Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.63
URTEIL
vom 5. April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, MLaw
Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13. August 2015
betreffend Aufhebung der
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB
Sachverhalt
Der am […] 2008
geborene C____ ist der Sohn von A____ und B____. Die Eltern haben sich noch vor
der Geburt getrennt und sind geschieden. Mit Verfügung vom 4. März 2008
errichtete das Zivilgericht Basel-Stadt für C____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und beauftragte die Vormundschaftsbehörde
Basel-Stadt (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, KESB) mit
dem Vollzug der Massnahme.
Mit Beschluss
vom 1. April 2008 setzte die Vormundschaftsbehörde D____ als Beistand ein. Am
26. Mai 2009 regelte sie das Besuchsrecht des Vaters und erteilte der Mutter
gestützt auf Art. 307 ZGB eine Weisung, verbunden mit einer Strafandrohung
gemäss Art. 292 StGB im Falle einer Widerhandlung. Eine von der Mutter dagegen
erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Urteil vom 9. September
2009, soweit es darauf eintrat, ab. Auf Antrag von B____ wurde mit Beschluss
vom 8. Juli 2010 ein Wechsel der Beistandsperson vorgenommen. Neu wurde E____
als Beiständin bestimmt. Am 24. Mai 2012 beantragte die Mutter erneut einen
Wechsel der Beistandsperson. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 2.
November 2012 wurde F____ zur neuen Beiständin ernannt. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das gemäss per 1. Januar 2013 in Kraft getretenem neuen Recht (Art.
360 ff. ZGB) direkt zuständige Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 20. Juni 2013 ab (VGE VD.2013.7 vom 20. Juni 2013).
Aufgrund von
Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts erstattete die Abteilung Kindes-
und Jugendschutz des Erziehungsdepartements (AKJS) zudem am 25. Juni 2012
Anzeige gegen B____ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art.
292 StGB. Mit Urteil vom 25. Juni 2014 (SB.2013.93) hat das Appellationsgericht
B____ in zweiter Instanz schuldig gesprochen und zu einer Busse verurteilt.
Mit Bericht vom
24. April resp. 23. Juli 2015 beantragte die Beiständin die Aufhebung der
Besuchsrechtsbeistandschaft, da sich gezeigt habe, dass ein Besuchsrecht ohne
die Mitwirkung der Mutter in der Praxis nicht durchsetzbar sei. Mit Entscheid
vom 13. August 2015 kam die KESB zum Schluss, dass die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit
beendet werden müsse, und verfügte deren Aufhebung sowie die Entlassung von F____
aus dem Amt als Beiständin. Im Einzelnen lautet der Entscheid der KESB wie
folgt:
-
Die für C____ gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB
geführte Beistandschaft wird aufgehoben.
-
F____, Sozialarbeiterin, KJD, wird mit bestem
Dank für die geleisteten Dienste aus dem Amt als Beiständin entlassen.
-
Der Bericht vom 24. April 2015, resp. vom 23.
Juli 2015, über die Zeit vom 2. November 2012 bis 24. April 2015, resp. 23.
Juli 2015 wird als Schlussbericht entgegengenommen und genehmigt.
-
Es wird vorschriftsgemäss auf Art. 454 f. ZGB
betreffend die allfällige Geltendmachung der Verantwortlichkeit gegenüber den
bisher zuständigen kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Organen
hingewiesen.
-
Für diesen Entscheid wird gestützt auf § 23
Abs. 1 Ziff. 2 lit. a Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz
(VoKESG) eine Gebühr von CHF 150.- erhoben.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ am 9. März 2016, vertreten durch Advokatin G____,
Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides der KESB, unter
o/e Kostenfolge, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die
Zustellung der Verfahrensakten. Gleichzeitig ersucht er um sofortiges
Besuchsrecht beim KJD. Mit Verfügung vom 15. März 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident
dem Beschwerdeführer die Akten zustellen lassen und mitgeteilt, dass über das
Kostenerlassgesuch nach Eingang der entsprechenden Unterlagen entschieden
werde. Der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme werde abgewiesen,
da das Besuchsrecht bereits geregelt sei. Mit Verfügung desselben Datums wurde
die Beschwerde der KESB sowie der Beigeladenen zur Stellungnahme innert Frist
bis 14. April 2016 zugestellt.
Mit Eingabe vom
17. März 2016 zeigte Advokatin H____ die Mandatsübernahme der Beigeladenen an
und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege sowie Zustellung der Akten. Mit
Stellungnahme zur Beschwerde vom 7. April 2016 liess die Beigeladene die
Abweisung der Beschwerde und der Verfahrensanträge beantragen und belegte
gleichzeitig ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Diese wurde ihr mit
Verfügung vom 13. Mai 2016 bewilligt. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 hat die KESB
sich vernehmen lassen und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Dazu hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 (recte wohl 11. Juli 2016)
repliziert. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wurde die Replik den Parteien zur
Kenntnis zugestellt und wurden diese zur Hauptverhandlung geladen.
Mit Eingabe vom
17. März 2017 teilte das Sekretariat der Vertreterin der Beigeladenen deren
schwere Erkrankung und die damit zusammenhängende Übernahme des Mandats durch
Advokat I____ an. Mit Eingabe vom 21. März 2017 liess die erkrankte Vertreterin
ihre Honorarnote einreichen. Am 24. März 2017 zeigte I____ die Übernahme des
Mandates der Beigeladenen an.
An der
Verhandlung vom 5. April 2017 sind der Beschwerdeführer, die Beigeladene und
die Beiständin befragt worden sowie die Vertreter des Beschwerdeführers, der
Beigeladenen und der KESB zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte der
Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde
ans Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und
nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig
erhobene und begründete Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht
Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450
ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR
272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kinderschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon
nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
300 f. m.w.H.; VGE 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von Art.
110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
2.1 Vorliegend
hat die Besuchsrechtsbeiständin ihren Antrag an die KESB damit begründet, dass
zwar anlässlich der Scheidung dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch
auf ein Besuchsrecht für seinen Sohn zugesprochen worden sei. Es hätten sich
jedoch, trotz sehr grosser Bemühungen der Beiständin, keine regelmässigen
Kontakte für den Vater etablieren lassen. Die Beigeladene habe sich seit der
Errichtung der Beistandschaft vehement und mit allen Mitteln der Durchführung
regelmässiger Besuche des Sohnes bei seinem Vater widersetzt. Es habe sich
gezeigt, dass ein Besuchsrecht ohne die Mitwirkung der Beigeladenen in der
Praxis nicht durchsetzbar sei (vgl. Schlussbericht der Beiständin vom 24. April
2015 resp. vom 23. Juli 2015).
2.2 Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer habe
anlässlich seiner Anhörung erklärt, dass er alles versucht habe, um den Kontakt
zu seinem Sohn aufbauen zu können. Es sei jedoch vergeblich gewesen. Die
Beigeladene habe anlässlich ihrer Anhörung geäussert, sie sei zermürbt vom
Kampf zum Wohle ihres Sohnes. Sie werde aber weiter kämpfen. Der Vater schade
dem Kind. Dieses habe nie Kontakt zu seinem Vater gewünscht. Sie möchte die
Aufhebung der Beistandschaft. Der Sohn selber habe sich nur im Beisein der
Mutter äussern wollen und erklärt, er wolle seinen Vater nicht sehen und auch
nicht sprechen (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 7-9). Die KESB hat erwogen,
seit März 2008 sei ein Beistand mit der hochstrittigen Situation der Eltern
befasst. Es seien unterschiedliche Hilfsangebote wie begleitete Besuchstage
oder sozialpädagogische Begleitung der Besuche initiiert worden. Des Weiteren
sei versucht worden, im Rahmen von Weisungen an die Mutter den Anspruch des
Kindes auf Besuchskontakte mit seinem Vater umzusetzen. Schliesslich sei die Beigeladene
in zweiter Instanz des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig
gesprochen worden. Es hätten indessen durch den aktiven und starken Widerstand
der Beigeladenen gegen einen Besuchskontakt zwischen Vater und Sohn keine
Kontakte entstehen oder aufgebaut werden können (vor-instanzlicher Entscheid,
Ziff. 10). Angesichts diese Ausführungen und Würdigungen, so die KESB, komme die
Spruchkammer zum Schluss, dass die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit beendet
werden müsse.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB hätten Eltern, denen
die persönliche Sorge nicht zustehe, und das unmündige Kind gegenseitig
Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handle es sich um ein
Pflichtrecht. Der Beschwerdeführer habe ein gesetzliches Recht auf Kontakt zu
seinem Sohn. Dieses sei ihm auch zugesprochen worden und für dessen Regelung
eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet worden (Beschwerde,
Ziff. 12/13.). Er führt aus, gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB hätten der Vater
und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen
Elternteil erschwere. Eine Aufhebung der Beistandschaft komme faktisch dem
Entzug des Kontaktrechts zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Sohn gleich.
Ein völliges Unterbinden des Kontaktes, was die Folge der Massnahme wäre,
stelle nach der klaren Rechtsprechung die Ultima Ratio dar und setze eine Gefährdung
des Kindeswohls voraus, welche vorliegend nicht gegeben sei (Beschwerde Ziff.
14/15). Der Beschwerdegegner macht geltend, die KESB unterstütze die
Kindsmutter in ihrem gesetzwidrigen Verhalten, wenn sie nun die Beistandschaft
aufhebe. Anstatt die Massnahme aufzuheben, haben sie das Besuchsrecht zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Sohn autoritativ durchzusetzen. Von einer
Aussichtslosigkeit, welche die Aufhebung der Beistandschaft rechtfertigen
würde, könne keine Rede sein. Diese sei deshalb aufrechtzuerhalten (Beschwerde
Ziff.16-20).
2.4 Die
Beigeladene hält dem entgegen, der Sachverhalt werde im Urteil der Vorinstanz
und auch in der Beschwerde nicht korrekt wiedergegeben. Insbesondere sei der
Umstand, dass seit März 2012 keine Besuche des Vaters mehr stattgefunden
hätten, nicht allein auf ein allfälliges renitentes Verhalten der Mutter
zurückzuführen. Vielmehr habe das Kind, nachdem es einmal völlig durchnässt von
der Mutter habe in Empfang genommen werden müssen, nicht mehr zu den begleiteten
Besuchstagen (BBT) gehen wollen. Zudem habe sich der Kindsvater selbst
letztmals am 16. Juni 2012 zu den BBT begeben und sei anschliessend ohne
Abmeldung nicht mehr zu den vorgesehenen Terminen erschienen – dies im
Gegenteil zur Beigeladenen, welche sich jeweils vergeblich bei den BBT
eingefunden habe (Stellungnahme Beigeladene, S. 3 f.). Wie die Beiständin in
ihrem Schlussbericht ausgeführt habe, habe sich der Beschwerdeführer auch nur
„in grösseren Abständen“ bei ihr gemeldet. Es sei somit offensichtlich, dass er
gar nicht an einem regelmässigen Kontakt interessiert gewesen sei. Die
Beigeladene vermute einen engen Zusammenhang zwischen dem Interesse des
Beschwerdeführers am Kontakt mit dem Kind und dem Zeitpunkt der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Stellungnahme Beigeladene, a.a.O.). Das Kind selbst
wolle ausserdem keinen Kontakt zum Vater. Es könne nicht das Recht des
Beschwerdeführers massgebend sein, um eine Massnahme aufrechtzuerhalten, die
nicht im Interesse des Kindes sei (Stellungnahme Beigeladene, S. 6).
2.5 Die
KESB führt in ihrer Stellungnahme aus, seit März 2008 seien die Behörden mit
der hochstrittigen Situation der Eltern befasst. Die Mutter habe von Anfang an
versucht, den Kontakt zwischen Vater und Sohn mit allen Mitteln zu unterbinden.
Während sie zu Beginn die Besuche noch mehrheitlich sichergestellt habe, habe
dies in den folgenden Jahren stetig abgenommen. So habe sie im Jahr 2012 ihren
Sohn bereits im Januar von acht Terminen abgemeldet (Stellungnahme KESB Ziff. 1
2./3.) Die KESB führt aus, es seien unterschiedliche Hilfen angeboten worden
wie Begleitung durch Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) oder durch die
BBT. Es hätten zwei Beistandswechsel stattgefunden sowie zwei
Bedarfsabklärungen. Zudem sei der Beigeladenen aufgrund der wiederholten Vereitelung
der Besuche eine Weisung erteilt und in der Folge wegen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung eine Strafanzeige erhoben worden (Stellungnahme KESB Ziff.
II 7). Sie führt weiter aus, der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er geltend
mache, die Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft komme einem Entzug des
Besuchsrechts gleich. Weder das Besuchsrecht als Ganzes noch dessen Umfang
seien Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Der Entscheid befasse sich
lediglich mit der Frage, ob die Massnahme noch geeignet sei, um das angestrebte
Ziel zu erreichen. Auch der Beschwerdeführer gebe zu, dass alle bisherigen
Massnahmen gescheitert seien. Weitere Zwangsmassnahmen seien nicht ersichtlich
und auch nicht zielführend, wirke sich doch der vorliegende Elternkonflikt
schon jetzt negativ auf die Entwicklung des Kindes aus (Stellungnahme KESB
Ziff. II 7/8). Der Entscheid unterstützte das Verhalten der Kindsmutter in
keiner Weise oder heisse dieses gut. Es sei bedauerlich, dass die Massnahme
aufgehoben werden müsse, aber es sei zum jetzigen Zeitpunkt keine andere Lösung
ersichtlich.
2.6 Der
Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Beigeladenen in seiner Replik
entgegen, die Behauptung, es liege auch in seiner Verantwortung, dass das
Besuchsrecht nicht regelmässig ausgeübt werde, sei nicht korrekt und widerspreche
auch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Weiter halte er daran fest, dass
eine Aufhebung der Beistandschaft einem Entzug des Kontaktrechts zwischen Vater
und Sohn gleichkomme (Replik S. 2/3). Weitere Zwangsmassnahmen seien durchaus erfolgversprechend.
Insbesondere sei davon auszugehen, dass weitere Strafanzeigen und höhere Bussen
als die bisher ausgesprochene die Kindsmutter beeindrucken würden (Replik S.
4). Die Beschwerdegegnerin habe autoritativ das dem Beschwerdeführer zustehende
Besuchsrecht festzulegen und dafür zu sorgen, dass ein Kontaktrecht auch
entgegen dem Willen der Kindsmutter zustande komme (Replik S. 5).
3.1 Unbestritten
ist, dass gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB Eltern, denen die persönliche Sorge nicht
zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr haben. Ebenfalls richtig ist, dass gemäss Art. 274 Abs. 2
ZGB dieses Recht auf persönlichen Verkehr nur entzogen werden darf, wenn das
Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn die Eltern
diesen pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben
oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Einschränkung des persönlichen
Verkehrs stellt Ultima Ratio dar (s. dazu BGE 142 III 1 f., E. 3.3-3.6). Vorliegend
ist jedoch nicht zu prüfen, ob ein Anwendungsfall von Art. 274 Abs. 2 ZGB
vorliegt, da dies gar nicht Gegenstand des Entscheids der KESB bildet (s. dazu
oben Sachverhalt). Insoweit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden,
wenn er geltend macht, die Aufhebung der Beistandschaft komme einem Entzug des
Besuchsrechts gleich (s. dazu oben E. 2.5). Die KESB hat lediglich entschieden,
dass die errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft nicht mehr zielführend bzw.
wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben sei. Fraglich und zu prüfen ist somit im
Folgenden ausschliesslich, ob dieser Entscheid rechtens ist.
3.2
3.2.1 Gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde einem von ihr ernannten
Beistand bestimmte Befugnisse, unter anderem zur Regelung des persönlichen
Verkehrs, übertragen. Eine Beistandschaft für die Überwachung des persönlichen
Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB ist anzuordnen, wenn erhebliche, das
Kindswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu
befürchten sind. Der Beistand hat die für einen reibungslosen Verlauf der
einzelnen Besuche nötigen Modalitäten festzulegen, so dass Spannungen abgebaut
und negative Beeinflussungen vermieden werden (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 308 N 14). Mit Entscheid
von 4. März 2008 hat das Zivilgericht eine solche Besuchsrechtsbeistandschaft
errichtet und die Vormundschaftsbehörde mit dem Vollzug der Massnahme
beauftragte (s. dazu oben Sachverhalt). Mit dem Scheidungsurteil vom 26.
Oktober 2010 wurde die Besuchsbeistandschaft bestätigt.
3.2.2 Dem
Bericht der Beiständin lässt sich entnehmen, dass die Mutter sich bei der
Ausübung des Besuchsrechts höchst unkooperativ verhalten habe (Schlussbericht
der Beiständin vom 24. April 2015 resp. vom 23. Juli 2015, s. dazu oben E 2.1).
Erstellt sind zudem die zahlreichen Wünsche betreffend Wechsel der
Beistandschaft, die Anfechtung der Weisung durch die Vormundschaftsbehörde
sowie die Tatsache, dass ihr wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
eine Busse erteilt werden musste. Auch an der zweitinstanzlichen Verhandlung
äusserte sie sich dahingehend, dass der Vater dem Kind schade und er es nur
immer dann besucht habe, „wenn er eine Bewilligung brauchte oder der Unterhalt
sistiert werden musste“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Ausserdem wolle
der Sohn den Vater seit dem Vorfall im Jahr 2012, als sie ihn durchnässte habe
bei den BBT abholen müssen, nicht mehr sehen. Er habe Angst vor ihm und
verstecke sich, wenn er ihn auf der Strasse sehe. Nach dem Grund dafür befragt
gab sie an, der Vater habe bei dem Vorfall das Geschlechtsteil des Sohnes angefasst
und das möchte dieser nicht mehr. Der Vater sei eine perverse Person
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 4). Sie führt weiter aus, der Vater habe
keine seelische Bindung zum Kind, die Vater/Sohn-Beziehung sei nur „pro forma“.
Das habe dem Kind enorm geschadet (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Im
Übrigen habe sie das Kind „nicht aus ihrem Wunsch“ auf die Welt gebracht
(zweitinstanzliches Protokoll S. 3), womit sie auf den schon früher im
Verfahren geäusserten Vorwurf, sie sei vom Beschwerdeführer vergewaltigt
worden, Bezug zu nehmen scheint.
Ganz allgemein
war an der Verhandlung des Appellationsgerichts offensichtlich, dass die Mutter
eigene, unverarbeitete negative Gefühle gegen den Kindsvater auf das Kind
projiziert („Er hat mir sogar gesagt, das Kind sei nicht von ihm“, „Ich musste
als Mutter im 3-Schichtenbetrieb arbeiten, er hat ein paar Stunden pro Tag
gearbeitet“, „Er hat seit 2013 keinen Rappen Alimente bezahlt“, „er hat schon
längst eine neue Partnerin“, vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 4). Auf die
Frage, ob sie ihren Sohn zu den Besuchstagen bringen würde, wenn die
Beistandschaft weitergeführt würde, antwortete sie zuerst mit „ja“,
relativierte dies jedoch sofort, indem sie angab, sie möchte nicht, dass ihr
Sohn dazu gezwungen werde, sein Wille sei zu respektieren. Auf die Frage, ob
Frau G____ mit dem Sohn allein sprechen könnte, gab sie an, sie habe „kein
Vertrauen zum AKJS“, sie würde „nur zustimmen, nur wenn es eine Kamera gäbe“ und
sie zusehen könne. Sie wolle nicht, dass ihr Kind „geimpft“ werde
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 5). Damit ist offensichtlich, dass die Mutter
dem Vater und auch dem KJD äusserst negativ gegenüber steht und auch inskünftig
eine Kooperation betreffend Besuche zumindest sehr schwierig erscheint.
3.2.3 Der
Vater hat an der zweitinstanzlichen Verhandlung auf Frage angegeben, er habe
seinen Sohn seit 3,5 Jahren nicht mehr bei den BBT gesehen. Die Frage, ob er
ihn seit Dezember 2012 sonst gesehen oder Kontakt zu ihm gehabt habe, verneinte
er. Ob er etwas unternommen habe für den Kontakt, konnte er nicht beantworten
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Er führte aus, die Mutter habe den Sohn
einmal zu den BBT gebracht, dann wieder nicht, einmal sei er krank gewesen, einmal
in den Ferien. Er wolle seinen Sohn schon sehen, aber es funktioniere nicht
(a.a.O.). Auf die Frage, was er erwarte, wenn es ohne Beistand weitergehe,
meinte er, er erwarte nichts, aber jemand müsse kontrollieren, wie es dem Kind
gehe, „das AKJS oder so“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3).
3.2.4 Die
Beiständin hat an der zweitinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, es sei eine
hochstrittige Situation zwischen den Eltern. Sie habe gewünscht, mit dem Sohn
allein Kontakt aufzunehmen, um seine Meinung zum Besuch zu erfahren, dieser
habe sich jedoch komplett verweigert. Sie habe mit der Mutter Kontakt gehabt,
diese habe ihr mitgeteilt, für sie sei das abgeschlossen, sie wolle keinen
Besuch (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Weiter gab sie an, sie habe einmal
einen Hausbesuch gemacht. Der letzte Kontakt mit dem Kind sei 2013 gewesen. Auf
die Frage, ob es normal sei, dass eine Besuchsrechtsbeiständin während 4 Jahren
keinen Kontakt zu dem Kind habe, meinte sie, nein, dies sei nicht normal. Sie
habe ja versucht, das Kind allein zu sehen, aber die Mutter habe sich
geweigert. Andere Möglichkeiten, wie z.B. in die Schule zu gehen, habe sie
nicht. Auf Frage, ob allenfalls das Angebot „Kind im Blick“ vorliegend sinnvoll
wäre, meinte sie, auch bei hochstrittigen Parteien brauche es dafür ein Minimum
an Bereitschaft, das Interesse des Kindes und die gemeinsame Elternschaft
anzuerkennen. Dies sei bei der Beigeladenen nicht vorhanden, sie weigere sich
komplett (a.a.O.). Ihr, der Beiständin, seien deshalb auch die Hände gebunden.
Sie sei mit ihren beraterischen Möglichkeiten nicht an die Mutter
herangekommen. Sobald man versucht habe, „intensiver an die Sache
heranzugehen“, habe es Anträge auf Beistandswechsel gegeben (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 3).
3.3
3.3.1 Gemäss
Zusammenstellung der BBT vom 11. Dezember 2012 (Beilage 2 zur Stellungnahme der
Beigeladenen) hat die Mutter das Kind zwischen 8. Januar 2012 und 15. Dezember
2012 insgesamt neunmal nicht zu den verabredeten Terminen gebracht, wobei bei
insgesamt sechs Terminen steht „durch Kindsmutter im Januar abgemeldet.“. Es
ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um bereits Anfang Jahr mitgeteilte
Ferien oder ähnliches, etwa religiöse Feiertage, handelt (siehe dazu Aussagen
der Beigeladenen, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Zweimal fand eine
kurzfristige Abmeldung des Kindes wegen Unfalls bzw. Krankheit statt, wobei der
Vater an einem der Termine ohnehin nicht gekommen war (s. dazu unten). An einem
anderen Termin waren beide Eltern nicht erschienen. Beim ersten Termin am 8.
Januar 2012 ist vermerkt, die Mutter habe das Datum nicht gekannt. Insgesamt
fanden zwischen Januar 2012 und Dezember 2012 sieben Besuche statt, wobei dreimal
vermerkt wird, das Kind wolle die Besuche nicht.
Gemäss
Aufstellung der BBT ist der Vater, da ihm die Abmeldungen wegen Ferien o.ä. im
Voraus mitgeteilt worden seien (siehe dazu Aussagen Beiständin,
zweitinstanzliches Protokoll S. 3), entgegen seinen Angaben somit lediglich einmal
– nämlich am 8. Januar 2012 – vergeblich erschienen. An den anderen Daten war
das Kind wegen Ferien, Krankheit oder Unfall abgemeldet. In diesem Zusammenhang
ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch der Vater den BBT verschiedentlich
fernblieb. Am 16. Juni 2012 hat sich der Vater letztmals – zusammen mit dem
Kind und der Mutter – bei den BBT eingefunden. Für die beiden Termine im
Juli war das Kind bereits im Januar abgemeldet worden. Im August sind beide
Eltern ohne Abmeldung nicht erschienen. Am 2. September steht „durch KM wegen
Krankheit abgemeldet. KV nicht gekommen“. Am 15. September erschien der
Kindsvater nicht, während die Kindsmutter das Kind brachte. Für den 7. Oktober
war das Kind infolge Herbstferien wiederum bereits im Januar abgemeldet worden.
Zwischen dem 20. Oktober und 15. Dezember 2012 kam der Vater kein einziges
Mal mehr, während die Mutter ihren Sohn viermal vergeblich zu den BBT brachte. Insgesamt
hat die Mutter das Kind im Jahr 2012 somit fünfmal vergeblich zu den BBT
gebracht, während der Vater selbst nur einmal vergeblich erschienen ist. Im
Jahresplan 2013 ist bei den ersten drei Terminen im Januar bzw. Februar 2013
ebenfalls vermerkt, der Vater sei nicht erschienen (Jahresplan 2013, Beilage 3
zur Stellungnahme der Beigeladenen).
Auf diesen
Umstand angesprochen, vermochte der Vater an der Verhandlung des
Appellationsgerichts keine genügende Erklärung anzugeben. Er gab an, er sei
davon ausgegangen, die Mutter bringe das Kind sowieso nicht, bzw. ein Lehrer
habe ihm gesagt, er solle besser nicht mehr zu den Besuchstagen gehen
(zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Dies überzeugt gerade angesichts der
Tatsache, dass vor seinem Fernbleiben ab August 2012 drei BBT mit Kind
stattgefunden hatten – nämlich im Mai/Juni, während C____ im Juli ferienhalber
abgemeldet war–, nicht. Auf Nachfrage, wieso er sich nicht bei der Beiständin
gemeldet habe, anstatt einfach nicht mehr zu kommen, vermochte er ebenfalls
keine überzeugende Antwort zu geben. Vielmehr gab er an, wenn er nicht mehr
gekommen sei, dann hätte sich doch die Beiständin bei ihm melden und ihn darauf
aufmerksam machen sollen, dass sein Kind dagewesen sei, aber er nicht („Wenn
ich einmal nicht komme, warum sagt mir niemand, dein Sohn ist da, wo bist Du?“,
zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Diese Haltung zeugt nicht von grossem
Interesse am Kontakt mit seinem Kind. Auch die Beiständin hat die Frage, ob
sich der Vater zwischen 2013 und 2015 je bei ihr gemeldet habe, verneint und
ausgeführt, dieser sei „sehr zurückhaltend“ gewesen (zweitinstanzliches
Protokoll S. 2). Vor diesem Hintergrund sind die Beteuerungen des
Beschwerdeführers, er wollte Kontakt zu seinem Sohn, dieser werde ihm aber
durch die Mutter verunmöglicht, nicht sehr überzeugend.
3.3.2 Damit
ist zwar einerseits erstellt, dass die Mutter sich in Bezug auf das Besuchsrecht
unkooperativ verhalten hat. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass der
Vater nicht sehr engagiert scheint. So hat er selbst das Besuchsrecht ebenso
wenig regelmässig wahrgenommen, sondern ist insgesamt rund achtmal unabgemeldet
nicht bei den BBT erschienen – teilweise obwohl das Kind da war. Seinem
Argument, das Kind wäre „sowieso nicht gekommen“, ist wie gesagt entgegen zu
halten, dass er lediglich einmal, nämlich beim ersten Besuch am 8. Januar 2012,
vergebens gekommen ist. Danach fanden dreimal BBT statt, wo das Kind anwesend
war. Auch ansonsten war das Kind lediglich an den Daten, an denen es bereits im
Januar wegen Ferien abgemeldet wurde – was dem Vater nach Auskunft der
Beiständin mitgeteilt worden sei – sowie je einmal wegen Krankheit und Unfall
nicht anwesend (s. dazu oben E. 3.3.1). Festzuhalten ist weiter, dass er
sich auch nur in losen Abständen telefonisch bei der Beiständin nach dem Kind
erkundigt und zu keinem Zeitpunkt versucht hat, in irgend einer anderer Form
mit seinem Sohn Kontakt aufzunehmen, sei es telefonisch oder durch das
Schreiben von Geburtstagskarten oder ähnlichem, was ihm zweifellos frei
gestanden wäre (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Auf die Frage, wie es
ohne Beistandschaft weitergehen solle, schien es ihm schliesslich vorwiegend
darum zu gehen, dass jemand die Kindsmutter und ihre Erziehung „kontrolliert“
(s. oben E. 3.2.3) und weniger darum, wie er selbst auch ohne Beistandschaft
aktiv werden könnte. Somit scheint auch von Seiten des Vaters keine übermässige
Motivation zum Aufrechterhalten des Kontakts zu seinem Sohn zu bestehen. Damit
ist fraglich, ob eine Fortführung der Beistandschaft angesichts des Verhaltens
beider Eltern sinnvoll und im Interesse des Kindes ist.
3.3.3 Oberste
Richtschnur bei allen kindesschutzrechtlichen Massnahmen ist das Kindeswohl,
das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Allfällige
Vorlieben der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212
ff., 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f., mit Hinweisen). Eine Weiterführung der
Besuchsrechtsbeistandschaft ist somit auch unter diesem Aspekt zu prüfen.
3.3.4 Die
Beiständin gab auf die Frage, wie sich eine Weiterführung der Beistand-schaft
aufs Kindswohl auswirken, an, dies sei schwierig, und führte aus, was es dafür
brauchen würde, wäre die Unterstützung der Mutter. C____ habe beispielsweise
nicht aus dem Auto aussteigen wollen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 5). Sie
führte weiter aus, um das Kindeswohl genau einzuschätzen, müsste sie jedoch mit
C____ allein sprechen können, wobei dafür auch evtl. „ein anderer Rahmen als
der KJD“ besser geeignet wäre (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.). Die
Vertreterin der KESB äusserte sich an der zweitinstanzlichen Verhandlung
dahingehend, dass eine Fortführung der Beistandschaft bzw. eine autoritative
Durchsetzung nicht dem Kindeswohl entsprächen. Sie führt aus, C____ befinde
sich bereits jetzt in einem starken Loyalitätskonflikt. Die Beistandschaft
stelle eine eigentliche „Streitbühne“ für die Eltern dar. Dieser Konflikt
schaukle sich hoch und C____ sei „dazwischen“ (Auss. Vertreterin KESB,
zweitinstanzliches Protokoll S. 6). Man hoffe auf eine Beruhigung der
Situation, wenn C____ älter sei und eine klare Meinung habe. Dann könne man die
Sache neu aufrollen. Die momentan bestehenden Elternkonflikte und die diversen Verfahren
seien jedoch nicht im Sinne von C____ (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.).
3.3.5 Vorliegend
wurde von den Behörden alles versucht, um die Beistandschaft bzw. deren Aufgabe
erfolgversprechend durchzusetzen. So wurden – neben verschiedenen anderen
Interventionen – gegenüber der Mutter eine Weisung mit Straf-androhung und eine
Busse ausgesprochen, ohne dass das gewünschte Ziel erreicht worden wäre. Eine
weitere autoritative Durchsetzung, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist –
soweit überhaupt ersichtlich ist, wie diese aussehen sollte – nicht mit dem
Kindeswohl vereinbar. Dies gilt insbesondere für die von der Vertreterin des
Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung beantragte zwangsweise Durchsetzung
des Besuchsrechts mittels Einsetzung der Polizei oder gar Neuzuteilung der
Obhut, was keiner weiterer Ausführungen bedarf (Plädoyer Beschwerdeführer,
zweitinstanzliches Protokoll S. 6). Auch die Möglichkeit weiterer
Strafdrohungen oder höherer Bussen, wie der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdebegründung beantragen lässt, scheint angesichts der Vorgeschichte
nicht erfolgversprechend und hätte, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
lediglich eine Kriminalisierung der Mutter zu Folge, was ganz offensichtlich
nicht im Interesse des Kindes ist (vgl. Stellungnahme KESB vom 11. Mai 2016, S.
2).
3.3.6 Anzufügen
ist nicht zuletzt, dass C____, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, seinen Vater
gar nicht sehen will. Dies belegen sowohl die Einträge der BBT als auch die
Aussagen der Mutter und der Beiständin an der Verhandlung des
Appellationsgerichts. Zwar ist festzuhalten, dass von einer autonomen
Willensbildung grundsätzlich erst ab dem 12. Lebensjahr auszugehen ist (BGer 5A_404/2015
E. 5.2.5). Auch darf die Regelung des angemessenen gegenseitigen Verkehrs des
Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht allein vom Willen des
Kindes abhängen, insbesondere wenn dessen Haltung hauptsächlich durch den
obhutsberechtigten Elternteil beeinflusst wird (BGer 5A_459/2015 vom 13. August
2015, E. 6.2.2). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang weiter erwogen,
die Urteilsfähigkeit eines unter 12jährigen Kindes, dem die Reife fehle,
Entscheid zu treffen, die sein Empfinden einbezögen, und das aufgrund des
jahrelangen Loyalitätskonflikts wegen der zerstrittenen Eltern stark
verunsichert sei, müsse relativiert werden (BGer 5A_459/2015 vom 13. August
2015, a.a.O.). Es hat aber auch festgehalten, wenn allerdings ein Kind sich
nachdrücklich und wiederholt aufgrund eigener Erfahrungen den Kontakten mit
Vater oder Mutter widersetze, seien solche Kontakte zugunsten des Kindeswohls
zu verweigern (BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015, a.a.O.; m.H. auf BGer
5C.250/2005 vom 3. Januar 2006, E. 3.2.1).
Selbst wenn vorliegend
eine starke Beeinflussung des Kindes durch die Mutter in dieser Frage anzunehmen
ist, ist somit dennoch festzuhalten, dass jedenfalls auch unter diesem Aspekt
die Fortführung der Massnahme und der Zwang des Kindes zum Kontakt mit seinem
Vater momentan nicht zielführend scheinen. Insofern ist die Haltung von C____,
in Zusammenschau mit der Tatsache der nicht Durchsetzbarkeit der Massnahme und der
nicht gross scheinenden Motivation beider Eltern, ebenfalls zu berücksichtigen.
Um eine erfolgsversprechende Änderung der Situation herbeizuführen, wäre wohl,
wie es auch die Beiständin angesprochen hat, eine therapeutische Intervention,
möglicherweise mit sämtlichen involvierten Personen, zumindest aber beim Kind,
notwendig. Eine solche stellt aber – neben der Tatsache, dass auch hier eine
Kooperationsbereitschaft der Eltern notwendig wäre – auch für A____ eine
potentielle Belastung dar. Da sich dieser grundsätzlich bei seiner Mutter gut
zu entwickeln scheint, ist auch hier im Interesse des Kindes Zurückhaltung bei
der Schaffung neuer emotionaler Herausforderungen geboten.
3.3.7 Damit
steht einer Weiterführung der Massnahme mit autoritativer Umsetzung zum einen
das Kindeswohl entgegen. Zum anderen ist die Besuchsrechtsbeistandschaft jedoch
auch offensichtlich nicht mehr das geeignete Mittel, um das angestrebte Ziel –
nämlich ein regelmässiges Besuchsrecht bzw. Kontakt zwischen Vater und Sohn
herzustellen – herbeizuführen. Wie die Vorinstanz erwogen hat, besteht einzig
noch die Möglichkeit weiterer Strafandrohungen gemäss Art. 292 StGB, wobei sich
die Beigeladene bis anhin davon unbeeindruckt gezeigt hat. Damit ist die
Massnahme auch nicht mehr verhältnismässig im Sinne der Prinzipien des
Verwaltungsrechts, wonach eine Massnahme neben derer Erforderlichkeit und
Verhältnismässigkeit i.e.S. auch geeignet sein muss, das im öffentlichen
Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Eine Massnahme, die keine Wirkungen im
Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet, ist ungeeignet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2016, § 8, insb. RZ 522). Dies
ist vorliegend, wie erwogen, der Fall. Die Beistandschaft ist somit auch aus
diesen Gründen aufzuheben.
3.3.8 Nach
dem Gesagten ist die angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft aufzuheben und der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Das Recht des
Beschwerdeführers auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 274 ZGB wird dadurch
nicht tangiert. Dieses steht ihm von Gesetzes wegen zu und wurde ihm von der
KESB zu keinem Zeitpunkt entzogen. Es steht dem Vater nach wie vor frei, sich
über sein Besuchsrecht mit der Mutter zu verständigen, in Bezug auf eine andere
Form der Kontaktaufnahme mit seinem Sohn selbst tätig zu werden oder zu
gegebenem Zeitpunkt, bzw. soweit eine Veränderung der Verhältnisse
stattgefunden hat, einen Antrag auf erneute Prüfung ähnlicher oder anderer
Kindesschutzmassnahmen bei der KESB zu stellen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese jedoch zu Lasten des
Staates und ist der Vertreterin des Beschwerdeführers auf der Grundlage ihrer
Honorarrechnung vom 5. April 2017 ein Honorar von 11,25 Stunden, zuzüglich 2 Stunden
Hauptverhandlung, zum Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 76.25
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Der ehemaligen
Vertreterin der Beigeladenen, H____, ist gemäss ihrer Honorarnote vom 31. März
2017 ein Honorar von 9,66 Stunden à CHF 200.–, sowie Auslagen von CHF 60.50,
zuzüglich 8 % MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Dem Vertreter
der Beigeladenen ist ebenfalls zufolge Gewährung des Kostenerlasses auf der
Grundlage seiner Honorarnote vom 5. April 2017 ein Honorar von 5,5 Stunden,
zuzüglich 2 Stunden Hauptverhandlung, zum Ansatz von CHF 200.–, sowie Auslagen
von CHF 40.–, zuzüglich 8 % MWST, .aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen). Diese gehen jedoch zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, G____, wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘726.25 (inkl. Auslagen), sowie 8
% MWST in Höhe von CHF 218.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der ehemaligen Vertreterin der Beigeladenen im Kostenerlass, H____ wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘993.83 (inkl. Auslagen), zuzüglich
8 % MWST in Höhe von CHF 159.52, insgesamt CHF 2‘153.35, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Dem Vertreter der Beigeladenen im Kostenerlass, I____, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘540.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 %
MWST in Höhe von CHF 123.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung
an:
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.