Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.161
ENTSCHEID
vom 16.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
c/o B____, [...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt
[…]
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. August 2016
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ein Strafverfahren gegen C____. Gegenstand
war der Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des A____ und dessen Präsidenten
und Geschäftsleiter B____. Hintergrund war ein Interview von Radio […], in
welchem die Beschuldigte den A____ als rassistisch und antisemitisch bezeichnet
hatte. In einem Facebook-Eintrag hatte sie zudem geäussert, man dürfe B____ mit
Gewissheit als Antisemiten bezeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellte das
Strafverfahren mit Verfügung vom 23. August 2016 mangels Vorliegens einer
strafbaren Handlung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
ein.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat B____ am 9. September 2016 durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 beantragt, die
Beschwerde abzuweisen und zur Begründung auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung
verwiesen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a
der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG
154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse geltend machen kann (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 382 N 2; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).
Die
Beschwerdeführer sind als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellungen
selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die von ihnen beanzeigten
Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend haben sie
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügungen,
was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen
und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist etwa die
Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft,
eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem
Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig
gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen,
wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher
oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV
86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11.
Februar 2016 E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft sieht den Straftatbestand der (mehrfachen) üblen Nachrede
nicht als erfüllt an. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bundesgerichts
vom 26. September 2000 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt worden.
Es sei dabei um Verunglimpfungen von Juden gegangen, wobei im Zusammenhang mit
dem Schächten von Tieren Vergleiche zu den Methoden der Nationalsozialisten
gezogen worden seien. Aufgrund von Einträgen auf der aktuellen Homepage des A____
kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, es sei belegt, dass sich B____ bzw. der
A____ nach wie vor nicht von diesen Anschauungen und Ansichten distanziert habe.
Die Beschwerdegegnerin 2 habe daher den Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff.
2 StGB erbracht. Sodann habe sie ihre Äusserungen nicht ohne begründete
Veranlassung getätigt, da sie eine sorgfältige Selektion der Aussteller an der
Messe [...] habe erreichen wollen. Mit dem ebenfalls beanzeigten
Facebook-Eintrag habe sie Stellung zu den diffamierenden Äusserungen zu ihren
Recherchen im Zusammenhang mit B____ bezogen.
2.3 Die
vorliegende Einstellungsverfügung wurde einlässlich begründet, die Beschwerdeführer
haben jedoch belegen können, dass ähnliches Verhalten zum Nachteil von B____
bzw. seines Vereins bereits vielfach als üble Nachrede qualifiziert worden ist.
So wurden Personen der üblen Nachrede schuldig erklärt, welche Facebook-Einträge
mit „gefällt mir“ bewertet hatten, in welchen B____ als mehrfach vorbestrafter
Antisemit bezeichnet wurde und behauptet wurde, innerhalb seines Vereins gäbe es
keine kritische Auseinandersetzung mit dessen antisemitischen und rassistischen
Positionen (Strafbefehl ZH in Sachen A.O. vom 3. Oktober 2016). Auch das Setzen
eines Links auf einen Facebook-Eintrag der Gruppe […] wurde als üble Nachrede
qualifiziert, wobei von Strafe Umgang genommen wurde, da die Beschuldigte die
Geschädigten nicht habe beleidigen wollen, „sondern lediglich anderen Menschen
Informationen zugänglich machen“ wollte (Strafbefehl ZH in Sachen J.S. vom 18.
Oktober 2016). Auch der Facebook-Kommentar, B____ sei „ein amtlich beglaubigter
Rassist“ wurde durch die Staatsanwaltschaft Luzern als üble Nachrede eingestuft
(Strafbefehl LU in Sachen P.F. vom 20. Oktober 2016). Auch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte einen Strafbefehl wegen mehrfacher übler
Nachrede aus, da der Beschuldigte unter anderem auf Facebook postete, B____ sei
ein Antisemit sowie, dass dieser wegen Rassismus verurteilt worden sei
(Strafbefehl BS in Sachen C.M. vom 25. Januar 2017). Die Beschwerdeführer haben
weitere Strafbefehle aus den Kantonen St. Gallen und Bern eingereicht, in
welchen in ähnlich gelagerten Fällen Strafen wegen übler Nachrede ausgefällt worden
sind. Hinzu kommen mehrere Anklageschriften wegen übler Nachrede aus dem Kanton
Zürich, welche vermutlich aus angefochtenen Strafbefehlen resultieren. Ein
Anklagepunkt besteht darin, dass der besagte Facebook-Eintrag von C____, man
dürfe B____ mit Gewissheit als Antisemiten bezeichnen, mit „gefällt mir“
kommentiert wurde (Anklageschrift Stawa Zürich-Sihl in Sachen B.F. vom 6. März
2017). Weitere Eingaben der Beschwerdeführer betreffen den
Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB: Das Bezirksgericht Münchwilen hielt
eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte von B____ und dem A____ fest, unter
anderem durch die Behauptung, die Kläger würden sich antisemitisch und
rassistisch äussern (Entscheid Bezirksgericht Münchwilen vom 23. Februar 2017).
Diverse weitere Entscheide dieses Gerichts zu Gunsten der Beschwerdeführer
wurden zu den Akten gegeben. Die von den Beschwerdeführern beigebrachten
Strafbefehle, Anklageschriften und Entscheide sprechen dafür, dass die erforderliche
Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs beim
vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben und nach dem Grundsatz „in dubio pro
duriore“ zu verfahren ist.
2.4 Da
die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung demnach nicht gegeben sind, ist
die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 der
Strafprozessordnung angewiesen, das Verfahren mit Anklageerhebung zum Abschluss
zu bringen (zur Zulässigkeit einer solchen Weisung siehe BGer 06.03.2013, 1B_480/2012 E. 5).
Für das
Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführer haben bei
diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der
in der Honorarnote vom 22. März 2017 geltend gemachte Aufwand von 30.25 Stunden
ist jedoch unangemessen hoch. Aufgrund der eingereichten Präjudizien, welche
sämtlich die Beschwerdeführer betreffen, welche stets vom gleichen Anwalt
vertreten werden, ist evident, dass dreimal acht Stunden für das Abfassen der vorliegende
Rechtsschrift unangemessen viel sind. Die Beschwerde ist denn auch ausufernd
formuliert und befasst sich etwa ausgiebig mit der rechtskräftigen Verurteilung
des Beschwerdeführers 2, obwohl dies nichts zur Klärung der hier relevanten
Fragen beiträgt. Die zahlreichen Parallelfälle lassen vermuten, dass die
Rechtsschrift nicht eigens im Hinblick auf das vorliegende Verfahren verfasst
wurde, sondern mehrfach verwendet werden konnte. Das Honorar ist daher um den
halben Zeitaufwand auf 15 Stunden zu CHF 250.‒ zu kürzen. Die Barauslagen
von CHF 226.40 werden akzeptiert, wenn die Zahl verrechneter Kopien (294 Stück)
auch hoch erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen zum
Abschluss zu bringen.
Es werden keine ordentlichen Verfahrenskosten
erhoben. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von CHF 3‘976.40
(zuzüglich 8% MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerschaft
Staatsanwaltschaft
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.