Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.45
ENTSCHEID
vom 11.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25,
Postfach 9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegner
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Beschuldigter
Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. März 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
In der Zeit vom
4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine Vielzahl
von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler
Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht
einverstanden war.
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als
leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die
Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 30. August 2010 gegen
B____ (Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs, Drohung und Protokollfälschung.
Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt
übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 15. August 2011 als Zeugen
und den Beschwerdegegner am 23. Dezember 2014 als Beschuldigten. Der ausserordentliche
Staatsanwalt verfügte am 14. März 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 24. März 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich
zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 31. März
2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2014.15 vom 13. Juni 2014
E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen
tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein
sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der
Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art.
2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an
das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage
unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine
abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht,
darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht
hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen,
wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher
oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2016.108 und
BES.2016.135 vom 11. Januar 2017 E. 2.1).
2.2 Die
Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 14. März 2017 erwogen, dass
bereits rechtskräftige Einstellungsverfügungen vorlägen und keine Gründe für
eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO gegeben seien. Es lägen auch keine
Beweismittel vor, welche ein gerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdegegner
rechtfertigten. Deshalb sei das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs
etc. einzustellen (angefochtene Verfügung Ziff. 5 ff. S. 4 f.).
2.3 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 24. März 2017 geltend, die
Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2008
(recte: 2007) und 19. November 2008 hätten keinen Sachzusammenhang, diese wären
nicht gegen den Beschwerdegegner gerichtet gewesen. Der Beschwerdegegner habe
in seiner Befragung vom 23. Dezember 2014 dem Beschwerdeführer unterstellt, er
habe seiner Exfreundin aufgelauert, dabei sei es gerade umgekehrt gewesen. Des
Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung (Beschwerde
Ziff. A und B.I.2 ff. S. 1 ff.).
Hierzu ist Folgendes
zu erwägen:
3.1 In
seiner Strafanzeige vom 30. August 2010 gegen den Beschwerdegegner nahm der
Beschwerdeführer Bezug auf einen Vorfall vom 26. November 2006 (act. 5/1).
Bereits am
7. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen „das
Protokoll zum Vorfall vom 26.11.2006“ an das Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
(act. 5/17). Die besagte Requisition wurde vom Beschwerdegegner verfasst (act.
5/28). Wie dieses Beschwerdeverfahren ausging, ist aus den Akten allerdings nicht
ersichtlich.
Jedoch erhob der
Beschwerdeführer am 17. Januar 2008 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner
wegen Amtsmissbrauchs, bezogen auf einen Vorfall vom 26. November 2006
(act. 5/15 S. 2). Mit Beschluss vom 19. November 2008 stellte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt das Strafverfahren wegen Fehlens des Tatbestandes ein. Darin führte
sie aus, der Beschwerdeführer habe bereits am 7. Februar 2007 eine
Strafanzeige wegen angeblichen Amtsmissbrauchs durch Polizeiangehörige
eingereicht. Das Verfahren sei am 4. Mai 2007 wegen Fehlens des Tatbestandes
eingestellt worden. Dieser Beschluss sei rechtskräftig (act. 5/30 S. 2). Der
Einstellungsbeschluss vom 4. Mai 2007 bezog sich auf Amtsmissbrauch und Drohung
zum Nachteil des Beschwerdeführers, begangen durch Angehörige der
Kantonspolizei Basel-Stadt. Darin hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt fest,
der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 7. Februar 2007 Strafanzeige
gegen fünf Polizeibeamte gestellt. Diese hätten sich gemäss den Ausführungen
des Beschwerdeführers und nachdem sie von diesem mutwillig gerufen worden seien
teilweise geweigert, ihre Namen bekannt zu geben und ihn dann mittels Griff an
den Polizeimehrzweckstock massiv bedroht und aufgefordert, die Örtlichkeit zu
verlassen. Die Staatsanwaltschaft stellte fest, die Polizeibeamten seien
insbesondere berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer wegzuweisen
(act. 5/29 S. 1). Auf einen gegen den Einstellungsbeschluss vom
19. November 2008 erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers trat das
Strafgericht Basel-Stadt am 23. April 2009 mangels Begründung nicht ein (act.
5/46). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist dieser Entscheid in
Rechtskraft erwachsen (angefochtene Verfügung Ziff. 5 S. 4), was vom Beschwerdeführer
nicht bestritten wird.
3.2 Gemäss
dem in Art. 11 StPO statuierten Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in
idem), das sich auch auf rechtskräftige Verfahrenseinstellungen bezieht (Schmid, a.a.O., Art. 11 N 4, Art. 320 N
6), stellt ein bereits durchgeführtes Strafverfahren in der gleichen Sache ein
Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des zweiten Verfahrens führt (Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 319, 323).
3.3 Sowohl
in seiner Strafanzeige vom 17. Januar 2008 (act. 5/15 S. 2) wie auch in seiner
Zeugeneinvernahme vom 15. August 2011 zur Strafanzeige vom 30. August 2010 (act.
5/5 S. 3 ff.) erklärte der Beschwerdeführer, er habe am 26. November 2006
tanken wollen. Dann habe er eine Person gesehen, die einen Gegenstand in der
Hand gehalten habe. Dabei habe es sich seines Erachtens um einen Gegenstand mit
einer Laserzielvorrichtung, eine Laserpistole oder sogar ein Gewehr gehandelt.
Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Polizei gerufen. Die Person mit dem
Gegenstand in der Hand sei dann verschwunden und der Beschwerdegegner habe den
Beschwerdeführer aufgefordert, wegzufahren. Der Beschwerdeführer habe sich über
das Verhalten der Polizisten beschwert. In der Strafanzeige vom 17. Januar 2008
wie in der Zeugeneinvernahme vom 15. August 2011 nimmt er Bezug auf die Requisition
des Beschwerdegegners. In der Zeugeneinvernahme schilderte der Beschwerdeführer
ausserdem, dass sich fünf Beamte, darunter der Beschwerdegegner, am 26. November
2006 geweigert hätten, ihm ihre Namen anzugeben. Der Beschwerdeführer habe
mehrmals nachgefragt und sich diesbezüglich auch beschwert. Der Beschwerdegegner
habe ihm in Anwesenheit der anderen Beamten gesagt, er solle sofort weggehen.
Er habe seinen Stock zur Hand genommen und dem Beschwerdeführer Angst
eingejagt. Der Beschwerdeführer habe damals etwas später gegen mehrere Polizeibeamte
Anzeige erstattet. Von der Staatsanwaltschaft seien aber keine Dossiers
eröffnet worden. Diese habe sich darauf gestützt, dass die Polizei die Befugnis
habe, jemanden wegzuschicken.
3.4 Vergleicht
man die vorstehenden Ausführungen (siehe oben E. 3.1 und 3.3), ist davon auszugehen,
dass es sich insoweit um ein und denselben Vorfall handelt, weshalb bezüglich
Amtsmissbrauch und Drohung das Verfahren zufolge rechtskräftiger
Einstellungsverfügungen (res iudicata) einzustellen ist.
Mit der
Vorinstanz (angefochtene Verfügung Ziff. 6 f. S. 4 f.) ist festzuhalten, dass
keine Gründe für eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO vorliegen, da
weder neue Beweismittel noch Tatsachen bezüglich des Vorfalls vom 26. November
2006 angeführt oder geltend gemacht wurden.
4.1 Mit
seiner Strafanzeige vom 30. August 2010 wirft der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner auch eine Protokollfälschung vor (act. 5/1).
4.2 Der
Beschwerdegegner hielt in seiner Requisition vom 27. November 2006 fest, der
Beschwerdeführer habe seinen Angaben nach tanken wollen und dabei einen Mann
beobachtet, der vermutlich eine Waffe oder ähnliches mit einer
Laserzielvorrichtung bei sich gehabt habe. Bei der gemeldeten Waffe habe es
sich um eine Videokamera gehandelt (act. 5/28). Dies entspricht den
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Zeugeneinvernahme vom 15. August
2011 (act. 5/5 S. 3 f.). Weiter hielt der Beschwerdegegner in der
Requisition fest, der Beschwerdeführer sei bei der Polizei aktenkundig. Auf
Grund der Akten und dem Vorfall sei davon auszugehen, dass dieser aus privaten
Gründen seiner Exgeliebten und deren neuen Partner nachstelle. Dass der
Beschwerdeführer lediglich sein Fahrzeug habe betanken wollen sei eine Ausrede
und mehr als an den Haaren herbeigezogen. In der Einvernahme vom 23. Dezember
2014 widerholte der Beschwerdegegner, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass
der Beschwerdeführer bei seiner Expartnerin aufgetaucht sei. Seiner Ansicht nach
sei es kein Zufall gewesen, dass der Beschwerdeführer dort erschienen sei. Es
habe für den Beschwerdeführer eigentlich keinen Grund gegeben, sich dort
aufzuhalten (act. 5/50 S. 3 f.). Gemäss dessen Ausführungen habe seine
Exfreundin ihn in der Vergangenheit belästigt, bedroht und attackiert, weshalb
sie im Dezember 2008 verurteilt und im Juli 2010 ein Annäherungsverbot erlassen
worden sei (Beschwerde Ziff. B.I.3 S. 3).
Die Requisition
bezieht sich auf einen Vorfall vom 26. November 2006. Der Beschwerdegegner
konnte darin unmöglich die Verurteilung vom Jahre 2008 und das
Annäherungsverbot vom Jahre 2010 berücksichtigen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers bestätigen, dass sein Verhältnis zu seiner Exfreundin angespannt
war. Der Vorinstanz ist deshalb darin zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner
beim Ausarbeiten seiner Requisition frühere Vorgänge hinsichtlich der
Problematik um den Beschwerdeführer, dessen Exfreundin und deren neuen Freund
nicht einfach ausblenden konnte (angefochtene Verfügung Ziff. 6 S. 5), zumal es
sich beim neuen Freund um die vom Beschwerdeführer der Polizei gemeldete Person
handelte und dieser seinerseits zeitgleich der Polizei meldete, der Beschwerdeführer
habe sich an seinem Fahrzeug zu schaffen gemacht und dieses vermutlich
beschädigt, weshalb er die Szene gefilmt habe (act. 5/28 S. 1). Beide haben die
Polizei gleichzeitig verlangt, weshalb der Beschwerdegegner, wie die Vorinstanz
zutreffend feststellt (angefochtene Verfügung Ziff. 6 S. 5), die Requisition
nicht „zugunsten“ des Beschwerdeführers erstellte, sondern seine Feststellungen
und Vermutungen zum Ablauf festhielt.
4.3 Der
Vorwurf der Falschbeurkundung entbehrt damit jeder Grundlage. Es gibt keine
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner bezüglich der Wahrheit der Urkunde
einen Irrtum erregen wollte. Wo hier eine Täuschung zwecks Veranlassung zu
einem rechtserheblichen Verhalten liegen soll, ist nicht ersichtlich.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat.
6.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem
weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene
Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.
Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der
Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein,
wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist
nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid
zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen
erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im
Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten
Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis,
welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO
massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht
denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in
Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern.
Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine
Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung
des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet
hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt
hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein
gesehen noch nicht (dazu Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE
BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.1).
6.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der
Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15
Anzeigen. Diese wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt
übermittelt. Am 15. August 2011 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes in
Sachen B____ eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 23. Dezember
2014, und somit Jahre später, zu einer Befragung des Beschwerdegegners durch
den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht
nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein
komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des
Amtsmissbrauchs, der Drohung und der Falschbeurkundung schwer, sodass bereits
in der schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist.
Hinzu kommt, dass es für den Beschuldigten mit zunehmendem Abstand zur behaupteten
Straftat immer schwieriger wird, sich überhaupt noch angemessen verteidigen zu
können (AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3).
Diesbezüglich kann exemplarisch auf das Befragungsprotokoll von B____ (act. 5/50)
verwiesen werden, der gemäss Seite 4 des Befragungsprotokolls aussagte: „Es ist
einige Zeit her, und ich weiss nicht mehr genau, wer was gesagt hat.“ Zudem
bedeutet es für einen Beschuldigten – und dies muss erst recht für eine im
weitesten Sinn in der Strafverfolgung tätige Person gelten – eine nicht zu
unterschätzende Belastung, wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig ist
(AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3).
Als besonders
stossend kommt hinzu, dass nach der am 23. Dezember 2014 durchgeführten
Befragung des Beschwerdegegners während über zwei Jahren keine konkreten
Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 14. März 2017 verfügte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrenseinstellung. Obwohl es
gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer
grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende
personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende
Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die
Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen
(AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3).
6.3 Nach
dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren
gegen B____ mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich zu einer
überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben,
festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.