Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.20
ENTSCHEID
vom 7.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 11. Mai 2017
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 3. August 2017
Sachverhalt
Die Strafverfolgungsbehörden
führen gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen zahlreicher
Delikte, darunter diverse Gewaltdelikte. Nach einem Vorfall vom 14. Januar 2017
wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft
vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht vorläufig bis zum 21. April 2017 Untersuchungshaft an.
Ein am 16. Februar 2017 gestelltes Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers
wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 24. Februar 2017, eine dagegen erhobene
Beschwerde vom Appellationsgericht am 10. März 2017 abgewiesen. Mit Verfügung
vom 20. April 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die
Untersuchungshaft vorläufig bis zum 12. Mai 2017.
Am 8. Mai 2017
erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichem
Gegenstand, gewerbs- und bandmässigen Diebstahls, räuberischer Erpressung und
mehrfacher Drohung. Gleichzeitig ersuchte sie beim Zwangsmassnahmengericht um
die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 ordnete
das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis
zum 3. August 2017, Sicherheitshaft an.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Mai 2017, mit der der
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], seine umgehende Entlassung aus
der Sicherheitshaft, eventualiter unter geeigneten Auflagen, beantragt, unter
o/e Kostenfolge und unter Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 29. Mai 2017 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Replik vom 5. Juni
2017 hat der Beschwerdeführer an seinen Begehren festgehalten. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appella-tionsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen
der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des
dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel
eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit
Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE
HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015
E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu
machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren
darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist
(vgl. BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni
2016 E. 3.1).
3.2
3.2.1 Der
Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Vorfall vom 14. Januar 2017 unter
Berufung auf die Videoaufnahmen einer Überwachungskamera und die Aussagen des
Zeugen B____ geltend, Ziff. 10 der Anklageschrift sei insofern unhaltbar, als
ihm vorgeworfen werde, er habe C____ mit dem Fuss ins Gesicht gekickt. Es könne
ihm daher bezüglich dieses Vorfalls keine versuchte schwere Körperverletzung,
sondern bloss Angriff und einfache Körperverletzung, vorgeworfen werden. Wie
vorstehend ausgeführt wurde und auch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist
im Haft(beschwerde)verfahren keine eigene eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen,
sondern bleibt diese dem Sachgericht überlassen. Wie die verschiedenen Zeugenaussagen
zum fraglichen Vorfall zu werten sind und was sich aus der Videoaufnahme
ergibt, wird das Strafgericht zu entscheiden haben. Angesichts des Umstands,
dass neben der geltend gemachten, angeblich (teilweise) entlastenden
Zeugenaussage von B____ bezüglich des in der Anklageschrift geschilderten
Sachverhalts, auch hinsichtlich der Fusstritte des Beschwerdeführers, diverse diesen
belastende Zeugenaussagen ([...], Akten S. 1991, 2181 ff.; [...], Akten S.
2039 f., 2164 ff.: [...], Akten S. 2096 f.; [...], Akten S. 2112 f.)
vorhanden sind und sich zudem aus der Videoaufnahme ergibt, dass der
Beschwerdeführer die Schlägerei begonnen hat, indem er C____ gestossen und ihm
dann unvermittelt mit der Faust an den Kopf geschlagen hat (Akten S. 2003), ist
die Sachverhaltsschilderung in Ziff. 10 der Anklageschrift jedenfalls
keineswegs als unhaltbar zu bezeichnen. Auch die rechtlichen Fragen, ob die
Tatbeiträge von [...] dem Beschwerdeführer im Rahmen der Mittäterschaft
anzurechnen sind und welche Straftatbestände seine Tat erfüllt, werden vom
Strafgericht zu entscheiden sein.
3.2.2 Im
weiteren legt der Beschwerdeführer Wert auf die Feststellung, dass die im
Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2017 aufgrund
der damaligen Aktenlage noch angeführte Anschuldigung, dass der Beschwerdeführer
am 11. Dezember 2015 mit einer Flasche auf den Kopf von D____ eingeschlagen
habe, nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden habe. Dies trifft zwar zu,
doch wird dem Beschwerdeführer in Ziff. 7 der Anklageschrift auch ohne dieses
Detail ein gewalttätiger Angriff (räuberische Erpressung) gegen D____
vorgeworfen. Er soll von D____ – als „Entschädigung“ für eine angebliche
Beschädigung von Schuhen der Freundin des Beschwerdeführers – Geld verlangt und
ihm, als dieser nicht darauf einging, unvermittelt mindestens zwei Faustschläge
ins Gesicht versetzt haben, davon einen aufs Auge. Inwiefern dies nicht für
eine grosse Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sprechen soll, ist nicht
ersichtlich.
4.1 Die
Vorinstanz hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit.
c StPO bejaht. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass an diesen Haftgrund ein
strenger Massstab anzulegen und er bei ihm nicht erfüllt sei. So fehle es
bereits am Vorliegen einer schweren Vortat. Ausserdem könnten ihm entgegen dem
Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2017 keine „wiederholten
sinnlosen Körperverletzungsdelikte“ vorgeworfen werden, und er zeige entgegen
diesem Entscheid nicht „das Bild eines jungen Menschen von erschreckender
Gewaltbereitschaft, welcher beim kleinsten Anlass hemmungslos zuschlägt und
droht“. Es liege auch deshalb keine besonders ungünstige Rückfallprognose vor,
weil die jetzige Untersuchungshaft von rund vier Monaten bei ihm einen
bleibenden Eindruck hinterlassen habe. So führe er regelmässig Gespräche mit
der Bewährungshilfe bzw. dem Sozialdienst des Untersuchungsgefängnisses,
insbesondere zwecks Vorbereitung der Zeit nach der Haft. Er habe auch die
Zusicherung einer Gerüstbaufirma bezüglich einer Arbeitsbeschäftigung nach der
Haft. Überdies wolle er nach seiner Entlassung die psychiatrische Betreuung und
Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie [...] wieder
aufnehmen und habe diesen diesbezüglich bereits angeschrieben. Es könnten ihm
auch entsprechende Auflagen gemacht werden. Er sei motiviert, seinem Leben eine
andere Richtung zu geben, und es sei ihm eine Chance zu geben, hierfür bis zur
Gerichtsverhandlung den Tatbeweis zu erbringen.
4.2 Das
Appellationsgericht hat bereits in seinem Entscheid vom 10. März 2017 ausführlich
dargelegt, welches die Voraussetzungen des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr
sind und warum es damals der Ansicht war, dass diese Voraussetzungen beim
Beschwerdeführer erfüllt sind. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (AGE
HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 3). Bereits damals hatte der Beschwerdeführer
das Vorliegen einer schweren Vortat bestritten. Hierzu hat das
Appellationsgericht ausgeführt, dass die Tat, derentwegen der Beschwerdeführer
mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2013 nach Jugendstrafrecht zu 60 Stunden
Arbeitsleistung verurteilt worden war – der Beschwerdeführer hatte aus nichtigem
Anlass einem andern Jugendlichen einen Faustschlag und einen Kopfstoss ins
Gesicht sowie einen Kick in den Bauch versetzt und ihn später durch Drohungen
zum Rückzug der erstatteten Anzeige zu bewegen versucht –, sowohl bei
abstrakter als auch bei konkreter Betrachtung durchaus ein schweres Vergehen
i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO darstelle (AGE HB.2017.8 vom 10. März 2017
E. 3.3). Daran ist festzuhalten. Ausserdem kann sich, wie damals dargelegt, die
vom Gesetz verlangte schwere Vortat nicht nur aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen früheren Strafverfahren, sondern auch aus einem noch hängigen Verfahren
ergeben, sofern diese mit ausreichender Sicherheit erstellt sind. In der
Anklageschrift sind sechs fremdaggressive Vergehen aufgeführt, durch welche der
Beschwerdeführer die Sicherheit anderer erheblich bedroht oder gefährdet haben
soll (AS Ziff. 2, 4, 5, 7, 9, 10), wobei die Beweislage grösstenteils
erdrückend ist. Besonders zu erwähnen ist – neben dem bereits erwähnten Vorfall
vom 14. Januar 2017 und der räuberischen Erpressung zum Nachteil von D____ – Ziff.
5 der Anklageschrift, gemäss welcher der Beschwerdeführer anlässlich einer tätlichen
Auseinandersetzung mit einem Messer auf mehrere Widersacher losgegangen sein
und dabei einen davon verletzt haben soll. Auch im Anklagepunkt 9 soll der
Beschwerdeführer bei einem Streit seinen Kontrahenten mit dem Messer bedroht
haben. Es ist somit nicht nur das Erfordernis der schweren Vortat(en) zu
bejahen, sondern die Art, Anzahl und Häufigkeit der angeklagten Taten beweist
auch die Richtigkeit der Feststellungen im E. 3.4 des Entscheids vom 10. März
2017, dass dem Beschwerdeführer wiederholte sinnlose Körperverletzungsdelikte
vorgeworfen werden, welche eine erhebliche Bedrohung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellen, und dass sich insgesamt das Bild eines jungen Mannes
von erschreckender Gewaltbereitschaft zeigt, welcher beim kleinsten Anlass
hemmungslos zuschlägt und droht. Zusätzlich ist festzustellen, dass die Delikte
zunehmend gravierender wurden. Es liegt daher eine sehr ungünstige
Rückfallprognose vor.
4.3 Wenn
der Beschwerdeführer beteuert, dass ihm die viermonatige Haft grossen Eindruck
gemacht habe und er seinem Leben eine andere Richtung geben wolle, so ist das
zwar sehr zu begrüssen. Es ist indessen mit der Staatsanwaltschaft
festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits früher entsprechende
Absichtserklärungen abgegeben hatte, ohne dass in der Folge eine Verbesserung
festzustellen gewesen wäre. Auch sass er – wie bereits im Entscheid vom 10.
März 2017 erwähnt – bereits früher in Untersuchungshaft (als 18-Jähriger, vom
28. Dezember 2013 bis 7. Januar 2014), was ihn aber nicht von der Begehung
weiterer Delikte abgehalten hat. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass die
Wirkung jener Haft „mit der Zeit abgenommen hätte“, weil das entsprechende
Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, ist entgegenzuhalten, dass er
bereits im August 2014 und anschliessend alle paar Monate neue Delikte begangen
hat, zu welchen er regelmässig einvernommen worden ist. Dass er während
hängiger Verfahren stetig weiter delinquiert hat, ist keineswegs verständlich,
sondern spricht vielmehr von erheblicher Unbelehrbarkeit. Auch therapeutische
Behandlung hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrmals in
Anspruch genommen, ohne dass dies zu einer nachhaltigen Änderung seines
Verhaltens geführt hätte. Auch eine Arbeitsbeschäftigung konnte den Beschwerdeführer
in der Vergangenheit nicht vom Delinquieren abhalten, und es ist nicht
ersichtlich, warum das nun anders sein soll. Schliesslich ist angesichts der
Aussage des Beschwerdeführers in der Hafteinvernahme vom 25. Januar 2017 („Ich
finde es unfair, dass ich für eine gute Tat die ich gemacht habe, jetzt hier
sein muss“, Akten S. 387) auch hinter seine in der Beschwerde geltend
gemachte Reue und Einsicht ein grosses Fragezeichen zu setzen. Die
Fortsetzungsgefahr ist somit mit der Vorinstanz nach wie vor zu bejahen.
5.1 Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zunächst zu fragen, ob die
bestehende Fortsetzungsgefahr durch mildere Ersatzmassnahmen abgewendet werden
kann. Der Verteidiger erachtet hierfür die Auflage, sich nach der Haftentlassung
in psychiatrische/psychologische Behandlung zu begeben, als geeignet. Dem kann
nicht gefolgt werden, zumal wie erwähnt schon in der Vergangenheit eine
psychiatrisch-psychologische Begleitung weitere Delinquenz des
Beschwerdeführers nicht zu verhindern vermocht hat.
5.2 Auch
in zeitlicher Hinsicht erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft noch als
verhältnismässig. Bei deren Ablauf am 3. August 2017 wird die Haft gut sechs
Monate gedauert haben. Damit ist sie noch weit entfernt von der bei einer
Verurteilung zu erwartenden Strafe.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein
Aufwand zu schätzen, wobei sechs Stunden angemessen erscheinen, welche zum
üblichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).