[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.168
ENTSCHEID
vom 4.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Dr. med. B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. September 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 31. August
erstattete A____ gegen Dr. med. B____, stellvertretenden Chefarzt der
Reha-Klinik [...], Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Er machte
geltend, Dr. med. B____ habe das im Rahmen einer Beinamputation zur
Verschliessung seiner Wunde verwendete Nahtmaterial zu gegebener Zeit nicht
vollständig entfernt, womit er einen Behandlungsfehler begangen habe. Dieser
Behandlungsfehler habe schliesslich zu einer Infektion mit zusätzlichen
Komplikationen bei A____, mithin zu einer einfachen oder eventuell schwereren Körperverletzung
geführt, die Dr. med. B____ zu verantworten habe. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. September 2016 trat die
Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche
Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
Dagegen erhob A____
(Beschwerdeführer) am 25. September 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 14. Oktober 2016 auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde vernehmen, wobei sie auf ihre Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung vom 14. September 2016 verwies. Mit Verfügung vom 18.
Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer von der damaligen Verfahrensleiterin
des Appellationsgerichts aufgefordert, innert Frist bis 8. November 2016
einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2016 stellte
der Beschwerdeführer ein Kostenerlassgesuch und nahm unaufgefordert Stellung
zur Beschwerdeantwort. Am 7. März 2017 wies der Verfahrensleiter des
Appella-tionsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege ab und erteilte ihm letztmals die Möglichkeit zur Bezahlung des
Kostenvorschusses von CHF 500.– innert Frist bis 20. März 2017,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer bezahlte
am 14. März 2017 den Kostenvorschuss von CHF 500.–. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und
der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person,
wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als
Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14.
September 2016 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das zur
Anzeige gelangte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll.
Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 396 StPO form-
und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf die Beschwerde
einzutreten ist.
1.2 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Gemäss Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt
sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung
durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio
pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art.
324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser
gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April
2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus
den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird,
dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von
Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen
vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat
zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE
BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin,
a.a.O., Art. 310 N 8).
3.1 Der
Beschwerdeführer macht Dr. med. B____ zum Vorwurf, dieser habe das im Rahmen
der Beinamputation zur Verschliessung seiner Wunde verwendete Nahtmaterial
nicht vollständig entfernt, was eine Wundinfektion mit zusätzlichen Komplikationen
beim Beschwerdeführer verursacht habe. Damit seien ihm zusätzliche
Behandlungskosten von rund CHF 50‘000.– entstanden, welche der Arzt zu tragen
habe.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, aus den in der Reha-Klinik
bezogenen Krankenakten ergebe sich, dass die Fäden am Amputationsstumpf am
15. April 2016 gezogen worden seien, wobei es zu einer Nachblutung
gekommen sei. Diese Nachblutung habe die sofortige Kontrolle der vollständigen
Entfernung der Fäden verhindert. Zu einer nachträglichen Kontrolle sei es nicht
mehr gekommen, da der Beschwerdeführer die Klinik bereits am 18. April 2016
gegen den Rat der Ärzte und mit seinem ausdrücklichen Einverständnis, das mit
seinem frühzeitigen Austritt einhergehende Risiko negativer gesundheitlicher
Folgen selber zu tragen, verlassen habe, was durch die von ihm unterzeichnete
Verzichtserklärung vom gleichen Tag belegt sei. Der Beschwerdeführer habe die
bei ihm eingetretene Wundinfektion somit selbst verursacht. Die Voraussetzungen
für ein strafrechtlich relevantes Verschulden von Dr. med. B____ seien bei
dieser Sachlage zu verneinen.
4.1 Der
Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) verlangt ein pflichtwidrig unvorsichtiges
Verhalten des Täters, welches beim Betroffenen eine Körperverletzung zur Folge
hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht
beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen
fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg
durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Grundvoraussetzung für
das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die
Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg
führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren
wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der
Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen
beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage
gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie
den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz
ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das
Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder
Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht
gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle
anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des
Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 S. 147 und
- 5.2 S. 148, 130 IV 7 E. 3.2 S. 70, 128 IV 49 E. 2b S. 51, 127 IV 62
- 2d S. 64 f., 135 IV 56 E. 2.2 S. 65 ).
4.2 Dr.
med. B____ entfernte am 15. April 2016 die Operationsfäden am Amputationsstumpf
des Beschwerdeführers, wobei es zu einer Nachblutung kam. Aufgrund der
Nachblutung waren eine sofortige Kontrolle der Wunde und eine vollständige
Entfernung der Fadenreste zum damaligen Zeitpunkt und zum Zeitpunkt des vorzeitigen
Austritts des Beschwerdeführers aus der Reha [...] am 18. April 2016 nicht
möglich (act. 3, Schreiben von Dr. med. B____ vom 27. Juni 2016). Im Rahmen
eines am 18. April 2016 stattgefundenen Gesprächs wiesen die Ärzte den
Beschwerdeführer deshalb auf die Notwendigkeit der weiteren stationären
Betreuung zur Wundpflege im Unterschenkel und auf das Bestehen eines Dekubitus hin.
Trotz dieses ausdrücklichen Hinweises der Ärzte verliess der Beschwerdeführer
die Reha [...] noch am selben Tag, wobei er in einer Verzichtserklärung unterschriftlich
bestätigte, dass er dies gegen den ausdrücklichen Rat der Ärztin oder des
Arztes auf eigenen Wunsch tue und dabei zur Kenntnis nehme, dass die Klinik
bzw. das [...] als deren rechtlicher Träger für allfällige aus diesem Austritt sich
ergebenden gesundheitlichen Folgen nicht haftbar gemacht werden kann (act. 7,
Verzichtserklärung des Beschwerdeführers vom 18. April 2016). Es ist somit
festzuhalten, dass Dr. med. B____ aufgrund der Nachblutung der Wunde die
Entfernung der Fadenreste zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fortsetzen konnte, er aber
die Notwendigkeit der weiteren stationären Betreuung des Beschwerdeführers zur
Wundpflege im Unterschenkel erkannte und ihm dies mitteilte. Der
Beschwerdeführer entschied sich entgegen dem ärztlichen Rat für den vorzeitigen
Austritt aus der Klinik, womit er die vorgesehene Betreuung und nachträgliche
Kontrolle der Wunde und damit das Erkennen und vollständige Entfernen der Fadenreste
durch Dr. med. B____ verunmöglichte. Insofern hat er die gesundheitlichen
Folgen seines Verhaltens selbst zu verantworten. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht „wegen der Fadeninfektion“
aus der Klinik ausgetreten, sondern weil er Beruhigungsmittel eingenommen habe.
Diese Medikamente hätten bei ihm starke Depressionen und Halluzinationen
ausgelöst, weshalb er nach Hause habe gehen wollen, wo er 24 Stunden am Tag
schlafen könne. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers macht ihm die Staatsanwaltschaft
nicht zum Vorwurf, er habe die Klinik im Bewusstsein einer bereits bei ihm
entstandenen Wundinfektion verlassen. Vielmehr geht es vorliegend darum, dass
er die Klinik entgegen dem Rat der Ärzte verlassen hat. Wäre der
Beschwerdeführer nicht vorzeitig aus der Klinik ausgetreten, hätte der Arzt
eine Nachkontrolle der Wunde am Unterschenkel durchführen können und die
Wundinfektion wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Demnach ist
das Ausbleiben der vollständigen Entfernung des Nahtmaterials auf das Verhalten
des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen. Dr. med. B____ kann somit diesbezüglich
keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne der obigen Erwägung (E. 4.1)
vorgeworfen werden, weshalb eine strafrechtliche Verantwortlichkeit seinerseits
entfällt.
Im Übrigen ist
auch nicht erwiesen und kann nach dem Gesagten offen bleiben, ob die beim
Beschwerdeführer entstandene Wundinfektion tatsächlich auf das Nichtentfernen
der Fadenreste zurückzuführen war. Dr. med. B____ führte in diesem Zusammenhang
in seinem Schreiben vom 27. Juni 2016 aus, es sei unwahrscheinlich, dass aus
dem Nichtentfernen der Fäden eine Wundheilungsstörung oder eine Infektion
resultiert sei (act. 3).
4.3 Die
Staatsanwaltschaft hat daher das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen,
so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
Kosten zu tragen. Mit Eingabe vom 25. September 2016 beantragte er indessen die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung und machte sinngemäss eine
Zivilforderung geltend für die Zusatzkosten, die ihm durch die Behandlung der
Wundinfektion entstanden seien. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege ab, was an dieser Stelle zu begründen ist.
In Bezug auf die
sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft regelt Art. 136
Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Demnach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für
die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche
Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt (lit. a) und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Aktuelle
Unterlagen zu seiner Mittellosigkeit hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht,
so dass diese nicht belegt ist. Vor allem aber ist festzuhalten, dass seine
Beschwerde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Sache als aussichtslos
zu taxieren ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306;
AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1). Dies trifft im vorliegenden
Fall nicht zu. Auch dem Beschwerdeführer muss aufgrund des Umstandes, dass er
die Klinik selbst gegen den Rat von Dr. med. B____ und weiteren Ärzten verlassen
und somit die nachträgliche ärztliche Kontrolle seiner Wunde verunmöglicht hat,
bewusst gewesen sein, dass seinem Begehren nicht Folge geleistet werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.