Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.59
ENTSCHEID
vom 10.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. März 2017
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Februar 2017
Sachverhalt
Am
29. Mai 2015, 00:29 Uhr, wurde mit dem Fahrzeug mit dem
Kontrollschild [...] auf der Autobahn A2 auf der Höhe von
Kilometer 4,72 L eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Obwohl
eine Halteranfrage durch die Kantonspolizei Basel-Stadt bei der
Niederländischen Fahrzeugzulassungsbehörde (RDW) ergab, dass das betreffende
Fahrzeug nur bis am 31. Dezember 2009 auf die A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) registriert gewesen ist, erging ihr gegenüber am
8. Oktober 2015 eine Übertretungsanzeige und am 10. Dezember 2015
eine Zahlungserinnerung. Sowohl mit der Übertretungsanzeige als auch der
Zahlungserinnerung wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht,
dass, sollte sie die Übertretung nicht selbst begangen haben, sie dies mit
kurzer Begründung und unter Angabe der Personalien des Lenkers beziehungsweise
der Lenkerin der Kantonspolizei Basel-Stadt mitzuteilen habe, da im
Ordnungsbussenverfahren die sogenannte Halterhaftung greife. Nachdem die
Beschwerdeführerin keine solchen Einwände erhoben und überdies trotz
Zahlungserinnerung vom 10. Dezember 2015 die Busse nicht bezahlt
hatte, erfolgte am 8. März 2016 die Überweisung an die Staatsanwaltschaft.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.–
verurteilt. Zudem wurden ihr Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von
CHF 200.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde ihr am 9. Februar 2017
zugestellt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- März 2017 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Sie machte
geltend, das von dem Radar erfasste Fahrzeug stehe seit dem
- September 2010 nicht mehr in ihrem Eigentum, weshalb sie nicht
für die ausgesprochene Busse haftbar gemacht werden könne. Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit
Schreiben vom 7. März 2017 an das Strafgericht Basel-Stadt. Das
Einzelgericht in Strafsachen trat mit begründeter Verfügung vom 27. März 2017
zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein, verzichtete indessen auf die
Erhebung weiterer Verfahrenskosten. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin
am 30. März 2017 zugestellt.
Mit Schreiben
vom 5. April 2017, welches am 8. April 2017 bei der
niederländischen Post aufgegeben worden und am 10. April 2017 an der
Schweizer Grenze angekommen ist, ist die Beschwerdeführerin an das
Appellationsgericht gelangt. Sie macht erneut geltend, dass ihr das Fahrzeug mit
dem Kontrollschild [...] seit dem 15. September 2010 nicht mehr
gehöre. Beigelegt ist ein entsprechender Registereintrag, welchem entnommen
werden kann, dass das betreffende Fahrzeug am 15. September 2010 verkauft
worden ist. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die
Einholung einer Stellungnahme des Einzelgerichts in Strafsachen verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und auf
die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. März 2017
verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. März 2017 handelt
es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn
Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Diese
Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der
Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO bei der Strafbehörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten
Personen, der Anstaltsleitung übergeben worden ist. Die Verfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 27. März 2017 konnte der Beschwerdeführerin am
30. März 2017 zugestellt werden. Die Frist begann gemäss
Art. 90 Abs. 1 StPO am 31. März 2017 zu laufen
und endete unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO,
weil der 9. April 2017 auf einen Sonntag fiel, am
10. April 2017. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe am
8. April 2017 bei der niederländischen Post aufgegeben, wobei die
Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung
gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO hat (Riedo, in: Basler Kommentar, Basel 2014, 2. Auflage,
Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Die Eingabe der
Beschwerdeführerin traf hingegen am letzten Tag der Frist, am
10. April 2017, bei der Schweizerischen Post ein. Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des
Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Entscheidend
ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 1. März 2017 bei
der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache erhoben hat. Gemäss
Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte
Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache
erheben. Die zehntägige Frist beginnt gemäss
Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung des
Strafbefehls zu laufen und ist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO
eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post,
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl gemäss
Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil.
2.2 Der
Strafbefehl vom 6. Februar 2017 konnte der Beschwerdeführerin am
9. Februar 2017 zugestellt werden. Zusammen mit dem Strafbefehl
wurden der Beschwerdeführerin nicht nur ein Informationsblatt zum Strafbefehl
in deutscher Sprache und die Rechnung, sondern zusätzlich auch ein Informationsblatt
für fremdsprachige Personen abgegeben. Auf diesem Informationsblatt befinden
sich in albanischer, englischer, französischer und italienischer Sprache
Angaben zum Verfahren bezüglich Einsprachen gegen Strafbefehle und weitere
Informationen im Falle benötigter Übersetzungen. Insbesondere ist mit Verweis
auf einschlägige gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich erwähnt, dass eine
Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen erfolgen muss.
Dass die
Beschwerdeführerin, beziehungsweise die für sie handelnde Person, sämtliche
Unterlagen erhalten hat, ist dadurch belegt, dass sie ihre Einsprache auf dem
amtlichen, gelben Formular verfasst hat. Ferner versteht die für die
Beschwerdeführerin handelnde Person die deutsche Sprache offenbar in den
Grundzügen, denn die Einsprache wurde in gut verständlichem Hochdeutsch
verfasst.
2.3 Die
Einsprachefrist begann im vorliegenden Fall am 10. Februar 2017 zu
laufen und endete, unter Berücksichtigung von
Art. 90 Abs. 2 StPO, weil der 19. Februar 2017 auf
einen Sonntag fiel, am 20. Februar 2017. Die Beschwerdeführerin hat
ihre Einsprache am 2. März 2017 der niederländischen Post aufgegeben.
Die zur Einhaltung der Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO
notwendige Übergabe an die Schweizerische Post zu Handen der zuständigen
Behörde erfolgte erst am 6. März 2017. Die Einsprache ist somit
offensichtlich zu spät und nicht innert Frist erfolgt. Der Einzelrichter in
Strafsachen ist mit Verfügung vom 27. März 2017 folglich zu Recht
nicht auf die Einsprache eingetreten.
Die
Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht
mehr Halterin des betreffenden Fahrzeugs gewesen sei, daraus kann sie aber
nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie eindeutig zu spät auf den Strafbefehl
reagiert hat, obwohl ihr der Rechtsmittelweg bekannt war.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. März 2017 abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Auf die
Auferlegung von Gebühren wird jedoch umständehalber verzichtet, da die
Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht mehr Halterin des besagten Fahrzeugs
war.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.