Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2017.15
ENTSCHEID
vom 30. Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beklagte
[...] Berufungsklägerin
B____ Beklagter
[...] Berufungskläger
gegen
C____ Klägerin
[…] Berufungsbeklagte
vertreten durch D____,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Oktober 2016
betreffend Ausweisung
Erwägungen
A____
(Berufungsklägerin) und B____ (Berufungskläger) haben gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 7. Oktober 2016 (Mieterausweisung) beim Zivilgericht am
2. Januar 2017 (Datum des Poststempels) „Beschwerde“ erhoben. Das Zivilgericht
hat die „Beschwerde“ am 2. Januar 2017 an das Appellationsgericht überwiesen.
Die Eingabe ist erst am 4. April 2017 beim Appellationsgericht
eingegangen. Das Appellationsgericht hat die Eingabe am 7. April 2017 als
Berufung entgegengenommen und von den Berufungsklägern einen Kostenvorschuss
verlangt (vgl. Verfügung vom 7. April 2017). Diesen haben die
Berufungskläger innert der gesetzten Frist nicht gezahlt. Auch innert der
Nachfrist, die ihnen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gesetzt
wurde (vgl. Verfügung vom 9. Mai 2017), haben sie den Kostenvorschuss
nicht bezahlt. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3
ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 7. Oktober 2016 (RB.2016.188) wird nicht eingetreten.
Es
werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.