Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.37
URTEIL
vom 19. Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
B____ Beigeladene
1
[...]
[...]
Beigeladene 2–13 vertreten durch B____,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Baurekurskommission
vom 16. Dezember 2015
betreffend Bauentscheid Nr. BBG
9'064'546 (1) vom 10. September 2014 in Sachen 7 Parkplätze im Hinterhof
Sachverhalt
Mit Bauentscheid
Nr. BBG 9‘064‘546 (1) vom 10. September 2014 erteilte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
A____ eine Ausnahmebewilligung für die Erschliessung von sieben neu geplanten
Parkplätzen auf der rückwärtigen Seite seiner Liegenschaft an der C____strasse
über die Grünanlagenzone. Gegen diesen Bauentscheid hat B____ im Namen der
Interessengemeinschaft (IG) F____ bei der Baurekurskommission rekurriert. Diese
hiess den Rekurs mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 gut und hob den
angefochtenen Bauentscheid unter Kostenfolge zulasten der beigeladenen
Bauherrschaft auf.
A____
(Rekurrent) hat gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Februar 2016 Rekurs
beim Verwaltungsgericht angemeldet und am 26. Februar 2016 begründet. Er
beantragt, dass der am 3. Februar 2016 versandte Entscheid der Baurekurskommission
vom 16. Dezember 2015 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und das
Baugesuch zur Errichtung von sieben Parkplätzen auf der Rückseite seiner Liegenschaft
zu bewilligen sei. Mit Vernehmlassungen vom 19. Mai 2016 resp. 18. Mai
2016 beantragen die Baurekurskommission und B____ im eigenen und im Namen der
IG F____ die Abweisung des Rekurses.
Am 19. Mai 2017
hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durchgeführt. Daran teilgenommen
haben der durch seine Organe vertretene Rekurrent sowie sein Rechtsvertreter,
die Beigeladenen, die Vertreterinnen der Baurekurskommission und des Bau- und Gastgewerbeinspektorats
sowie die Vertreter der Abteilung Städtebau & Architektur des Bau- und
Verkehrsdepartements, des Diensts für Verkehrssicherheit und der Stadtgärtnerei.
Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal weitergeführt. Dabei sind
der Rechtsvertreter des Rekurrenten, die Vertreterinnen der Baurekurskommission
und des Bau- und Gastgewerbeinspektorats sowie die Beigeladenen zum Vortrag
gelangt. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie
der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im
Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Baurekurskommission
ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG
790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide
nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem
Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 6 BRKG). Daraus folgt die
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
1.2 Der
Rekurrent ist als Bauherr vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat
ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung, weshalb er nach
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf diesen ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der Vorschrift von § 8
VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche
Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG,
SG 730.100) sowie die Ausführungsbestimmungen in der Bau- und
Planungsverordnung (BPV, SG 730.110), nicht oder nicht richtig angewendet,
gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das
ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE
692/2005 vom 12. Mai 2006 E. 1.3, in: BJM 2008 S. 271).
Mit dem
streitgegenständlichen Baubegehren möchte der Rekurrent sieben Parkplätze im
Hinterhof seiner Liegenschaft errichten. Die Baurechtskonformität der Errichtung
dieser Parkplätze an sich ist nicht strittig. Da die Parkplätze aber nicht von
der C____strasse selber her erschlossen werden können und die Parzelle hinten
an keine Allmend anschliesst, können sie momentan nur über die benachbarte
Parzelle E____ erschlossen werden. Diese befindet sich im
Verwaltungsvermögen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel. Es handelt sich um
eine kleine parkähnliche Anlage mit einem gemergelten Platz und gemergelten
Wegen zur F____gasse und zur G____gasse, welche sich in der Grünanlagenzone
befindet. Mit Datum vom 4. September 2014 erteilte der Vorsteher des Bau- und
Verkehrsdepartements eine Ausnahmebewilligung für die Zufahrt über diese
Grünanlagenzone in Abweichung von § 40 Abs. 2 lit. b BPG. Diese
Ausnahmebewilligung bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.1 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst, die Vorinstanz habe zahlreiche
Personen zum Rekurs zugelassen, die diesen gar nicht rechtzeitig angemeldet hätten.
Dieser sei allein für die "IG F____, c/o B____" angemeldet worden. Der
IG F____ komme aber keine Beschwerdelegitimation zu, fehle ihr doch die juristische
Persönlichkeit. Erst in der Rekursbegründung habe die Beigeladene 1 darauf
hingewiesen, diese auch im eigenen Namen einzureichen. Die übrigen Personen
hätten aber nur für die IG F____ gezeichnet. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz könne nicht offenbleiben, ob allen rekurrierenden Personen die
Legitimation zukomme.
3.2 Mit
Eingabe vom 19. September 2016 hat die Beigeladene 1 "im Namen der
IG F____ und als Einzelperson Rekurs gegen den Einspracheentscheid BBG 9‘064‘546
vom 10. September 2014" erhoben. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 hat
sie wiederum "in meinem und im Namen der in der IG F____ vertretenen
Anwohnerinnen und Anwohner" den Rekurs begründet. Damit ist der
vorinstanzlichen Erwägung zu folgen, dass die Beigeladene 1 den Rekurs an
die Baurekurskommission unter anderem auch im eigenen Namen erhoben und
begründet hat. Dass dies unter dem Briefkopf IG F____, c/o B____ erfolgt ist,
erscheint aufgrund der klaren Feststellung im Text der beiden Eingaben nach
Treu und Glauben völlig unerheblich. Der Rekurrent bestreitet sodann die
materielle Rekursberechtigung der Beigeladenen 1 als Nachbarin zu Recht
nicht.
3.3 Es
ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rekursbefugnis der übrigen,
der IG F____ angehörenden Personen nicht weiter abgeklärt hat. Praxisgemäss
genügt nach kantonalem Verwaltungsprozessrecht bei einer Mehrheit von
Rekurrierenden für das Eintreten auf einen Rekurs die Legitimation mindestens
einer rekurrierenden Person, weshalb die Rekursbefugnis der weiteren rekurrierenden
Personen jeweils offengelassen werden kann (VGE VD.2015.224 vom
7. September 2016 E. 2.2, VD.2015.109 vom 18. März 2016 E. 1.3, VD.2013.22
vom 12. August 2013 E. 1.4.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 291; vgl. auch BGer 1A.246/2005 vom 31. März 2006 E. 1.1).
Soweit der Rekurrent dieser Praxis entgegenhält, die Parteistellung habe Konsequenzen
für Rechtsmittel, die Kosten für einen Rückzug des Rekurses sowie für die
Beschwerdelegitimation ans Bundesgericht, ist darauf hinzuweisen, dass sich
alle diese Fragen weder für die Baurekurskommission noch für das Verwaltungsgericht
in diesem Verfahren konkret stellen, sodass auch daraus kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Rekursbefugnis der weiteren
Rekurrentinnen und Rekurrenten abgeleitet werden kann.
4.1 Der
Rekurrent stellt mit seinem Rekurs nicht in Frage, dass die Erschliessung der
beantragten Parkplätze über die sich in der Grünanlagenzone befindliche
Parzelle E____ nicht zonenkonform ist. Gemäss § 40b Abs. 2 lit. b BPG sind in
Grünanlagenzonen neben den für ihre Erschliessung und Ausstattung üblichen und
notwendigen Bauten und Anlagen sowie gewissen unterirdischen Bauten und Anlagen
Erschliessungen von Nachbargrundstücken auf Allmend zulässig, wenn sie sich in
die Grünanlagenzone einfügen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
bilden weder die Parzelle des Rekurrenten noch die angrenzende Parzelle E____ Allmend.
Die Nutzung der Parzelle E____ zur Erschliessung der projektierten Parkplätze
bedarf daher einer Ausnahmebewilligung gemäss § 80 BPG (Basisratschlag
Zonenplanrevision Nr. 12.0740.01 vom 16. Mai 2012, Teil 4 S. 17).
Eine
Ausnahmebewilligung kann gemäss § 80 Abs. 1 BPG erteilt werden, wenn
einerseits wichtige Gründe vorliegen und andererseits die öffentlichen sowie
wesentlichen nachbarlichen Interessen gewahrt werden. In diesem Sinne ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen (Feldges/Barthe,
Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 825 f.;
Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino, Die
Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, Basel 2014, S. 149 ff.; Lanter, in: Fachhandbuch Öffentliches
Baurecht, Zürich 2016, Rz. 3.502 ff.).
4.2
4.2.1 Zunächst
kritisiert der Rekurrent, dass die Vorinstanz den Ermessensentscheid des Departementsvorstehers
durch ihre eigenen Ansichten über Parkplätze ersetzt habe, wozu sie nicht
kompetent sei. Sie habe unzulässigerweise offensichtlich eigene politische
Ansichten in die Entscheidfindung hineingebracht. Eine Ausnahmebewilligung
dürfe gemäss dem Wortlaut von § 80 BPG nicht nur dann erteilt werden, wenn im
Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten im Sinne ungewollter
Wirkungen des Gesetzes beseitigt werden müssten. Gegen einen Ermessenentscheid
des verfassungsmässig gewählten Regierungsrats dürfe richterlich nur mit
grösster Zurückhaltung eingegriffen werden. Die Baurekurskommission sei nicht
befugt, in das ordnungsgemässe Ermessen des Departementsvorstehers einzugreifen
und dieses umzustossen.
4.2.2 Damit
stellt sich die Frage der Kognition der Vorinstanz und des Verwaltungsgerichts
bei der Überprüfung von Ausnahmebewilligungen gemäss § 80 BPG.
Die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung beim Vorliegen wichtiger Gründe und der Wahrung
öffentlicher und wesentlicher nachbarlicher Interesse erfolgt auf der Grundlage
unbestimmter Rechtsbegriffe. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gerichte,
unbestimmte Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren
sowie Interessenabwägungen vorzunehmen. Wo aber der Gesetzgeber mit der offenen
Normierung der Verwaltung eine erhebliche Entscheidungsbefugnis einräumen
wollte und dies mit der Verfassung vereinbar ist, darf und muss das Gericht
seine Kognition entsprechend einschränken (BGE 127 II 184 E. 5a/aa S. 191
m.w.H.). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich denn auch praxisgemäss eine
gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung und Auslegung von solchermassen offenen
Gesetzesnormen und trägt so dem Beurteilungsspielraum und der besonderen
Sachkenntnis der Verwaltungsbehörden Rechnung, ohne freilich auf eine blosse
Willkürüberprüfung beschränkt zu sein (statt vieler: VGE VD.2010.227 vom 6.
Januar 2012 E. 1.3 m.w.H.). Dabei ist allerdings der Zweck der Einräumung von
Ermessen an die Verwaltung zu berücksichtigen. Soweit dieses der
Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, besteht kein Grund einer beschränkten
richterlichen Überprüfung. Zurückhaltung ist aber dann zu üben, wenn der
Gesetzgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen Sachverständigenermessen oder
politisches Ermessen einräumen will (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 444 m.H. auf Schindler, Verwaltungsermessen,
Zürich 2010, Rz. 418 ff.; VGE
VD.2015.144 vom 3. Mai 2016 E. 1.3).
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bezweckt das Institut der
Ausnahmebewilligung gemäss § 80 Abs. 1 BPG nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten
zu vermeiden, wie sie bei der Anwendung von naturgemäss generalisierenden gesetzlichen
Regelungen vorkommen können. Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ermöglicht
die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Voraussetzungen für
einen solchen Dispens können dabei nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn
die strikte Anwendung der Norm zu einem auch aus Sicht der Rechtsetzung
offensichtlich ungewollten Ergebnis führen würde. Nach der Rechtsprechung sind
bei der Prüfung eines sachlich begründeten Bedürfnisses für eine Ausnahmebewilligung
hohe Anforderungen zu stellen. Das Institut darf nicht als offensives Mittel
der Rechtsetzung eingesetzt werden, sondern muss sich defensiv darauf
beschränken, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten als Folge der
bestehenden Normierung zu vermeiden (VGE 609/2002 vom 6. September 2002 m.H.
auf Rhinow/Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 37;
VGE vom 16. August 1996 i.S. M.O. und Kons., vom 22. September 1995 i.S.
E.B. und Kons., vom 12. November 1993 i.S. M.G.).
Diesem
Verständnis entspricht grundsätzlich auch die neuere Lehre, wonach die
rechtanwendenden Behörden mit dem Institut der Ausnahmebewilligung zur Vermeidung
von Härtefällen und zur Beurteilung ausserordentlicher Konstellationen oder
Verhältnisse aus Gründen der Billigkeit und der Einzelfallgerechtigkeit
ermächtigt werden, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Dabei muss eine
umfassende Interessenabwägung vorgenommen und das Vorliegen eines
Ausnahmefalles weder extensiv noch restriktiv sondern nach Massgabe des
Gesetzeszweck beurteilt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 2664, 2674; Wiederkehr/Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014 N 377 ff;
Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014 § 44 N 42 ff.;
Lanter, a.a.O., Rz. 3.501 ff.).
Gerade im öffentlichen Baurecht sind die gesetzlichen Bestimmungen im Interesse
der Einheitlichkeit und Klarheit generalisierend formuliert, was im Einzelfall
unzweckmässige resp. unverhältnismässige Resultate zur Folge haben kann, die in
Sonderfällen ohne Korrektur der gesetzlichen Ordnung mittels
Ausnahmebewilligung korrigiert werden dürfen. Damit dient das Institut der
Ausnahmebewilligung der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
staatlichen Handelns (Feldges/Barthe,
a.a.O., S. 825 f.; Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino,
a.a.O., S. 149; Lanter,
a.a.O., Rz. 3.498). In diesem Sinne soll die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung der Verfeinerung von allgemein gehaltenen Regelungen dienen
(BGer 1C_421/2012 vom 23. Dezember 2013 E. 8; Lanter, a.a.O., Rz. 3.503 ff.; Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino, a.a.O., S. 150).
4.2.3 Daraus
folgt, dass die Vorinstanz ihre Kognition bei der Beurteilung des Vorliegens
einer Ausnahmesituation zu Recht nicht eingeschränkt hat. Ob eine
Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die von einem
Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Dagegen ist bei der Regelung des
Ausnahmefalles nach dessen Bejahung dem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der
Verwaltungsbehörde Rechnung zu tragen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 2675; BGE 140 II 437 E. 5 S. 443). Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Befugnis zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung dem
Departementsvorsteher zukommt, zumal diese Kompetenz auch generell oder im
Einzelfall an nachgeordnete Verwaltungseinheiten delegiert werden kann (§ 25
Abs. 2 BPV). Auch wenn der Erteilung einer Ausnahmebewilligung politische
Bedeutung zukommen kann, erweist sie sich aufgrund der Bindung an die
gesetzgeberischen Grundentscheidungen bei deren Erteilung im Einzelfall nicht als
Ausübung politischen Ermessens. Mit Ausnahmebewilligungen dürfen nach dem
Gesagten entgegen dem Vorbringen des Rekurrenten gerade keine neuen
planerischen Entscheide getroffen werden.
4.3 Mit
seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent weiter auf den Standpunkt, als
Eigentümer der Parzelle D____ grundsätzlich das Recht zu haben, seine
Parkplätze auf eigenem Grund und Boden zu erstellen. Er macht in diesem
Zusammenhang den Vergleich, es könne auch nicht von einem Bauherrn, der ein
Haus bauen wolle, der Nachweis verlangt werden, dass er keine Mietwohnung
finde. Diese Argumentation zielt an der Sache vorbei. Es ist dem Rekurrenten
innerhalb der baurechtlichen Schranken selbstverständlich unbenommen, auf seinem
Grundstück Parkplätze zu errichten. Vorliegend beansprucht er aber die
zonenwidrige Nutzung einer benachbarten Liegenschaft. Hierfür benötigt er eine
Ausnahmebewilligung, für deren Erteilung im Sinne von § 80 BPG eine
Interessenabwägung vorzunehmen ist. Fehlende Parkplätze auf einer Liegenschaft
allein vermögen keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung zu begründen,
zumal auch keine Verpflichtung zur Einrichtung von Parkplätzen auf privaten
Parzellen besteht (VGE VD.2015.148 vom 1. Februar 2016 E. 4.2.1).
Möchte der Rekurrent den entsprechenden Voraussetzungen entgehen, so könnte er
– im Rahmen des baurechtlich zulässigen – auch eine Erschliessung der
projektierten Parkplätze von der C____strasse durch die bestehende Baute
vorsehen, auch wenn dies mit deutlich höheren Kostenfolgen im Vergleich zum
vorliegenden Projekt verbunden ist (VGE VD.2015.148 vom 1. Februar 2016 E.
4.2.1).
In gleicher Weise
hilft dem Rekurrenten auch die Berufung auf die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit
seiner Mitglieder nicht. Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1
BV vermittelt keinen Anspruch auf jederzeitige Zufahrt zu einer Liegenschaft, wenn
diese etwa von verschiedenen Haltestellen des öffentlichen Verkehrs oder von
öffentlichen Parkiermöglichkeiten aus in wenigen Minuten zu Fuss erreichbar ist
(vgl. VGE VD.2016.116 vom 16. November 2016 E. 3.2.4, VD.2015.84 vom
22. März 2016 E. 3.3). Inwieweit die Wirtschaftsfreiheit tangiert sein
soll, wenn bei einem Dritten nicht auf dessen Grundstück parkiert werden kann, ist
sodann nicht ersichtlich. Es kann daher offenbleiben, inwieweit sich der
Verband im vorliegenden Fall überhaupt auf die Grundrechte seiner Mitglieder
berufen kann.
4.4 Als
erste Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist das Vorliegen
wichtiger Gründe für die beantragte Erschliessung zu prüfen. Diese
Ausnahmegründe müssen objektiver Natur sein und sich etwa aus Spezifika der
Parzelle, der Beschaffenheit des Baugrunds, des Zwecks des Bauvorhabens oder
aus technischen oder planerischen Besonderheiten ergeben. Persönliche oder finanzielle
Gründe, individueller Raumbedarf oder das Interesse an einer möglichst
gewinnbringenden Nutzung des Grundstücks können dagegen die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung in der Regel nicht rechtfertigen (Lanter, a.a.O., Rz. 3.504 f.).
4.4.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass das allgemeine und unbestrittene öffentliche
Interesse an der Lehrlingsausbildung nicht veranschlagt werden könne, da dieses
nicht oder nur beschränkt von den Parkiermöglichkeiten auf privatem Grund
abhänge. Es seien Parkplätze auf öffentlichem Grund wie das 62 m lange Parkfeld
mit Sonderregime für gebührenfreies Parkieren währen 5 Stunden auf rund 12
Parkfeldern vorhanden. Zudem sei die Liegenschaft für auswärtige Dozierende und
Mitarbeitende vom Bahnhof SBB in ungefähr 25 Minuten erreichbar.
4.4.2 Dem
hält der Rekurrent zur Begründung seines Anspruchs auf Erteilung der strittigen
Ausnahmebewilligung entgegen, für den Betrieb seines Ausbildungszentrums an der
C____strasse und damit für die Wahrnehmung des öffentlichen Interesse an der
Ausbildung von Lehrlingen im Elektroinstallationsgewerbe nach der Aufhebung der
"weissen" Parkflächen vor seiner Liegenschaft auf eigene Parkierungsmöglichkeiten
angewiesen zu sein. Er macht geltend, solche insbesondere für Experten und
Ausbilder, die zum Teil nicht im Kanton Basel-Stadt wohnten, zu benötigen. Das
62 m lange Parkfeld in der C____strasse stehe den Dozierenden und den
Mitgliedern des A____ nicht exklusiv zur Verfügung. Willkürlich sei weiter der
Vorwurf, er habe sich zu wenig nach alternativen Parkierungsmöglichkeiten
umgeschaut. Er bestreitet eine Pflicht, Alternativen für das Bauvorhaben
vorzulegen. Zudem ist der Rekurrent der Ansicht, es bestehe keine gesetzliche
oder gar verfassungsmässige Pflicht, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
anzureisen. Er bestreitet zwar die von der Vorinstanz geltend gemachte Erschliessung
der Liegenschaft mit dem öffentlichen Verkehr nicht, erachtet diesen Verweis
auf diese Erschliessung aber als willkürlich. Die Benutzung des öffentlichen
Verkehrsmittels finde bei Handwerksbetrieben ihre Grenzen.
4.4.3 Damit
verkennt der Rekurrent, dass es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
gemäss § 80 Abs. 1 BPG zur Erschliessung der Parkplätze über die Parzelle E____
wichtiger Gründe bedarf, die es gegenüber den öffentlichen Interessen und
wesentlichen nachbarlichen Interessen abzuwägen gilt. Für die Gewichtung des
privaten Interesses des Rekurrenten an eigenen Parkplätzen ist dabei die Erschliessung
der Liegenschaft mit öffentlichen und privaten Parkplätzen sowie dem
öffentlichen Verkehr von Bedeutung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass an der
C____strasse ein Parkfeld von 62 m für gebührenfreies Parkieren bis zu
fünf Stunden vorhanden ist. Aus den Akten ergibt sich, dass freie Parkplätze im
Umfeld der Liegenschaft des Rekurrenten durchaus vorhanden sind (Beilage 5
zur Vernehmlassung der Beigeladenen vom 18. Mai 2016). Drei Parkplätze befinden
sich zudem unmittelbar vor der Liegenschaft des Rekurrenten. Bereits vor der
Umwandlung dieser Parkplätze von der weissen in die blaue Zone verfügte der
Rekurrent nicht über für ihn reservierte Parkplätze, sondern beschilderte diese
unrechtmässigerweise als in seinem Eigentum stehend. Die drei genannten Parkplätze
bestehen auch weiterhin, allerdings ist darauf nur noch ein zeitlich beschränktes
Parkieren möglich. Folglich ist festzuhalten, dass in der näheren Umgebung
öffentliche Parkplätze vorhanden sind, auf denen teilweise bis zu fünf Stunden,
mit entsprechenden Tagesparkkarten, auch ganztägig parkiert
werden kann. Es trifft jedoch zu, dass der Rekurrent damit seinen anreisenden
Dozierenden und Experten keinen freien Parkplatz garantieren kann. Gerade bei
einer Anreise während des Tages erweist sich die Parkplatzsuche als schwierig,
wie beim Augenschein festgestellt werden konnte. Ein sicherer Parkplatz wäre
allenfalls im nahegelegenen Parkhaus der [...] zu mieten, was der Rekurrent
auch nicht bestreitet. Er macht allein geltend, kein Interesse an kurzfristig
kündbaren Einstellplätzen zu haben, ohne aber nachzuweisen, dass im Parkhaus
der [...] nur solche Angebote bestünden. Wie sich anlässlich des Augenscheins
zeigte, ist die Anfahrt zu diesem Parkhaus aber auch durch einen Durchgang
erschwert, dessen Tore zu unterschiedlichen Zeiten geschlossen sind. Zudem
macht der Rekurrent geltend, die Durchfahrt sei für Unbefugte nicht gestattet.
Damit ist diese Lösung gegenüber Parkplätzen auf dem eigenen Grundstück des
Rekurrenten weniger geeignet. Es ist begreiflich, dass für die Ausbildung der
Lehrlinge im Ausbildungszentrum Personen anreisen müssen, die allenfalls auch
schweres oder unhandliches Material mitbringen, weshalb auch ein Ausweichen auf
den öffentlichen Verkehr keine genügende Alternative darstellt. Für Dozierende
und Experten reservierte Parkplätze sind daher für den Ausbildungsbetrieb angezeigt.
Somit besteht ein nachvollziehbares Interesse am Bau eigener Parkplätze.
4.4.4 Die
Erschliessung der geplanten Parkplätze über die C____strasse ist aufgrund der
momentanen baulichen Situation nicht möglich. Man müsste das Gebäude des
Rekurrenten durch- oder unterfahren, was einen Einfluss auf die Statik des
Gebäudes hätte. Auch wenn der Rekurrent die entsprechenden Kosten nicht
abgeklärt hat, ist von einem kostspieligen Projekt auszugehen. Momentan bleibt
somit einzig die Möglichkeit der Erschliessung über die Parzelle E____. Bereits
heute verfügt der Rekurrent über ein Weg- und Zufahrtsrecht über diese Parzelle.
Die Grunddienstbarkeit ist bis zum 31. Dezember 2018 errichtet, wobei der
Grundeigentümer des berechtigten Grundstücks ein einmaliges Optionsrecht von
weiteren 15 Jahren hat (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung der Beigeladenen
vom 18. Mai 2016). Mit der Dienstbarkeit wird die Erschliessung des Hinterhofs
der Liegenschaft des Rekurrenten über die Parkanlage ermöglicht. Somit kann dem
Rekurrenten zumindest ein Vertrauen auf die Möglichkeit dieser Erschliessung nicht
abgesprochen werden. In Anbetracht dieser Umstände, wonach die bestehende
bauliche Situation momentan einzig eine Erschliessung der Parkplätze über die
Grünanlagezone zulässt, wobei der Rekurrent mindestens die nächsten Jahre
bereits über ein Weg- und Zufahrtsrecht verfügt, kann eine Ausnahmesituation
bejaht werden.
4.4.5 Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass der Rekurrent ein Interesse an der Erschliessung
der projektierten Parkplätze im Hinterhof seiner Liegenschaft hat, dieses aber
mit der Vorinstanz zu relativieren ist, sodass es nicht allzu stark zu
gewichten ist.
4.5 Das
private Interesse des Rekurrenten ist gegen die ihm entgegenstehenden
öffentlichen und nachbarlichen Interessen abzuwägen.
4.5.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, den Interessen des Verbandes stünde das öffentliche
Interesse auf Schutz und Erhaltung des öffentlichen Raumes und der
unbeeinträchtigten Grünanlage entgegen. Die beantragten sieben Parkplätze
würden zwar nicht zu einem hohen Verkehrsaufkommen führen. Das betroffene
Quartier sei aber nur mit wenig öffentlich zugänglichen Grünanlagen
ausgestattet und die Verlagerung des Verkehrs aus der C____strasse auf die
ruhige, beschauliche und dörflich anmutende Rückseite der Liegenschaft nahe des
ehemaligen [...] Dorfkerns würde eine klare Verschlechterung der Situation für
die betroffene Anwohnerschaft bewirken. Da die Bauherrschaft ihre Bemühungen
bei der Suche nach alternativen Parkierungsmöglichkeiten in keiner Weise
substantiiert habe, falle die Interessenabwägung zu ihren Ungunsten aus.
4.5.2 Der
Rekurrent macht dagegen geltend, dass es sich gemäss den Ausführungen der
Stadtgärtnerei bei der Grünanlage um einen abgeschiedenen Ort ohne soziale
Kontrolle handle. Zudem sei der Durchgang zum Schulhaus H____ geöffnet worden,
eine Aufwertung aber nicht geplant. Die Grünanlage werde von den Parkplätzen
auch kaum tangiert. Wenn die Parkplätze kaum zu einem grossen Verkehrsaufkommen
führen würden, sei unklar, mit welchem Recht sich die Vorinstanz "anmasse",
die Ausnahmebewilligung aufzuheben.
4.5.3 Das
öffentliche Interesse ist mit Blick auf den Zweck der Grünanlagezone zu
beurteilen. Die Grünanlagenzone ist eine der Zonen für Freiraumnutzungen des
baselstädtischen Planungsrechts. Sie bezweckt somit zusammen mit den Grünzonen
die Sicherung von Freiräumen und umfasst vorwiegend unversiegelte und durch
Vegetation geprägte Flächen. Grünanlagenzonen dienen der Ausstattung des
Baugebiets, vor allem zum Zweck der Erholung, Begegnung, Sport, Spiel und Bewegung.
Dazu bedürfen sie einer Grundausstattung an Bauten und Anlagen zu ihrer
Erschliessung und Ausstattung wie Promenaden, Parkanlagen und ähnlichem. Alle
diesem Zweck dienenden Bauten und Anlagen müssen dem Zweck der Grünanlagenzone
dienen und müssen sich in diese einordnen (Basisratschlag Zonenplanrevision Nr. 12.0740.01
vom 15. Mai 2012 Teil 4 S. 15 f.).
Bei der Grünanlage
auf der Parzelle E____ handelt es sich um einen kleinen Park mit halbwildem Charakter.
Sie dient unter anderem den Kindergarten- und Primarschulkindern als
Spielplatz. Allerdings sind keine Spielgeräte installiert, seit die Schaukel
und der Tischtennistisch wegen Vandalismus entfernt worden sind. Die kleine
Freifläche stellt einen Rückzugsort für das Quartier dar. Auch wenn in nächster
Nähe eine weitere Grünanlage auf dem I____platz besteht, spielten die Kinder gemäss
Angaben der Beigeladenen vor allem auf der strittigen Parzelle, weil Anwohner
beim I____platz sich auch schon über Lärm beklagt hätten. Dem Aufenthalt oder
Spielen auf den gemergelten Platz steht allerdings das Projekt des Rekurrenten
nicht entgegen, da die Zufahrt vor dem Platz auf das Grundstück des Verbands
abbiegt. Diesbezüglich wird die Grünanlage somit nicht beeinträchtigt. Auch
wenn einige Fahrzeuge von der F____gasse her über den gemergelten Weg fahren,
wird damit der Charakter der Grünanlage nicht gross tangiert, da der Weg –
abgesehen von einer geringen Verschiebung – sowohl in seiner Form als auch in
Bezug auf seinen Belag belassen wird. Gemäss der Abteilung Architektur &
Städtebau des Bau- und Verkehrsdepartements ist der
Eingriff in die Grünanlage denn auch unproblematisch, da er im Geiste der
bestehenden Gestaltung und Materialisierung ausgeführt und der heutige Zugang
rückgebaut wird. Folglich wiegt das unbestrittenermassen allgemein bestehende öffentliche
Interesse am Schutz und an der Erhaltung des öffentlichen Raums und der
unbeeinträchtigten Grünanlage im vorliegenden Fall nicht besonders schwer.
4.5.4 Weiter
sind die nachbarlichen Interessen in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen.
Die Beigeladenen weisen insbesondere auf die Einbusse der Verkehrssicherheit in
der F____gasse hin. Die F____gasse und der Mergelweg über die Grünanlagezone würden
von Primarschülern als sicherer und abwechslungsreicher Schulweg, von den 5.-
und 6.-Klässlern auch als Velozufahrt genutzt. Die Sicherheit auf dem Schulweg
zur Primarschule H____ sei durch die Zunahme des Autoverkehrs gefährdet, da enge
Verhältnisse herrschten. Die Kantonspolizei beurteilt die Situation aus
verkehrssicherheitstechnischer Sicht indes nicht als problematisch, da die
Parkplätze ausschliesslich durch Angestellte der Firma genutzt würden. Aus
diesem Grund sei nicht von Suchverkehr auszugehen, womit keine Mehrbelastung resultiere.
Tatsächlich kann bei der Schaffung von sieben neuen Parkplätzen nicht von einer
starken Verkehrszunahme gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass die
Parkplätze ganz- oder halbtags belegt würden, sodass höchstens mit ungefähr 30 Fahrten
pro Tag zu rechnen ist. Die F____gasse liegt in der Begegnungszone mit
Tempo 20, weshalb vorsichtiges Fahren bereits vorgeschrieben ist. Auch in
der Begegnungszone muss indes mit Motorfahrzeugen gerechnet werden, weshalb
sich die Situation nicht massgeblich ändert. Bei der Überfahrt des ca.
2.80 m breiten Mergelwegs besteht sodann die Möglichkeit, in die
Grünfläche auszuweichen, da der Weg über keinen Randabschluss verfügt. Eine
Nutzung des Wegs durch die Schulkinder wird damit keinesfalls verunmöglicht.
Sie haben zudem die Möglichkeit, vom Pausenplatz her über den Park in die G____gasse
einzubiegen, womit sie die Zufahrt zu den Parkplätzen gar nicht kreuzen würden.
Damit besteht ein weiterer möglicherer Schulweg, dessen Sicherheit durch die
neuen Parkplätze nicht tangiert ist. Generell ist festzuhalten, dass eine
Mehrzahl der Schüler ohnehin den direkten Weg zur Schule über die […]gasse wählen
und wohl insbesondere die an der F____gasse wohnenden Kinder den Mergelweg als
Abkürzung nutzen. Damit sind keine wesentlichen nachbarlichen Interessen vorhanden,
die stark zu gewichten sind.
4.5.6 Da
somit weder die öffentlichen noch die nachbarlichen Interessen, die dem
Bauprojekt entgegenstehen, besonders schwer wiegen, genügt im vorliegenden Fall
das Bedürfnis des Verbands, eigene Parkplätze über die Nachbarzelle zu
erschliessen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Die grundsätzlich
möglichen Alternativen, wie Parkplätze extern anmieten oder eine kostspielige
Erschliessung über das eigene Grundstück zu realisieren, könnten nur von ihm
verlangt werden, wenn bedeutsamere öffentliche oder nachbarliche Interessen
seinem Baubegehren widersprechen würden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass
Grünanlagezonen generell für die Erschliessung von Nachbargrundstücken mit
Fahrzeugen benutzt werden sollen. Auch bei der vorliegenden Konstellation ist
zu betonen, dass trotz der Ausnahmebewilligung der Charakter der Grünanlage
nicht in Frage gestellt werden darf. Die Zufahrtsmöglichkeit darf nicht dazu
dienen, dass der Mergelweg etwa selbst als Abstellplatz genutzt wird oder
weitere Ansprüche daraus abgeleitet werden.
4.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Rekurrent mit der momentan einzig möglichen Erschliessung
der Parkplätze über die Grünanlagezone genügende Gründe für eine Ausnahmebewilligung vorbringt, die die lediglich geringfügigen
öffentlichen und nachbarlichen Interessen überwiegen. Dementsprechend
ist in Gutheissung des Rekurses der Entscheid der Baurekurskommission vom 16. Dezember
2015 aufzuheben und die Baubewilligung gemäss dem Bauentscheid des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats vom 10. September 2014 zu erteilen. Da die
Ausnahmebewilligung allerdings nur solange gerechtfertigt ist, wie die Zufahrt
der Parkplätze einzig über die Grünanlagezone zu bewerkstelligen ist, ist sie
wieder aufzuheben, sobald wesentliche bauliche Änderungen an der Liegenschaft
des Rekurrenten vorgenommen werden. Schliesslich verlangt der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit, dass auch bewilligte Abweichungen vom ordentlichen Recht nur
für so lange zugestanden werden, als die Realisierung eines gesetzeskonformen
Projekts entweder unmöglich oder für den Bauherrn unzumutbar ist (vgl. VGer ZH VB.91.0054/55
vom 3. Oktober 1991 in: ZBl 4/1992 184 ff. E. 5c/a S. 188). Im Fall von
wesentlichen Erneuerungen oder Umbauten muss gleichzeitig eine Erschliessung
über die C____strasse eingerichtet werden. Dies hat nicht zuletzt der Rekurrent
anlässlich des Augenscheins selbst in Erwägung gezogen, indem er die Meinung
vertrat, dass einer Erschliessung über die Vorderseite der Liegenschaft höchstens
in Zusammenhang mit einem anderen Bauprojekt in Frage käme. Die
Ausnahmebewilligung ist daher mit einer entsprechenden Bedingung zu versehen
(vgl. § 82 Abs. 1 BPG).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Aufgrund seines
Obsiegens ist dem Rekurrenten sodann eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der
Vertreter des Rekurrenten reicht eine Honorarnote für einen Aufwand von
26.75 Stunden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Da die neunseitige
Rekursbegründung teilweise unnötige Vorbringen enthält und keine Replik
erforderlich war, erscheint dieser Aufwand als etwas überhöht und ist er auf
20 Stunden zu kürzen. Bei einem praxisgemäss zur Anwendung kommenden
Überwälzungstarif von CHF 250.– und unter Einschluss der geltend gemachten
Auslagen von CHF 230.– erweist sich insgesamt eine Parteientschädigung von
CHF 5'230.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer [MWST] von CHF 418.40)
als angemessen. Die Parteientschädigung ist der Vorinstanz sowie den
Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG), wobei die
Beigeladenen für ihren Teil solidarisch haften. Für die Regelung der vorinstanzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen ist die Sache an die Baurekurskommission zurückzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid
der Baurekurskommission vom 16. Dezember 2015 wird aufgehoben. Das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat wird angewiesen, in Abänderung des Bauentscheids
Nr. BBG 9'064'546 (1) die Ausnahmebewilligung für die Zufahrt über die Grünanlagezone
unter der Bedingung zu erteilen, dass die Ausnahmebewilligung bei wesentlichen baulichen
Änderungen der Liegenschaft des Rekurrenten dahinfällt.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Dem
Rekurrenten wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in Höhe von
CHF 1'800.– zurückerstattet.
Die Baurekurskommission und die Beigeladenen in solidarischer Verbindung
werden verpflichtet, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von je
CHF 2'615.– zzgl. 8 % MWST zu bezahlen.
Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor
der Vorinstanz wird die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Beigeladene
Baurekurskommission
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.