Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.21
ENTSCHEID
vom 12.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. Mai 2017
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 11. August 2017
Sachverhalt
Am 23. März 2017
wurde unter anderem A____ durch die Kantonspolizei festgenommen, nachdem er mit
einer Gruppe von Landsleuten den Ausstellungsbereich der Schmuckmesse
BaselWorld betreten hatte. Die Staatanwaltschaft führt gegen ihn ein
Strafverfahren wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls. Sie wirft ihm vor,
am 29. März 2014 an der BaselWorld zwei Diamanten im Gesamtwert von
CHF 350‘000.– gestohlen zu haben und am Tag seiner Verhaftung als Chef der
mit ihm reisenden Gruppe einen weiteren Trickdiebstahl geplant zu haben, wobei
die Vorbereitungen das Stadium des Versuchs erreicht hätten. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt
am 25. März 2017 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen
an und verlängerte diese mit Verfügung vom 18. Mai 2017 auf die vorläufige Dauer
von zwölf Wochen bis zum 11. August 2017. Es bejahte dabei den dringenden
Tatverdacht für beide Taten, nahm das Vorliegen von Flucht- und
Kollusionsgefahr an und beurteilte die Haft als verhältnismässig.
Gegen diese
Verfügung hat A____, amtlich vertreten durch Advokatin […], rechtzeitig
Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft
beantragt. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er, es sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, unverzüglich ein Aktenverzeichnis zu den Strafakten in seiner Sache
zu erstellen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. Juni 2017 mit dem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Ferner hat sie
mitgeteilt, dass das Aktenverzeichnis zwischenzeitlich erstellt worden sei und sich
bei den Akten befinde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 8. Juni
2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so
dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde mitgeteilt, dass
das vom Beschwerdeführer geforderte Aktenverzeichnis zwischenzeitlich erstellt
worden ist. Mangels aktuellen Interessens braucht auf diesen Antrag somit nicht
weiter eingegangen werden. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass das Appellationsgericht
in seinem Entscheid HB.2017.8 vom 10. März 2017 unter Hinweis auf AGE
BES.2013.1 vom 12. September 2013 festgehalten hat, dass Art. 110
Abs. 2 StPO ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in
einem Verzeichnis vorschreibe, was bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu
Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend, d.h. bei jedem neu zu den
Akten genommenen Aktenstück, zu ergänzen sei.
3.1 Nach
Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet lediglich das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts. Für dessen Bejahung ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.34 vom
30. Juni 2016 E. 3.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne
ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob
aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat
vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_405/2016 vom 27.
Februar 2017, E. 2.1). Hiefür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.3 Im
vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch ein Standbild der Videoaufnahme
des Täters des im Jahre 2014 stattgefundenen Diebstahls belastet. Für den
gewöhnlichen Betrachter besteht eine hohe Ähnlichkeit zum Beschwerdeführer.
Dass dieser aufgedunsener wirkt, lässt sich allenfalls mit seiner
Leberkrankheit erklären, an welcher er nach eigenen Angaben seit zwei Jahren
leidet (vgl. dazu die Einvernahme vom 23. März 2017, S. 10, abgelegt im Ordner
2). Auch ein normaler Alterungsprozess des heute 51-jährigen Beschwerdeführers wäre
denkbar. Jedenfalls drängt sich zur Klärung, ob es sich um dieselbe Person
handelt, die Erstellung des durch die Staatsanwaltschaft bereits in Auftrag
gegebenen morphologischen Gutachtens auf. Gemäss dem Vorabbericht des
Forensischen Instituts Zürich ist weder die Nichtidentität noch die Identität
bewiesen. Damit ist das Ergebnis zurzeit in beide Richtungen völlig offen. Bei
dieser Situation bleibt der dringende Tatverdacht bis zum Vorliegen des
Gutachtens bestehen, zumal weitere Indizien für eine Beteiligung des
Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Delikten sprechen. Insbesondere ist
auf sein wenig glaubhaftes Aussageverhalten hinzuweisen. Augenfällig sind dabei
die sich windenden und dem Erkenntnisstand anpassenden Angaben zu einem
Aufenthalt in Basel bzw. Europa im Jahre 2014. Auf den ersten Vorhalt hin hat
der Beschwerdeführer klar verneint, sich je zuvor in Basel aufgehalten zu haben.
Soweit er sich erinnern könne, sei es das erste Mal, dass er in Basel sei
(Einvernahme vom 23. März 2017, a.a.O., S. 2). Er könne sich wirklich
nicht erinnern, im 2014 in Basel gewesen zu sein (S. 5). Es sei das erste Mal,
dass er in der Schweiz sei. Chinesen gingen normalerweise gerne nach Paris (S.
7). Bei der nicht allzu regen Reisetätigkeit des aus China stammenden und dort
lebenden Beschwerdeführers (vgl. die Auswertung seines Passes, abgelegt im
Ordner 2) ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich an eine derartige Reise nach
Europa nicht sollte erinnern können. Gemäss den in seinem Pass festgehaltenen
Reisedaten für das Jahr 2014 war er während der Durchführung der BaselWorld in Europa
anwesend (Einreise nach Italien am 24. März 2014, Ausreise aus Frankreich
am 29. März 2014, BaselWorld 2014 vom 27. März bis 3. April 2014) und
hätte ohne weiteres nach Basel kommen können. Seine jetzige Reise nach Basel
hat der Beschwerdeführer als rein zufällig erfolgt dargestellt („ohne diese
zusammengesetzte Reisegruppe wäre ich gar nicht mitgekommen“, Einvernahme vom
23. März 2017, a.a.O., S. 11), obschon er im Besitze eines Flugtickets für
den 23. März 2017 von Basel nach Paris war. Ohnehin sind seine Angaben dazu,
wie er zur Reisegruppe gestossen sein will, nicht nachvollziehbar. Er will
diese Leute am Tag nach seiner Ankunft in Paris am 19. März 2017 zufällig in
seinem Hotel getroffen und sich ihnen angeschlossen haben. Trotzdem war er es,
der die Organisation des Mietautos und des Fahrers in Auftrag gegeben hat
(Einvernahme vom 19. April 2017, S. 6, abgelegt im Ordner 2), wofür bis zur
Abreise aus Paris am 21. März 2017 kaum Zeit blieb. Das Reiseziel der ihm bis
dahin unbekannten Gruppe war ausgerechnet Basel, von wo er am 23. März 2017 einen
bereits vor der Abreise aus der Heimat gebuchten Flug nach Paris anzutreten
hatte. Von den Gruppenmitgliedern konnte der Beschwerdeführer keinen einzigen
Namen nennen, obwohl er zwei Tage und drei Nächte mit ihnen verbracht hat. Dennoch
befanden sich im Koffer des Beschwerdeführers nebst seinen eigenen Sachen
Kleidungsstücke und ein Flugticket, die dem in der Gruppe reisenden [...]
gehörten (vgl. „Abklärung Koffer des A____“, abgelegt im Ordner 2). Dieser
hat denn auch den Namen des Beschwerdeführers gekannt und ihn zudem als
Reiseleiter bezeichnet (Einvernahme vom 23. März 2017, S. 7, 13 und 14,
abgelegt im Ordner 3). Der Beschwerdeführer wird des Weiteren belastet durch
den Umstand, dass er die Eintrittskarten für die ganze Gruppe gekauft und dies
zunächst in Abrede gestellt hat, um auf Vorhalt dann immer weiter hergeholte Erklärungen
abzugeben (Einvernahme vom 23. März 2017, a.a.O., S. 12). Das gleiche gilt
für seine merkwürdigen Angaben zu der in den Effekten gefundenen Lupe, wie sie
durch Juweliere und Uhrmacher benutzt wird (Einvernahme vom 19. April 2017,
S. 8, und Einvernahme vom 15. Mai 2017, S. 6 f., beide abgelegt
im Ordner 2), der mit sich getragenen Brille aus Fensterglas (Protokoll der
Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts S. 4, abgelegt im Ordner 1, und
Einvernahme vom 15. Mai 2017, a.a.O., S. 10) und die zwei in seinem Besitz
befindlichen Visitenkarten von Juwelieren (Einvernahme vom 15. Mai 2017,
a.a.O., S. 9).
3.4 Das
Fehlen einer DNA-Spur des Beschwerdeführers auf dem Zirkon, der beim
Trickdiebstahl von 2014 gegen einen Diamanten ausgewechselt wurde, beweist
nicht, dass er nicht am Diebstahl beteiligt war. Denn ganz allgemein gilt, dass
vorhandene DNA die Täterschaft beweisen kann, bei fehlender DNA jedoch nicht
von der Unschuld einer Person auszugehen ist. Im vorliegenden Fall lassen die
aufgezeigten Indizien keine Zweifel am Bestehen eines dringenden Tatverdachts
des Beschwerdeführers für die ihm vorgeworfenen Straftaten (vollendeter
Diebstahl an der BaselWorld 2014, versuchter Diebstahl an der BaselWorld 2017) aufkommen.
Ob die vorhandenen Indizien genügen werden, um zu einem Schuldspruch des
Beschwerdeführers zu führen, ist eine Frage der durch das Sachgericht vorzunehmenden
Beweiswürdigung (vgl. oben, Ziff. 3.2).
Flucht- und
Kollusionsgefahr werden vorliegend zu Recht nicht bestritten, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer ist bereits länger als zwei
Monate inhaftiert; bei Ablauf der mit der angefochtenen Verfügung bewilligten
Haftdauer von weiteren zwölf Wochen hätte er beinahe fünf Monate Haft
ausgestanden. Die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe würde
indessen einiges höher ausfallen. Eine Frist von weiteren zwölf Wochen
erscheint notwendig, da mit dem morphologischen Gutachten nicht vor Ende Juli
zu rechnen ist. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig
und ist zu bestätigen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei ihr Aufwand
mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass mit der Beschwerde weitestgehend dieselben Argumente vorgebracht werden,
die bereits in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 an das
Zwangsmassnahmengericht angeführt worden sind, und dass diese Argumente in der
Replik lediglich nochmals zusammengefasst werden. Angemessen für die
Erarbeitung der Beschwerdeschrift und der Replik erscheint deshalb ein Aufwand
von rund 5 Stunden, welche mit einem Stundenansatz von CHF 200.– zu
vergüten sind. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).