Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.176
ENTSCHEID
vom 28.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
1
[...]
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
1
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
2
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. November 2015
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
B____ und die A____
AG haben mit Schreiben vom 12. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige
gegen C____ erstattet wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, versuchter
Erpressung, versuchter Nötigung, Veruntreuung sowie weiterer in Frage kommender
Delikte; zur Beweissicherung haben sie eine Hausdurchsuchung mit Sicherstellung
und Beschlagnahme sämtlicher Computer, Datenträger und Unterlagen bei C____
beantragt. Schliesslich haben sie die Befragung der Beschuldigten und weiterer
allfällig Beteiligter sowie forensische IT-Ermittlungshandlungen beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat am 17. Januar 2015 ein entsprechendes Verfahren
eröffnet, eine Hausdurchsuchung bei C____ durchgeführt und dabei Computer,
Datenträger und Unterlagen beschlagnahmt sowie C____ zwei Mal einvernommen,
einmal zum Arbeitsort und einmal zur Sache. Am 16. September 2015 hat die
Staatsanwaltschaft der Vertreterin von B____ und der A____ AG gemäss Art. 318
Abs. 1 StPO den Abschluss der Untersuchung im Sinn einer Einstellungsverfügung
angekündigt und Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt, welche sie auf
Antrag der Vertreterin von B____ und der A____ AG in der Folge drei Mal
erstreckt hat, und zwar schliesslich bis 16. November 2015. Am 16. November
2015 hat die Vertreterin von B____ und der A____ AG die Beweisanträge gestellt,
C____ sei nochmals zum Sachverhalt zu befragen und ihr seien die Teilnahmerechte
zu gewähren und die Möglichkeit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen. Weiter
seien B____ und D____ als Zeugen vorzuladen und zu befragen, der Laptop von C____
sei auszuwerten, eine amtliche Erkundigung sei über die Ergebnisse in den gegen
E____ in Deutschland und Jordanien geführten Strafverfahren einzuholen, die F____
GmbH sei zu ihrem Bericht vom 26. Januar 2015 zu befragen und bei dieser
Firma sei schriftlich Auskunft einzuholen betreffend die Bedeutung des
Ergebnisses des IP-Trackings, und die G____ Bank AG, Vaduz, sei aufzufordern,
den Faxauftrag vom 25. Februar 2014 im Original und Dokumente zu dessen
Verifikation zu edieren. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Beweisergänzungsentscheid vom 18. November 2015 die Beweisanträge abgelehnt, da
damit eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen
seien (Art. 318 Abs. 2 StPO). Gleichentags hat die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Strafverfahrens gegen C____ verfügt, weil kein Tatverdacht
erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Art. 319 StPO). Die Beschlagnahme
über diverse anlässlich der Hausdurchsuchung bei C____ vom 17. Februar 2015
sichergestellte Gegenstände hat die Staatsanwaltschaft per Eintritt der
Rechtskraft aufgehoben, sie hat die Verfahrenskosten zulasten des Staates
genommen, C____ eine Entschädigung ausgerichtet und den Antrag von C____ auf
Zusprechung einer Genugtuung abgewiesen.
Gegen diese
Einstellungsverfügung richtet sich die Beschwerde der A____ AG (Beschwerdeführerin
- und von B____ (Beschwerdeführer 2) vom 30. November 2015, womit sie
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei
für ergänzende Untersuchungshandlungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei Anklage gegen C____ (Beschwerdegegnerin) zu erheben; unter o/e
Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft lässt sich mit Eingabe vom 8. Dezember 2015
mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Stellungnahme vom 1. Februar 2016 die Anträge,
die Beschwerde sei abzuweisen, und die o/e Kosten seien den Beschwerdeführern
in solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer haben am 9. Mai
2016 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" ist umfassend im Sinn
von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: neben der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung
dafür ist, dass sich diese Person am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat
bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend
machen kann (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014,
Art. 382 N 2; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.). Die
Beschwerdeführenden sind als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung
selber und unmittelbar in ihren Interessen berührt, da die angezeigten Delikte
zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend haben sie ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was
sie zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet,
sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a - e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, wenn
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, wenn Prozesshindernisse
aufgetreten sind oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung
oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der
Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall
ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden
Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar,
so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende
Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden,
ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch
oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr
wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; anstelle vieler: AGE BES.2015.115 vom 11.
Februar 2016 E. 2.1; BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 2.1).
2.2 Die
Beschwerdeführerin 1 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug und als solche
Teil der Firmengruppe A____ Group. Sie bezeichnet sich als Vermögensverwalterin
für verschiedene Investment Fonds. Privates Eigenkapital und Risikokapital werde
entgegengenommen und im mittleren Osten investiert. Der Beschwerdeführer 2 ist
Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1, und die Beschwerdegegnerin
war vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2014 bei der Beschwerdeführerin 1 als Geschäftsführerin
angestellt. Hintergrund des vorliegend strittigen Strafverfahrens ist ein
hängiges Zivilverfahren, in welchem die Beschwerdegegnerin, nachdem sie von der
Beschwerdeführerin 1 entlassen worden ist, Forderungen aus Arbeitsvertrag
geltend macht.
Der Vorwurf der
Veruntreuung besteht zusammengefasst darin, dass die Beschwerdegegnerin am 24.
Februar 2014 eine Überweisung in der Höhe von USD 156‘320.– vom Privatkonto des
Beschwerdeführers 1 bei der G____ Bank in Vaduz an die Gesellschaft H____ –
eine von E____, einem Geschäftspartner des Beschwerdeführers 2, beherrschte
Gesellschaft – veranlasst haben soll, wozu die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt
gewesen sein soll.
Die Vorwürfe der
Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und der versuchten Nötigung und Erpressung
beruhen darauf, dass E____ mit erheblichen Nachteilen gedroht haben soll,
sollten Forderungen seiner selbst und der Beschwerdegegnerin gegenüber den
Beschwerdeführern nicht erfüllt werden.
Geschäftsgeheimnisse
der Beschwerdeführerin 1 seien verletzt, indem in unter Pseudonymen verfassten
E-Mails grösstenteils unwahre Angaben über die Geschäfte der Beschwerdeführer verbreitet
worden seien.
3.1 Die
Beschwerdeführer rügen zunächst, sie hätten erst kurz vor Einstellung des
Verfahrens die Möglichkeit gehabt, sich zum Verfahren zu äussern. Die
Staatsanwaltschaft habe sich mit den Beweisanträgen der Beschwerdeführer vom 16.
November 2015 nicht gebührend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer hätten
keine Möglichkeit gehabt, der Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen zu stellen,
was das rechtliche Gehör verletze. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt.
3.2 Mit
Schreiben vom 15. Januar 2015 an die Vertreterin der Beschwerdeführer ersuchte
die Staatsanwaltschaft darum, anzugeben, welche Angaben in den eingereichten
E-Mails wahr und welche Geschäftsgeheimnisse seien, welchen Personen diese
Tatsachen neben der Beschwerdegegnerin sonst noch bekannt seien, was die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern konkret als Nachteile angedroht haben
soll, und in welcher Form die Drohungen geäussert worden sein sollen (act. 135).
Mit schriftlicher Eingabe vom 26. Januar 2015 nahm die Vertreterin der
Beschwerdeführer zu diesen Fragen Stellung (act. 137 - 143). Mit schriftlicher
Eingabe vom 29. Januar 2015 (vorab per Fax) berichtete die Vertreterin der
Beschwerdeführer über „neue Entwicklungen“ und reichte diverse Unterlagen ein
(act. 147 - 154). Auf telefonische Kontaktnahme der Staatsanwaltschaft hin bat
diese am 30. Januar 2015 die Vertreterin der Beschwerdeführer unter anderem
darum, einerseits ein Exemplar des Zahlungsauftrags über USD 156‘000.– einzureichen,
auf welchem der Absender zu erkennen ist, und andererseits, die
Staatsanwaltschaft künftig zeitnah über konnexe Strafverfahren in anderen
Ländern und die daraus fliessenden Erkenntnisse zu informieren, was die
Vertreterin der Beschwerdeführer entsprechend in Aussicht stellte (act. 156).
Dies bekräftigte sie mit E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2015
und hielt fest, dass die G____ Bank über keine andere Kopie des
Zahlungsauftrags verfüge (act. 159). Die Vertreterin der Beschwerdeführer
informierte die Staatsanwaltschaft weiter mit zwei E-Mails vom 3. Februar 2015
über ausländische Verfahren (act. 161, 164). Am 4. Februar 2015 ersuchte die
Staatsanwaltschaft die Vertreterin der Beschwerdeführer telefonisch erneut um Zustellung
der ursprünglichen Ver-sion des Zahlungsauftrags, also ohne spätere
Faxmitteilungszeichen. Die Vertreterin der Beschwerdeführer übermittelte der
Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 10. Februar 2015 zwei weitere Versionen des
Zahlungsauftrags (act. 167). Mit Schreiben vom nämlichen Datum reichte sie der
Staatsanwaltschaft zudem per CD-ROM ein Sprachgutachten zu den E-Mails ein
(act. 169). Am 17. Februar 2015 führte die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme
mit der Beschwerdegegnerin durch, welche sich auf die Frage der örtlichen
Zuständigkeit beschränkt hat (act. 173 f.); anschliessend führte die Staatsanwaltschaft
bei der Beschwerdegegnerin eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte verschiedene
Unterlagen, Mobiltelefone, Datenträger, einen Reisepass und Bankkarten (act. 47
ff.). Die Staatsanwaltschaft hat die Mobiltelefone, Datenträger usw.
ausgewertet (act. 177 - 217; 246 - 249). Am 20. Februar 2015 hat die
Vertreterin der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft angerufen. Der
Staatsanwalt gab ihr bekannt, dass die beantragte Hausdurchsuchung durchgeführt
worden sei und wies darauf hin, dass unklar sei, welche Angaben in den
eingereichten E-Mails Geschäftsgeheimnisse darstellen sollten (act. 42). Mit
Telefonat an die Staatsanwaltschaft vom 10. April 2015 stellte die Vertreterin
der Beschwerdeführer in Aussicht, diese Angaben nicht vor dem 15. April 2015
einreichen zu können (act. 43). Die Staatsanwaltschaft hat Abklärungen bei
Google zu den anonymisierenden E-Mail Accounts getätigt und gestützt darauf die
IP-Adressen abgeklärt, woraus sich Provider in Deutschland und England
schliessen liessen (act. 59 - 97). Eine Abklärung der Staatsanwaltschaft via Fedpol
bei Lebara Deutschland hat ergeben, dass die von Google angegebene deutsche
Telefonnummer einer Prepaid-SIM-Karte ohne Vertrag zuzuordnen ist, bei welcher
die Personalien nicht bekannt sind (act. 99 - 104). Eine gestützt auf von den
Beschwerdeführern eingereichte Tracking-Angaben zum fraglichen E-Mail Account (act.
SB AZ 157 - 166) durchgeführte Abklärung hat ergeben, dass unter anderem auch
von der Natelnummer des Beschwerdeführers 2 auf diesen Account zugegriffen
worden ist (act. 106 ff.; vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 9). Mit Schreiben
vom 16. April 2015 hat die Vertreterin der Beschwerdeführer Angaben zum
Geheimnisverrat gemacht und dazu Dokumente eingereicht (act. 231). Die
Staatsanwaltschaft hat am 27. August 2015 die Beschwerdegegnerin zur Sache
einvernommen. Am 16. September 2015 hat die Staatsanwaltschaft den Parteien den
Abschluss der Untersuchung angekündigt und ihnen Gelegenheit gegeben, die Akten
umfassend einzusehen, Beweisanträge zu stellen und, als letzte Gelegenheit,
sich als Privatkläger zu konstituieren (act. 258 ff.). Die Vertreterin der
Beschwerdeführer hat Akteneinsicht genommen, Beweisanträge gestellt und die
Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert (act. 271 - 281). Mit
ausführlich begründetem Beweisergänzungsentscheid vom 18. November 2015 hat die
Staatsanwaltschaft die beantragten Beweise abgewiesen.
3.3 Vor
diesem Hintergrund erscheinen die Rügen der Beschwerdeführer abwegig, die
Staatsanwaltschaft sei auf ihre Vorbringen nicht eingegangen. Im Gegenteil fand
eine Interaktion zwischen den Beschwerdeführern und der Staatsanwaltschaft
statt, letztere hat bei ersterer immer wieder Beweisergänzungen und Klärungen
bezüglich des Sachverhalts nachgefragt, die Beschwerdeführer haben unzählige
Mails und Schreiben mit Stellungnahmen sowie Dokumente eingereicht, und das
Verhalten der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern gegenüber erscheint zumindest
korrekt. Die Staatsanwaltschaft hat entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweiserhebungen vorgenommen, und sie hat
alle sich anbietenden Fährten soweit tunlich verfolgt; darauf wird nachfolgend
zurückzukommen sein. Soweit die Staatsanwaltschaft Beweisanträge abgewiesen
hat, hat sie dies entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ausführlich und
zutreffend begründet – auch darauf wird nachstehend zurückzukommen sein. Schliesslich
hatten die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Replik vom 16. Oktober
2015, dem Tag der Zustellung der Akten-CD, bis 16. November 2015 genügend Zeit
für eine Stellungnahme, zumal sie ja den angezeigten Sachverhalt selber am
besten kennen müssen und zudem einen grossen, wenn nicht den grössten Teil der
Akten selber produziert haben. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die
Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund der arbeitsrechtlichen Streitigkeit der
Parteien davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer ein grosses Interesse
daran haben, die Beschwerdegegnerin in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken
und dass sie deshalb belastendes Material komplett und beizeiten beibringen
würden.
Die
Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Teilnahmerechte, indem die
Staatsanwaltschaft keine Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdegegnerin
durchgeführt habe. Die Beschwerdeführer hätten keine Gelegenheit gehabt,
Ergänzungsfragen zu stellen.
4.1 Wie
die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, verleiht Art. 147 StPO den
Parteien ein Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen, nicht auf deren
Wiederholung. Indessen waren die Beschwerdeführer berechtigt, Beweisanträge zu
stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e; Art. 318 Abs. 1 StPO), was sie getan haben.
Art. 318 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur
ablehnen kann, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend
erwiesen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von
Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden
Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Sie ist zulässig,
wenn der Staatsanwalt ohne in Willkür zu verfallen annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde (Steiner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 318
StPO N 10).
4.2 Die
Staatsanwaltschaft hat den Antrag auf Konfrontation mit folgender Begründung
abgelehnt (act. 282): „Weshalb und zu was genau die Beschuldigte nochmals
befragt werden müsste, geht aus dem Beweisantrag nicht hervor und ist auch
nicht ersichtlich. Obschon die Privatklägerin die Akten eingesehen hat und die
Aussagen der Beschuldigten kennt, hat sie keinerlei Ergänzungsfragen eingereicht
und auch nicht angegeben, welche Tatsachen nach ihrer Einschätzung durch eine
erneute Befragung der Beschuldigten noch zu beweisen wären. Im entsprechenden
Antrag wird demnach nichts vorgebracht, was die Notwendigkeit einer nochmaligen
Einvernahme der Beschuldigten begründen könnte. Dies umso mehr, als die
Beschuldigte auch gar nicht verpflichtet wäre, allfällige Fragen der Privatklägerin
zu beantworten.“ Dieser zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft ist zu
folgen, zumal die Beschwerdeführer bei der Begründung ihres Beweisantrags (act.
279) – und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – nichts Konkretes vorbringen,
was die Beschuldigte noch zu fragen wäre; solches ist auch nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführer angebliche Schutzbehauptungen der Beschuldigten
widerlegen wollen, hatten sie ausreichend Gelegenheit, dies schriftlich zu tun;
einer erneuten Einvernahme der Beschwerdegegnerin hierzu bedarf es nicht. Die
Staatsanwaltschaft konnte daher ohne in Willkür zu verfallen annehmen, dass ihre
Überzeugung durch eine weitere Einvernahme der Beschwerdegegnerin nicht
geändert würde.
4.3 Im
Übrigen ist festzuhalten, dass der Konfrontationsanspruch direkt auf der
Bundesverfassung (Art. 32 BV) sowie auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. auf der Praxis des
europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fusst. Mit dem
Konfrontationsrecht soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf
Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass der beschuldigten Person
wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das
Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen; es kann gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkt werden, wenn besondere
Umstände vorliegen (vgl. 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 m.w.H.; AGE
SB.2015.7 vom 24. Februar 2016). Somit handelt es sich beim Konfrontationsrecht
in diesem Sinne um ein Recht, welches der beschuldigten Person zusteht, nicht
der Privatklägerschaft. Daher kann diese daraus vorliegend nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
Die
Beschwerdeführer rügen weiter, dass entgegen ihrem Beweisantrag die Herren B____
und D____ nicht als Zeugen einvernommen worden seien.
Als
Auskunftsperson wird einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert
hat (Art. 178 Abs. 1 lit. a StPO; Küffer,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 104 StPO N 16). B____ ist selber Privatkläger,
und er ist dies überdies auch aufgrund seiner Funktion als Präsident des
Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 1. D____ ist als Mitglied des
Verwaltungsrats ebenfalls Organ der Beschwerdeführerin 1 und damit ebenfalls
Partei. Beide Herren wären also gegebenenfalls nicht als Zeugen, sondern als
Auskunftspersonen zu befragen und daher nicht zur Wahrheit verpflichtet. Somit
ist der Staatsanwaltschaft in ihrer Auffassung zu folgen, dass von den beiden
Herren auch mündlich keine andere Auskünfte zu erwarten sind als jene, die in den
zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführer bereits hinreichend zum Ausdruck kommen.
Anzumerken ist auch hier, dass die Beschwerdeführer weder in der Begründung des
Beweisantrags noch in der Beschwerde irgendetwas Konkretes aufgreifen, was die
beiden Herren gefragt werden könnten. Die Abweisung des Beweisantrags ist somit
nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Überzeugung
der Staatsanwaltschaft mit der Einvernahme der beiden Herren als Auskunftspersonen
geändert werden könnte.
Die
Beschwerdeführer bemängeln, dass die Staatsanwaltschaft ihrem Beweisantrag
nicht entsprochen hat, bei der G____ Bank, Vaduz, die Edition des Faxauftrags
vom 25. Februar 2014 im Original sowie weiterer Dokumente zu verlangen.
Die
Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit folgender Begründung abgewiesen: „Wie aus
den Akten hervorgeht, hatte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die
Abklärung der örtlichen Zuständigkeit die Rechtsbeiständin der
Privatklägerschaft bereits am 30. Januar 2015 telefonisch gebeten, noch ein Exemplar
des Zahlungsauftrags einzureichen, auf welchem der Absender der Faxmitteilung
zu erkennen sei. Mit Mail vom 2. Februar 2015 hat Rechtsanwältin [...] der
Staatsanwaltschaft auf diese Anfrage hin mitgeteilt, dass die Bank gemäss
Auskunft gegenüber Herrn B____ über keine andere Kopie dieses Zahlungsauftrags
verfüge als die, welche mit der Anzeige bereits bei uns eingereicht worden sei.
Die Privatklägerschaft verlangt von der Staatsanwaltschaft also, bei der Bank
Unterlagen einzufordern, über welche die Bank nach eigenen Angaben überhaupt
nicht verfügt. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 17.
Februar 2015 ausdrücklich bestätigt hat, dass sie den fraglichen Zahlungsauftrag
in Absprache mit B____ selbst erteilt habe. Die Fragen, wann, wo und von wem
der Auftrag erteilt wurde, sind also bereits geklärt. Das Einfordern weiterer
Unterlagen bei der G____ Bank AG in Vaduz ist daher obsolet und der
diesbezügliche Beweisantrag ist deshalb ebenfalls abzuweisen“.
Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, was an dieser Begründung falsch sein sollte.
Ihr Beweisantrag war einerseits widersprüchlich (vgl. act. 159) und wurde andererseits
über eine Tatsache verlangt, die bereits rechtsgenüglich erwiesen ist (Art. 318
Abs. 2 StPO). Daher und gestützt auf die zutreffende Begründung der
Staatsanwaltschaft ist die Abweisung des Beweisantrags nicht zu beanstanden.
Die
Beschwerdeführer haben weiter den Beweisantrag gestellt, der Laptop der Beschuldigten,
welchen diese der Beschwerdeführerin 1 übergeben habe und welchen diese sodann
der Staatsanwaltschaft ediert habe, sei IT-forensisch auszuwerten. Die
Staatsanwaltschaft hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass sie
von den Beschwerdeführern nie einen solchen Laptop erhalten habe. Dies räumen
die Beschwerdeführer mit der Beschwerde zwar ein, stellen sich aber neu auf den
Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe davon Kenntnis gehabt, dass die
Beschwerdegegnerin den Laptop im Büro der Vertreterin der Beschwerdeführer
abgeliefert habe. Die Staatsanwaltschaft hätte daher nach Auffassung der
Beschwerdeführer bei ihnen die Edition des Laptops verlangen müssen.
Diese
Argumentation erscheint an den Haaren herbei gezogen. Die Beschwerdeführer
haben grosse Mengen an Beweismaterial eingereicht, welche die
Staatsanwaltschaft untersucht hat. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden
Datenträger beschlagnahmt, und diese wurden anschliessend ausgewertet, ohne
dass sich daraus irgendetwas ergeben hätte, das die Beschwerdegegnerin belasten
würde. Wenn es die Beschwerdeführer nun versäumen, einen Laptop als allfälliges
weiteres Beweisstück einzureichen, so liegt das in ihrer eigenen Verantwortung
und nicht in jener der Staatsanwaltschaft. Eine Verletzung der
Untersuchungsmaxime kann darin jedenfalls nicht erblickt werden, legen doch die
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, was mit dem sich
notabene in den eigenen Händen der Beschwerdeführer befindlichen Laptop zu
beweisen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend argumentiert, ist der
Auftrag für die Zahlung von USD 156‘320.– genügend dokumentiert, und die
angeblichen Geheimnisverletzungen sollen sich Ende 2014 abgespielt haben, als
der Laptop sich nicht mehr in den Händen der Beschwerdegegnerin, sondern in
jenen der Beschwerdeführer befand. Schliesslich hat auch die Auswertung der mit
der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin beschlagnahmten Datenträger,
Unterlagen und Mobiltelefone kein die Beschwerdegegnerin belastendes Material
zutage gefördert. Die Staatsanwaltschaft konnte daher mit Fug annehmen, dass
ihre Überzeugung durch eine Auswertung des Laptops nicht geändert würde.
Die
Beschwerdeführer haben sodann den Beweisantrag gestellt, über die
Ermittlungsergebnisse in den gegen E____ in Deutschland und Jordanien geführten
Strafverfahren sei eine amtliche Erkundigung einzuholen.
Die
Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit folgender Begründung abgewiesen: „Eine
entsprechende Anfrage an die zuständigen Behörden in Deutschland und Jordanien
müsste auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe erfolgen und wäre demzufolge
mit erheblichem Aufwand verbunden. Der entsprechende Aufwand wäre nur dann
verhältnismässig und zu rechtfertigen, wenn zumindest konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen würden, dass in den entsprechenden Ländern Beweise vorhanden
sein könnten, welche geeignet wären, die Beschuldigte bezüglich der ihr in der
Anzeige vorgeworfenen Straftaten zu belasten. Aufgrund der derzeitigen
Erkenntnisse ist letzteres in casu aber nicht der Fall. Die Anwältin der
Privatklägerschaft hat der Staatsanwaltschaft zudem am 2. Februar 2015
mitgeteilt, dass ihre Mandantin nur in der Schweiz strafrechtliche Schritte
gegen die Beschuldigte eingeleitet habe. Im Ausland hat die Privatklägerin
gegen die Beschuldigte also keine Strafanzeige erstattet. Dies hätte sie aber
wohl getan, wenn sie von einer Beteiligung der Beschuldigten an den E____ im
Ausland zur Last gelegten Straftaten ausgegangen wäre. Bei diesem Beweisantrag
ist überdies völlig unklar, was Gegenstand der verlangten Rechtshilfeersuchen
sein sollte und welche ‚wichtigen Erkenntnisse‘ für das vorliegende Verfahren
die Privatklägerschaft von den verlangten Anfragen erwartet.“
Solches legen
die Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde nicht dar. Die
Verfahren im Ausland richten sich nicht gegen die Beschwerdegegnerin, und
konkrete Anhaltspunkte für die vorliegend angezeigten Taten sind nicht
ersichtlich; dies umso weniger, als die Vertreterin der Beschwerdeführerin ja
in Aussicht gestellt hat, die Staatsanwaltschaft zeitnah über konnexe
Strafverfahren in anderen Ländern zu informieren (act. 156, 159), entsprechende
Informationen in der Folge indessen ausgeblieben sind – womit eine amtliche
Erkundigung gar zu einer unzulässigen Beweisausforschung („fishing expedition“)
verkommen könnte (vgl. BGE 137 I 218, 222 f.). Mithin ist der zutreffenden
Begründung der Staatsanwaltschaft zu folgen, und diese konnte daher mit Fug annehmen,
dass ihre Überzeugung durch die beantragten Anfragen nicht geändert würde.
Die
Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Staatsanwaltschaft dem Beweisantrag
nicht stattgegeben hat, die F____ GmbH zu ihrem Bericht vom 26. Januar 2015 zu
befragen und bei dieser Firma schriftlich Auskunft einzuholen über die
Bedeutung oder das Ergebnis des IP-Trackings vom Dezember 2014/Januar 2015.
Die
Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit folgender Begründung abgewiesen: „Wonach
sich die Staatsanwaltschaft bei der F____ GmbH genau erkundigen sollte, geht
aus dem Antrag nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Zudem hat die
Privatklägerin das entsprechende E-Mail-Tracking ja selbst in Auftrag gegeben
und sollte deshalb auch in der Lage sein, der Staatsanwaltschaft die Aussagen
in diesem Bericht zu erläutern und gegebenenfalls aufzuzeigen, was sich daraus
ergeben sollte, das geeignet wäre, die Beschuldigte zu belasten. In diesem
Zusammenhang macht die Privatklägerschaft nun in der Eingabe vom 16. November
2015 geltend, dass das getrackte E-Mail vom Inhaber des Accounts I____@[...] an
B____ weitergeleitet worden sei. Dabei stellt sich natürlich die Frage, weshalb
der Empfänger eine E-Mail, die gemäss (vorgetäuschtem) Absender von B____ bzw.
von der Adresse B____@A____ aus verschickt wurde, an B____ weiterleiten sollte.
Völlig unklar ist auch, was die Privatklägerschaft aus der von ihr behaupteten
Weiterleitung des E-Mails an B____ für die Rolle der Beschuldigten bzw. für
deren strafrechtliche Beurteilung ableiten will.“
Dies bleibt auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren unklar, geht es doch hier nicht um die
Frage, ob die anonymen E-Mails allenfalls dem Beschwerdeführer 2 zuzurechnen
sind oder nicht. Vielmehr geht aus dem Ganzen hervor, dass sie so oder anders
nicht der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden können. Mithin ist der
zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft zur Abweisung des Beweisantrags
zu folgen. Die Staatsanwaltschaft konnte daher mit Fug annehmen, dass ihre
Überzeugung durch eine Auskunft der F____ GmbH nicht geändert würde.
Bis hierhin ist
somit festzuhalten, dass die Abweisung der Beweisanträge nicht zu beanstanden
ist und dadurch weder das rechtliche Gehör noch irgendwelche
Verfahrensgrundsätze oder -rechte der Privatklägerschaft verletzt wurden.
10.1 In
der Sache ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlung über USD
156‘320.– bei der G____ Bank in Vaduz ausgelöst hat. Wie die Staatsanwaltschaft
in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, hat die Beschwerdegegnerin
ausgesagt, dass sie die Überweisung auf telefonische Anweisung des
Beschwerdeführers 2 hin vorgenommen habe, und ist ihr das Gegenteil nicht nachzuweisen.
Der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführer, dass es für dieses
Telefonat keine Beweise gebe, ist entgegen zu halten, dass die Beweislast für
einen inkriminierten Sachverhalt beim Staat liegt, und dass vorliegend die
bekannten Begleitumstände die Beschwerdegegnerin zumindest nicht be-, sondern
eher entlasten. Dies gilt für den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin als Angestellte
der Beschwerdeführerin 1 überhaupt berechtigt war, Zahlungen von einem
Privatkonto des Beschwerdeführers 2 zu tätigen, und dazu noch in diesem
Ausmass. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Transaktion am 24. Februar
2014 ausgeführt worden war und der Beschwerdeführer 2 spätestens am 10. März
2014 mit dem Bankauszug davon Kenntnis hatte, aber dennoch erst 11 Monate
später Anzeige erstattet hat. Die Staatsanwaltschaft ist somit in ihrem
Verdacht zu bestätigen, dass der Vorwurf vor dem Hintergrund der laufenden
arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung nachträglich konstruiert sein könnte.
Angesichts der Beweislage ist der Staatsanwaltschaft somit auch in ihrer Einschätzung
beizupflichten, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in diesem
Punkt ein Freispruch zu erwarten wäre. Mithin hat sie das Verfahren auch mit
Blick auf den Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu Recht eingestellt.
10.2 Die
Vorwürfe der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und der versuchten Nötigung
und Erpressung beruhen laut den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der
angefochtenen Verfügung „offenbar in erster Linie auf dem Kontakt der A____ und
B____s zu E____, einem Geschäftspartner B____s, der sich gegenüber der A____
und B____ für die Forderungen der Beschuldigten einsetzte, nachdem letztere
entlassen worden war. Gemäss Anzeige hat E____ aus seiner Geschäftsbeziehung
mit B____ und der A____ selbst Forderungen in Höhe von mehreren Millionen USD
geltend gemacht. Er soll mit erheblichen Nachteilen gedroht haben, wenn seine
Forderungen und die Forderungen der Beschuldigten nicht erfüllt würden.
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. August 2015 versicherte die Beschuldigte
in diesem Zusammenhang, dass sie E____ nicht beauftragt habe, ihre Forderungen
bei D____, dem Verwaltungsrat der A____, zu deponieren. Auch die Auswertung der
anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten beschlagnahmten
Unterlagen und Daten ergaben keinerlei Hinweis darauf, dass die Beschuldigte
hinter den Drohungen E____s stehen würde, wie dies die Anzeigesteller vermuten.
Ein nötigendes oder erpresserisches Verhalten der Beschuldigten selbst wird
weder in der Anzeige behauptet, noch finden sich dafür irgendwelche
Anhaltspunkte in den eingereichten Unterlagen. Bezüglich der Tatbestände der
versuchten Nötigung und Erpressung liegen demnach weder konkrete Beweise noch
ausreichende Verdachtsmomente für eine Anklage vor.“
Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, was an diesen schlüssigen und zutreffenden
Ausführungen der Staatsanwaltschaft falsch sein soll. Die Staatsanwaltschaft
hat ihre Überlegungen in der Stellungnahme dahingehend ergänzt, dass sich „die
in der Anzeige geäusserten Verdachtsmomente gegenüber der Beschuldigten durch
die vorgenommenen Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung, Erhebung
IP-History, Abklärung Empfänger Tracking Mail in der Schweiz etc.) weder
bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung noch bezüglich der übrigen Delikte erhärten
liessen. Neben der Tatsache, dass sich E____ im Rahmen seiner
Auseinandersetzungen mit B____ auch für die Anliegen der Beschuldigten
eingesetzt hatte, blieb das eingereichte Parteigutachten von J____ (SB AZ 185
ff.) auch nach dem Abschluss der Untersuchung der einzige konkrete Anhaltspunkt
für eine Beteiligung der Beschuldigten an der behaupteten
Geschäftsgeheimnisverletzung und den übrigen in erster Linie E____ zur Last gelegten
Delikten. Das erwähnte Gutachten allein reicht allerdings bei weitem nicht für
eine Anklage oder gar Verurteilung der Beschuldigten. Einerseits gelangt es
bezüglich der Frage nach einer allfälligen Beteiligung der Beschuldigten an den
analysierten E-Mails zu völlig unterschiedlichen, mehr oder weniger hohen
Wahrscheinlichkeiten (Stufen 0 bis +3), andererseits könnten zahlreiche Befunde
des Gutachtens bezüglich Helvetismen und Wortwahl bei der Übersetzung ebenso
gut auf den Unterzeichnenden als Urheber der fraglichen E-Mails hindeuten. In
der Untersuchung liess sich der anfängliche Tatverdacht gegen die Beschuldigte
zudem trotz Zwangsmassnahmen und diverser Abklärungen bezüglich Urheberschaft
der eingereichten E-Mails in keiner Art und Weise erhärten. Unter diesen
Umständen wären weitere Ermittlungen in casu nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip
nur dann zu rechtfertigen, wenn von ihnen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
noch Beweise zu erwarten wären, welche geeignet sein könnten, einen Tatbeitrag
der Beschuldigten zu belegen. In casu sind für die Staatsanwaltschaft indes
keine solchen Untersuchungshandlungen mehr ersichtlich, die zur weiteren Klärung
der strafrechtlichen Vorwürfe beitragen könnten. Auch aus der Beschwerde geht
nicht hervor, mittels welcher Beweise sich eine Tatbeteiligung der
Beschuldigten an den Delikten von E____ nach den Vorstellungen der Beschwerdeführer
allenfalls doch noch beweisen liesse.“ Das Gericht schliesst sich diesen
zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an. Der Vorwurf
der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft den „Gärtner zum Bock“ machen
würde, ist angesichts der tatsächlich durchgeführten Untersuchungshandlungen
und der daraus gezogenen Erkenntnisse zurückweisen. Die Beschwerdegegnerin
bestreitet, irgendetwas mit den fraglichen E-Mails zu tun zu haben. Das Gegenteil
ist ihr nicht nachzuweisen. Auch in Nachachtung des Grundsatzes „in dubio pro
duriore“ hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen versuchter Erpressung
und Nötigung und wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses somit zu Recht
eingestellt.
Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen. Damit werden die Beschwerdeführer als unterliegende
Parteien in solidarischer Verbindung kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der
Beschwerdegegnerin ist antragsgemäss gemäss Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 432
StPO nicht erfüllt sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu
bezahlen (BGE 141 IV 476 E. 1.2 = Prax 2016 Nr. 41; AGE BES.2015.120
vom 5. Januar 2017 E. 6.2 m.w.H.).
Die Vertreterin
der Beschwerdegegnerin macht einen Zeitaufwand von 9 Stunden geltend. Die Beschwerdeführenden
weisen allerdings zutreffend darauf hin, dass der Aufwand vom 11. Dezember 2015
offenbar dem Zivil-, nicht dem vorliegenden Strafverfahren zuzurechnen ist.
Auszugehen ist somit von einem angemessenen Aufwand von 8,5 Stunden zuzüglich
der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 8 % Mehrwertsteuer
(MWSt). Der Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und einem wie vorliegend durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad beträgt grundsätzlich CHF 250.– (Beschluss des
Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE BES.2016.108 vom 11. Januar 2017
E. 5).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen in
solidarischer Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1‘000.–.
Der Beschwerdegegnerin wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 2‘188.75 (einschliesslich
Auslagen) zuzüglich 8 % MWSt zu CHF 175.10, somit total CHF 2‘363.85 ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführende
Beschwerdegegnerin
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).