein Motorfahrzeug lenkt, muss von vorneherein in Kauf nehmen,
nicht nur strafrechtlich, sondern auch administrativrechtlich zur Verantwortung
gezogen zu werden. Dass der Führerausweis dem Berufungskläger in der
Vergangenheit bereits entzogen wurde (vgl. Akten S. 8), deutet darauf hin, dass
er sich auch durch eine Administrativmassnahme nicht beeindrucken lässt,
weshalb sie für ihn nicht derart einschneidend ist, dass sie bei der
Strafzumessung merklich ins Gewicht fallen müsste (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, S. 128 mit Hinweis,
insbesondere auf BGer 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4). Unter
Berücksichtigung der Täterkomponente, insbesondere der einschlägigen Vorstrafe
in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand, rechtfertigt sich somit eine
Erhöhung der Geldstrafe auf insgesamt 100 Tagessätze.
5.3 Die
finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sind grundsätzlich gleich wie
vor erster Instanz. Somit ist auch die, notabene nicht beanstandete Höhe des
Tagessatzes von CHF 100.– ausgehend von monatlichen Taggeldern, nun von
der SUVA und nicht mehr von der Arbeitslosenversicherung, von rund
CHF 4‘000.– und Abzug einer Pauschale von 25%, d.h. CHF 1‘000.– nach wie
vor richtig und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
5.4 Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe erweist
sich somit im Ergebnis in jeder Hinsicht als korrekt. Es bleibt festzuhalten,
dass dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem
einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose; es dürfen keine Gründe
für die Befürchtung bestehen, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren
(BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117). Formell steht der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs vorliegend nichts entgegen. Zu prüfen bleibt, ob auch
die materielle Voraussetzung, d.h. das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
erfüllt ist. Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um
den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Richter auf
Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung
miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie
alle weitere Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters
und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, unter den nach
Art. 42 Abs. 1 StGB (wie schon nach Art. 41 Ziff. 1
Abs. 1 aStGB) zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige
Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder ganz ausser Acht zu
lassen (vgl. Trechsel/Pieth, in
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art.
42 N 9 mit Hinweisen). Der Berufungskläger ist in Zusammenhang mit Fahren
unter qualifiziertem Alkoholeinfluss einschlägig vorbestraft. Die dem
vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Delikte hat er nur kurze Zeit nach Ablauf
der entsprechenden Probezeit begangen. Das Strafgericht hat zutreffend
festgehalten, dass vor diesem Hintergrund von einer insgesamt ungünstigen Legalprognose
auszugehen ist. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er
sich seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Nicht zuletzt spricht
die nach wie vor offenbar fehlende Einsicht des Berufungsklägers – wobei er es
nicht beim reinen Bestreiten belässt, sondern seine Ehefrau zu Unrecht der
Lenkerschaft und des Verursachens bezichtigt – gegen eine günstige Prognose.
Der Umstand, dass der Berufungskläger in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. September
2014 mutmasslich auch noch mit Administrativmassnahmen wird rechnen müssen respektive
dass ihm der Führerausweis bereits vorsorglich entzogen worden ist (vgl. Akten
S. 32, 48, 156), ist zweifellos belastend für ihn, ändert an der Prognose allerdings
nichts. Das Strafgericht hat die Geldstrafe somit zu Recht unbedingt
ausgesprochen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist. Der Berufungskläger dringt
mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt vollständig. Das
erstinstanzliche Urteil erweist sich in allen Punkten als korrekt. Bei diesem
Ausgang trägt der unterliegende Berufungskläger neben den Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine
Entschädigung kann ihm hingegen nicht zugesprochen werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____
wird der falschen Anschuldigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Atemalkohol- resp. Blutalkoholkonzentration) und der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer)
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu CHF 100.–,
in
Anwendung von Art. 303 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2
lit. a und 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘265.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.