Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.13
ENTSCHEID
vom 5. Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Gesuchsbeklagte
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Dezember 2016
betreffend vorsorgliche Massnahme
(Urteilsänderung)
Sachverhalt
Mit Urteil des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse (Frankreich) vom
16. März 2015 wurde die Ehe von A____ (Berufungsklägerin) und B____
(Berufungsbeklagter) geschieden. Die elterliche Sorge über die aus der Ehe
hervorgegangene Tochter C____, geb. [...] 2009, wurde den Eltern gemeinsam belassen
und deren gewöhnlicher Aufenthalt als am Wohnort der Mutter bestimmt. Der
Berufungsbeklagte wurde zur Zahlung eines monatlichen Kinderunterhaltsbeitrags
von EUR 600.– verurteilt. Am 13. Mai 2016 klagte die
Berufungsklägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt auf Abänderung der elterlichen
Sorge über die gemeinsame Tochter. Ein vorsorgliches Massnahmebegehren der
Berufungsklägerin, C____ am 28. Juli 2016 in die USA mitnehmen zu dürfen,
wies das Zivilgericht am 26. Juli 2016 ab. Gleichentags verfügte dieses
auf Antrag des Berufungsbeklagten, es sei der Berufungsklägerin unter Strafandrohung
verboten, die gemeinsame Tochter ins Ausland zu verbringen, und letztere sei in
die Obhut des Berufungsbeklagten zu übergeben, falls die Mutter die Schweiz
verlasse. Am 27. Juli 2016 überantwortete die Berufungsklägerin die Tochter
der Obhut des Berufungsbeklagten und reiste in die USA, wo sie sich seitdem
aufhält. C____ lebt seit diesem Zeitpunkt beim Berufungsbeklagten. Im Rahmen
des von der Berufungsklägerin eingeleiteten Scheidungsabänderungsverfahrens beantragte
der Berufungsbeklagte dem Zivilgericht am 29. November 2016, die Berufungsklägerin
sei vorsorglich zu monatlichen angemessenen Beträgen, zumindest CHF 700.–,
an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter zu verurteilen. Der diesbezügliche
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen vom 16. Dezember 2016 lautet
folgendermassen:
„1. Die Gesuchsbeklagte wird mit Wirkung ab 1. Dezember 2016
vorsorglich verurteilt, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der Tochter C____,
geb. [...] 2009, einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Beitrag von
CHF 1‘400.– (zuzüglich allfälliger an sie ausgerichteter Kinderzulagen) zu
bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen
(inkl. 13. Monatslohn, nach Quellensteuer) des Gesuchstellers von rund
CHF 8‘300.– sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (12 Monatslöhne,
nach Steuer und Gesundheitsabzügen) der Gesuchsbeklagten von rund CHF 4‘100.–.
- Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten werden im
Hauptverfahren verlegt. (…)“
Hiergegen liess
die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 27. März 2017 rechtzeitig Berufung
erheben. Damit beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Festlegung des von ihr zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrags für C____
bei CHF 650.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, mit Wirkung ab Dezember
2016, unter Auferlegung der o/e-Kosten zulasten des Berufungsbeklagten. Mit
Schreiben vom 30. März 2017 beantragte der Berufungsbeklagte, die Berufungsklägerin
sei zu einer Sicherheitsleistung für seine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘000.–
zu verpflichten. Diesen Antrag lehnte der Instruktionsrichter am 3. April
2017 gestützt auf Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO (Schweizerische
Zivilprozessordnung; SR 272) ab. Mit Berufungsantwort vom 18. April 2017
beantragte der Berufungsbeklagte die vollumfängliche kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Mit Verfügung vom 20. April
2017 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, es sei geplant, von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Berufung und Berufungsantwort,
jeweils inkl. Beilagen, gingen zur Kenntnisnahme an die für C____ eingesetzte
Kindesvertreterin. Die Berufungsklägerin und die Kindesvertreterin reichten
keine freiwillige Replik bzw. Stellungnahme ein.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beiziehung der Akten der Vorinstanz (Verfahren F.2016.449)
auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids bildet die Verpflichtung der Berufungsklägerin zur
vorläufigen Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Berufungsbeklagten im
Rahmen eines Scheidungsabänderungsverfahrens. Dieser Entscheid ist gemäss
Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung
zugänglich, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10‘000.– beträgt. Diese Streitwertgrenze wird angesichts
der vor erster Instanz im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge zweifelsohne
überschritten (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Der
ohne schriftliche Begründung eröffnete Entscheid des Zivilgerichts vom
16. Dezember 2016 wurde der Berufungsklägerin am 13. Januar 2017
zugestellt. Mit am 16. Januar beim Zivilgericht eingegangener Eingabe vom
13. Januar 2017 und damit rechtzeitig verlangte die Berufungsklägerin eine
schriftliche Begründung. Die Begründung wurde der Berufungsklägerin am
15. März 2017 zugestellt. Am 27. März und unter Berücksichtigung
dessen, dass der 25. März 2017 ein Samstag war, rechtzeitig übergab die
Berufungsklägerin ihre Berufung vom 27. März 2017 zuhanden des Gerichts
der Schweizerischen Post (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auf die im Übrigen
formgerechte Berufung ist demnach einzutreten. Zum Entscheid über die Berufung
ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Die
Kognition der Berufungsinstanz ist gemäss Art. 310 ZPO umfassend (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 6). Mit
der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Gemäss
Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz eine Verhandlung
durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im
pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung
durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016,
Art. 316 N 17; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). In summarischen Verfahren
(vgl. dazu nachfolgend E. 2.1) sieht das Appellationsgericht regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2016.45
vom 10. Februar 2017 E. 1.4; Steininger,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 316 N 8). Die Parteien haben keinen Antrag auf Durchführung
einer Verhandlung gestellt. Damit haben sie auf einen allfälligen Anspruch auf
eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) stillschweigend
verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36). Daher ergeht
der vorliegende Entscheid wie mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. April
2017 angekündigt auf dem Zirkulationsweg.
2.1 In
streitigen Verfahren betreffend die Änderung rechtskräftig entschiedener
Scheidungsfolgen trifft das Gericht gemäss Art. 276 Abs. 1 i.V.m.
Art. 284 Abs. 3 ZPO die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Spycher, Berner Kommentar, 2012,
Art. 284 ZPO N 13; Sutter-Somm/Seiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 284 N 32). Der Erlass vorsorglicher Massnahmen erfolgt im
summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 276 N 41). Soweit dies mit der besonderen Natur der
vorsorglichen Massnahmen während streitiger Änderungsverfahren vereinbar ist,
gelten subsidiär die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen (Art.
261 ff. ZPO) (vgl. Spycher,
a.a.O., Art. 276 ZPO N 13).
2.2 Für
die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere den Bedarf und die
Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl.
BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476; Kofmel
Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 261 N 6; Zürcher,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 261 N 5 und 9 f.). Eine Tatsache gilt als glaubhaft, wenn für
deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130
III 321 E. 3.3 S. 325). Dabei muss das Vorliegen der Tatsache wahrscheinlicher
sein als das Gegenteil (Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 908). Soweit
Kinderbelange betroffen sind, sind auch im Scheidungsabänderungsverfahren
Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO anwendbar (Spycher,
a.a.O., Art. 284 ZPO N 13; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 284 N 32). Damit gelten für Kinderbelange in allen
Verfahrensstadien vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs-
und die Offizialmaxime (Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; vgl. Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 284 N 32).
2.3 Neue
Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im
Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz
vorgebracht werden konnten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt
Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen
und Beweismittel vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von
Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der
eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2
S. 627 f.). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht trotz der
teilweise dagegen erhobenen Kritik vielfach (vgl. etwa BGE 141 III 569
E. 2.3.3 S. 577; BGer 4A_476/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3;
4A_333/2015 vom 27. Januar 2016 E. 7.2.1; 4D_8/2015 vom 21. April
2015 E. 2.2; 4A_397/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4.5.2;
4A_519/2012 vom 30. April 2013 E. 5). Ob die Voraussetzungen von
Art. 317 Abs. 1 ZPO auch dann uneingeschränkt gelten, wenn die
uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime zur Anwendung
kommen, hat das Bundesgericht bisher offengelassen (BGer 5A_456/2016 vom
28. Oktober 2016 E. 4.1). Wie es sich damit verhält, kann auch im
vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil es der Berufungsinstanz aufgrund
der Untersuchungs- und Offizialmaxime in jedem Fall freisteht, unabhängig von
den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO von sich aus Beweise
abzunehmen (vgl. BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2).
3.1
3.1.1 Die
Berufungsklägerin macht zweitinstanzlich zur Hauptsache geltend, die Vorinstanz
sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie mit ihrem Partner D____
zusammenlebe; dieser habe nach wie vor seinen eigenen Wohnsitz in Woodstock,
Georgia, wie durch die ins Recht gelegte Identifikationskarte nachgewiesen sei.
Daher dürfe bei der Berechnung des Bedarfs der Berufungsklägerin auch nicht von
einem Paarhaushalt ausgegangen werden, welchem Umstand die Vorinstanz mit einer
hälftigen Kürzung des Grundbetrags sowie der Bedarfsposten Wohn- und
Mobilitätskosten Rechnung getragen hat. Der Berufungsbeklagte lässt dazu
ausführen, die Vorinstanz habe aufgrund der eingereichten Beweise
(Adressauszüge betreffend den Partner der Berufungsklägerin) und der Aussage
der Berufungsklägerin, sie beabsichtige, mit ihrem Partner zusammenzuziehen, zu
Recht gewisse Bedarfsposten der Berufungsklägerin nur hälftig berücksichtigt.
Mit Beilage 3 der Berufungsantwort legt er zudem einen neuen Beweis ins Recht,
wonach die Berufungsklägerin und D____ am 21. März 2016 die Ehe
geschlossen haben. Es sei unter Berücksichtigung dieser weiteren Tatsache umso
weniger glaubhaft, von getrennten Wohnsitzen der Ehepartner auszugehen.
3.1.2 Die
Bemessung vorsorglich zugesprochener Kindesunterhaltsbeiträge richtet sich nach
Art. 276 f. und 285 f. ZGB (vgl. Dolge,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 276 N 7; Sutter-Somm/Stanischewski,
a.a.O., Art. 276 N 25). Nach der Methode des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums mit Überschussverteilung (zutreffender auch als Methode des
familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet [Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das
Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern
2014, N 10.97]) wird der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der
Elternteile je separat ermittelt und das Kind an den Überschüssen der Eltern
bzw. am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils beteiligt (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der
Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., 322). Der
familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum
entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten
betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.97 f.; vgl. Bähler,
a.a.O., S. 273). Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen
Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien
bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig
nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen, wie insbesondere der
Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (Hausheer/Spycher,
in: Hausheer et al. [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage,
Bern 2010, N 02.38; vgl. Bähler,
a.a.O., S. 273, und Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98), die Kommunikationskosten (Bähler, a.a.O., S. 273) bzw. die Konzessionsgebühren
für Telefon, Radio und Fernsehen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98) sowie die Steuern (Bähler,
a.a.O., S. 273; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98). Ein Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen (für
einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) zu verteilen (Bähler, a.a.O., S. 277).
3.1.3 Der
Barunterhalt ist grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der beiden
Elternteile auf diese zu verteilen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013,
BBl 2014 S. 529 ff. [nachfolgend Botschaft], 577; Spycher, Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und
praktische Herausforderungen – heute und demnächst, in: FamPra.ch 2016 S. 1
ff., 25; Wullschleger, in:
Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 285
ZGB N 59). Dabei ist auch zu berücksichtigen, wer die Unterhaltsleistung
der Pflege und Erziehung in natura erbringt (Botschaft, S. 577; vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB
N 59; Hausheer/Spycher,
a.a.O., N 06.158). Soweit der obhutsberechtigte Elternteil ein Einkommen
erzielt, das nicht allein aus Vermögensertrag resultiert, sind die mit der
Doppelbelastung von Pflege und Erziehung für das Kind und von Erwerbstätigkeit
regelmässig einhergehenden Einschränkungen in der eigenen Lebensführung
angemessen zu berücksichtigen (Wullschleger,
a.a.O., Art. 285 ZGB N 60). Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils
ergibt sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung seines Eigenbedarfs und
seines Nettoeinkommens (vgl. Roelli,
in: Breitschmid et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 285 ZGB N 5; Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB
N 20). Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ist auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie in der absehbaren Zukunft abzustellen.
Massgeblich ist vor allem bei schwankenden Einkommen der Durchschnitt mehrerer
Jahre (Wullschleger, a.a.O.,
Art. 285 ZGB N 34).
3.2
3.2.1 Gemäss
der Lohnabrechnung für November 2016 beträgt der monatliche Nettolohn der Berufungsklägerin
USD 3‘551.10 (Akten 3/15 [Berufungsbeilage 15]). Dies entspricht dem
monatlichen Lohn nach Abzug einer monatlichen Tuition (Schulgeld) von USD 490.–.
In der Verhandlung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2016 machte der Rechtsvertreter
des Berufungsbeklagten geltend, der Abzug von USD 490.– diene der
Beschulung der Tochter (Verfahrensprotokoll der Vorinstanz S. 15). Dies
wurde von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten.
Damit ist davon auszugehen, dass es sich beim Abzug tatsächlich um Schulgeld
für die Tochter handelt. Da diese derzeit nicht in den USA zur Schule geht und
offen ist, ob sie dort jemals zur Schule gehen wird, kann dieser Abzug nicht
berücksichtigt werden. Damit beträgt das monatliche Nettoeinkommen der
Berufungsklägerin USD 4‘041.10. Die Vorinstanz rechnete USD mit dem
Wechselkurs vom 16. Dezember 2016 von 1.029888 in CHF um (Entscheid vom
16. Dezember 2016 E. 3.3). Dieser Wechselkurs wird auch im vorliegenden
Entscheid verwendet. Damit beträgt das Nettoeinkommen der Berufungsklägerin
CHF 4‘161.88.
3.2.2 Der
monatliche Mietzins der Unterkunft der Berufungsklägerin beträgt USD 800.–
(Mietvertrag vom 26. Juni 2016, Akten 3/9 [Berufungsbeilage 9]).
Gemäss den Rechnungen vom 17. Oktober und 15. November 2016 betrugen
die Gaskosten für jeweils 29 Tage USD 36.35 und USD 55.37 (Vorakten 33;
Daten ersichtlich auch aus Akten 3/12 [Berufungsbeilage 12]). Damit ist
von durchschnittlichen monatlichen Gaskosten von USD 45.86 auszugehen.
Diese Kosten wurden von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Gemäss Rechnung
vom 17. November 2016 betragen die Stromkosten USD 128.– (Akten 3/13
[Berufungsbeilage 13]). Darin ist eine Service Establishment Fee von
USD 30.– enthalten. Diese wird nur auf der ersten Rechnung erhoben (vgl.
https://www.cobbemc.com/content/start-new-service). Folglich ist von
monatlichen Stromkosten von USD 98.– auszugehen. Wie die Vorinstanz auf
USD 45.– (2 x USD 22.50 gemäss Entscheid vom 16. Dezember
2016 E. 3.4) kommt, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss den Weisungen der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt betreffend Berechnung des
Existenzminimums sind zwar Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas im
monatlichen Grundbetrag enthalten. Die Heiz- und Nebenkosten sind hingegen
zusätzlich zu berücksichtigen. Im Mietzins von USD 800.– sind die
Nebenkosten nicht enthalten (vgl. Ziff. 6 des Mietvertrags vom 26. Juni
2016, Akten 3/9 [Berufungsbeilage 9]). Unter diesen Umständen sind
die Gas- und Stromkosten als Bestandteil des familienrechtlichen
Existenzminimums der Berufungsklägerin gesondert zu berücksichtigen.
3.2.3 Die
Berufungsklägerin hat die monatlichen Kosten für ihr Auto bereits erstinstanzlich
mit USD 955.56 beziffert und reicht dem Berufungsgericht die
entsprechenden Belege ein. Danach belaufe sich die monatliche Rate zur Finanzierung
des Autos auf USD 646.92 (Akten 3/14 [Berufungsbeilage 14]) und
die monatliche Autoversicherungsprämie auf USD 308.64 (Rechnungen für
Ratenzahlungen Akten 3/10 und 3/11 [Berufungsbeilagen 10 und 11]). Der
Berufungsbeklagte hat die Höhe dieser Beträge erstinstanzlich nicht bestritten,
sondern lediglich geltend gemacht, das Auto werde von der Berufungsklägerin und
ihrem Partner gemeinsam genutzt (Verfahrensprotokoll der Vorinstanz S. 3: “Kl.:
Die Autokosten belaufen sich insgesamt auf 955.56 Dollar. PV Bekl.: Das Auto
wird von der Klägerin und ihrem Partner geteilt. Das Auto wird aber nicht
bestritten.“ S. 5: „PV Bekl.: (…) Das Auto wird ausdrücklich anerkannt.“).
In der Berufungsantwort bringt er nun vor, die Versicherungskosten seien durch
die eingereichten diesbezüglich unklaren Unterlagen nicht in der geltend
gemachten Höhe nachgewiesen; sie betrügen USD 51.– (USD 303.84 für 6
Monate) oder USD 102.– (ausgehend vom Gesamtbetrag). Bezüglich der
Leasingkosten sei weiter unklar, auf welchen Zeitraum sie sich bezögen.
3.2.4 Das
Berufungsgericht ist wie eingangs erläutert in Kinderbelangen nicht an die
Parteianträge gebunden und würdigt die ihm vorliegenden Beweise frei. Trotz der
erstinstanzlichen Anerkennung der Auslagen betreffend Mobilität der
Berufungsklägerin durch den Berufungsbeklagten kann das Gericht diese als
Bedarfsposten der Berufungsklägerin nur berücksichtigen, wenn deren
Glaubhaftmachung gelingt. Entgegen dem Berufungsbeklagten handelt es sich bei
den eingereichten Berufungsbeilagen 10 und 11 nicht um ein und dasselbe
Dokument einer Autoversicherungsrechnung. Vielmehr wird aus dem jeweiligen
unterschiedlichen Fälligkeitsdatum zugleich deutlich, dass der Betrag von
USD 303.84 der Berufungsklägerin monatlich in Rechnung gestellt wird (Due
Date 10/12/2016 auf Berufungsbeilage 10 bzw. 11/12/2016 auf Berufungsbeilage 11).
Was eine monatliche Leasingrate von USD 646.92 angeht, so erscheint deren
Höhe als eher im oberen Bereich angesiedelt, aber dennoch nicht unglaubhaft.
Die Berufungsklägerin kann demnach monatliche Autokosten von insgesamt
USD 955.56 glaubhaft machen.
3.2.5 Die
Vorinstanz hat der Berufungsklägerin nur die Hälfte des Grundbetrags für einen
Paarhaushalt sowie der Wohn- und Mobilitätskosten angerechnet, weil der
Zusammenzug der Berufungsklägerin mit ihrem Partner zumindest bevorstehe (Entscheid
vom 16. Dezember 2016 E. 3.4). Die Berufungsklägerin macht geltend,
es seien ihr der volle Grundbetrag sowie die vollen Wohn- und Mobilitätskosten
anzurechnen, da sie nicht mit ihrem Partner zusammenwohne.
3.2.6 Die
Berufungsklägerin wohnt am E____ Way [...] in Acworth in GA (Georgia) [...] in
den USA in einem Mietobjekt (Mietvertrag vom 26. Juni 2016, Akten 3/9
[Berufungsbeilage 9]). Dabei handelt es sich um ein 4-Zimmer-Haus (three
bedroom house) (Bericht des Kinder- und Jugenddiensts vom 29. Juli 2016,
Vorakten 18 S. 2). In mehreren Onlinetelefonbüchern ist am E____ Way [...]
in Acworth ein D____ verzeichnet (Vorakten 28/9 und 28/10; Akten 7/1
[Beilage 1 zur Berufungsantwort]). Dass es sich dabei um den D____, mit
dem die Berufungsklägerin in einer Beziehung steht, handelt, wird von dieser
nicht bestritten. Auf die Frage, weshalb er an der gleichen Adresse wie sie
verzeichnet sei, erklärte die Berufungsklägerin in der Verhandlung der
Vorinstanz vom 16. Dezember 2016, D____ habe ein Geschäftskonto für das
Internet. Dieses sei seine Geschäftsadresse und werde auch von der
Berufungsklägerin verwendet. Auf wiederholte Frage antwortete sie, es sei die
Adresse, die für Internetservice angegeben worden sei (Verfahrensprotokoll der
Vorinstanz S. 17 f.). Diese Angaben sind nicht nachvollziehbar. Ein
Internetkonto vermag von vornherein nicht zu erklären, weshalb D____ in
Telefonbüchern unter der Adresse der Berufungsklägerin verzeichnet ist. Wenn D____
nicht mit der Berufungsklägerin zusammenwohnen würde, wäre es aber auch nicht
verständlich, weshalb er für Internetservices deren Adresse angegeben hätte.
Auf die Frage nach der Adresse von D____ musste die Berufungsklägerin zuerst
überlegen, bis sie bestätigte, diese entspreche der in Beilage 7 zur
Stellungnahme des Berufungsbeklagten (Vorakten 27/7) angegebenen (Verfahrensprotokoll
der Vorinstanz S. 18). Dabei handelt es sich um den F____ (Drive) in
Woodstock in GA (Georgia) [...] (Vorakten 27/7). Falls D____ noch immer
dort wohnen würde, erstaunte es, dass die Berufungsklägerin diese Adresse nicht
ohne zu überlegen selber angeben konnte. Der F____ Drive in Woodstock befindet
sich nur 17 Minuten Autofahrt vom E____ Way [...] in Acworth (Vorakten 27/8)
entfernt.
Gemäss den
Angaben des Berufungsbeklagten ist D____ immer anwesend, wenn die Tochter mit
der Berufungsklägerin per Skype kommuniziert (Berufungsantwort S. 3, Akten
6).
Schliesslich hat
die Berufungsklägerin betreffend ihren Zivilstand im vorliegenden Verfahren nachweislich
die Unwahrheit gesagt. Der Grund dafür besteht offensichtlich darin, dass sie
sich davon Vorteile erhofft hat. Es ist deshalb zu befürchten, dass sie auch
betreffend den Wohnort ihres Ehemanns falsche Angaben macht. In seiner
Stellungnahme vom 30. September 2016 machte der Berufungsbeklagte geltend,
die Berufungsklägerin habe D____ am 21. März 2016 geheiratet
(Vorakten 27 Ziff. 9). Auf die Frage nach ihrem Zivilstand behauptete
die Berufungsklägerin in der Verhandlung der Vorinstanz vom 16. Dezember
2016, sie sei nicht verheiratet (Verfahrensprotokoll der Vorinstanz S. 17).
Auch in ihrer Klagbegründung vom 8. Februar 2017 (Vorakten 35
Ziff. 10) machte sie geltend, sie sei mit D____ nicht verheiratet. Mit seiner
Berufungsantwort vom 18. April 2017 reichte der Berufungsbeklagte eine am
8. März 2017 ausgestellte Heiratsurkunde (Akten 7/3 [Beilage 3
zur Berufungsantwort]) ein. Diese beweist zweifelsfrei, dass die Berufungsklägerin
D____ entgegen ihren Behauptungen bereits am 21. März 2016 geheiratet hat.
Der Umstand,
dass auf der am 29. Dezember 2015 ausgestellten Identitätskarte von D____
der F____ Drive in Woodstock angegeben ist (Akten 3/4
[Berufungsbeilage 4]), stellt nicht einmal ein Indiz dafür dar, dass
dieser aktuell an dieser Adresse wohnt.
Aus den
vorstehenden Gründen ist es viel wahrscheinlicher, dass die Berufungsklägerin
mit ihrem Ehemann zusammen in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, als dass dieser
an einem anderen Ort in einem eigenen Haushalt lebt. Damit ist das
Zusammenleben der Berufungsklägerin mit ihrem Ehemann glaubhaft gemacht.
Folglich ist
beim familienrechtlichen Existenzminimum der Berufungsklägerin nur die Hälfte
des Grundbetrags für ein Ehepaar, des Mietzinses sowie der Gas- und Stromkosten
zu berücksichtigen. Dies entspricht CHF 850.– (vgl. Weisung der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt betreffend Berechnung des
Existenzminimums), USD 400.– bzw. CHF 411.96, USD 22.93 bzw.
CHF 23.62 und USD 49.– bzw. CHF 50.46.–.
3.2.7 Die
Berufungsklägerin macht geltend, sie benötige das Auto für die Arbeit und trage
dessen laufende Kosten (Verfahrensprotokoll der Vorinstanz S. 17). Die [...]
International School, an der die Berufungsklägerin unterrichtet, befindet sich
am [...] Drive in Atlanta, Georgia [...]. Mit dem Auto beträgt der Weg zwischen
dem Wohn- und Arbeitsort der Berufungsklägerin 29.2 Meilen bzw. 48 Minuten
(Google Maps). Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann die Route von Google Maps
nicht berechnet werden. Damit ist ohne weiteres glaubhaft, dass die
Berufungsklägerin aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist. Auch
wenn davon auszugehen ist, dass die Berufungsklägerin mit ihrem Ehemann zusammenlebt,
ist aber auch glaubhaft, dass sie die Autokosten allein zu zahlen hat.
Angesichts dessen, dass ihr Wohnort relativ abgelegen und es notorisch ist,
dass der Besitz eines eigenen Autos in ländlichen Gebieten der USA sehr
verbreitet ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der
Berufungsklägerin selber ein Auto hat und deshalb nicht die Hälfte der Kosten
des Autos der Berufungsklägerin finanziert. Die Autokosten von USD 955.56 entsprechend
CHF 984.12 sind der Berufungsklägerin damit voll anzurechnen, weil eine
Beteiligung ihres Ehemanns an diesen Kosten nicht glaubhaft ist.
3.2.8 Zusammenfassend
beträgt das familienrechtliche Existenzminimum der Berufungsklägerin damit CHF 2‘320.16.
3.3 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid betragen das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten
rund CHF 8‘300.–, das familienrechtliche Existenzminimum des
Berufungsbeklagten rund CHF 3‘260.– und das familienrechtliche Existenzminimum
der Tochter rund CHF 2‘800.– (vgl. Entscheid vom 16. Dezember 2016
E. 3.5 und 3.6). Diese Zahlen werden von keiner Partei in Frage gestellt
und sind auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen.
3.4 Der
Überschuss der Berufungsklägerin vor Abzug des Kindesunterhaltsbeitrags beläuft
sich auf rund CHF 1‘800.– (CHF 4‘161.88 ./. CHF 2‘320.16 =
CHF 1‘841.72). Der Überschuss des Berufungsbeklagten vor Abzug des
Kindesunterhaltsbeitrags beläuft sich auf rund CHF 5‘000.– (CHF 8‘300.–
./. CHF 3‘260.– = CHF 5‘040.–). Bei einer Verteilung im Verhältnis
der Leistungsfähigkeit hätte die Berufungsklägerin somit rund ein Viertel des
familienrechtlichen Existenzminimums der Tochter entsprechend CHF 700.– zu
decken. Zusätzlich hätte die Tochter Anspruch auf ein Drittel des der Berufungsklägerin
nach Abzug dieses Betrags verbleibenden Überschusses von rund CHF 1‘100.–
entsprechend CHF 366.65 (Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen). Dies
ergäbe einen Barunterhaltsbeitrag von rund CHF 1‘100.–. Im vorliegenden
Fall kann der Barunterhalt jedoch nicht ausschliesslich nach Massgabe der
Leistungsfähigkeit auf die beiden Elternteile verteilt werden, weil der neben
der Drittbetreuung verbleibende Naturalunterhalt derzeit ausschliesslich vom
Berufungsbeklagten geleistet wird, indem er die Tochter am Abend, am Wochenende
und in seinen Ferien persönlich betreut. Unter Mitberücksichtigung dieser
Doppelbelastung des Berufungsbeklagten ist es angemessen, dass die Berufungsklägerin
einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der Hälfte des familienrechtlichen
Existenzminimums der Tochter entsprechend CHF 1‘400.– bezahlt. Damit verbleibt
ihr ein Überschuss von CHF 400.–. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Berufungsbeklagte einen Teil seines Überschusses ebenfalls für den Unterhalt
der Tochter zu verwenden hat, weil diese Anspruch darauf hat, auch an seiner
Leistungsfähigkeit und Lebensstellung zu partizipieren.
3.5 In
der Berufung wird geltend gemacht, bei der Festlegung eines Unterhaltsbeitrags
der Berufungsklägerin müsse berücksichtigt werden, dass es sich nur um eine
vorübergehende Massnahme handle, weil davon auszugehen sei, dass das
Zivilgericht das Scheidungsurteil dahingehend abändern werde, dass es der
Berufungsklägerin das alleinige Sorgerecht zuteilen werde, und die Tochter
deshalb zur Berufungsklägerin in die USA ziehen werde. Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden. Vorliegend geht es zwar nur um die vorläufige
Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Bezahlung von Kindesunterhalt im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme. Auf die Unterhaltsbemessung hat dies aber keinen
Einfluss. Zudem erscheint es bei vorläufiger summarischer Beurteilung aufgrund
der vorliegenden Akten offen, ob die Tochter nach dem Urteil des Zivilgerichts
bei der Berufungsklägerin oder beim Berufungsbeklagten leben wird.
3.6 Gemäss den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen
revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind
auch die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen
zu tragenden Kindesunterhalts. Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des
Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (AGE ZB.2016.44 vom
13. April 2017 E. 5.2; vgl. Botschaft, S. 551 f.). Soweit die
Erwerbsmöglichkeit des betreuenden Elternteils durch die Kinderbetreuung nicht
eingeschränkt wird, besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (AGE
ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.3; Botschaft, S. 554 und 576;
Allemann, Betreuungsunterhalt – Grundlagen
und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, N 18; Bähler, a.a.O., S. 320; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der
Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 163 ff., 174 f. insb.
Fn. 35; Rüetschi,
Arbeitskreis 5: Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und
Ausblicke, in: Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§Tage,
Bern 2014, S. 155 ff., 160). Die Tochter der Berufungsklägerin und des
Berufungsbeklagten wird zu 100 % fremdbetreut (Entscheid vom
16. Dezember 2016 E. 3.5; Vorakten 30/3). Damit wird der Berufungsbeklagte
durch deren Betreuung in seiner Erwerbsmöglichkeit nicht eingeschränkt.
Folglich steht Betreuungsunterhalt im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion.
4.1 Aus
den vorstehenden Gründen ist die Berufung abzuweisen. Da die Berufungsklägerin
unterliegt, hat sie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen und dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für seine Bemühungen im
Berufungsverfahren zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m.
Art. 95 ZPO). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 700.– wird
mit den Gerichtskosten verrechnet.
4.2
4.2.1 Gemäss
der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO;
SG 291.400) berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen
und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel
vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche
Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit
bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Grundhonorar nach dem
Streitwert. Es deckt in schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine
Rechtsschrift und eine Verhandlung und in mündlich geführten Verfahren den
Aufwand für eine Verhandlung (§ 3 Abs. 2 HO). Im summarischen
Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um ein Drittel bis vier Fünftel
(§ 10 Abs. 2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss
Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert
gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter
Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Zur Bestimmung des für
das Erreichen der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG massgebenden
Streitwerts gilt der Art. 92 Abs. 2 ZPO entsprechende zweite Satz von
Art. 51 Abs. 4 BGG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für
wiederkehrende Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich
höchstens einige Jahre beträgt (BGer 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009
E. 1.1 [vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens]). Bei
der Bemessung des Honorars führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der
einjährigen Leistung in solchen Fällen zu Beträgen, die in keinem Verhältnis
zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache
für die Parteien stehen und damit dem Bemessungsgrundsatz von § 2
Abs. 1 lit. b HO widersprechen. Zumindest zu diesem Zweck ist deshalb
auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen
Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist
(AGE ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2; vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 92 N 7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 92 N 10;
van de Graaf, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2014, Art. 92 N 5). Dabei ist
zu berücksichtigen, dass die Kantone aufgrund ihrer Tarifhoheit (Art. 96
ZPO) bei der Bemessung der Prozesskosten von den Regeln von Art. 91 ff.
ZPO zur Bestimmung des Streitwerts abweichen können (AGE ZB.2016.32 vom
4. März 2017 E. 8.2.2; vgl. BGer 5A_599/2012 vom 16. November
2012 E. 3.2.2; a.M. Suter/von Holzen,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 96 N 12).
4.2.2 Der
Berufungsbeklagte beantragt dem Gericht eine Parteientschädigung zulasten der
Berufungsklägerin in Höhe des seinem Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem
Berufungsverfahren entstandenen Aufwands von 5 Stunden à CHF 280.– inkl.
Auslagen (vgl. Honorarnote vom 20. April 2017, Akten 8). Gegenstand
des vorliegenden Berufungsverfahrens ist eine vermögensrechtliche Zivilsache.
Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten bemisst
sich die Parteientschädigung deshalb nicht nach dem Aufwand, sondern nach dem
Streitwert (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 11.3.2). Die Dauer
des mit Klage vom 13. Mai 2016 eingeleiteten Prozesses auf Abänderung des
Scheidungsurteils wird auf rund eineinhalb Jahre geschätzt und die Dauer der
mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 angeordneten angefochtenen vorsorglichen
Massnahme damit auf rund ein Jahr. Der Barwert monatlicher Leistungen von
CHF 1‘400.– während eines Jahres beträgt bei einer Abzinsung mit einem
Kapitalisierungszinsfuss von 5 % CHF 16‘430.10 (12 x CHF 1‘400.–
x 0.977982 [vgl. Stauffer/Schätzle/Weber,
Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Auflage, Zürich 2013, Tafel Z7]).
Der Streitwert der vorliegenden Berufung beläuft sich damit auf rund CHF 16‘000.–.
Bei einem Streitwert von über CHF 8‘000.– bis CHF 30‘000.– beträgt
das Grundhonorar für ein mündlich geführtes vereinfachtes Verfahren nach den
für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen CHF 1‘120.– bis
CHF 2‘900.– (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO). Dieser
Betrag kann bis um die Hälfte erhöht werden, weil das Berufungsverfahren
schriftlich geführt worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 HO). Schliesslich
sind für das summarische Verfahren und das Berufungsverfahren je ein Abzug von
einem Drittel zu machen (vgl. § 10 Abs. 2 und 12 Abs. 1 HO).
Damit ist das vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Honorar von CHF 1‘400.–
auch bei einer Bemessung nach Streitwert angemessen. Die geltend gemachten Auslagen
von CHF 58.30 und die Mehrwertsteuer von 8 % sind zusätzlich zu entschädigen
(vgl. § 16 Abs. 2 bis 4 HO). Damit beträgt die Parteientschädigung
insgesamt CHF 1‘458.30 zuzüglich 8 % MWST von CHF 116.65.
4.3 Bezüglich
der erstinstanzlichen Prozesskosten hat die Vorinstanz deren Verlegung im
Hauptverfahren verfügt. Da das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid
bestätigt, bleibt es auch bei dieser Kostenregelung (vgl. Art. 318
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. Dezember 2016 (F.2016.449) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 700.– und bezahlt dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘458.30 (inkl.
Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 116.65.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
Kindesvertretung (G____)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.