Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.17
ENTSCHEID
vom 20.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. März 2017
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 11. Mai 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen
und Ausländer und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem A____
am 14. Januar 2017 in [...] festgenommen worden war, hat das
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Genf am 16. Januar 2017 über ihn Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen angeordnet.
Infolge
Zuständigkeit der Basler Strafverfolgungsbehörden ist A____ am 28. Februar 2017
nach Basel überstellt und im Untersuchungsgefängnis Waaghof inhaftiert worden.
Am 10. März 2017 hat die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen
Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr
um weitere 12 Wochen gestellt. Mit Verfügung vom 17. März 2017 hat das
Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für 8 Wochen, d.h. bis zum 11.
Mai 2017, verlängert. Dagegen hat A____ mit Schreiben vom 23. März 2017
sinngemäss Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. April 2017
vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
10. April 2017 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer persönlich sowie seinem Verteidiger
zur allfälligen Replik zustellen lassen. Weder der Beschwerdeführer noch sein
Verteidiger haben innert Frist repliziert.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 StPO).
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3 Gemäss
Art. 397 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz zu erheben. Vorliegend wurde zwar die
Beschwerdefrist eingehalten, die Begründung der Beschwerde ist jedoch äusserst
rudimentär. Der Beschwerdeführer schreibt lediglich, er „appeliere“ gegen die
verhängte Haftstrafe und sei unschuldig. Da er das Schreiben jedoch ohne Beizug
seiner Verteidigung verfasst hat und es sich somit um eine Laienbeschwerde
handelt, dürfen an diese keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die
Beschwerde ist inhaltlich noch knapp genügend abgefasst (s. dazu unten E. 2.2),
so dass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Um-stände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sach-verhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem
Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE
137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011
E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E.
3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen
Stadium der Ermittlungen.
2.2 Mit
seiner Behauptung, er sei unschuldig, macht der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, er befinde sich ohne hinreichenden Tatverdacht in Untersuchungshaft. In
seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer sämtliche Tatvorwürfe in Abrede
gestellt und teilweise geltend gemacht, er habe sich zum Tatzeitpunkt in
Schweden aufgehalten. Es ist somit zu prüfen, ob auf Grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse
genügend konkrete Anhaltspunkte für die ihm vorgeworfenen Straftaten und seine
Beteiligung daran vorliegen.
2.2.1 Festzuhalten
ist, dass der Beschwerdeführer bei diversen Delikten von Überwachungskameras
gefilmt worden ist, so etwa bei diversen Geldbezügen in Basel mit den
gestohlenen Bankkarten des B____ am 4. April 2015, beim Trickdiebstahl zum
Nachteil eines Automobilisten vor dem Hotel [...] in Genf am 19. Dezember 2016
sowie beim Trickdiebstahl im Parking des Flughafens Genf am 28. Dezember 2016.
Weiter wurde er bei den Diebstahlversuchen in Restaurant [...] in Bern am 27.
September 2016, im Restaurant [...] in Bern am 12. November 2016, im Warenhaus [...]
in Zürich am 31. Dezember 2016 sowie am 14. Januar 2017 im Centre Comercial [...]
in Genf/Carouge von Drittpersonen – wobei es sich teilweise um Ladendetektive
oder Polizisten in Zivil handelte – beobachtet.
Gegen seinen
Einwand, er habe sich zum Tatzeitpunkt der ihm vorgeworfenen Delikte in Basel
in Schweden befunden, spricht schon die Tatsache, dass er bei diesen Taten
gefilmt worden ist (vgl. Fototafel Einvernahme vom 9. März 2016). Weiter ergibt
sich aus dem ZEMIS, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2015 aus Schweden in
die Schweiz überstellt worden ist, wo er in der Folge eine dort noch offene 6-monatige
Strafe absitzen musste (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Haftverlängerung, S. 4). Folgt man seinen eigenen Angaben, dass er vor der
Überstellung bzw. nach seinem Asylantrag in Schweden dort 21 Tage im Gefängnis
habe einsitzen müssen, spräche dies für seine Einreise in Schweden am 8. April
2015 (vgl. auch Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung, a.a.O.). Dazu
würde auch die am 9. April 2015 erfolgte Anfrage aus Schweden auf Überstellung des
Beschwerdeführers in die Schweiz passen (vgl. Aktennotiz Staatsanwaltschaft vom
30. März 2017). Entsprechend vermag seine Behauptung, er sei zur Tatzeit
in Schweden gewesen, auch unter diesem Aspekt den Vorwurf der zur Debatte
stehenden Delikte nicht zu entkräften, wird doch dadurch die Tatzeit vom 4. April
2015 keineswegs tangiert.
Nach dem
Gesagten ist der Tatverdacht in Bezug auf mehrfachen Diebstahl, mehrfachen
versuchten Diebstahl und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage hinreichend dringend, auch wenn der Beschwerdeführer
diese Vorwürfe in seinen Einvernahmen vehement bestreitet und sich auch auf dem
Bildüberwachungsmaterial nicht erkennen will (Einvernahme vom 9. März, S. 2 f.).
2.2.2 In
Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist festzuhalten, dass gegen den
Beschwerdeführer per 14. Dezember 2016 eine Wegweisung verfügt wurde. Die
Ausreisefrist wurde auf den 8. Dezember 2016 festgelegt. Dass der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist und sich somit seit
9. Dezember 2016 rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ergibt sich aus den ihm
zur Last gelegten Delikten vom 19., 28. und 31. Dezember 2016 sowie aus der Tat
vom 14. Januar 2017, welche seine Festnahme zur Folge hatte.
2.2.3 Was
die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.12) betrifft ist erstellt, dass der am 26. September 2016 bei
der Personenkontrolle durch die Polizei Bern durchgeführte Drogentest positiv
war und auf Opiate und THC reagierte. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers
ergibt sich weiter, dass dieser regelmässig Drogen konsumiert hat und ihm in
der Untersuchungshaft deswegen Methadon verabreicht werden musste (Einvernahme
vom 9. März 2016, S. 9 f.; Aktennotiz vom 22. März 2017).
2.3 Zusammenfassend
ist somit mit der Vorinstanz der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf mehrfachen
Diebstahl, mehrfachen versuchten Diebstahl, mehrfachen betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlung gegen das AuG und
gegen das BetmG zu bejahen.
Das Zwangsmassnahmengericht
hat als Haftgründe Flucht- und Fortsetzungsgefahr bejaht.
3.1
3.1.1 Fluchtgefahr
ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass
sich der Beschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf
dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für
sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten
Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des
Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (APE HB.2011.1 vom 4. Februar 2011 E.
4.1; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, in: Basler Kommentar StPO, Art.
221 StPO N 5).
3.1.2 Vorliegend
muss der Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen mit einer unbedingten
Strafe rechnen. Er hat weder festen Wohnsitz noch eine Bindung zur Schweiz und
verfügt auch über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Es ist offensichtlich, dass
er sich lediglich zur Begehung von Delikten hier aufgehalten hat. Somit kann mit
Sicherheit angenommen werden, dass er im Falle der Entlassung aus der Haft untertauchen
würde – zumal er gemäss seinen Aussagen in den Einvernahmen auch nicht bereit
ist, die strafrechtliche Verantwortung für die ihm zum Teil einwandfrei nachweisbaren
Delikte zu übernehmen (vgl. Einvernahme vom 9. März 2016, S. 3 f.).
3.1.3 Zusammenfassend ist somit mit der Vorinstanz
der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
3.2 Die
Vorinstanz hat weiter den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht. Diesbezüglich
ist grundsätzlich festzuhalten, dass ein Haftgrund für die Verfügung von Untersuchungshaft
genügt. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist somit lediglich der
Vollständigkeit halber zu prüfen.
3.2.1 Aus
dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits sieben
Vorstrafen wegen Verstössen gegen das Vermögensstrafrecht aufweist. Hinzu
kommen fünf Schuldsprüche wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz. Ebenfalls
zu berücksichtigen sind bei diesem Haftgrund die Schuldsprüche wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte aus dem Jahr 2011 sowie wegen Drohung aus dem
Jahr 2015. Der Beschwerdeführer verfügt, wie bereits erwogen, über keinen
Aufenthaltstitel für die Schweiz und geht folglich keiner legalen Arbeit nach,
womit er auch kein Einkommen erzielen kann. Abgesehen davon scheint er regelmässig
Betäubungsmittel zu konsumieren. Dies sind alles Umstände, die im Falle seiner
Entlassung die Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit – vor allem auf dem
Gebiet des Vermögens- und Ausländerstrafrechts – höchst wahrscheinlich machen. Entgegen
der Ansicht der Verteidigung (Stellungnahme vom 16. März 2017 zum Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung, S. 2) handelt es sich bei ihm zweifellos
um einen typischen Kriminaltouristen. Auch ein erneutes gewalttätiges bzw.
drohendes Verhalten gegenüber Behörden und Privaten ist aufgrund der desolaten
Lage des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen.
3.2.2 Festzuhalten
ist jedoch, dass das Bundesgericht in zwei neueren Entscheiden zum Haftgrund
der Fortsetzungsgefahr erwogen hat, leichte Vergehen würden von diesem nicht
erfasst. Erforderlich seien vielmehr schwere Vergehen, welche eine
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren androhten, und zudem auch im Kontext und
bezüglich des betroffenen Rechtsguts als schwer zu beurteilen seien (BGer
1B_373/2016 vom 23. November 2016, E. 2.6; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember
2016, E. 3.2). Das Bundesgericht hat ausgeführt, die drohenden Delikte müssten
zudem die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Es hat dabei insbesondere
erwogen, Vermögensdelikte seien zwar unter Umständen in einem hohen Mass
sozialschädlich, beträfen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit
der Geschädigten, ausser es handle sich um besonders schwere Vermögensdelikte (BGer
1B_373/2016 vom 23. November 2016, E. 2.7). Im Lichte der genannten Erwägungen
des Bundesgerichts scheint somit fraglich, ob der Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr vorliegend angenommen werden kann, handelt es sich doch bei
den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten vorwiegend um Trick- bzw. Taschendiebstähle
und damit eher um nicht besonders schwere Vermögensdelikte.
Da jedoch wie
erwogen ein Haftgrund ausreicht und schon derjenige der Fluchtgefahr gegeben
ist, kann vorliegend offengelassen werden, ob auch Fortsetzungsgefahr
anzunehmen ist.
3.3 Zum
Haftgrund der Kollusionsgefahr hat das Zwangsmassnahmengericht zutreffend
erwogen, es könne offengelassen werden, ob dieser zu bejahen sei. Es kann auf die
diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (s. vorinstanzlicher Entscheid, S. 2).
Zwar ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass zumindest im Fall des
Trickdiebstahls vom 16. Dezember 2016 in Genf neben C____ noch eine dritte
Person involviert war – allerdings ist diesbezüglich nicht mit
Kollusionshandlungen zu rechnen, da die Ermittlungshandlungen momentan
ausgeschöpft scheinen.
Erforderlich ist
schliesslich, dass die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismässig ist. Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Januar 2017 in Haft. Aufgrund der
Anzahl der zur Diskussion stehenden Straftaten und der Vorstrafen hat er im
Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bis zum 11. Mai
2017 ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Monaten deutlich übersteigen wird.
Überdies hat die Staatsanwältin in ihrem Antrag auf Abweisung der
Haftbeschwerde in Aussicht gestellt, die Überweisung der Akten zur Beurteilung
durch das Strafgericht werde noch innerhalb der bis zum 11. Mai 2017 verfügten
Haftdauer erfolgen (Stellungnahme Staatsanwaltschaft vom 4. April 2017, S. 2).
Die mit
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2017 verfügte Verlängerung
der Haft ist somit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten
erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.