Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.23
URTEIL
vom 2.
Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Januar 2017
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs mangels Rekursbegründung / Wiedereinsetzung
Sachverhalt
Das
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt verfügte am 6. Oktober 2016, dass die
Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken von A____ nicht mehr verlängert
werde. Er werde aus der Schweiz weggewiesen. Für die Ausreise wurde ihm eine Frist
bis zum 5. Januar 2017 gesetzt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016
erhob A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs. Das JSD trat
mit Entscheid vom 2. Januar 2017 auf den Rekurs mangels Rekursbegründung nicht
ein.
Dagegen hat der A____
mit Schreiben in englischer Sprache datiert am 9. Januar 2017,
welches er am 11. Januar 2017 persönlich auf der Staatskanzlei vorbeigebracht
hat, Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erhoben. Das
Präsidialdepartement hat den Rekurrenten am 16. Januar 2017 mit
Hinweis auf § 76 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Basel-Stadt aufgefordert, seine Rekurseingabe bis zum 23. Januar 2017
auf Deutsch einzureichen, ansonsten nicht auf den Rekurs eingetreten werden
könne. Dieser Aufforderung ist der Rekurrent innert Frist nachgekommen. Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs am 26. Januar 2017 an das
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, sofern für den vorliegenden Entscheid von
Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit
§ 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. März 2015 [GOG, SG 154.100]) zur Beurteilung des Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 26. Januar 2017
sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons
Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]).
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung. Somit ist er gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt.
1.2 Fraglich
erscheint, ob der Rekurrent seinen Rekurs mit der Eingabe vom
9. Januar 2017 genügend begründet hat. Gemäss
§ 46 Abs. 2 OG wie auch nach
§ 16 Abs. 2 VRPG hat ein Rekurs Anträge, Angabe der
Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Dabei
hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den
Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung
aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine
angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinne gilt das Rügeprinzip (Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, in: BJM, 2005, S. 277 ff., 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447 ff.,
504; VGE VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1). Bei juristischen
Laien werden an die Substantiierung des Rekurses dabei allerdings geringere
Anforderungen gestellt, wobei auch hier nur auf solche Punkte eingetreten wird,
welche Verfahrensgegenstand bilden (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016
E. 1.3.1, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1, VD.2012.191
vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2013
E. 2.1; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435 ff., 451; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE
VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen, VGE 715/2004
vom 5. Januar 2005 E.II.1.c und Wullschle-ger/Schröder,
a.a.O., S. 304).
Mit seinem
Rekurs wehrt sich der Rekurrent gegen die Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes
vom 6. Oktober 2016. Er habe schon bei der Vorinstanz über seinen
damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Rekurs angemeldet, aber aufgrund
eines Missverständnisses sei keine Begründung eingereicht worden. Der Rekurrent
wehrt sich mit diesem kurzen Vorbringen gegen den Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz. Insofern vermag er als Laie den Begründungsanforderungen gemäss
§ 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG
knapp zu genügen. Die übrigen Rügen des Rekurrenten sind unbeachtlich, da sie
nicht die strittige Frage des Eintretens im vor-instanzlichen Verfahren,
sondern die Sache selbst betreffen.
1.3 Auf
den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vor-instanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Es
ist vorliegend unbestritten, dass im departementalen Rekursverfahren keine
Rekursbegründung innert Frist eingereicht worden ist. Weder die Ausführungen
des Rekurrenten in der Rekursanmeldung vom 18. Oktober 2016 noch jene
in der Eingabe vom 7. Dezember 2016 können als den gesetzlichen
Anforderungen genügende Rekursbegründung qualifiziert werden. Das Schreiben vom
7. Dezember 2016 enthält den Verfahrensantrag, dem Rekurs sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren teilt der damalige mandatierte Anwalt mit,
dass er den Rekurrenten nicht mehr vertrete, und ersucht darum, dass dem
Rekurrenten die Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung angemessen zu
erstrecken und allfällige zukünftige Korrespondenz direkt dem Rekurrenten
zuzustellen sei. Da keine Rekursbegründung eingereicht worden ist, ist die
Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten.
2.2 Der
Rekurrent macht mit seinem Rekurs geltend, er habe über die Kanzlei seines damaligen
Rechtsvertreters den Rekurs bei der Vorinstanz angemeldet. Aufgrund eines
Missverständnisses sei aber leider keine Rekursbegründung eingereicht worden.
Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob ein Grund für eine Wiedereinsetzung
vorliegt.
2.2.1 Soweit
der Rekurrent mit seinem Rekurs implizit die Wiederherstellung der Frist
beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass er keine Frist im
verwaltungsgerichtlichen, sondern im verwaltungsinternen Verfahren verpasst
hat. Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens wäre
daher beim JSD und nicht beim Verwaltungsgericht zu stellen gewesen (VGE VD.2016.242
vom 1. März 2017 E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017
E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.1). Von einer
Überweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des
Wiedereinsetzungsgesuchs ist jedoch abzusehen, da die Voraussetzungen für eine
Fristwiederherstellung, wie im Folgenden darzulegen ist, nicht erfüllt sind.
2.2.2 Das
auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche
Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristversäumnis im
verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das
Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung
aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als
auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis
liegt dort, wo die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz
nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven
Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine
abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht
und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende
Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE
VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1, VD.2013.191
vom 14. April 2014 E. 2.3.1 und VD.2011.135 vom
22. März 2012 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne
Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs.
5 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (Steuergesetz
[StG, SG 640.100]) vorgenommen (VGE VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015
E. 3.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75
vom 4. Juli 2011 E. 3.2 und VD.2010.167 vom
20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss.,
Basel 2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der
verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird
ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE
VD.2015.50/ VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich 2016, 7. Auflage, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115).
Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen
und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch
bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren (VGE VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4). Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine
schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische
Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VGE
VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1; Vogel, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24
N 10 mit Hinweisen).
Mit Schreiben
vom 7. Dezember 2016 teilte der damalige Rechtsvertreter des Rekurrenten der Vorinstanz
mit, dass er den Rekurrenten nicht mehr vertrete. Es ist offensichtlich, dass
er die Beendigung des Mandats auch dem Rekurrenten mitgeteilt hat. Mit an den
Rekurrenten persönlich adressiertem Schreiben vom 8. Dezember 2016
erstreckte die Vorinstanz die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung
peremptorisch bis zum 22. Dezember 2016. Unter diesen Umständen musste
dem Rekurrenten klar sein, dass er dafür verantwortlich war, bis am 22.
Dezember 2016 eine Rekursbegründung einzureichen. Soweit der Rekurrent
vorliegend geltend macht, aufgrund eines – nicht weiter ausgeführten –
„Missverständnisses“ nicht in der Lage gewesen zu sein, die Rekursbegründung
einzureichen, ist dieses „Missverständnis“ daher selbstverschuldet. Es liegt
somit kein unverschuldetes Hindernis des Rekurrenten vor, weshalb eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens nicht möglich ist.
Dem Gesagten
nach sind der Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid der Vor-instanz mangels
Rekursbegründung wie auch das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand des Verfahrens abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen
(§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Kosten sind auf CHF 600.–
festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 600.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.