Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.115
URTEIL
vom 22.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard ,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
C____-[...]
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
D____
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 3. September 2015
betreffend einfache
Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung,
Vergehen gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19 a
BtMG
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts
vom 3. September 2015 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, der
Tätlichkeiten, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des
Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. In einem weiteren Punkt erfolgte
ein Freispruch von der Anklage der Drohung und Beschimpfung. A____ wurde zu zwölf
Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft wurde
auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die am 19. März 2010 vom Strafgericht
Basel-Stadt wegen Angriffs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zehn
Monaten wurde vollziehbar erklärt. Der Beschuldigte wurde zudem zur Leistung
von CHF 700.– Genugtuung an D____ verurteilt. Schliesslich wurde mit dem Urteil
über das Beschlagnahmegut verfügt und dem Berufungskläger wurden die Kosten
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 8. September 2015 Berufung angemeldet. Mit Schreiben vom
21. Dezember 2015 erfolgte die Berufungserklärung. Weder die Staatsanwaltschaft
noch die Privatklägerinnen haben Anschlussberufung erklärt oder einen
Nichteintretensantrag gestellt. Mit Eingabe vom 13. April 2016 erfolgte eine
schriftliche Berufungsbegründung. Es wird die teilweise Aufhebung des Urteils
unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der Berufungskläger sei von der Anklage der
einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen
Beschimpfung, der Tätlichkeiten und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
freizusprechen. Die Genugtuungsforderung von D____ sei abzuweisen. Auf den Vollzug
der Vorstrafe sei zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Berufungsantwort
vom 11. Mai 2016 die Abweisung der Berufung beantragen. D____ lässt mit
Eingabe vom 17. Mai 2016 mit Bezug auf die sie betreffenden Punkte des Urteils
ebenfalls auf Abweisung der Berufung schliessen.
In der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind
seine Verteidigerin sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Nicht angefochten werden vorliegend der Schuldspruch wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der Freispruch von der
Anklage der Drohung und der Beschimpfung bezüglich Ziff. 1 der Anklageschrift.
Diese beiden Punkte des Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen und nicht
Gegenstand der Berufung.
2.1 Dem
Beschuldigten werden hauptsächlich Delikte gegen Leib und Leben und gegen die
Freiheit zum Nachteil früherer Partnerinnen sowie Personen aus deren Umfeld
vorgeworfen. Der Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft in allen
angefochtenen Punkten. Er sieht sich – zusammengefasst – zu Unrecht belastet
von diesen Personen, die sich zu falschen Aussagen gegen ihn verschworen hätten.
Er macht mit seiner Berufung allgemein geltend, dass er nach dem Grundsatz „in
dubio pro reo“ freizusprechen sei.
2.2 Gemäss
der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die einer strafbaren Handlung bezichtigte Person unschuldig ist. Daraus
wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel
besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen
„unüberwindliche Zweifel“ an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat, so hat das Gericht von dem für die beschuldigte Person
günstigeren Sachverhalt auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine Verurteilung ist
dann möglich, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben
ist (Tophinke, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.). Dabei
genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend
sind (geschlossene Indizienkette; zuletzt AGE SB.2016.73 vom 10. Februar 2017).
3.1 Dem Berufungskläger wird mit dem vorinstanzlichen Urteil
zunächst zur Last gelegt, im Zuge einer Auseinandersetzung am 1. März 2014 seine
damaligen Lebenspartnerin E____ mit einer afrikanischen Holzstatue auf den
Hinterkopf und auf den linken Arm geschlagen zu haben. Als es dieser gelungen
sei, ihm die Statue wegzunehmen, habe er sie ausserdem in den linken Oberarm
gebissen. E____ sei dadurch vorübergehend in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt
gewesen. Im Weiteren habe der Berufungskläger E____ anlässlich der
Auseinandersetzung mit dem Tod bedroht, wodurch diese in Angst und Schrecken
versetzt worden sei (Ziffer 2 der Anklageschrift). Die Vorinstanz erachtete diesen
Sachverhalt als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten
gemäss Art. 126 StGB und wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB. Der
Berufungskläger sagte demgegenüber zusammengefasst aus und macht im
Berufungsverfahren weiterhin geltend, von E____ provoziert und mit einer Plastikschaufel
geschlagen worden zu sein. Er selbst habe E____ weder geschlagen noch gebissen.
Grundlage für
die Anklage und die Schuldsprüche in diesem Anklagepunkt bildeten die Aussagen,
welche E____ den angerückten Polizeibeamten zu Protokoll gegeben hatte. In
beweisrechtlicher Sicht werden die Schuldsprüche dadurch geschwächt, dass der
Berufungskläger nicht mit E____ konfrontiert werden konnte, weil diese die
Schweiz verlassen hat und nicht mehr kontaktiert werden kann. Die Vorinstanz
erachtete diesen Mangel als kompensiert durch die Fotografien der Verletzungen
und zog überdies in Erwägung, dass das Verhalten, welches dem Beschuldigten zur
Last gelegt würde, für diesen notorisch sei.
Fotografisch
dokumentiert ist eine Rötung am rechten Oberarm [...] Darin kann entgegen der
Auffassung der Vorinstanz aber nicht einwandfrei eine Bissverletzung erkannt
werden. Die Rötung ist unspezifisch und schliesst andere Ursachen nicht aus (Akten
S. 580). Falls der Berufungskläger E____ mit der Holzmaske auf den Hinterkopf
geschlagen hätte, wie von dieser behauptet, wäre die Dokumentation von
Verletzungen an [...] Kopf zu erwarten gewesen. Eine solche ist indessen nicht
vorhanden. Umgekehrt sind am Arm des Berufungsklägers Verletzungen
dokumentiert. Dies lässt sich in Einklang bringen mit der Schilderung des
Berufungsklägers, der von seiner Partnerin angegriffen worden sein will (Akten
S. 580). E____ war im Gegensatz zum Berufungskläger alkoholisiert. Es war der
Berufungskläger, der die Polizei requiriert hatte, und zwar mit dem Hinweis, dass
seine Freundin „am Durchdrehen“ sei (Akten S. 576). Dass er sich in der
geschilderten Situation völlig passiv verhalten hat, erscheint zwar als
unwahrscheinlich. Es kann bei dieser Ausgangslage aber nicht ausgeschlossen
werden, dass es sich bei allfälligen Tätlichkeiten um erlaubte Retorsionshandlungen
im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung handelte (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.),
Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage 2013, Art. 126 N 6). Dies führt in diesem
Punkt im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu einem Freispruch von der Anklage
der Tätlichkeiten.
Zum Schuldspruch
wegen Drohung erwog die Vorinstanz, dass sich [...] Aussage in das objektive Beweisergebnis
einfüge und daher trotz fehlender Konfrontation verwertbar sei. Als objektives
Element erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass sich das dem Berufungskläger
angelastete Verhalten für diesen als notorisch erweise. Deshalb könne der
Sachverhalt aufgrund der nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung [...] als
erstellt gelten. Dies greift indessen zu kurz und verletzt den dargelegten
Grundsatz in dubio pro reo. Selbst wenn sich im Kontext anderer Vorfälle
beim Berufungskläger eine Tendenz zu drohen feststellen liesse, könnte damit kein
Beweis für die Drohung in einem konkreten Einzelfall erbracht werden. Auch
zusammen mit [...] Aussage ergibt sich daraus keine hinreichende Basis für eine
Verurteilung. Eine Verhaltenstendenz vermöchte als Indiz allenfalls zusammen
mit einer konfrontierten Aussage einen Beweis zu erbringen. Fehlt es an der
Konfrontation, können Unsicherheiten nicht mit dem blossen Hinweis auf eine Tendenz
oder frühere Anzeigen beseitigt werden. Würde einer solchen Beweisführung gefolgt,
würde nämlich eine beschuldigte Person mit einer bestimmten Verhaltenstendenz
gerade in dem Bereich Rechtsschutz einbüssen, in welchem auch die Möglichkeit
falscher Belastungen am grössten wäre. Vorliegend sind die belastenden Indizien
nicht dermassen verdichtet, dass sie im Sinne der wiedergegebenen
bundesgerichtlichen Erwägungen beweisbildend sind. Auch bezüglich der Drohung
zum Nachteil von E____ ist der Berufungskläger daher im Zweifel freizusprechen.
3.2 In
einem weiteren Punkt der Anklage wird dem Berufungskläger vorgeworfen, seine
frühere Partnerin C____ am 5. Mai 2014 am Kleinbasler Rheinufer mit den Worten
„Grande puttana. Ich schneide deinen Arm. Ich bringe dich mit der Flasche um.
I swear, I kill you“ beschimpft und bedroht zu haben (Ziffer 4 der
Anklageschrift). Die Vorinstanz erachtete den Tatbeweis mit überzeugender Begründung
als erbracht. Sie stellte auf die Aussagen der Auskunftspersonen C____ und F____
sowie von G____, der in der Hauptverhandlung als Zeuge befragt worden ist, ab. Entgegen
dem Einwand des Berufungsklägers stimmen die Aussagen dieser Personen in den
wesentlichen Punkten überein. Mit geringfügigen Differenzen sowie mit der These
des Berufungsklägers, dass sich Personen aus seinem Umfeld gegen ihn
verschworen und zu falschen Aussagen gegen ihn entschlossen hätten, hat sich
die Vorinstanz einlässlich befasst. Sie hat die Differenzen korrekt gewürdigt
und die These mit stichhaltiger Argumentation widerlegt (Urteil des
Strafgerichts S. 7/8). Auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung kann
vollumfänglich verwiesen werden.
Wer jemanden
durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich der Drohung
gemäss Art. 180 StGB schuldig. Wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde
oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung gemäss
Art. 177 StGB schuldig. Dass das Verhalten, das dem Berufungskläger in Ziff. 3
der Anklageschrift zur Last gelegt wird, diese beiden Tatbestände erfüllt, ist evident.
3.3 Überzeugend
und einwandfrei begründet sind auch die Schuldsprüche wegen Drohung, Beschimpfung
und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C____ gemäss Ziffer 6 der
Anklageschrift. Dem Beschuldigten wird damit zur Last gelegt, seine frühere
Partnerin am 12. Juni 2014 anlässlich einer öffentlichen Liveübertragung eines
Sportanlasses am Rheinbord als Hure und Tochter einer Hure beschimpft zu haben.
Zudem habe er sie mit dem Tod bedroht und umgestossen, wodurch sie eine
blutende Hautabschürfung erlitten habe.
Für diese
Schuldsprüche stellte die Vorinstanz auf [...] Aussagen sowie auf den Zeugen [...]
ab. Letzterer gehört von vornherein nicht zum Personenkreis, den der
Berufungskläger der Verschwörung gegen sich bezichtigt. Vielmehr hat er das
Geschehen als Verantwortlicher der Liveübertragung mitverfolgt, was ihn als neutralen
Beobachter qualifiziert. Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz erweist sich
als makellos. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Beschimpfung und
Drohung ist eindeutig zutreffend. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder
Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123
Ziff. 1 StGB schuldig. Indem der Berufungskläger C____ umgestossen hat, wodurch
sich diese eine blutende Hautabschürfung zugezogen hat, welche der Berufungskläger
als Verletzungsfolge in Kauf genommen haben musste, hat sich dieser auch der
einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.
3.4 Dem
Berufungskläger wurde weiter zur Last gelegt, am 12. Juni 2014 in Basel einen
in der Schweiz verbotenen sogenannten CS-Reizgasspray auf sich getragen zu
haben (Ziffer 7 der Anklageschrift). Die auf einen Verbotsirrtum abzielende
Version des Berufungsklägers zur Herkunft des Sprays hat die Vorinstanz zu
Recht als unglaubwürdig eingestuft (vorinstanzliches Urteil S. 17). Zu ergänzen
ist nur noch, dass der Spray in grosser Schrift mit „CS-Gel“ angeschrieben war
(Akten S. 769), was die geltend gemachte Verwechslung mit einem legalen
„OS-Spray“ als abwegig erscheinen lässt. Wer ohne Berechtigung Waffen trägt,
macht sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des
Waffengesetzes schuldig. Der CS-Reizgasspray fällt unter Art. 4 Abs. 1 lit b
des Waffengesetzes (insoweit ist die von der Vorinstanz angegebene
Gesetzesbestimmung zu korrigieren). Auch dieser Schuldspruch ist mit Verweis
auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen.
3.5 Auch
bezüglich Ziff. 4 und 8 der Anklageschrift ist das angefochtene Urteil
einwandfrei begründet. Demgemäss hat der Berufungskläger am 9. Juni 2014 und
am 22. Juli 2014 D____ an deren Wohnort in Basel mit dem Tod bedroht („Ich
werde euch töten, einer nach dem anderen“ / „Ich warte auf Dich. Ich warte,
dass Du nach draussen kommst. Ich werde Deinen Kopf ausreissen. Bevor ich Dich
nicht getötet habe, werde ich nicht weggehen“). Zu Recht sind in diesen Punkten,
vor allem gestützt auf die sorgfältig gewürdigten und in einen weiten Kontext
eingebetteten Aussagen von D____, Schuldsprüche wegen Drohung gemäss Art. 180
StGB ergangen (vorinstanzliches Urteil S. 13/14, 18/19).
Die
Strafzumessung durch die Vorinstanz ist grundsätzlich überzeugend ausgefallen. Die
Vorinstanz ist in korrekter Weise vom Strafrahmen für die einfache Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ausgegangen und hat die Deliktsmehrheit gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend veranschlagt. Sie hat die wesentlichen Faktoren
für die Strafzumessung, insbesondere die Vorstrafe wegen Angriffs, angemessen
berücksichtigt. Sie hat das Verschulden des Berufungsklägers zutreffend als
insgesamt mittelschwer eingestuft. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass die
Todesdrohungen, die der Berufungskläger gegen seine früheren Partnerinnen
ausgesprochen hat, umso schwerwiegender einzustufen sind, als der
Berufungskläger in einem Fall auch handgreiflich wurde. Auch seine Vorstrafe
wirft ihren Schatten auf die Drohungen. Wer – wie C____– als Opfer von Gewalt durch
den Berufungskläger betroffen war oder wer von einem Gewaltakt oder der Vorstrafe
des Berufungsklägers Kenntnis hatte, musste durch die Drohungen besonders
eingeschüchtert worden sein. Ebenso wiegt eine objektiv leichte
Verletzungsfolge wie eine Hautabschürfung im Zusammenhang mit massiven
Drohungen aus Opferperspektive gravierender. Das Strafmass der Vorinstanz
erscheint vor diesem Hintergrund als ausgewogen, bedarf aber folgender
Präzisierungen.
Eine Senkung der
Strafe gegenüber dem Ergebnis der Vorinstanz ergibt sich aus dem Freispruch bezüglich
Ziffer 1 der Anklageschrift. Das Wegfallen des Schuldspruchs wegen Drohung
zum Nachteil von E____ führt zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um einen
Monat. Die Freiheitsstrafe ist demnach auf 11 Monate festzusetzen. Die
Untersuchungshaft ist darauf anzurechnen. Die Busse, womit nur noch die bereits
rechtskräftige Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu
sanktionieren ist, beträgt nach dem Wegfall des Schuldspruchs wegen
Tätlichkeiten CHF 500.– (statt CHF 600.–).
Da
zwischenzeitlich, nämlich am 10. März 2016, durch das Appellationsgericht
Basel-Stadt eine weitere Verurteilung des Berufungsklägers ergangen ist (Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, unter anderem wegen Beschimpfung), ist das
vorliegende Urteil bezüglich der zwingend mit Geldstrafe zu sanktionierenden
Beschimpfungen gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe auszufällen. Jener
Verurteilung lagen ähnlich gelagerte Delikte zum Nachteil einer weiteren Person
aus dem Umfeld des Berufungsklägers zugrunde. Bei einer gleichzeitigen
Beurteilung der Beschimpfungen wären 40 Tagessätze angemessen gewesen. Dies
führt dazu, dass mit der heutigen Sanktion nur noch 10 Tagessätze Geldstrafe
auszusprechen sind. Die Tagessatzhöhe bleibt in diesem Verfahren gegenüber dem
Urteil der Vorinstanz unverändert bei CHF 30.–.
Die Ausfällung
der Hauptsanktion als Geldstrafe erweist sich demgegenüber nicht als möglich. Hinsichtlich
der Wahl der Sanktionsart sind vor allem die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGer 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016;
BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Als entscheiderhebliche Kriterien werden sodann
auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts, die Schwere des Verschuldens
sowie die Vorstrafen genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Der
unter anderem wegen Angriffs vorbestrafte Berufungskläger hat anlässlich von
vier Vorfällen hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben und die Freiheit anderer verletzt.
Zwei frühere pekuniäre Sanktionen wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes – nämlich mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
19. März 2010 sowie des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. August
2011 – haben beim Berufungskläger leider keine präventive Wirkung erzielen
können. Dasselbe gilt für die Verurteilung zu einer bedingten 10-monatigen Freiheitsstrafe
mit fünfjähriger Probezeit. In persönlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der
Berufungskläger bei der Sozialhilfe angemeldet ist und offenbar in absehbarer
Zeit aus medizinischen Gründen nicht arbeiten wird (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 3). Zurzeit bezahlt der Berufungskläger laut eigenen
Angaben aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit auch keinen Unterhalt für seine
Kinder. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Geldstrafe hinsichtlich der oben
genannten Kriterien, insbesondere der präventiven Effizienz, als nicht
zweckmässig. Vielmehr muss eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden.
Das Gericht
schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub
nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Der Berufungskläger ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. März
2010 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Diese
Strafe ist bedingt ausgefällt worden. Die Probezeit von fünf Jahren ist durch
das Regionalgericht Bern-Mittelland um zwei Jahre und sechs Monate verlängert
worden. Angesichts dieser Verurteilung müssten für die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs nach dem Gesagten besonders günstige Umstände vorliegen. Die Vorinstanz
hat diese Voraussetzung zu Recht verneint. Ungünstig wirkt sich der Umstand aus,
dass der Berufungskläger die Delikte noch innerhalb der offenen Probezeit der
einschlägigen Verurteilung begangen hat. Es kann nicht von einem einmaligen negativen
Vorfall innerhalb einer insgesamt günstigen Entwicklung die Rede sein, vielmehr
ist eine Serie von Vorfällen zu beklagen, die sich über einen Zeitraum von mehreren
Monaten erstreckte. Die oben dargelegten persönlichen Umstände vermögen die
Prognose ebenso wenig aufzuhellen. Die neue Strafe muss daher unbedingt
ausgefällt werden.
Gemäss Art. 46
Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn der Verurteilte
während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen verübt und deshalb zu
erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Der Berufungskläger muss
sich einschlägige Delinquenz in der Probezeit vorhalten lassen. Warnsignale wie
Bussen, Requisitionen oder die Verlängerung der Probezeit zeitigten keine erkennbare
Wirkung. Dies verbietet auch den Schluss, dass die Prognose durch den Vollzug
der neuen Strafe schon derart verbessert würde, sodass auf den Widerruf der
bedingten Strafe verzichtet werden könnte. Es muss daher auch beim Vollzug der
Vorstrafe bleiben.
Die Verurteilung
zur Leistung einer Genugtuung von CHF 700.– an D____ ist in Anbetracht dessen,
dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von D____ Bestand
hat, mit Verweis auf die vorinstanzlichen Urteilserwägungen zu bestätigen (vorinstanzliches
Urteil, S. 22).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger
die wegen des zusätzlichen Freispruchs angemessen reduzierten Kosten von
CHF 3‘500.– sowie die Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– für das
erstinstanzliche Verfahren zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso sind ihm
aufgrund des weitgehenden Unterliegens die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr ist auf
CHF 1‘000.– festzusetzen.
Der amtlichen
Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Hierfür kann auf ihre Honorarnote abgestellt
werden, zuzüglich Entschädigung für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Der
unentgeltlichen Vertreterin von D____ ist ebenfalls ein Honorar gemäss ihrer
Honorarnote auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 3. September 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Freispruch von der Anklage der
Drohung und der Beschimpfung bezüglich Ziff. 1 der Anklageschrift;
-
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin von D____, [...] für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Drohung und der mehrfachen Beschimpfung sowie des Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. August bis 26. September 2014
(52 Tage), zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–
sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 10. März 2016,
in Anwendung von Art. 123
Ziff. 1, 177 Abs. 1 und 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1
lit a und Art. 4 lit b des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2,
51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage der Tätlichkeiten sowie
Drohung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift wird der Beurteilte freigesprochen.
Die gegen A____ am 19. März 2010 vom
Strafgericht Basel-Stadt wegen Angriffs und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag, Probezeit 5 Jahre (durch
Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. August 2011 um 2 Jahre und
6 Monate verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte wird zu CHF 700.–
Genugtuung an D____ verurteilt.
Der Beurteilte trägt die reduzierten Kosten für das erstinstanzliche
Verfahren von CHF 3‘500.– und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.–
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...] werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 1‘400.– und ein Auslagenersatz von CHF 21.–,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 113.70, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin von D____, [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 300.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.–,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 24.80, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerinnen
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Migrationsamt Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).