Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.80
URTEIL
vom
24. April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva
Christ, MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Barbara Schneider
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Juni 2016
betreffend mehrfache
Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Juni 2016 wurde A____ der mehrfachen
Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 3‘000.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch [...], rechtzeitig Berufung erhoben mit dem
Antrag, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 1. November 2016
hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin den Antrag auf Rückweisung
bzw. Sistierung des Berufungsverfahrens sowie zwei Beweisanträge der Berufungsklägerin
abgelehnt, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden
Gerichts das schriftliche Verfahren angeordnet und der Berufungsklägerin Frist
zur fakultativen Berufungsbegründung gesetzt. Eine solche hat die Berufungsklägerin
mit Eingabe vom 30. November 2016 eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat unter
Verweis auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz auf eine eigene
Stellungnahme verzichtet. Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und
-erklärung innert der gesetzlichen Fristen von Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend
der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen ist.
Die definitive Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss
nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender
Hinweis im Urteil (vgl. AGE SB.2016.98 vom 20. Januar 2017 mit weiteren
Verweisen).
1.3 Bildet
wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition
der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur
Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung
beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue
Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO
nicht vorgebracht werden. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als das
Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz
Beweise willkürlich nicht abgenommen hätte. Die Berufungsklägerin macht solches
nicht geltend und hat denn auch zu Recht in ihrer Berufungsbegründung die mit
Verfügung vom 1. November 2016 abgewiesenen Beweisanträge auf Einvernahme von B____
sowie auf Entgegennahme neu eingereichter Dokumente nicht wieder aufgegriffen.
Der
Berufungsklägerin wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe es als verantwortliche
Betreiberin des Salons X____ an der [...] in Basel im Jahr 2015 in 14 Fällen
unterlassen, durch sie beschäftigte Sexarbeiterinnen der Behörde ordnungsgemäss
zu melden, was sich anlässlich der Kontrollen vom 29. April, 5. Mai, 20. Mai
und 29. Juni 2015 herausgestellt habe. Die Berufungsklägerin bestreitet dies
unter Hinweis darauf, dass ihr die Eigenschaft als Arbeitgeberin gefehlt habe.
Sie sei zwar Mieterin des Etablissements gewesen, habe dieses aber zur
vorgeworfenen Tatzeit untervermietet, weshalb sie nicht länger für die
Infrastruktur zuständig gewesen sei. Auch habe sie die Website zwar
ursprünglich erstellt. Betrieben worden sei sie selbstverständlich durch die
Untermieterin. Gleiches gelte für das Betreiben des Accounts im Onlineportal
des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Nur, weil sie es versehentlich
unterlassen habe, den Onlinezugang zu schliessen und diesen durch die Untermieterin
neu eröffnen zu lassen, heisse dies nicht automatisch, dass damit ihre Arbeitgebereigenschaft
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben sei. Schliesslich könne
auch nicht daraus, dass sie von der Untermieterin einen höheren Mietzins
verlangt habe, als sie selbst bezahlen musste, geschlossen werden, dass sie ein
Mitspracherecht in der Preis- und/oder Geschäftspolitik des Salons gehabt habe.
3.1 In
formeller Hinsicht macht die Berufungsklägerin geltend, soweit im angefochtenen
Urteil auf Ausführungen anderer Personen abgestellt werde, müssten diese
unbeachtlich sein, da sie nicht anlässlich einer Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft wiederholt und somit die Teilnahmerechte beziehungsweise das
Recht auf Konfrontation verletzt worden seien. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Was zunächst die Aussagen der für den Tatzeitraum relevanten angeblichen
Geschäftsführerin C____ betrifft, so sind die Voraussetzungen für eine
Einschränkung des Konfrontationsanspruchs gegeben: Diese ist zulässig, wenn
besondere Umstände vorliegen, namentlich tatsächliche Gründe wie Unerreichbarkeit
oder Unauffindbarkeit von Zeugen, welche nicht in der Verantwortung der
Verfahrensleitung liegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
spricht in diesem Zusammenhang von guten Gründen ("a good reason")
für die Nichtteilnahme eines Zeugen (Christoph
Ill, 'Konfrontationsanspruch: Einschränkung und Kompensation', in: forumpoenale
3/2010 S. 162, 165; EGMR 25088/07 vom 6. Dezember 2012, in:
forumpoenale 2/2013 S. 86; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480). In solchen Fällen
dürfen die Depositionen nicht konfrontierter Zeugen verwertet werden, wenn
gewährleistet ist, dass der Beschuldigte dazu hinreichend Stellung nehmen kann
und die Aussagen sorgfältig überprüft werden. Grundsätzlich ist eine Verwertung
solcher Aussagen nur möglich, wenn ein Schuldspruch nicht alleine oder
hauptsächlich auf sie abgestützt wird, wobei aber der EGMR dieses Kriterium
nicht so strikt zu handhaben scheint: Selbst wenn es sich bei der nicht
konfrontierten Aussage um das einzige entscheidende Beweismittel bzw. um ein
Beweismittel von ausschlaggebender Bedeutung handelt, soll eine Verwertung möglich
sein wenn die Nachteile der Verteidigung ausreichend kompensiert wurden (EGMR
25088/07, a.a.O.; vgl. auch BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 m.
Hinw. auf die Rechtsprechung des EGMR). Diese Voraussetzungen sind im Falle von
C____ gegeben: Sie war bereits für die polizeiliche Befragung nicht auffindbar,
konnte bei Kontrollen vor Ort nicht mehr aufgegriffen werden und leistete der
Vorladung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum persönlichen Erscheinen
als Auskunftsperson keine Folge. Dass sie nicht im Rahmen des Verfahrens durch
die Staatsanwaltschaft oder das Gericht befragt und konfrontiert werden konnte,
haben sich somit nicht die Strafverfolgungsbehörden zuzuschreiben. Die - kurze
- Angabe (Akten S. 57) wurde auch überprüft und die Berufungsklägerin hatte
Gelegenheit, sich dazu im Laufe des Verfahrens zu äussern.
3.2 Zudem
beziehen sich die im Urteil genannten Angaben der angeblichen Geschäftsführerinnen
lediglich auf ihre Wohnadressen. Diese blossen Adressangaben wären auch auf anderem
Wege zu ermitteln gewesen und bilden einen zulässigen Gegenstand polizeilicher
Abklärungen. Sie tangieren schon aufgrund ihres Gehalts den Anspruch auf
Konfrontation nicht: Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des
Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer
Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der
Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von
Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Angeschuldigten wenigstens einmal
angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel
zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV
gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit
und eben die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2; 133 I 33
E. 2.2 S. 480; BGer 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E.2.3; BGer 6B_111/2011
vom 24. Mai 2011 E. 4.1). Dem Beschuldigten soll im Sinne eines 'fair trials'
eine angemessene und hinreichende Gelegenheit eingeräumt werden, eine
belastende Aussage zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen, sei
es im Zeitpunkt des Zeugnisses selber oder später (BGE 124 I 274 E. 5 b S. 284
f.). Beim Konfrontationsrecht geht es somit um den Anspruch des Beschuldigten,
die Aussagen der (ihn belastenden) Zeugen möglichst unmittelbar mit zu
verfolgen und ergänzende Fragen zu stellen bzw. Hinweise aufzugreifen, mit
denen sich (belastende) Aussagen in Zweifel ziehen lassen. Er soll nicht im
Nachhinein durch Depositionen belastet werden, die ihm nur schriftlich zur
Verfügung stehen, von deren Zustandekommen und Urheberschaft er keinerlei
Kenntnis aus eigener Wahrnehmung hat und deren Plausibilität er nicht mit
eigenen Fragen einer Prüfung unterziehen kann. Dahinter steht der Gedanke, dass
der Gehalt von Zeugenaussagen nie eine absolute "Objektivität"
beanspruchen kann, sondern dass die Fragetechnik, der Inhalt der gestellten
Fragen und der Vorhalte und die Umstände der gesamten Einvernahme stets auch
eine Rolle spielen. Alle diese Faktoren allein dem Einflussbereich der
Strafbehörden zu überlassen, würde den Beschuldigten in eine benachteiligte
Situation versetzen und den Anspruch auf Waffengleichheit - und damit auf ein
faires Verfahren - verletzen. Bei der blossen Angabe der eigenen Wohnadresse
wird der Zweck des Konfrontationsrechts - den Inhalt einer Aussage in Zweifel
zu ziehen und diese Zweifel durch entsprechende Fragen so weit zu nähren, dass
sie einen Schuldspruch ausschliessen - nicht tangiert. Es liegen insofern gar
keine belastenden Aussagen vor, welche die Berufungsklägerin im Rahmen einer
Konfrontation in Zweifel ziehen könnte. Entsprechend rechtfertigt es sich auch
unter diesem Aspekt nicht, die gewonnenen Erkenntnisse als unverwertbar zu
betrachten.
3.3 Die
Aussagen der beiden kontrollierten Sexarbeiterinnen entstammen dem
Polizeirapport vom 24. September 2013. Dort wird unter dem Titel „Eigene
Feststellungen“ durch den Fahnder DW D____, der am 24. September 2013 um 15.50
Uhr eine Kontrolle im Salon X____ durchgeführt hat, festgehalten, dass die
Sexarbeiterinnen E____ und die als „Besucherin“ aufgeführte C____ angegeben
hätten, ihre Chefin A____, die Salonbetreiberin, habe für sie eine
L-Bewilligung beim Migrationsamt beantragt (Akten S. 56/57). In Bezug auf die
Aussagen von C____ gilt das zuvor Erörterte - sie hätte im vorliegenden
Verfahren gar nicht mehr als Zeugin oder Auskunftsperson befragt werden können,
da sie nicht mehr auffindbar war. Aber auch die Aussagen der E____ erscheinen
unter dem Aspekt der Teilnahmerechte nicht als gänzlich unverwertbar. Die
Frauen wurden im Rahmen polizeilicher Ermittlungen, bei welchen es um ihre
(allenfalls nicht bewilligte) Erwerbstätigkeit ging, kontrolliert und ihre
kurzen Angaben wurden durch den kontrollierenden Fahnder in Berichtsform
festgehalten. Die Aussagen wurden nicht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen
die Berufungsklägerin getätigt und es ging auch nicht darum, belastendes
Material betreffend die Berufungsklägerin zusammen zu tragen. Die Frauen haben
diese mit ihren Aussagen denn auch nicht belastet, sondern wollten sie im
Gegenteil offensichtlich schützen - indem sie eben angaben, sie habe sich
bereits - korrekt - um den Erhalt einer L-Bewilligung bemüht (was sich auf
Nachforschung des Fahnders als unzutreffend erwies). Sie haben damit primär
eigene Zwecke verfolgt, lag es doch auch in ihrem Interesse, den Verdacht der
illegalen Tätigkeit zu entkräften. Bei dem Ganzen ging es nicht um die
Vorwürfe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gegen die
Berufungsklägerin bilden. Die Frauen haben sich auch nicht zum vorliegend in
Frage stehenden Sachverhalt - der Arbeitgebereigenschaft im Tatzeitraum April -
Juni 2015 - geäussert. Sie haben nicht als Belastungszeuginnen fungiert,
sondern sich als Kontrollierte zu den an sie gerichteten Vorwürfen der nicht
bewilligten Erwerbstätigkeit geäussert. Dass aus den „eigenen Feststellungen“
des Fahnders anlässlich seiner Kontrolle im September 2013 im Nachhinein
Schlüsse gezogen werden könnten, die sich für die Berufungsklägerin
möglicherweise im aktuellen Verfahren als belastend erweisen, ändert nichts
daran, dass diese Erkenntnisse des Fahnders wie sonstige Wahrnehmungen im
Rahmen der polizeilichen Tätigkeit im Sinne von Indizien verwertbar bleiben.
Die Aussagen der Frauen sind im Übrigen letztlich von untergeordneter
Bedeutung, zumal sie sich, wie gesehen, gar nicht auf den angeklagten
Tatzeitraum beziehen. Ihnen kann schon aus diesem Grund lediglich ein
indizieller Charakter zukommen, indem sie einen Hinweis auf das frühere Gebaren
der Berufungsklägerin geben.
4.1 Eine
Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig im Sinne des vorliegend
zur Anwendung gelangenden Art. 398 Abs. 4 StPO (siehe oben, Ziff. 1.3), wenn
sie willkürlich ist (Eugster, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a; BGE 139 II 404 E.
10.1 S. 444 f., 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016
E. 1.2.1). Die Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf
eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308; BGer
6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1; 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015
E. 1.2; 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1). In Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu
bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; BGer 6B_302/2015 vom 20. August
2015 E. 2.2).
4.2 Die
Berufungsklägerin hat per 1. Juli 2012 die Räumlichkeiten im ersten Stock der
Liegenschaft [...] gemietet (Akten S. 53). Dort sind bei den Kontrollen
vom 29. April, 5. Mai, 20. Mai und 29. Juni 2015 insgesamt neun
verschiedene Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit angetroffen worden,
welche der Prostitution nachgingen und für welche keine Anmeldebestätigung
vorgewiesen werden konnte. Es ist auch unbestritten, dass die Berufungsklägerin
eine Website für den Salon X____ eingerichtet hat und dass sie für den Salon
einen Account im Onlineportal des AWA erstellt hat. Diesbezüglich macht die
Berufungsklägerin allerdings geltend, die Website des Salons sei in der Folge
durch die Untermieterin betrieben worden. Dass sie (die Berufungsklägerin) es
unterlassen habe, den Onlinezugang zum AWA-Portal „zu schliessen und diesen
durch die Untermieterin neu eröffnen zu lassen, sondern ihr einfach die ihrigen
Zugangsdaten gegeben“ habe, sei wiederum ein Versehen gewesen. Damit bestreitet
die Berufungsklägerin die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht
grundsätzlich, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die aufgezeigten Umstände
vermöchten nicht zu belegen, dass sie zur fraglichen Zeit für den Salon X____
und dessen Infrastruktur zuständig gewesen sei. Verantwortlich sei vielmehr
ihre Untermieterin gewesen. Sie habe das Studio vom 15. November 2012 bis
Ende Dezember 2013 an Frau B____ und ab dem 1. Januar 2014 an Frau C____
untervermietet (vgl. Schreiben vom 14. August 2015, Akten S. 29). Diese
Einwände zielen auf die rechtliche Beurteilung der Funktion „Arbeitgeberin“ ab.
Dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich wären, ist weder
dargetan noch ersichtlich, so dass sie der vorliegend massgeblichen Überprüfung
standhalten.
5.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, muss der Arbeitgeber der zuständigen
kantonalen Behörde - hier dem AWA - obligatorisch eine Meldung über die
Aufnahme einer Tätigkeit im Erotikgewerbe samt Angabe von Namen des Arbeitnehmers
und Arbeitsort machen. Dies wird durch die Berufungsklägerin auch nicht in
Frage gestellt. Bestritten ist lediglich die Annahme der Vorinstanz, sie sei
die Arbeitgeberin der kontrollierten Frauen gewesen. Diese Rechtsfrage ist auch
bei Übertretungen mit freier Kognition zu überprüfen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 398
N 23).
5.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von einem weiten, faktischen
Arbeitgeberbegriff auszugehen (BGE 137 IV 159 E. 1.4 S. 163). Eine
Weisungsbefugnis erachtet das Bundesgericht als nicht erforderlich zur
Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses beziehungsweise der Arbeitgeberstellung
im Sinne der Ausländergesetzgebung (BGE 137 IV 159 E. 1.4.4 S. 164 f.).
Im vorliegenden Fall sprechen diverse Indizien für die Arbeitgebereigenschaft
der Berufungsklägerin. Einzugehen ist vorab auf die diversen Untermietverträge,
die sie eingereicht hat:
mit F____
ab 1. Oktober 2012
(Akten S. 64)
mit B____
ab 15.
November 2012, Zimmer: „Y____ Zimmer“ zum monatlichen Mietpreis von CHF
3‘800.– (Akten S. 101)
mit G____
ab 15.
November 2012 für 3 Zimmer zum monatlichen Mietpreis von CHF 3‘800.– (Akten
S. 67/68)
mit C____
ab 1. Januar
2014, Zimmer „Studio Y____“ zum monatlichen Mietpreis von 2‘800.-- (Akten S.
33/34)
mit C____
ab 1. Januar
2014 für 2½ Zimmerwohnung „Zimmer: Studio X____“ zum monatlichen Mietpreis
von CHF 1‘500.-- (Akten S. 42/43)
Selbst wenn es
zutreffen sollte, dass der Vertrag mit G____ unverzüglich durch den Vertrag mit
B____ ersetzt worden ist, weil G____ den Salon wegen einer fehlenden
Aufenthaltsbewilligung nicht hat übernehmen dürfen (Akten S. 96), sind alle
Verträge insbesondere hinsichtlich des Mietobjekts („Y____ Zimmer“, „3 Zimmer“,
„Studio Y____“, „Zimmer Studio X____“) völlig undurchsichtig. Mit C____
bestehen gar zwei unterschiedliche Verträge für den gleichen Zeitraum, einmal
für Zimmer „Studio Y____“ und einmal für 2½ Zimmerwohnung „Zimmer Studio X____“.
Die Verträge unterscheiden sich indessen lediglich auf der ersten Seite; die
zweite Seite ist identisch, was die Unklarheiten verstärkt. Ginge man davon
aus, dass beide Verträge Geltung beanspruchen (der eine für ein Zimmer, der
andere für den Rest der Wohnung), würde der Mietzins insgesamt CHF 4‘300.–
betragen, dies noch ohne Nebenkosten. Mit diesen Verträgen setzt sich die
Berufungsklägerin in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben im Berufungsverfahren,
wenn sie geltend macht, Frau B____ sei im fraglichen Zeitraum als Untermieterin
im Sinne einer Geschäftsführerin verantwortlich gewesen für gültige Ausweise
bzw. Bewilligungen (Berufungserklärung Ziff. II. 5 mit Verweis auf das Schreiben
der Berufungsklägerin vom 7. Dezember 2012 als Beilage). Tatsächlich war im
angeklagten Zeitraum (April-Juni 2015), nämlich seit dem 1. Januar 2014, C____
Untermieterin. Das Vertragsverhältnis mit B____ war bereits per Ende Dezember
2013 ausgelaufen, was die Berufungsklägerin in ihrem vorstehend zitierten
Schreiben vom 14. August 2015 auch explizit so festgehalten hat. Die
Berufungsklägerin scheint demnach selbst nicht recht zu wissen, welche der angeblich
eingesetzten Untermieterinnen tatsächlich in welchem Zeitraum als Geschäftsführerin
aktiv war. Wenn C____ und B____ das Studio als Geschäftsführerinnen in eigener
Verantwortung geführt hätten, wäre die Unkenntnis der Berufungsklägerin doch
einigermassen erstaunlich. Waren sie in Wahrheit aber lediglich als (eine von
mehreren) Sexarbeiterinnen für die Berufungsklägerin tätig, so erscheint eine
derartige Verwechslung naheliegend. Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf,
dass die Berufungsklägerin ihren angeblichen Untermieterinnen von den
vorhandenen vier Wohnungsschlüsseln und zwei Briefkastenschlüsseln (Akten S.
53) lediglich zwei für die Wohnung und einen für den Briefkasten überlassen
hat. Hätte sie nichts mehr mit dem Salon zu tun haben wollen, hätte sie wohl höchstens
für Notfälle einen Wohnungsschlüssel behalten, jedoch alle weiteren Schlüssel,
insbesondere beide Briefkastenschlüssel, der Untermieterin übergeben. Hinzu
kommt, dass die Untermieterin C____ nur eine L-Bewilligung für erwerbstätige
Angehörige der EU-17/EFTA-Staaten bis 5. Juli 2015 besass und gar nicht
selbständig hätte tätig werden dürfen. Sie war Ende 2015/Anfang 2016
unauffindbar und erschien auf Vorladung nicht zur Befragung. Ihr Aufenthalt ist
unklar. Anlässlich früherer Kontrollen wurden dieselben Frauen teils als
Besucherinnen, teils als Sexarbeiterinnen aufgeführt. E____ und C____ bezeichneten
bei der Kontrolle vom 24. September 2013 die Berufungsklägerin als ihre Chefin,
die beim Migrationsamt eine L-Bewilliung für E____ beantragt habe (Akten
S. 57). Es ist nach dem Gesagten fraglich, ob die Untermietverträge nicht
einfach nur vorgeschoben worden sind. Dafür spricht unter anderem auch, dass
die Berufungsklägerin zwar Kopien der Untermietverträge eingereicht hat, jedoch
keine Kopien von deren Kündigung. Selbst wenn die Untermietvertäge, zumindest
teilweise, der Abmachung der Parteien entsprochen haben, so würde der hohe
Untermietzins von CHF 3‘800.– bzw. CHF 2‘800.–, ev. gar CHF 4‘300.–
(siehe oben) gegenüber den durch die Berufungsklägerin zu bezahlenden CHF
1‘800.– (inklusive Nebenkosten) klar auf eine Umsatzbeteiligung der Berufungsklägerin
hindeuten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie dazu ausgeführt:
„Die Miete ist für die Immobilie und das Internet und die Website, da habe ich
alles bezahlt. Auch die Nebenkosten habe ich bezahlt“ (Akten S. 125).
Tatsächlich hat
die Berufungsklägerin für den Salon X____ eine Website eingerichtet und einen Account
im Onlineportal des AWA erstellt. Dort wurde sie auch noch im Tatzeitraum als
für die Firma „X____“ verantwortliche Person aufgeführt (Akten S. 73 ff.).
Dass es sich dabei um ein durch die Berufungsklägerin geltend gemachtes
Versehen (Übergabe der Zugangsdaten an die Untermieterin statt Abmeldung durch
die Berufungsklägerin und Neuanmeldung durch die Untermieterin) handelt, kann
angesichts der einschlägigen Vorstrafen vom 3. März 2009 und vom 9. Februar
2011 nahezu ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist auf die im Berufungsverfahren
eingereichte Bestätigung der […] AG hinzuweisen, wonach [...] der
Berufungsklägerin mit Schreiben vom 24. August 2016 bestätigt, dass ihn Frau B____
(X____, [...] Basel) im Zeitraum vom 15. November 2012 bis heute beauftragt
habe, die Website www.X____.ch zu erstellen und zu warten. Abgesehen davon,
dass gemäss den eingereichten Untermietverträgen B____ lediglich bis zum 31.
Dezember 2013 Untermieterin gewesen sein und danach durch C____ abgelöst worden
sein soll, bringt diese Bestätigung inhaltlich nochmals eine neue Version vor
und widerspricht der in anderem Zusammenhang erhobenen Behauptung der Berufungsklägerin,
sie habe die Webseite in Auftrag gegeben und dafür bezahlt, was sie teilweise
mit dem Untermietzins wieder habe hereinholen wollen.
Hätte die
Berufungsklägerin schliesslich wie behauptet die Polizei und das AWA
schriftlich darüber informiert, dass sie nur noch Untervermieterin sei und
nicht als verantwortliche Betreiberin fungiere (Akten S. 96), hätte sie das
entsprechende Schreiben im vorliegenden Verfahren sicherlich einreichen können.
Auch in diesem Zusammenhang ist auf ihre Vorstrafen hinzuweisen. Der
Berufungsklägerin war aus eigener, schlechter Erfahrung bewusst, wie wichtig es
ist, nicht als Arbeitgeberin zu fungieren. Die diesbezügliche Korrespondenz
hätte sie mit Sicherheit, zusammen mit den Untermietverträgen, zu Beweiszwecken
aufbewahrt.
5.3 Insgesamt
kann nicht zweifelhaft sein, dass die Berufungsklägerin im angeklagten Zeitraum
im Salon X____ die Funktion einer Arbeitgeberin innehatte, weshalb ihr die
Verpflichtung oblag, durch sie beschäftigte Sexarbeiterinnen der Behörde
ordnungsgemäss zu melden. Dieser Verpflichtung ist sie mehrfach nicht
nachgekommen, weshalb sie entsprechend schuldig zu sprechen ist.
Die Höhe der
durch die Vorinstanz auf CHF 3‘000.– festgelegten Busse entspricht der
Empfehlung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, welche dieses für
Sanktionen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmenden für „Keine
Meldung/Falschmeldung schwerwiegend“ (Entsendung ab 6 Personen, 3. Mal)
ausgesprochen hat (vgl. die im Internet publizierte Empfehlung des SECO unter: https://www.google.ch/?gws_rd=ssl#q=SECO+empfehlung&*&spf=63,
besucht am 3. April 2017). Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte
vorhanden, die das Verschulden der Berufungsklägerin als besonders leicht oder überdurchschnittlich
schwer erscheinen liessen, weshalb der Empfehlung gefolgt werden kann.
Die
Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung, weshalb sie die
erstinstanzlichen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die zweitinstanzlichen (Art. 428
Abs. 1 StPO) Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festlegung der Gebühr
ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Berufung im schriftlichen Verfahren
beurteilt worden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der mehrfachen
Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 3‘000.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 9 Abs. 1bis
in Verbindung mit Art. 32a der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs und Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten
von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.