Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.19
ENTSCHEID
vom 29.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. Mai 2017
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 11. Juli 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Diebstahls sowie
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde am 13.
Mai 2017 durch einen Passanten bei einem Taschendiebstahl zum Nachteil einer
älteren Frau beobachtet und konnte nach einem Fluchtversuch in der Martinsgasse
festgenommen werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht
am 16. Mai 2017 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum
11. Juli 2017. Neben einem hinreichenden Tatverdacht wurden Flucht- und Fortsetzungsgefahr
angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diesen
Entscheid hat der ‒ ansonsten anwaltlich vertretene ‒ Beschuldigte
persönlich Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 beantragt er die
Entlassung aus der Untersuchungshaft. Er wendet sich vor allem gegen die Annahme
von Fluchtgefahr. Er werde die Schweiz niemals verlassen, denn die Schweizer
Gefängnisse seien das Paradies für jeden Kriminellen. Er bestreitet, über
keinen festen Wohnsitz zu verfügen. Er wohne an der [...] und sei an der [...]
gemeldet.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 beantragt, die
Haftbeschwerde sei abzuweisen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts zu
bestätigen. Sie hat dabei vollumfänglich auf ihre Begründung im Antrag auf
Untersuchungshaft vom 14. Mai 2017 sowie jene des Zwangsmassnahmengerichts im
angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Der
Beschuldigte gesteht den ihm zur Last gelegten Taschendiebstahl zu, weshalb der
dringende Tatverdacht keiner weiteren Erörterung bedarf. Er ergibt sich zudem
aus den Ausführungen des Passanten […], welcher die Polizei requiriert hat und
den in den Effekten des Beschuldigten aufgefundenen Geldbeträgen (10 EUR,
Hartgeld in CHF, 2 x CHF 100.‒, 2 x CHF 10.‒, 2 x EUR 20.‒, 3
x CHF 20.‒ ). Der Beschuldigte wurde zudem bereits zwei Tage
zuvor wegen Taschendiebstahls festgenommen. Die aufgefundene Barschaft beläuft
sich auf gesamthaft CHF 319.60 und EUR 51.32. Nach Angaben des Beschuldigten
stammen die Geldwerte mit Ausnahme von CHF 70.‒ aus dem gestohlenen
Portemonnaie. Obschon der Deliktsbetrag demnach nur knapp über der Grenze von
CHF 300.‒ liegt, welche die Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt im
Sinne von Art. 172ter StGB bildet, ist bei einem Taschendiebstahl nicht von
einem solchen Auszugehen, da sich der Dieb immer eine möglichst grosse Beute
erhofft und einen Deliktsbetrag über CHF 300.‒ zumindest in Kauf nimmt
(BGE 123 IV 197 E. 2.a. S. 199 f.). Eine für die Anordnung von
Untersuchungshaft erforderliche Straftat von der Schwere eines Vergehens liegt
demnach vor.
2.3 Bezüglich
der vom Zwangsmassnahmengericht angenommenen Fluchtgefahr ist dem Beschuldigten
beizupflichten, dass nicht zu befürchten steht, dass er im Falle einer
Haftentlassung die Schweiz verlassen würde, hält er sich doch trotz Einreisesperre
und mehrerer Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts beharrlich hier
auf. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr daher auch nicht angenommen,
da seine Ausreise zu befürchten wäre, sondern vielmehr sein Untertauchen, mit
dem er sich den Strafverfolgungsbehörden ebenfalls entziehen könnte. Da der
Beschuldigte aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe zu rechnen hat und ein weiteres Strafverfahren im Kanton Bern
hängig ist, erscheint die Gefahr des Untertauchens deutlich erhöht. Der
Beschuldigte gibt sich zwar betont strafresistent und beschreibt die Schweizer
Gefängnisse als Paradies eines jeden Kriminellen, seine Flucht vor der Polizei
einerseits und sein Gesuch um Haftentlassung andererseits belegen jedoch, dass dies
nicht sein Ernst ist.
Seine
Argumentation, dass er über einen festen Wohnsitz verfüge, verfängt nicht. Die
angegebene Meldeadresse an der [...] ist jene der Sozialhilfe und dient
lediglich als Postadresse. Jene an der [...] ist die Notschlafstelle und kann
nicht als fester Wohnsitz angesehen werden, zumal dort nicht kostenlos
übernachtet werden kann und die finanzielle Lage des Beschuldigten nach seinen
eigenen Angaben desolat ist. Da gegen ihn eine Einreisesperre verhängt worden
ist, wäre ein Verbleib dort auf Dauer auch gar nicht möglich. Ein weiteres
Indiz dafür, dass der Beschuldigte bei sich bietender Gelegenheit untertauchen
wird, ist der Umstand, dass er gemäss Meldung des Zentralen
Migrationsinformationssystems (Zemis) über nicht weniger als sieben weitere
Nebenidentitäten verfügt. Die Fluchtgefahr wurde somit zurecht angenommen.
2.4 Da
der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offen gelassen werden, ob
vorliegend auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben ist.
Bereits das im
vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehende Delikt wird im Falle eines Schuldspruchs
‒ insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen ‒ eine Strafe
nach sich ziehen, welche die Dauer der bis zum 11. Juli 2017 verfügten
Untersuchungshaft übersteigt. Es ist nicht ersichtlich, dass noch weitere langwierige
Abklärungen zu tätigen sind, sodass mit einem baldigen Abschluss des
Strafverfahrens gerechnet werden kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Advokat […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.