Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2012.44
ENTSCHEID
vom 18.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts vom 27. November 2012)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 27. November 2012 wies das Appellationsgericht als Einzelgericht eine
Beschwerde von A____ gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15.
Oktober 2012 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft ab. Die Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens von CHF 400.– wurden A____ auferlegt. Mit Schreiben
vom 31. März 2017 hat A____ um Stundung oder Erlass dieser Verfahrenskosten
ersucht.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die
Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis
der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an
andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der
Strafbehörden zu übertragen (Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2),
keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, EG
StPO, SG 257.100), sind hier Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht
zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.28 vom 6. Februar 2017).
Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Erlassgesuchs die Einzelrichterin
zuständig, welche den fraglichen Haftbeschwerdeentscheid erlassen hat.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der
Gesuchsteller wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 23. April 2013 zu 20 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, wobei aufgrund einer psychischen Erkrankung unter
Aufschub des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe eine stationäre psychiatrische Behandlung
angeordnet wurde. Derzeit befindet sich der Gesuchsteller im Massnahmenvollzug
bei der Stiftung [...] in [...]. Gemäss einer beigelegten Ausgaben- und
Budgetplanung der Stiftung erhält er dort ein monatliches Arbeitsentgelt von
CHF 210.– und ein Taschengeld von CHF 200.–. Mit diesen CHF 410.–
muss er die Ausgaben für seinen persönlichen Gebrauch (Hygieneartikel, Handy,
Einkäufe etc.) finanzieren und zusätzlich etwas Geld für die finanzielle Unterstützung
seiner Tochter ansparen. Auch wenn der ausstehende Betrag von CHF 400.– nicht
hoch ist, kann dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen auch eine
Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Da angesichts seiner psychischen
Erkrankung wohl auch nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nicht mit
einer raschen Integration in den Arbeitsmarkt und Verbesserung seiner
finanziellen Verhältnisse zu rechnen sein wird, sind die Verfahrenskosten von
CHF 400.– in Anwendung von Art 425 StPO zu erlassen.
Das
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. November 2012 auferlegten
Verfahrenskosten von CHF 400.– erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.