Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2016.26
ENTSCHEID
vom 18. Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ AG Gesuchstellerin
[...] Berufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokat, Beklagte
und Widerklägerin
[...]
gegen
B____ AG in Liquidation Gesuchsgegnerin
c/o C____ GmbH, Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
und Widerbeklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ GmbH Nebenintervenientin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
den Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 (ZB.2015.47)
Sachverhalt
Die A____ AG
(Vermieterin) ist Eigentümerin eines Grundstücks an der [...]strasse [...] in
Basel. Mit Mietvertrag vom 23. Januar 2013 mietete die B____ AG (Mieterin) per
- Mai 2013 fünf Räume in einer Halle auf dem Grundstück der Vermieterin. Die
Parteien vereinbarten im Mietvertrag eine Sicherheit von CHF 30'000.–, welche
die Mieterin am 4. Februar 2013 auf das Konto der Vermieterin einzahlte.
Nachdem die Mieterin die Mietzinsen nicht rechtzeitig bezahlt hatte, kündigte
die Vermieterin das Mietverhältnis ausserordentlich per 31. Oktober 2013 wegen
Zahlungsrückstands. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 wies das Zivilgericht
Basel-Stadt die Mieterin an, die Räumlichkeiten zu verlassen.
Am 14. September
2014 reichte die Mieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt eine nicht begründete
Klage ein. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des Zivilgerichts reichte
die Mieterin mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 Unterlagen ein. Sie formulierte
ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass die Vermieterin zu verpflichten sei, ihr
die geleistete Mietkaution von CHF 30'000.– nebst 5 % Zins seit dem 20. August
2014 zu bezahlen. Ausserdem sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts
[...] der Rechtsvorschlag aufzuheben und die Rechtsöffnung im betriebenen
Betrag von CHF 30'000.– nebst Zins zu gewähren. Am 20. Mai 2015 fand vor dem
Zivilgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Vermieterin die
Abweisung der Klage verlangte, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei
die Mieterin widerklageweise zu verurteilen, der Vermieterin CHF 30'000.– nebst
5 % Zins seit dem 1. Januar 2014 zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Die
Widerklage begründete die Vermieterin mit Mietzinsausständen. Mit Entscheid vom
20. Mai 2015 (K3.2014.54) verpflichtete das Zivilgericht die Vermieterin zur
Zahlung von CHF 30'000.– nebst 5 % Zins seit dem 20. August 2014 an die
Mieterin und beseitigte den Rechtsvorschlag im genannten Umfang. Auf die
Widerklage der Vermieterin trat das Zivilgericht nicht ein. Gegen diesen
Entscheid legte die Vermieterin Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt
ein, das die Berufung mit Entscheid vom 10. März 2016 (ZB.2015.47) teilweise
guthiess, die Ziffern 2 (Nichteintreten auf die Widerklage) und 3 (Entscheid
über die Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens) des Dispositivs des
Entscheids des Zivilgerichts aufhob und den Fall zur Neubeurteilung der
Widerklage und der Kosten des erstinstanzlichen Klage- und Widerklageverfahrens
an das Zivilgericht zurückwies. Es auferlegte die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 4'000.– den Parteien je zur Hälfte und schlug die
Parteikosten des Berufungsverfahrens wett. Das Zivilgericht hiess mit neuem
Entscheid vom 6. September 2016 (K3.2014.54) die Widerklage gut und
verpflichtete die Mieterin, der Vermieterin CHF 30'000.– nebst 5 % Zins seit
dem 1. Januar 2014 zu bezahlen. Die Gerichtskosten der Klage von CHF 2'000.–
auferlegte es der Vermieterin und diejenigen der Widerklage von CHF 2'000.– der
Mieterin. Die Parteikosten schlug es wett.
Mit
Revisionsgesuch vom 14. November 2016 beantragt die A____ AG (Gesuchstellerin)
die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 10. März 2016. Sie
stellt in der Hauptsache folgende Rechtsbegehren:
„1. Es
sei das Revisionsgesuch gutzuheissen und es sei demgemäss der Entscheid des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2016 (ZB.2015.47) insoweit
aufzuheben, als er die Berufung der Revisionsklägerin vom 14. September 2015
nicht gutgeheissen und namentlich Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 20. Mai 2015 (K3.2014.54) nicht aufgehoben hat.
- Es
sei in Gutheissung der Berufung der Revisionsklägerin vom 14. September 2016
[richtig 2015] auch die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 20. Mai 2015 (K3.2014.54) aufzuheben und die Klage der
Revisionsbeklagten vom 14. September 2014 (bzw. 22. Dezember 2014) vollumfänglich
abzuweisen.“
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Gesuchstellerin, es sei dem Revisionsgesuch
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Instruktionsrichter
des Appellationsgerichts bewilligte mit Verfügung vom 17. November 2016
vorläufig die aufschiebende Wirkung und schob die Vollstreckung des Entscheids
des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 auf. Am 24. Januar 2017 bestätigte
er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die B____ AG in Liquidation (Gesuchsgegnerin)
beantragt mit Eingabe vom 25. November 2016 die Abweisung des Revisionsgesuchs.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 (Datum der Postaufgabe) ersuchte die C____
GmbH (Nebenintervenientin) um Zulassung als Nebenintervenientin zur
Unterstützung der Gesuchsgegnerin. Nachdem hierzu ein Schriftenwechsel
stattgefunden hatte, liess der Instruktionsrichter die Nebenintervention mit
Verfügung vom 7. Februar 2017 zu. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Eine
Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie
geltend macht, dass ein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund erfüllt ist
(Art. 328 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher
Tatsachen oder entscheidender Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a
ZPO. Sie verlangt die Revision des Entscheids
des Appellationsgerichts im Berufungsverfahren ZB.2015.47 vom 10. März
2016. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und somit revisionsfähig.
Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das
Gericht, das zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Aus
Art. 328 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ergibt sich, dass das
Dreiergericht (vormals Ausschuss) zuständig ist. Das Gesuch ist innert der
Fristen nach Art. 329 ZPO eingereicht worden. Auf das formgerecht erhobene und
begründete Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.
1.2 Das
Revisionsverfahren ist grundsätzlich zweigeteilt. In einem ersten Schritt ist
über die Begründetheit des Revisionsgesuchs zu entscheiden (E. 2 hiernach). Bei
Gutheissung des Revisionsgesuchs ist in einem zweiten Schritt das frühere
Verfahren wiederaufzunehmen und ein neuer Entscheid in der Sache zu fällen (E
3. hiernach). Die beiden Schritte können in einem Entscheid zusammengefasst
werden (Herzog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 332 ZPO
N 1b, Art. 333 ZPO N 4b).
2.1 Der
Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen oder entscheidender
Beweismittel setzt voraus, dass die Gesuchstellerin nachträglich erhebliche
Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden hat, die sie im
früheren Verfahren nicht hatte beibringen können; ausgeschlossen sind Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328
Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Revisionsgrund kann folglich nur dann vorliegen, wenn es sich um Tatsachen oder
Beweismittel handelt, die zur Zeit des angefochtenen Entscheids bereits
vorgelegen haben (sogenannte unechte Noven; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 328 ZPO N 13).
2.2 Die
Gesuchstellerin nennt als erhebliche Tatsache die Abtretung der im
zivilgerichtlichen Verfahren K3.2014.54 eingeklagten Forderung und reicht als
entscheidende Beweismittel unter anderem Kopien zweier Abtretungsurkunden ein
(Beilage 4 zum Revisionsgesuch). Gemäss der ersten Abtretungserklärung trat die
Gesuchsgegnerin die streitgegenständliche Forderung am 31. Januar 2014 an D____
ab. Dieser zedierte die nämliche Forderung gemäss der zweiten
Abtretungserklärung am 8. Januar 2015 an die C____ GmbH weiter. Die Tatsache
der Abtretung und die Echtheit der Abtretungsurkunden werden weder von der
Gesuchsgegnerin noch von der Nebenintervenientin bestritten. Auch der Umstand,
dass die Gesuchstellerin erst mit dem Schreiben des Rechtsvertreters der
Nebenintervenientin vom 17. August 2016 (Beilage 4 zum Revisionsgesuch)
Kenntnis von der Abtretung erlangt hat, ist unbestritten. Es steht somit fest,
dass es sich bei den Abtretungen und deren Urkunden um unechte Noven handelt.
Diese geben Grund zur Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 10. März
2016, sofern sie für den Ausgang des Klage- bzw. des Berufungsverfahrens
„erheblich“ bzw. „entscheidend“ sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).
2.3 Die
Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin wenden gegen die Erheblichkeit der
Abtretung ein, dass es sich bei der Zession um ein Rechtsgeschäft handle, das
für den Schuldner keinerlei Bedeutung habe, solange es vom Zessionar nicht
notifiziert worden sei. Bis zum Zeitpunkt der Notifikation bleibe der Zedent
aktivlegitimiert. Die Abtretung sei der Gesuchstellerin erst am 17. August 2016
angezeigt worden. Daher sei die Gesuchsgegnerin während der ganzen Dauer des
Berufungsverfahrens aktivlegitimiert gewesen (Eingabe der Gesuchsgegnerin vom
25. November 2016 mit Verweis auf die Eingabe der Nebenintervenientin vom 25.
November 2016, S. 3 f.).
Die Abtretung
bewirkt, dass die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten in das Vermögen des
Zessionars übergeht. Damit verliert der Zedent die Rechtszuständigkeit an der
Forderung. Er ist nicht mehr Gläubiger und kann die Forderung nicht mehr im
eigenen Namen geltend machen. Mit anderen Worten ist der Zedent nach der
Abtretung nicht mehr aktivlegitimiert (BGE 130 III 417 E. 3.4 S. 426 f.; Girsberger/Hermann, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 164 OR N 46). Die Anzeige der Abtretung an den
Schuldner (Notifikation) ist für die Gültigkeit der Abtretung nicht
erforderlich (BGE 95 II 109 E. 4 S. 115; Girsberger/Hermann,
a.a.O. vor Art. 164–174 OR N 4; Probst,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2012, Art. 164 OR N 58; Spirig, in: Zürcher Kommentar, 3.
Auflage 1993, Art. 164 OR N 78, Art. 167 OR N 24). Unterbleibt die
Notifikation, so läuft der Zessionar nur Gefahr, dass sich der gutgläubige
Schuldner durch Leistung an den früheren Gläubiger befreit (Art. 167 des Obligationenrechts
[OR, SR 220]). Leistet der Schuldner vor Erhalt der Anzeige an den Zessionar,
weil er etwa auf andere Weise von der Abtretung erfahren hat, ist er ebenfalls
befreit (Girsberger/Hermann,
a.a.O., Art. 167 OR N 2a). Aus Art. 167 OR kann demzufolge nicht abgeleitet
werden, dass der Übergang der Forderung gegenüber dem Schuldner erst mit der
Notifikation wirksam wird. Der Übergang der Forderung wirkt somit mit dem
Zustandekommen der Abtretung nicht nur zwischen Zedent und Zessionar, sondern
gleichzeitig auch im Verhältnis zum Schuldner. Entgegen der Auffassung der
Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin tritt der Verlust der
Aktivlegitimation mithin auch gegenüber dem Schuldner unabhängig vom Zeitpunkt
der Notifikation bereits mit der Abtretung ein.
Die
Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin bestreiten die Erheblichkeit der
Abtretung ausserdem unter Hinweis auf die Regelung des Parteiwechsels in Art.
83 ZPO (Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 25. November 2016 mit Verweis auf die
Eingabe der Nebenintervenientin vom 25. November 2016, S. 4). Wird das
Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann gemäss Art. 83 Abs. 1
ZPO der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
Im vorliegenden Fall trat die Gesuchsgegnerin ihre Forderung am 31. Januar 2014
und damit bereits vor Einreichung der Klage am 14. September 2014 ab. Sie
veräusserte das Streitobjekt nicht „während des Prozesses“. Art. 83 ZPO ist somit
auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Weder die
Gesuchsgegnerin noch die Nebenintervenientin behauptet, dass die
streitgegenständliche Forderung der Gesuchsgegnerin bis zum Entscheid des
Appellationsgerichts vom 10. März 2016 rückzediert worden sei. Die
Gesuchsgegnerin war demzufolge zum Zeitpunkt des Entscheids des Appellationsgerichts
nicht Inhaberin der eingeklagten Forderung und damit nicht aktivlegitimiert.
Die neue Tatsache der Abtretung erfordert daher eine neue Beurteilung der Klage
bzw. der Berufung. Sie ist mithin für den Ausgang des Klage- bzw. des
Berufungsverfahrens erheblich. Damit ist der Revisionsgrund nach Art. 328 Abs.
1 lit. a ZPO gegeben.
2.4 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen und der
Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 (ZB.2015.47) im Umfang der
Revisionsbegehren aufzuheben ist (vgl. E. 3 hiernach). Entsprechend dem Ausgang
des Revisionsverfahrens werden dessen Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin und
der Nebenintervenientin auferlegt und haben diese der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Gerichtskosten
und die Parteientschädigung haften die Gesuchsgegnerin und die
Nebenintervenientin in solidarischer Verbindung, da sie die Prozesskosten mit
ihren inhaltlich deckungsgleichen Eingaben vom 25. November 2016 gleichermassen
verursacht haben (Art. 106 Abs. 3 ZPO; vgl. Jenny,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 106 ZPO N 18; Staehelin/Schweizer,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
a.a.O., Art. 76 ZPO N 35; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 106 ZPO N 10, 13).
Die
Gerichtskosten des Revisionsverfahrens betragen CHF 1'500.– (§ 11 Abs. 1 Ziffer
7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV, SG 154.810). Sie werden mit
dem der Gesuchstellerin in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet, so
dass die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin der Gesuchstellerin CHF 1'500.–
in solidarischer Verbindung zu bezahlen haben. Die Parteientschädigung bemisst
sich nach dem Streitwert der Klage von CHF 30'000.–. Das Grundhonorar beträgt
somit CHF 3'700.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 8 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]).
Da kein Aufwand für eine Verhandlung angefallen ist, ist es um ein Drittel auf
CHF 2'500.– zu kürzen (vgl. § 3 Abs. 2 HO). Die Gesuchstellerin ist gemäss dem
UID-Register selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die Mehrwertsteuer, die
ihr ihr Rechtsvertreter auf den Anwaltskosten für den Prozess im Zusammenhang
mit ihrer Unternehmenstätigkeit in Rechnung stellt, als Vorsteuer abziehen
(Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes [SR 641.20]). Durch die ihr
in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer wird sie demnach finanziell nicht
belastet, so dass die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin keine
Mehrwertsteuer zu entschädigen haben, zumal die Gesuchstellerin keinen
ausdrücklichen und begründeten anderslautenden Antrag stellt (vgl. zur neueren
Praxis des Appellationsgerichts betreffend die Anrechnung der Mehrwertsteuer
bei Parteientschädigungen AGE ZB.2016.20 vom 3. März 2017 E. 6.3). Die Gesuchsgegnerin
und die Nebenintervenientin schulden die Parteientschädigung somit ohne
Zuschlag für die Mehrwertsteuer.
3.1 Heisst
das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf
und entscheidet neu (Art. 333 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Aufhebung und des
neuen Entscheids ist der durch den aufgehobenen Entscheid beurteilte
Streitgegenstand, soweit er durch die Revision in Frage gestellt worden ist (Sterchi, a.a.O., Art. 332 und 333 ZPO N
10). Im neuen Entscheid entscheidet das Gericht auch über die Kosten des
früheren Verfahrens (Art. 333 Abs. 2 ZPO).
3.2 Die
Gesuchstellerin (Berufungsklägerin) begehrt, es sei ihre Berufung vom 14. September
2015 gutzuheissen, Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts
vom 20. Mai 2015 aufzuheben und die Klage der Gesuchsgegnerin
(Berufungsbeklagten) vollumfänglich abzuweisen (Revisionsgesuch, Rechtsbegehren
2). In Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Mai
2015 war die Klage gutgeheissen und die Gesuchstellerin verpflichtet worden,
der Gesuchsgegnerin die Mietzinskaution von CHF 30'000.–, nebst Zins zu 5 %
seit dem 20. August 2014, zu bezahlen. Ausserdem war der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] im genannten Umfang beseitigt
worden.
Die
Gesuchsgegnerin war nach der Abtretung vom 31. Januar 2014 nicht mehr Inhaberin
der Forderung auf Rückerstattung der Kaution in der Höhe von CHF 30'000.– (vgl.
E. 2.3 hiervor). Dass ihr die Forderung in der Zwischenzeit rückzediert worden
sei, behauptet weder sie selber noch die Nebenintervenientin. Die
Gesuchsgegnerin ist demzufolge auch heute nicht Inhaberin der eingeklagten Forderung.
Ihr fehlt es an der Aktivlegitimation, weshalb die Klage vom 14. September 2014
abzuweisen ist.
3.3 Es
fragt sich, welche Folgen die Gutheissung des Revisionsgesuchs für die
Beurteilung der (Eventual-)Widerklage hat. Das Berufungsgericht hatte den Fall
zur Neubeurteilung der (Eventual-)Widerklage an das Zivilgericht zurückgewiesen
(vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 E. 4 und Dispositiv,
erster Absatz). Dieses hiess die (Eventual-)Widerklage gut und verpflichtete
die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin CHF 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 %
seit 1. Januar 2014 zu bezahlen (Entscheid des Zivilgerichts vom 6. September
2016). Nach der Abweisung der Klage im vorliegenden Berufungsentscheid ergibt
sich die Schwierigkeit, dass die Gesuchstellerin das Widerklagebegehren nur für
den Eventualfall gestellt hat, dass die Klage gutgeheissen wird (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 20. Mai 2015, S. 2). Mit der Abweisung der Klage im
vorliegenden Berufungsentscheid entfällt damit die Grundlage zur Beurteilung
der (Eventual-)Widerklage. Dennoch können die Rückweisung und damit der
zivilgerichtliche Entscheid über die Widerklage im vorliegenden Verfahren nicht
aufgehoben werden. Die Gesuchstellerin beschränkte ihr Revisionsgesuch auf den
Entscheid über die Klage. Die Rückweisung des Falls zur Neubeurteilung der
Widerklage nahm sie von der Revision aus (vgl. Revisionsgesuch, Rechtsbegehren
1). Daran ist das Gericht in Anwendung des Dispositionsgrundsatzes gebunden
(Art. 58 ZPO). Die Rückweisung bleibt damit auch bei Gutheissung des Revisionsgesuchs
bestehen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden neuen Entscheids.
3.4
3.4.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung gutzuheissen, Ziffer 1 des
Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Mai 2015 (K3.2014.54)
aufzuheben und die Klage vom 14. September 2014 abzuweisen ist. Über die
Prozesskosten der früheren Verfahren ist neu zu entscheiden (Art. 333 Abs. 2
ZPO). Nicht Gegenstand des vorliegenden Revisions- und Berufungsverfahrens ist
die Beurteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Widerklageverfahrens
(vgl. E. 3.3 hiervor). Über die Prozesskosten des erstinstanzlichen
Klageverfahrens ist jedoch im vorliegenden Entscheid zu entscheiden.
Den Entscheid
über die Prozesskosten des Verfahrens K3.2014.54 vor dem Zivilgericht hatte das
Berufungsgericht zusammen mit dem Entscheid über die Widerklage zur
Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückgewiesen (vgl. Entscheid des
Appellationsgerichts vom 10. März 2016 E. 5). Das Zivilgericht befand darüber
mit Entscheid vom 6. September 2016. Dieser beinhaltet auch die Beurteilung der
Prozesskosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens, über die im vorliegenden
Verfahren neu zu entscheiden ist. Die Rückweisung zur Beurteilung der
Prozesskosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens wird mit dem vorliegenden
Entscheid aufgehoben. Es fragt sich daher, welche Auswirkung die Aufhebung der
Rückweisung auf den gestützt auf den aufgehobenen Rückweisungsentscheid ergangenen
Entscheid des Zivilgerichts hat. Die ZPO enthält hierzu keine Regelung (vgl.
Art. 333 ZPO). Auch die Botschaft zur ZPO äussert sich hierzu nicht (vgl. BBl
2006, S. 7221, 7379–7381). Eine Regelung findet sich in Art. 128 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) für das Revisionsverfahren vor dem
Bundesgericht: Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt
es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der
Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist. Eine analoge
Anwendung dieser Regelung auf das zivilprozessuale Revisionsverfahren erscheint
sachgerecht. Sie schafft den Gerichten den erforderlichen Spielraum für eine
dem jeweiligen Fall angemessene Lösung. Der vorinstanzliche Entscheid ist also
mit der Aufhebung des Rückweisungsentscheids nicht automatisch mitaufgehoben
(so noch Art. 144 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege [OG, in Kraft bis am 31. Dezember 2006] für
das bundesgerichtliche Revisionsverfahren). Dafür, dass bereits das Berufungsgericht
und nicht das allenfalls später damit wieder befasste Zivilgericht über die
Auswirkung befindet, sprechen die Rechtssicherheit und die Prozessökonomie.
Einerseits können auf diese Weise sich im Dispositiv widersprechende Entscheide
vermieden werden, was die Vollstreckung der Entscheide vereinfacht. Andererseits
wird dadurch Aufwand für Gericht und Parteien vermieden, der durch die
Durchführung eines zusätzlichen Verfahrens vor dem Zivilgericht entstände.
Demzufolge bestimmt das Berufungsgericht, das einen Rückweisungsentscheid
aufhebt, gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen zwischenzeitlich
ergangenen neuen Entscheid des Zivilgerichts. Vorliegend erfordert die
Neubeurteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten des Klageverfahrens durch
das Berufungsgericht die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 6.
September 2016 (K3.2014.54), soweit er die erstinstanzlichen Prozesskosten des
Klageverfahrens beurteilt.
3.4.2 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens
und des Berufungsverfahrens von der Gesuchsgegnerin zu tragen (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Ausserdem haftet die Nebenintervenientin in solidarischer Verbindung mit
der Gesuchsgegnerin für die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, die im auf
die Gutheissung des Revisionsgesuchs folgenden Verfahrensabschnitt entstanden
sind. Denn die Nebenintervention erstreckt sich auch auf das auf die
Gutheissung des Revisionsgesuchs folgende Verfahren, nachdem die Nebenintervenientin
die Nebenintervention weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung auf
das Revisionsverfahren beschränkt hat.
Die
Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Zivilgericht berechnen sich nach dem
Streitwert. Da sich die Klage und die Widerklage nicht gegenseitig
ausschliessen, sind ihre Streitwerte zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 6 GebV). Der
Streitwert des Klage- und Widerklageverfahrens beträgt daher CHF 60'000.–. Die
normale Gebühr beläuft sich somit auf CHF 4'000.– (§ 2 Abs. 3 GebV). Diese Gebühr
ist je hälftig auf das Klage- und das Widerklageverfahren aufzuteilen. Die von
der Gesuchsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten für das erstinstanzliche
Klageverfahren betragen somit CHF 2'000.–.
Sodann ist die
Parteientschädigung an die Gesuchstellerin für das Klageverfahren vor dem
Zivilgericht zu beziffern. Das Grundhonorar für das Klage- und
Widerklageverfahren bemisst sich nach den zusammengerechneten Streitwerten der
Klage und der Widerklage von je CHF 30'000.– (§ 3 Abs. 3 HO). Bei einem
Streitwert von CHF 60'000.– resultiert ein Grundhonorar von CHF 6'000.– (§ 4
Abs. 1 lit. b Ziffer 9 HO). Dieses ist je hälftig auf das Klage- und das
Widerklageverfahren aufzuteilen. Das Grundhonorar für das Klageverfahren von
CHF 3'000.– ist um ein Drittel auf CHF 2'000.– zu kürzen, da der Gesuchstellerin
kein Aufwand für eine Rechtsschrift angefallen ist (§ 3 Abs. 2 HO). Somit
ergibt sich für das erstinstanzliche Klageverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–
einschliesslich Auslagen. Die Parteientschädigung berechnet sich wiederum ohne
Zuschlag für die Mehrwertsteuer (vgl. E. 2.4 hiervor). Demzufolge hat die
Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Klageverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen.
Im
zweitinstanzlichen Verfahren sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten um bis
zu 50 % zu erhöhen; massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 11 Abs.
1 Ziffer 1 GebV). Das Berufungsgericht hatte sowohl die Klage als auch die
Widerklage zu beurteilen. Zwar hatte die Gesuchstellerin die Neubeurteilung der
Widerklage nur in einem Eventualbegehren (Rechtsbegehren 3 der Berufung)
gestellt. Dieses behandelte das Berufungsgericht im Verfahren ZB.2015.47 mit
Entscheid vom 10. März 2016, nachdem es dem Hauptbegehren auf Abweisung der
Klage (Rechtsbegehren 2 der Berufung) nicht stattgegeben hatte. Im vorliegenden
an die Revision anschliessenden Berufungsverfahren kommt das Berufungsgericht
auf den Entscheid über die Widerklage nicht zurück, da die Parteien
diesbezüglich keine Revision verlangt haben. Entsprechend hat das
Berufungsgericht sowohl die Klage als auch die Widerklage beurteilt, so dass
sowohl der Streitwert der Klage als auch derjenige der Widerklage zu
berücksichtigen sind. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die
Gesuchsgegnerin durch ihr prozessuales Verhalten – Offenlegung der zuvor
verschwiegenen Abtretung erst nach Eröffnung des Berufungsentscheids vom 10.
März 2016 – auch den Aufwand für die Beurteilung der Widerklage verursacht hat
(vgl. Art. 108 ZPO). Die Streitwerte der Klage und der Widerklage sind somit
zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 6 GebV) und betragen addiert CHF 60'000.–. Dies
ergibt eine erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 4'000.– (§ 2 Abs. 3 GebV).
Angesichts des Aufwands für die doppelte Beurteilung der Berufung vor und nach
der Gutheissung des Revisionsgesuchs wird der Zuschlag für das
Berufungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Ziffer 1 GebV ausgeschöpft. Die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten belaufen sich demzufolge auf CHF 6'000.–.
Davon entfallen CHF 4'000.– auf den Verfahrensabschnitt vor der Beurteilung des
Revisionsgesuchs (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 E.
5). Hierfür haftet allein die Gesuchsgegnerin. Diese Kosten von CHF 4'000.–
werden mit dem von der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 4'000.– geleisteten
Vorschuss verrechnet. Demzufolge hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin
CHF 4'000.– zu bezahlen. Für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF
2'000.– für den auf die Gutheissung des Revisionsgesuchs folgenden
Verfahrensabschnitt haften die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin.
Diese Kosten werden ihnen in solidarischer Verbindung auferlegt.
Sodann ist die
Parteientschädigung an die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren zu
beziffern. Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das
erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein
Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HO). Das Honorar
bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). Dieser beträgt
CHF 60'000.– (§ 3 Abs. 3 HO, vgl. auch den Absatz hiervor). Das
erstinstanzliche Grundhonorar beträgt demgemäss CHF 6'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b
Ziffer 9 HO). Da kein Aufwand für eine Verhandlung angefallen ist, ist es um
ein Drittel auf CHF 4'000.– zu kürzen (vgl. § 3 Abs. 2 HO). Der Abzug von einem
Drittel (gerundet CHF 1'300.–) für das Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1 Satz 1
HO) wird durch einen Mehraufwand in der Höhe eines Drittels für den auf die
Gutheissung des Revisionsgesuchs folgenden Verfahrensabschnitt kompensiert.
Somit ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'000.–
einschliesslich Auslagen. Die Parteientschädigung berechnet sich wiederum ohne
Zuschlag für die Mehrwertsteuer (vgl. E. 2.4 hiervor). Von der gesamten
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.– entfallen CHF
2'700.– auf den Verfahrensabschnitt vor der Beurteilung des Revisionsgesuchs.
Hierfür haftet allein die Gesuchsgegnerin. CHF 1'300.– entfallen auf den auf
die Gutheissung des Revisionsgesuchs folgenden Verfahrensabschnitt. Hierfür
haften die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin in solidarischer
Verbindung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs
wird der Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2016 (ZB.2015.47) mit
Ausnahme der Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 20. Mai 2015 (K3.2014.54) und mit Ausnahme der Rückweisung des
Falls an das Zivilgericht zur Neubeurteilung der Widerklage und der erstinstanzlichen
Prozesskosten des Widerklageverfahrens aufgehoben.
Der Entscheid des Zivilgerichts vom
6. September 2016 (K3.2014.54) wird aufgehoben, soweit er die erstinstanzlichen
Prozesskosten des Klageverfahrens beurteilt.
Die Gerichtskosten des
Revisionsverfahrens von CHF 1'500.– werden der Gesuchsgegnerin und der
Nebenintervenientin in solidarischer Verbindung auferlegt. Sie werden mit dem
Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von CHF 1'500.– verrechnet, so dass die
Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin der Gesuchstellerin CHF 1'500.– in
solidarischer Verbindung zu bezahlen haben.
Die Gesuchsgegnerin und die
Nebenintervenientin haben der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'500.– in solidarischer Verbindung zu bezahlen.
- In Gutheissung der Berufung wird
Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Mai 2015
(K3.2014.54) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Klageverfahrens von CHF 2'000.– werden der Gesuchsgegnerin
auferlegt.
Die Gesuchsgegnerin hat der
Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Klageverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen.
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens betragen insgesamt CHF 6'000.–. Sie werden im Umfang von
CHF 4'000.– der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der
Gesuchstellerin von CHF 4'000.– verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin
CHF 4'000.– zu bezahlen hat. Im Umfang der weiteren CHF 2'000.– werden die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin in
solidarischer Verbindung auferlegt.
Die Gesuchsgegnerin hat der
Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
4'000.– zu bezahlen. Im Umfang von CHF 1'300.– haftet die Nebenintervenientin
in solidarischer Verbindung.
- Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Gesuchsgegnerin
Nebenintervenientin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.