Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.63
ENTSCHEID
vom 10.
Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
c/o Gemeinde B____, [...], [...] B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegner
[...], FR-[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. August 2016
betreffend provisorische Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl Nr. 15066183)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 26. August 2016 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsbegehren
von A____ in der Betreibung Nr. 15066183 des Betreibungsamts Basel-Stadt
gegen C____ für CHF 7'151.35 ab.
Nach Zustellung
des schriftlich begründeten Entscheids hat A____ am 21. Dezember 2016
hiergegen Beschwerde erhoben und um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
für den Betrag von CHF 7'151.35 ersucht. C____ beantragt in seiner Beschwerdeantwort
vom 13. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Standpunkte
der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
Entscheid ist unter Beizug der ergangenen Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rechtsöffnungsentscheid, gegen
welchen alleine Beschwerde eingelegt werden kann (Art. 309
lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 319 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da der Entscheid über
die Rechtsöffnung im summarischen Verfahren gefällt wird (Art. 251
lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321
Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen
Beschwerdefrist nach Zustellung der schriftlichen Begründung erhoben worden,
womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Zuständig
zur Behandlung einer Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt
worden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.1 Der
vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung liegen zwei Verlustscheine des
Betreibungsamts [...] betreffend Kinderzulagen zugrunde, welche in der Zeit vom
- Mai bis 31. August 2006 bzw. 1. September 2006 bis 30.
September 2007 unbezahlt geblieben waren (vgl. Beschwerdebeilage 5). Das
Zivilgericht hat das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung mit der Begründung
abgewiesen, dass der Beschwerdegegner an der
Verhandlung geltend gemacht habe, dass die Schuld bereits durch die Gemeinde B____
bezahlt worden sei. Er habe dabei auf den von der Beschwerdeführerin
eingereichten Debitorenauszug der Gemeinde verwiesen. Diesem sei zu entnehmen,
dass die Gemeinde B____ der Beschwerdeführerin für die beiden betreffenden
Zeiträume CHF 1'600.– bzw. CHF 5'200.– bezahlt habe. Der Beschwerdegegner
habe damit zu Recht die Einrede nach Art. 82 Abs. 2 SchKG erhoben,
dass die Schuld bereits – auch wenn durch einen Dritten – bezahlt worden sei
(angefochtener Entscheid, E. 2).
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass der betreffende
Debitorenkontoauszug der Gemeinde lediglich Sollstellen enthalte. Er halte
fest, wieviel der Beschwerdegegner ihr noch schulde. In keiner Weise besage er
aber, dass Kinderzulagen bevorschusst worden sein sollen. Die Gemeinde B____
bevorschusse keine Kinderzulagen, sondern leiste lediglich Inkassohilfe. Sie
habe anlässlich der Gerichtsverhandlung auch bestritten, dass die Schuld durch
die Gemeinde bezahlt worden sei. Wenn der Beschwerdegegner also eine
Bevorschussung der Kinderzulagen geltend machen wolle, müsse er Beweismittel
vorweisen (Beschwerde, S. 3). Die Beschwerdeführerin führt weiter an, dass
in der Verhandlung vom 26. August 2016 zugleich über eine Betreibung der
Gemeinde B____ gegen den Beschwerdegegner betreffend von dieser bevorschusster
Kinderalimente verhandelt worden sei. In jenem Verfahren sei ebenfalls ein
Debitorenkontoauszug eingereicht worden, der jedoch unter dem Titel
"Betreibung Bevorschussung" geführt werde. Ein Vergleich der beiden
Auszüge zeige deutlich, dass in Debitorenkontoauszügen sowohl bevorschusste wie
auch nicht bevorschusste Positionen enthalten sein können. Das hätte der
Vorinstanz bekannt sein müssen (Beschwerde, S. 4).
2.3
2.3.1 Die
Gegenpartei hat eine Behauptung substantiiert zu bestreiten. Dies bedeutet,
dass die Bestreitung so weit zu konkretisieren ist, dass erkennbar ist, welche
Behauptung damit bestritten wird, und die behauptende Partei veranlasst wird,
den ihr obliegenden Beweis zu führen. Bei fehlender oder ungenügender
Bestreitung gilt die behauptete Tatsache als zugestanden. Zugestandene
Tatsachen sind dem Entscheid grundsätzlich ohne Beweisverfahren zugrunde zu
legen. Vorbehalten bleibt Art 153 Abs. 2 ZPO (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; Hasenböhler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 150 N 15 und Sutter-Somm/ Schrank, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 N 27
und 37). Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht von Amtes wegen Beweis
erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche
Zweifel bestehen. Dieses Erfordernis ist dahingehend zu verstehen, dass die
Zweifel massiv sein müssen (Hasenböhler,
a.a.O., Art. 153 N 10).
2.3.2 Anlässlich
der Verhandlung der Vorinstanz vom 26. August 2016 hat der Beschwerdegegner geltend
gemacht, dem Debitorenkontoauszug sei zu entnehmen, dass die Gemeinde B____ die
Kinderzulagen bevorschusst habe. Damit sei der Anspruch auf die Gemeinde
übergegangen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb über den Anspruch nicht
verfügen können, als sie ihn gegen den Beschwerdegegner in Betreibung gesetzt
habe (Verhandlungsprotokoll S. 2). Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe
anlässlich der Gerichtsverhandlung bestritten, dass die Schuld von der Gemeinde
B____ bezahlt worden sei. Eine Bestreitung der vorstehenden Behauptung ist im
Verhandlungsprotokoll jedoch nicht zu finden. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin hat vielmehr erklärt, wenn der Beschwerdegegner der Meinung
sei, dass die Gemeinde hätte handeln müssen, würde später ein weiteres Verfahren
angestrengt (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dies vermittelt den Eindruck, dass
anlässlich der Verhandlung vor dem Zivilgericht selbst der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin es für möglich gehalten hat, dass die Forderung infolge
Subrogation auf die Gemeinde übergangen ist. Schliesslich findet sich auch im
angefochtenen Entscheid keinerlei Hinweis auf eine Bestreitung durch die Beschwerdeführerin.
Wenn ihr Rechtsvertreter anlässlich der Verhandlung erklärt hätte, dass die
Gemeinde nur das Inkasso besorgt habe, weil Kinderzulagen praxisgemäss nicht
bevorschusst würden, wäre es kaum vorstellbar, dass die Vorinstanz sich zu
dieser Frage in der Begründung des angefochtenen Entscheids mit keinem Wort
geäussert hätte. Damit ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Beschwerdegegners,
die Gemeinde B____ habe seine Schuld bereits bezahlt, von der
Beschwerdeführerin entsprechend dem Verhandlungsprotokoll im erstinstanzlichen
Verfahren nicht bestritten worden ist.
Im von der
Beschwerdeführerin eingereichten Debitorenkontoauszug der Gemeinde B____ werden
die Kinderzulagen als Ausgaben aufgeführt. Dies erweckt tatsächlich den
Eindruck, dass sie von der Gemeinde bevorschusst worden sind. Auch wenn der
vorliegende Fall V.2016.571 von der Vorinstanz zusammen mit dem Fall V.2016.572
verhandelt worden ist, hat kein Anlass bestanden, nach Differenzen zwischen den
in den beiden Verfahren eingereichten Debitorenkontoauszügen zu forschen, die hätten
darauf hindeuten können, dass die Kinderzulagen nicht bevorschusst worden sind.
Gestützt auf die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden
Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen und Beweismittel ist die Bezahlung der in
Betreibung gesetzten Schuld durch die Gemeinde B____ nicht streitig und
bestehen an der Richtigkeit dieser Tatsache keine erheblichen Zweifel. Damit
ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner erhebe zu Recht die
Einrede, dass die Schuld bereits bezahlt worden sei, korrekt.
2.4 Hat
die Beschwerdeführerin die Einrede, dass die in Betreibung gesetzten
Kinderzulagen nicht von der Gemeinde B____ bevorschusst worden sind, nicht
bereits im Verfahren vor dem Zivilgericht, sondern erst vor Appellationsgericht
erhoben, so handelt es sich bei ihren Vorbringen um unzulässige Noven. Im
Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für neue Bestreitungen von
Tatsachenbehauptungen (vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 317 N 31).
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erstmals vorgebrachten
Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 3 Abs. 4 und 5
sowie S. 4 Abs. 2 bis 4 und Beilage 9) müssen deshalb
unbeachtet bleiben.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt demzufolge
die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche mit CHF 450.– festgelegt
werden (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.]). Die Parteientschädigung wird unter Zugrundelegung eines
Streitwerts von CHF 7'151.35 in Anwendung von §§ 4 Abs. 1
lit. a Ziff. 6 und Abs. 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 2 der
Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt
(SG 291.400) auf CHF 350.-- festgesetzt.
Wenn die Partei
durch die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuer finanziell belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag
auch bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine
entsprechende Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung
hingegen nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3,
ZB.2016.43 vom 12. April 2017 E. 3; vgl. Honauer/Pietropaolo,
Die Krux mit der Mehrwertsteuer, in: plädoyer 1/2011 S. 73 f.; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 95 N 26; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 95 N 39). Der vom Bund erhobenen Inlandsteuer unterliegen
die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten
Leistungen (Art. 18 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20]). Als Ort
der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt im vorliegenden Fall nicht
einschlägiger Ausnahmen der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den
Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche
die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder
einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes
(Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Spätestens seit dem angefochtenen Entscheid befindet
sich die Adresse des Beschwerdegegners in Frankreich. Hinweise auf einen Sitz einer
wirtschaftlichen Tätigkeit, eine Betriebsstätte, einen Wohnort oder einen
üblichen Aufenthaltsort des Beschwerdegegners in der Schweiz bestehen nicht.
Folglich ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdegegner im
Beschwerdeverfahren erbrachten Leistungen nicht der schweizerischen
Mehrwertsteuer unterliegen. Dass sie der französischen Mehrwertsteuer
unterlägen, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch bewiesen. Folglich
ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. August 2016 (V.2016.571) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.–.
Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
CHF 350.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.