Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.210
ENTSCHEID
vom 7.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Dezember 2016
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen mehrfacher Widerhandlung (Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz
wegen „Besitz und Ausfuhr von Marihuana nach Deutschland für den Eigenkonsum am
27.11.2016 sowie Konsum von Marihuana bis 27.11.2016“. Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2016 wurde das Strafverfahren in Anwendung
von Art. 19a Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) eingestellt,
da es sich um einen leichten Fall der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
handelte. Das sichergestellte Marihuana (1g) und der sichergestellte Grinder (Hanfmühle)
wurden in Anwendung von Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) eingezogen. Gestützt auf Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF
105.30 sowie eine Verfahrensgebühr von CHF 200.– auferlegt, weil er das Verfahren
bewirkt hatte.
Mit Beschwerde
vom 24. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, ihm sei von seinem
Arzt seit Juni 2016 ein Antidepressivum verordnet worden, welches bei ihm
Nebenwirkungen hervorrufe. Er konsumiere deshalb Marihuana, um auf diese Weise
seine Schmerzen lindern zu können. Dem Schreiben hat er ein Arztzeugnis in
Kopie (datiert vom 21. Dezember 2016) beigelegt, welches bescheinigt, dass der
Beschwerdeführer seit Juni 2015 von Dr. [...] mit Psychopharmaka behandelt wird.
Diese Psychopharmaka würden Magendarmbeschwerden verursachen, welche der
Beschwerdeführer mit dem Marihuana-Konsum lindere. Er habe deshalb am 27.
November 2016 0.5g (recte: 1g) Marihuana für die eigene Behandlung mit sich
geführt.
Mit Eingabe vom
3. Februar 2017 hat sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vernehmen
lassen. Sie beantragt die Bestätigung der Kostenauflage und folglich die
Abweisung der Beschwerde. Sollte die Eingabe des Beschwerdeführers allerdings
lediglich eine Art Kostenerlassbegehren darstellen, habe er sich an die
Inkassostelle zu wenden.
Mit Verfügung
vom 6. Februar 2017 forderte die Appellationsgerichtspräsidentin den
Beschwerdeführer auf, falls er mit dem von ihm eingereichten Arztzeugnis
geltend machen wolle, er dürfe das bei ihm sichergestellte und nach Deutschland
ausgeführte Marihuana auf Grund einer ärztlichen Verschreibung hin konsumieren,
dem Appellationsgericht die entsprechenden Formulare Nr. 7 (Bescheinigung für
das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung) und
Nr. 8 (ärztliche Bescheinigung für kranke Reisende, die zu ihrer eigenen
Behandlung betäubungsmittelhaltige Medikamente oder psychotrope Stoffe mit sich
führen müssen [Art. 5 Abs. 1 BetmG]) einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf
hingewiesen, dass falls seine Eingabe vom 24. Dezember 2016 als Kostenerlassgesuch
zu verstehen sei, er dies dem Appellationsgericht mitzuteilen habe.
Innert der ihm
gesetzten Frist hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm Marihuana nicht
ärztlich verordnet worden sei. Er habe es nur mitgeführt, weil es ihm mit
Marihuana gelinge, die häufigen Schlafstörungen in Form von Zittern und Unruhe
sowie seinen verminderten Appetit zu überwinden. Weiter hat der
Beschwerdeführer dem Gericht mitgeteilt, dass er nicht gedacht habe, dass sein
Verhalten eine derart hohe Busse nach sich ziehe. Da er nur 60% arbeite, sei
dies für ihn viel Geld.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung
ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Auferlegung der Kosten
offensichtlich beschwert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die
Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe des Besitzes, der Ausfuhr von
Marihuana nach Deutschland für den Eigenkonsum am 27. November 2016 sowie des
Konsums von Marihuana bis zu diesem Datum nicht. Die entsprechenden Widerhandlungen
ergeben sich aus dem Rapport des Grenzwachtkorps vom 27. November 2016, gemäss
welchem der Beschwerdeführer an diesem Tag, um 08:25 Uhr, im ICE Zug,
Interlaken Ost - Berlin, auf der Höhe Weil am Rhein bei der Ausreise nach
Deutschland kontrolliert wurde. Dabei wurden brutto 2.4g (netto 1g) Marihuana und
eine Hanfmühle festgestellt. Gemäss den gegenüber den kontrollierenden Beamten
gemachten Angaben konsumiert der Beschwerdeführer in der Schweiz und im Ausland
regelmässig Marihuana. Pro Monat sollen es ca. 10g sein. Ferner ist gestützt
auf die Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das bei ihm
sichergestellte Marihuana für den Eigenkonsum bestimmt war, zumal der
regelmässig stattfindende Konsum von Marihuana auch mit dem eingereichten Arztzeugnis
(act. 3) belegt ist.
Nicht belegt
und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass das Marihuana
ärztlich verordnet wurde.
2.2 Gemäss
Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet,
befördert, ein-, aus-, durchführt, besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere
Weise erlangt. Dienen diese Vorbereitungshandlungen lediglich dem eigenen
Konsum, so sieht Art. 19a Ziff. 1 BetmG nur eine Busse als Strafe vor. Dieselbe
Privilegierung gilt für den Tatbestand des unbefugten vorsätzlichen Konsums (BGE
118 IV 200 E. 2 S. 202). Wird während eines bestimmten Zeitraums mehrfach
konsumiert, so liegt eine Strafbarkeit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor. Gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG kann das
Verfahren eingestellt, von einer Strafe abgesehen oder eine Verwarnung
ausgesprochen werden, wenn es sich nur um eine leichte Übertretung handelt. Die
von Art. 19a Ziff. 2 BetmG erfassten „leichten Fälle“ sind gegenüber der
Bestimmung von Art. 19b BetmG abzugrenzen, die im Sinne einer weiteren Privilegierung
vorsieht, dass die alleinige Vorbereitung des Eigenkonsums straflos ist, wenn
es sich um eine geringfügige Menge handelt. Art. 19b BetmG erfasst jene Fälle,
die nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu bestrafen wären, sofern der Konsum
selbst nicht oder noch nicht realisiert wurde (Hug-Beeli, Kommentar zum
Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19b N 41).
2.3 Da
dem Beschwerdeführer der Konsum und nicht ausschliesslich dessen Vorbereitung
vorgeworfen wird, ist Art. 19b BetmG auf seinen Fall nicht anwendbar (vgl. BGer
6B_852/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5). Das Verfahren ist somit zutreffend
gestützt auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG eingestellt worden.
Die Kosten einer
Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine gesetzliche
Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte
vorsieht (Art. 423 StPO). Bei einer Verurteilung sind die Kosten der
beschuldigten Person aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei einem
Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens ist eine beschuldigte Person
gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO in der Regel von der Kostentragungspflicht befreit,
es sei denn, sie hat rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert. Besagte
Bestimmung übernimmt die bisherige Praxis des Bundesgerichts, wonach gemäss Art.
32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) einem Angeschuldigten bei Freispruch
oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden dürfen, wenn
er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die
Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat. In BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2 hielt das Bundesgericht an
seiner Praxis fest und führte aus: „Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich
bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen
Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden,
sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein
fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines
Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b
S. 334; Pra 2008 Nr. 34 E. 4.2).
Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die
Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine
Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung
ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder
dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b
S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S.
166; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher
Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen
(BGE 112 Ia 371 E. 2a;
Pra 2010 Nr. 48 S. 351 nicht publ. E. 1.2). Hingegen verstösst eine
Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den
Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung
des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich
strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b
S. 155; Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 9.3).“
4.1 Ausgehend vom zugestandenen regelmässigen Konsum von
Marihuana sowie der Beschlagnahme von einem Gramm Marihuana und einer Hanfmühle
aus dem Besitz des Beschwerdeführers ist erstellt, dass ein ihm vorwerfbares
Verhalten zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens geführt hat.
4.2 Der
Beschwerdeführer hat das Verfahren somit rechtswidrig und schuldhaft bewirkt,
was gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Auferlegung der Kosten nach sich zieht. Die
Staatsanwaltschaft hat sich bei der Festlegung von Kosten und Gebühr überdies
an die gesetzlichen Vorgaben gehalten (vgl. act. 4 S. 2), so dass sich die
Beschwerde gegen den Kostenentscheid im Einstellungsbeschluss als unbegründet
erweist. Sie ist abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf Grund seiner angespannten finanziellen Lage
ist die Gebühr auf minimale CHF 200.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.