Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.46
ENTSCHEID
vom 3. April 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Plozza
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 11. November 2016
betreffend Regelung des
Getrenntlebens
Sachverhalt
Mit Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten vom 11. November 2016 wurde im Rahmen eines
Eheschutzverfahrens die Obhut über die beiden Töchter der Parteien, C____, geb.
[...] und D____, geb. [...], der Kindsmutter A____ (Berufungsklägerin)
zugeteilt. Dem Kindsvater B____ (Berufungsbeklagter) wurde ein minimales
Besuchs- und Ferienrecht erteilt (Ziff. 5 des Entscheids). Des Weiteren
wurde er zu Unterhaltszahlungen für die Kinder sowie für die Berufungsklägerin
verpflichtet (Ziff. 7 des Entscheids).
Gegen diesen
Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2016
Berufung und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung und
Abänderung von Ziff. 5 und Ziff. 7 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten
vom 11. November 2016 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der
Berufungsbeklagte beantragte mit Berufungsantwort vom
27. Dezember 2016 die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die unentgeltliche
Rechtspflege. Gleichzeitig berichtete er, dass für die Weihnachtstage mit Hilfe
des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) Lösungen für die Ausübung des Besuchsrechts
hatten gefunden werden können.
Am
22. März 2017 fand in Anwesenheit beider Parteien und ihrer
Vertretungen sowie E____, eine Vermittlungsverhandlung vor dem
Appellationsgericht statt. Die Parteien berichteten dort, dass das Besuchs- und
Ferienrecht, wie es vom Zivilgericht festgelegt worden ist, bis zum jetzigen
Zeitpunkt umgesetzt werden konnte. Auch die festgesetzten Unterhaltszahlungen
würden regelmässig bezahlt.
Anlässlich der
Vermittlungsverhandlung konnten die Parteien die angefochtenen Inhalte des
Zivilgerichtsurteils vom 11. November 2016 in einer Vereinbarung regeln.
Gleichzeitig hat die Berufungsklägerin ihre Berufung mit der Vereinbarung
zurückgezogen. Die Parteien beantragen dem Appellationsgericht die Genehmigung dieser
Vereinbarung.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfahrensleiterin hat die Parteien am 22. März 2017 zu der gerichtlichen
Vermittlungsverhandlung geladen, da sich im Laufe des Berufungsverfahrens neue
Tatsachen ergeben haben, insbesondere der Umstand, dass im Dezember 2016 Besuche
(einschliesslich Übernachtung) der Töchter beim Berufungsbeklagten stattgefunden
haben. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung konnten die Parteien eine
einvernehmliche Regelung hinsichtlich der bestrittenen Punkte des Entscheids
der Vorinstanz treffen. Die Berufungsklägerin hat die Berufung zurückgezogen. Somit
werden das Besuchs- und Ferienrecht sowie die Unterhaltsforderungen entsprechend
dem vorinstanzlichen Entscheid geregelt. Während der Vermittlungsverhandlung
hat sich gezeigt, dass hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des vom Gericht
festgelegten Besuchs- und Ferienrechts von beiden Parteien noch stets Unsicherheiten
bestehen und sie sich eine Verbesserung der bereits bestehenden Kommunikation
wünschen. Damit den Unsicherheiten zukünftig begegnet werden und die Kommunikation
zwischen den Parteien weiter gedeihen kann, wurde ergänzend zum Entscheid des
Zivilgerichtpräsidenten vom 11. November 2016 vereinbart, dass sich
die Parteien dazu verpflichten, sich für den Kurs „Kinder im Blick Region Basel“
anzumelden. Darüber hinaus konnte für den 27. März 2017 ein
gemeinsames Gespräch bei E____ (KJD) festgelegt werden. Die Parteien haben sich
ebenfalls dazu verpflichtet, sich bei auftretenden Problemen, die nicht
bilateral gelöst werden können, mit E____ (KJD) in Verbindung zu setzen.
Vereinbarungen
im Eheschutzverfahren über die Regelung von Kinderbelangen bedürfen der gerichtlichen
Genehmigung (Siehr/Bähler, in:
Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 273 N 6a). Eine
einvernehmliche Lösung in diesem sensiblen Bereich ist grundsätzlich zu
begrüssen. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb der Inhalt der
Vereinbarung dem Kindswohl nicht entsprechen sollte. Die Genehmigung der
Vereinbarung ist zu erteilen.
1.2 Die
Berufung ist – infolge der getroffenen Vereinbarung sowie des darin erklärten
Rückzugs der Berufung – abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO SR 272).
Verlegt werden
müssen somit einzig die Kosten des Berufungsverfahrens (Steck, in: Basler
Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 241 ZPO N 20).
2.1 Die
Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Diese ist gemäss Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV SR 101) zu gewähren, wenn eine Person
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Die Mittellosigkeit der Parteien im Sinne dieser Bestimmung ist
angesichts der Unterdeckung in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum ohne
weiteres ausgewiesen, und auch die fehlende Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren ist zu bejahen. Demnach ist dem Antrag auf Kostenerlass ohne
Festlegung eines Selbstbehaltes stattzugeben.
2.2 Nachdem
sich die Parteien über die strittigen Punkte einigen konnten, rechtfertigt sich
die hälftige Teilung der Gerichtskosten sowie die Wettschlagung der
Parteikosten. Zufolge des beiden Parteien gewährten Kostenerlasses gehen die
Gerichtskosten vorerst zu Lasten der Staatskasse und ist den Parteivertretungen
je ein Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Entschädigung der
Rechtsvertretungen erfolgt gemäss den eingereichten Honorarnoten (zuzüglich der
gerichtlichen Vermittlungsverhandlung).
2.3 Die
Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig getragenen Leistungen nachbezahlt
werden müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Vereinbarung der Parteien vom
22. März 2017 lautend:
-
Die Parteien vereinbaren mit E____, Kinder- und Jugenddienst,
einen gemeinsamen Termin am 27. März 2017 um die anstehenden Fragen bezüglich
der Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts zu klären.
-
Beide Parteien verpflichten sich bei anstehenden
Problemen bezüglich der Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts sich an E____,
Kinder- und Jugenddienst, zu wenden.
-
Beide Parteien verpflichten sich bis spätestens Ende
April 2017 beim Kurs Kinder im Blick Region Basel anzumelden.
-
A____ zieht die von ihr erhobene Berufung gegen den
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 11. November 2016 zurück.
wird genehmigt und das Berufungsverfahren
zufolge Rückzugs und Vergleichs als erledigt abgeschrieben.
Die Parteien tragen die ordentlichen
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, je zur Hälfte, wobei beide Anteile infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.
Der Vertreterin der Berufungsklägerin im Kostenerlass, [...],
ist ein Honorar von CHF 2'383.70, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 190.70, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Dem Vertreter des Berufungsbeklagten im Kostenerlass, [...],
sind ein Honorar von CHF 2‘183.35 und ein Auslagenersatz von CHF 28.55,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 176.95, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Plozza
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.