Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.142
URTEIL
vom 20.
Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller,
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. April 2016
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ reiste im Jahr 1982 im Alter von 13 Jahren im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt hier die Niederlassungsbewilligung.
In den Jahren 1990 bis 2001 wurde er wiederholt strafrechtlich verurteilt,
insbesondere wegen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und
Gewalt gegen Beamte. Am 13. Januar 2004 verurteilte ihn das Strafgericht
Basel-Stadt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu zwölf Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen wies das
Migrationsamt (damals Amt für Aufenthaltsregelungen) A____ am 19. Januar
2004 darauf hin, dass ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden könne,
wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden sei.
Am 22. Januar 2007 verwarnte es ihn erneut, weil gegen ihn zum damaligen
Zeitpunkt zwölf offene Betreibungen sowie vier Verlustscheine in Höhe von
insgesamt CHF 58'928.20 vorlagen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft
vom 21. November 2013 wurde A____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (begangen vor Oktober 2004), Fahrens in
fahrunfähigem Zustand sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und als teilweise Zusatzstrafe zum genannten
Urteil vom 13. Januar 2004 sowie zu einem Strafbefehl des Besonderen
Untersuchungsrichteramts Basel-Landschaft vom 1. März 2006 zu einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bei einer Probezeit von
drei Jahren, verurteilt.
Nachdem das
Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte es am 23. Januar
2015 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der
Schweiz. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen
diese Verfügung erhob A____ am 3. Februar 2015 Rekurs beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement, das die aufschiebende Wirkung antragsgemäss
wiederherstellte. Den Rekurs in der Sache wies das Departement mit Entscheid
vom 1. April 2016 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 14. April 2016 angemeldete
Rekurs an den Regierungsrat. Mit Rekursbegründung vom 20. Juni 2016 beantragt A____
(nachfolgend: Rekurrent) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er für den Fall der Weiterleitung des Rekurses an das
Verwaltungsgericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei eine mündliche
Parteiverhandlung durchzuführen und Frau B____ als Zeugin zu laden; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diese Eingaben hat das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 30. Juni 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement hat am 9. September 2016 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat mit Replik vom 14. November 2016 an
seinen Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den
Rekurs mit Schreiben vom 30. Juni 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht für die
Beurteilung des Rekurses zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids
ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §
8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b
S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; vgl. auch VGE
VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).
1.3 Trotz Antrag des Rekurrenten auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der vorliegende Entscheid
auf dem Zirkulationsweg ergangen. Da Verfahren betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht in den Anwendungsbereich von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) fallen, besteht kein entsprechender Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung (vgl. § 25 Abs. 2
VRPG). Einen solchen räumt auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) nicht ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; BGer 2C_1033/2013 vom
4. Juli 2014 E. 2). Es liegt daher im Ermessen des
Verwaltungsgerichtspräsidenten resp. des Spruchkörpers, eine mündliche Verhandlung
anzusetzen oder nicht (§ 25 Abs. 3 VRPG). Im Verfahren auf Widerruf
der Niederlassungsbewilligung sind zahlreiche Umstände objektiver Natur sowie
das in der Vergangenheit liegende Verhalten des betroffenen Ausländers zu
berücksichtigen. Dem persönlichen Eindruck kann dabei keine entscheidende
Bedeutung zukommen, weshalb von einer mündlichen Anhörung des Rekurrenten abzusehen
ist. Auch eine Befragung seiner Lebenspartnerin ist vorliegend nicht nötig. Für
den vorliegenden Entscheid genügt auch ihre schriftliche Bestätigung betreffend
ihre Beziehung zum Rekurrenten.
2.1 In formeller Hinsicht rügt der
Rekurrent eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, die Erkundigungen beim
Betreibungsamt per 14. Januar 2016 vorgenommen und auf deren Ergebnisse im Entscheid
auch verwiesen habe, ohne ihn dies wissen zu lassen und ihm die Möglichkeit zur
Stellungnahme gegeben zu haben.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst
insbesondere das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem
Entscheid zu äussern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über
die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129
E. 2.2.3 S. 135; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N
1175). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197
f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2013, N 548).
2.3 Indem
die Vorinstanz auf einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 14. Januar
2016 abgestellt hat, den sie dem Rekurrenten nicht zur Stellungnahme zugestellt
hat, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGE 132 V 387
S. 389 E. 4.2). Da die vorgenommene Abklärung indes keine
massgebliche Wirkung auf den vorinstanzlichen Entscheid hatte, sondern diesen
nur untermauerte, handelt es sich um keine schwere Gehörsverletzung. Diese kann
im vorliegenden Verfahren geheilt werden, in welchem der Rekurrent Gelegenheit
hatte, die Akten einzusehen und sich zu den Beträgen der Betreibungen und
Verlustscheine vom Januar 2016 zu äussern. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
erübrigt sich auch angesichts des Verfahrensausgangs.
3.1 Die Niederlassungsbewilligung von
Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss
in der Schweiz aufhalten, kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nur aus Gründen von
Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden. Ein
Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann erfolgen, wenn der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein
Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine
solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die
ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt
wurde (BGE 137 II 297 E. 2, 135 II 377 E. 4.2).
3.2 Der Rekurrent wurde mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2013 wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen vor
Oktober 2004), wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von drei Jahren.
Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Damit hat der Rekurrent
eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhalten und den Widerrufsgrund nach Art. 62
Abs. 1 lit. b AuG gesetzt, was er auch
nicht bestreitet.
3.3
3.3.1 Die Vorinstanzen stützten ihren Entscheid zudem auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, da der Rekurrent
seit dem Jahr 2009 seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Zum
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung habe er insgesamt 32 Verlustscheine
in Höhe von CHF 99'863.– sowie sieben offene Betreibungen in Höhe von
CHF 187'130.– gehabt. Der Rekurrent macht hingegen geltend, dass sich
seine finanzielle Situation damit nicht prekärer darstelle als im Jahr 2009,
als seitens des Migrationsamts auf eine Verwarnung verzichtet wurde. Der
Widderrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sei daher nicht gegeben.
3.3.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt insbesondere bei mutwilliger Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Art. 80
Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Schuldenwirtschaft vermag
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn im
Sinn erschwerender Merkmale die Verschuldung als selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar erscheint (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014
E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 63 AuG N 10). Wurde die
ausländische Person wie vorliegend vorgängig verwarnt, so ist hinsichtlich des
Vorwurfs der Schuldenwirtschaft erforderlich, dass auch nach der Androhung
ausländerrechtlicher Folgen mutwillig Schulden gemacht wurden. Es muss somit
ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Verwarnung und der
aktuellen Situation angestellt werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht
unbedeutend, vermag aber für sich allein die definitive Massnahme nicht zu
begründen; erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des
früheren Fehlverhaltens, wobei für einen Widerruf nach einer Verwarnung neue
Verfehlungen hinzugekommen sein müssen, welche die Wirkungslosigkeit der
Androhung des Widerrufs belegen (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010
vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
3.3.3 Der
Rekurrent wurde letztmals am 22. Januar 2007 verwarnt, da er 12 offene
Betreibungen sowie vier Verlustscheine in Höhe von CHF 58'928.20 aufwies.
Am 7. Juli 2009 sandte ihm das Migrationsamt einen Fragebogen zur Prüfung
des weiteren Aufenthalts. Gemäss einem Auszug aus dem Datenmarkt hatte der
Rekurrent damals elf offene Betreibungen in Höhe von CHF 10'716.20 und 16
Verlustscheine in Höhe von CHF 99'230.05. Eine Verwarnung wurde dannzumal
nicht ausgesprochen. Gemäss der erstinstanzlichen
Verfügung vom 23. Januar 2015 soll der Rekurrent in diesem Zeitpunkt
schliesslich 32 Verlustscheine in Höhe von CHF 99'863.– sowie sieben
offene Betreibungen in Höhe von CHF 187'130.– gehabt haben. Diese
Zahlen sind allerdings nicht nachvollziehbar: Laut dem Betreibungsregisterauszug
vom 13. November 2014 verfügte der Rekurrent zwar über 32 Verlustscheine
in Höhe von CHF 99'863.–, allerdings betrugen die offenen Betreibungen zu
diesem Zeitpunkt CHF 90'573.50, wobei zu beachten ist, dass sich diese Zahl
mehrheitlich aus erneut in Betreibung gesetzten Verlustscheinen zusammensetzt.
Daneben sind auf dem Betreibungsregisterauszug auch die bezahlten Forderungen
sowie die voll befriedigten Forderungen nach Verwertung unter den Betreibungen
aufgeführt, sodass nicht unbesehen auf das Total abgestellt werden darf.
Insgesamt sind die dem Rekurrenten vorgeworfenen Schulden daher zu
relativieren. Damit macht der Rekurrent zu Recht geltend, dass vom Jahr 2009 bis
zur erstinstanzlichen Verfügung keine starke Verschlechterung stattgefunden habe.
Es ist aber unbestritten, dass er sich insgesamt stark verschuldet hat und im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung Verlustscheine in der Grössenordnung
von CHF 100'000.– bestanden haben (vgl. Rekursbegründung vom 20. Juni 2016
S. 5). Wie die Vorinstanz zudem richtigerweise
festgestellt hat, hat sich die Situation bis im Jahr 2016 weiter verschlimmert;
inzwischen liegen Verlustscheine in Höhe von CHF 160'732.80 vor. Indes
darf auch bei dem von der Vorinstanz beigezogenen Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt
vom 14. Januar 2016 nicht auf die Höhe der Betreibungen abgestellt werden,
da verschiedene Verlustscheine mehrmals wieder in Betreibung gesetzt wurden. Es
sind aber auch neue Betreibungen hinzugekommen, wobei Gläubiger
insbesondere die Krankenkasse und der Kanton Basel-Stadt sind. Somit wirken
sich die Schulden beim Rekurrenten in erster Linie –
wie sich dies allerdings regelmässig bei Überschuldungen feststellen lässt –
auf seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus. Es bestehen keine
Anhaltspunkte für Gründe wie Spielsucht oder ausschweifender Lebensstil. Ob
insgesamt die finanzielle Situation des Rekurrenten als schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, muss hier denn auch nicht
abschliessend beurteilt werden, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden
Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen
für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) fehlen würde (vgl. BGE 135 II 377
E. 4.2; BGer 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1). Immerhin
ist das diesbezüglich relevante Verhalten des Rekurrenten im Rahmen der nachfolgend
vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (VGE VD.2016.31 vom
26. August 2016 E. 3.2).
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und zu der damit verbundenen Wegweisung. Diese Massnahmen
rechtfertigen sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung
sie auch als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung
[BV]; Art. 96 AuG). Bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die Schwere des Verschuldens,
die Dauer der rechtmässigen Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der
Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
beachten. Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung
zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die
Schweiz eingereist ist (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139
I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3–5 S. 383 ff., 135 II 110 E.
2.1 S. 112; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.1.1).
4.2 Der Rekurrent
macht geltend, der Widerruf aufgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe sei
nicht verhältnismässig. Die schwerstwiegenden Verurteilungen stünden alle im
Zusammenhang mit dem Verkauf illegaler Hanfprodukte. Der Kanton Basel-Stadt
habe Ende 1990 bis Anfang 2000 gegenüber Hanfläden eine sehr liberale Haltung
eingenommen und Ladenbesitzer seien teilweise jahrelang nicht behelligt worden,
sodass dabei der Eindruck entstehen konnte, der Handel mit Hanfprodukten sei
legal. Auch wenn der Rekurrent seine Tätigkeit nach erstmaliger Verurteilung im
Jahr 2004 zunächst noch fortgesetzt habe, so habe er sie nach Erhalt der ihm
gegenüber ausgesprochenen Verwarnung eingestellt. Zudem würden die Verfehlungen
nun über 10 Jahre zurückliegen. Somit bestehe kaum noch ein aktuelles
öffentliches Interesse an seiner Wegweisung; sein privates Interesse am
Verbleib in der Schweiz überwiege dieses jedenfalls. Er lebe seit über 33 Jahre
in der Schweiz und auch sämtliche näheren Verwandten lebten hier. Seit 1996 sei
er in einer stabilen Beziehung mit B____ und lebe mit ihr nachweislich mindestens
seit März 2008 zusammen. Zudem sei er seit über 10 Jahren nicht mehr in der
Türkei gewesen, verfüge dort über keinen sozialen Auffangraum mehr und wäre bei
einer Rückkehr in die Türkei auf sich alleine gestellt.
4.3
4.3.1 Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie
es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung
(BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli
2008 E. 3.1; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1). Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Rekurrenten
mit Urteil vom 21. November 2013 der qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c BetmG schuldig. Eine
qualifizierte Widerhandlung liegt nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung
mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann oder wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen
erheblichen Gewinn erzielt. Das Urteil vom 21.
November 2013 liegt nicht begründet vor. Abgestellt werden kann aber auf die ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 21 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2004 sowie zum Strafbefehl des
Besonderen Untersuchungsrichteramts Basel-Landschaft vom 1. März 2006
sowie auf Hinweise, die sich aus der dem Urteil
zugrundeliegenden Anklageschrift ergeben (vgl. Anklageschrift vom 12. September
2012 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft). Danach ist davon auszugehen,
dass der Rekurrent neben dem Handel mit Marihuana auch in Kokaingeschäften
involviert war. Dabei handelte er bei seinen Drogengeschäften gewerbsmässig,
und es gibt keine Hinweise, dass er selbst drogenabhängig war oder sich in
einer finanziellen Notlage befand. Ob das Argument, dass der Kanton Basel-Stadt
zur relevanten Zeit gegenüber Hanfläden eine sehr liberale Haltung eingenommen
habe, bereits im Rahmen des Strafurteils Berücksichtigung fand, kann nicht
abschliessend beurteilt werden. Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt,
dass der Rekurrent noch am Tag seiner Verurteilung vom 13. Januar 2004
Vorbereitungen zu einem Marihuanageschäft getroffen hat (vgl. Schlussbericht
der Hauptabteilung Kriminalitätsbekämpfung der Polizei Basel-Landschaft, S. 133)
und die Drogentätigkeit erst am 16. Oktober 2004 – somit nach der erstmaligen
Verwarnung vom 19. Januar 2004 – eingestellt hatte, nachdem er für 252
Tage in Untersuchungshaft genommen wurde.
Angesichts dieser Umstände ist es grundsätzlich nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz von einem schweren Verschulden des Rekurrenten
ausgegangen ist. Bei schweren Straftaten – wozu
grundsätzlich auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören –
besteht ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers
zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu
beenden, weshalb in diese Fällen selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Delinquenz nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 139 I 16 S. 19
E. 2.2.1, 139 I 145 S. 149 f. E. 2.5).
4.3.2 Vorliegend ist
jedoch zu berücksichtigen, dass die Drogendelikte, auf die sich das Urteil vom
21. November 2013 bezieht, vor Oktober 2004 stattgefunden haben. Der
Umstand, dass der Rekurrent somit seit nunmehr über 12 Jahren nicht mehr wegen
eines schweren Strafdelikts in Erscheinung getreten ist, ist
verschuldensmindernd zu werten. Es ist zwar mit der Vorinstanz darauf
hinzuweisen, dass der Rekurrent noch am 23. Dezember 2012 Delikte (Fahren in
fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit) begangen hat und sich in den Akten zudem über 20 Strafbefehle
wegen Verletzung von Verkehrsregeln aus den Jahren 2012 bis 2014 befinden. Dieses
Verhalten des Rekurrenten offenbart eine Gleichgültigkeit gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung. Aber auch wenn der Rekurrent somit nicht
deliktsfrei geblieben ist, handelt es sich bei den letzteren Vorfällen doch um
Bagatelldelikte und ist der Rekurrent über all diese Jahre hinweg nicht mehr im
Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten, was durchaus
positiv zu werten ist. Seit der letzten Verwarnung vom 22. Januar 2007 hat
sich der Rekurrent somit kein schweres Delikt mehr zuschulden kommen lassen.
Die späteren Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten vermögen in
Anbetracht der Art und Schwere der Vorfälle (noch) nicht zur Annahme der
Wirkungslosigkeit der Verwarnung führen. Insgesamt ist folglich das Verschulden
angesichts des Zeitablaufs nicht als sehr schwer zu werten.
4.3.3 In Bezug auf
die Schuldenwirtschaft ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass ein grosser Anteil der betriebenen Forderungen auf die genannte Delinquenz
des Rekurrenten zurückzuführen ist. Neben dem von einer Inkassogesellschaft
geltend gemachten Betrag sind zudem vor allem öffentlich-rechtliche Forderungen
(Steuern, Krankenkassenprämien) ausstehend, was grundsätzlich negativ zu werten
ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass
der Lohn des Rekurrenten seit Juli 2011 ohne Unterbruch monatlich in Höhe von CHF 600.–
bis 1'300.– gepfändet wird (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 19. August
2014). Bis im August 2014 hat er von seinen Schulden einen Betrag von
CHF 34'455.55 abbezahlt. Der Rekurrent führt aus, dass er in den letzten
Jahren immer gearbeitet habe, wenn auch oft nur in Temporäranstellungen, da es
aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und mangelnder Ausbildung nicht
möglich gewesen sei, nachhaltig in der freien Wirtschaft Fuss zu fassen. Die
vorinstanzliche Aussage, dass keine ernsthaften Bemühungen erkennbar sind, die
Verschuldung zu stabilisieren bzw. zu reduzieren, kann daher nicht geteilt
werden. Schliesslich ist zu beachten, dass der einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegende Schuldner
zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens
Schulden zu tilgen, was zur Folge hat, dass im Vergleich zu früher weitere
Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen
sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt (vgl. BGer
2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010
E. 3.4; Spescha, a.a.O., Art.
63 AuG N 10; vgl. auch VGE VD.2014.102 vom 4. November 2014 E. 2.2.1,
VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.2). Auch wenn das Verhalten des
Rekurrenten nicht verharmlost werden darf, erweist es sich noch
nicht gerade als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits dazu führen, dass die
Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre
Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden, während eine stetige
Abzahlung durch die Lohnpfändung über die nächsten Jahre immerhin möglich ist (vgl.
BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3, 2C_329/2009 vom 14.
September 2009 E. 4.2.5). Im Gegensatz zu der Vorinstanz ist daher nicht von
einem sehr grossen aktuellen öffentlichen Interesse auszugehen, den Rekurrenten
aus der Schweiz wegzuweisen. Andererseits besteht bei einem weiteren Aufenthalt
in der Schweiz durchaus auch die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche
Schulden geäufnet werden. Insgesamt liegt somit ein öffentliches
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor, das aber weniger stark als
von den Vorinstanzen zu gewichten ist.
4.4 Diesem öffentlichen Interesse
an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates Interesse am Verbleib
in der Schweiz entgegen.
4.4.1 Der Rekurrent ist seit seinem 13.
Lebensjahr und nun bald seit 35 Jahren in der Schweiz. Er absolvierte
mit 17 Jahren bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) eine Lehre als
Betriebsangestellter, die er erfolgreich abschloss. Danach konnte er sich bei
den SBB intern weiterbilden und wurde auch befördert. Nachdem er ab dem Jahr
2002 – nachdem er seine Stelle bei der SBB gekündigte hatte – nur noch in
seinem Hanfladen gearbeitet hatte, geht er heute temporären Arbeitsstellen nach.
Der Rekurrent
hat prägende Jugendjahre bereits in der Schweiz verbracht. Trotz seiner langen
Anwesenheit sei ihm aber nach Auffassung der Vorinstanz eine Integration in die
schweizerische Gesellschaft nicht gelungen, was sich aus seinen Delikten sowie
der Verschuldung ergebe. Es ist richtig, dass der Rekurrent ab dem Jahr 1990
wiederholt straffällig wurde, was gegen eine erfolgreiche Integration spricht.
Allerdings liegen die schwereren Straftaten über 10 Jahre zurück, die neueren,
sich in den Akten befindenden Strafbefehle aufgrund von
Strassenverkehrsdelikten bewegen sich alle im Bagatellbereich. Angesichts der
zeitlichen Entwicklung sowie der langen Aufenthaltsdauer und der frühen
Einreise als Jugendlicher stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung somit
eine besondere Härte dar, die beim privaten Interesse des Rekurrenten zu
berücksichtigen ist (vgl. BGer 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 5.1;
VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 5.1).
4.4.2 Wie die Vorinstanzen zutreffend
erwogen haben, ist sodann aufgrund der langen Anwesenheit des Rekurrenten in
der Schweiz davon auszugehen, dass für ihn eine Rückkehr in die Türkei am Anfang
durchaus mit Problemen verbunden sein kann und ihm diese nicht leicht fallen
wird. Absolut fremd dürfte ihm das Heimatland wohl aber entgegen seinen
Vorbringen nicht sein, hat er doch immerhin seine Kinderjahre dort verbracht
und war im August 2009 letztmals dort. Auf der anderen Seite leben die meisten
nahen Verwandten in der Schweiz. Die sozialen und
familiären Bindungen des Beschwerdeführers konzentrieren sich primär auf seine
Familie hier in der Schweiz.
4.4.3 Zudem
beruft sich der Rekurrent zur Begründung seines Interesses an einem Verbleib in
der Schweiz auf sein Zusammenleben mit seiner Lebenspartnerin B____, mit
welcher er schon über 20 Jahre eine stabile Beziehung führe.
Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens, das ein Interesse am Verbleib in der Schweiz begründen
kann. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich
begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des
Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung. Bei einer Beziehung von
Konkubinatspartnern muss diese bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz
einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie
ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu
tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Der Rekurrent wohnt mit seiner Partnerin
seit dem Jahr 2008 zusammen und macht geltend, bereits über 20 Jahre mit ihr
eine Beziehung zu führen. B____ bestätigt in ihrem Schreiben die Dauer der
Beziehung und führt an, dass sie eine Familie gründen möchten. Auch wenn bezüglich
der Freundin nichts Näheres bekannt ist, wie die Vorinstanz festhielt, haben
sie doch mindestens beinahe 10 Jahre denselben Wohnsitz. Auch in dieser
Hinsicht ist somit ein Beziehungsnetz des Rekurrenten in der Schweiz vorhanden.
4.5 Bei einer Würdigung aller
Umstände bleibt festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall
handelt. Weder das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz
noch das öffentliche Interesse wiegen besonders schwer. Hervorzuheben ist aber,
dass die entscheidende Delinquenz heute bereits über 12 Jahre zurückliegt
und dass der Rekurrent seit über 5 Jahren einer Arbeit nachgeht, durch die ihm
die Rückzahlung von Schulden ermöglicht wird. Zudem lebt er seit bald 35 Jahren
in der Schweiz und hat bereits seine frühen Jugendjahre hier verbracht. Insgesamt überwiegt das private Interesse an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz das öffentliche Wegweisungsinteresse knapp. Der
angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen
sich daher als unverhältnismässig. Sollte sich
allerdings zeigen, dass der Rekurrent inskünftig keine nachweisbaren
Anstrengungen unternimmt, Schulden abzubauen und keine weiteren anzuhäufen,
oder wiederum straffällig wird, ist ein späterer Widerruf der
Niederlassungsbewilligung im Rahmen einer neuen Interessenabwägung möglich (vgl. VGE VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 2.3). Eine Landesverweisung kann ebenfalls aufgrund von
Art. 66a ff. StGB erfolgen, sollte der Rekurrent erneut strafrechtlich
verurteilt werden.
5.1 Zusammenfassend
erweist sich der Rekurs als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 1. April 2016 sowie
die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2015 sind aufzuheben.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Aufgrund des Obsiegens des Rekurrenten ist die Vorinstanz sodann zu
verpflichten, diesem für das verwaltungsinterne sowie für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist der entsprechende Aufwand vom Gericht zu schätzen.
Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von ca. 12 Stunden zum
praxisgemäss anzuwendenden Tarif von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 240.–. Insgesamt ist damit das
Justiz- und Sicherheitsdepartement zu verpflichten, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 3'240.– zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen. Der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 1. April 2016 und die
Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2015 werden aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben. Dem Rekurrenten wird der von ihm geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘200.– zurückerstattet.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne sowie für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 240.–, auszurichten.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.