Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.53
URTEIL
vom 22.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Cordula
Lötscher
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldiger
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. April 2016
betreffend Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und Aberkennung
des ausländischen Führer-ausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen Basel-Stadt vom 11. April 2016 wurde A____ des mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises
und Aberkennung des ausländischen Führerausweises sowie der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
CHF 50.– sowie einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Die gegen A____ am 29.
Oktober 2013 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und
Aberkennung des ausländischen Führerausweises bei einer Probezeit von zwei
Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 40.– wurde
vollziehbar erklärt. Nicht vollziehbar erklärt wurde die von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft am 2. April 2014 wegen Sachbeschädigung gegen den Beurteilten
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.–. Dem
Beurteilten wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 546.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 300.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 20. April 2016
Berufung angemeldet. Am 22. Juni 2016 hat er die Berufungserklärung eingereicht,
die er auf Aufforderung der Präsidentin mit Eingabe vom 30. Juni 2016
vervollständigte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Eine ergänzende Berufungsbegründung
reichte er innert erstreckter Frist am 19. September 2016 ein. Das Urteil wird
vollumfänglich angefochten. Sinngemäss wird ein Freispruch von der Anklage des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des schweizerischen
Führerausweises und Aberkennung des ausländischen Führerausweises beantragt.
Zudem beanstandet der Berufungskläger die Höhe der Geldstrafe und verweist
darauf, dass er sich in den letzten anderthalb Jahren tadellos verhalten habe.
Diesen Vorbringen ist als Eventualstandpunkt ein Antrag auf eine mildere Strafe
bzw. den bedingten Strafvollzug zu entnehmen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 22. Februar 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und zum Parteivortrag
gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat keinen Antrag gestellt
und auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung fristgerecht
eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Berufungskläger
hat das erstinstanzliche Urteil „vollumfänglich“ angefochten (Eingabe vom 30.
Juni 2016). Bezüglich Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h am 29. Januar 2015 in der Zürcherstrasse in Basel)
hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt konkrete Einwände erhoben, weshalb die Berufung
in diesem Punkt den Erfordernissen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt und
der Schuldspruch, der im Übrigen aufgrund des Radar-Fallprotokolls ausser
Zweifel steht, ohne weitere Ausführungen zu bestätigen ist.
2.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, seinen Personenwagen am 29. Januar 2015 auf
der Zürcherstrasse in Basel und am 3. März 2015 auf der Weilstrasse in Riehen gelenkt
zu haben, obwohl ihm am 29. Oktober 2014 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit
entzogen worden war. Der Berufungskläger brachte im Laufe des Verfahrens
verschiedene Argumente dafür vor, weshalb sein Handeln straflos sein müsse. Nachdem
er bezüglich des Vorfalls vom 3. März 2015 anfänglich erfolglos versucht hatte,
sein Verhalten mit einem estnischen Führerausweis zu legitimieren, bestritt er
fortan, auf Schweizer Boden gefahren zu sein und behauptete, er habe seinen
Personenwagen auf deutschem Boden abgestellt. Daran hielt er im Berufungsverfahren
fest (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Diese Behauptung wird jedoch
durch die im Berufungsverfahren eingeholte amtliche Erkundigung bei der
Eidgenössischen Zollverwaltung endgültig widerlegt (E-Mail vom 3. Januar 2017,
bei den Akten). Die Anhaltung beim Zoll Weil hat demgemäss auf Schweizer Boden
stattgefunden. Die Ortsbezeichnung im Rapport stimmt damit überein. Der
Standort „Weilstrasse 87, 4125 Riehen“ befindet sich eindeutig auf Schweizer
Territorium. Die Aufgebotsmeldung enthält, wiederum im Einklang damit, den
Vermerk, dass eine Person ohne gültigen Führerausweis in die Schweiz eingereist
sei (Schraffierung hinzugefügt: Akten S. 76, 77). Bei dieser Ausgangslage kann
kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger auf
Schweizer Boden ohne gültigen Führerausweis gefahren ist – wobei eine Fahrt von
nur wenigen Metern auf Schweizer Boden für die Tatbestandsmässigkeit reicht.
Dass der Berufungskläger vor Appellationsgericht freimütig zugab, zuvor von
Augst nach Deutschland gefahren zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S.
3), führt zufolge des Anklagegrundsatzes zwar nicht zu weiteren Verurteilungen,
rundet das Beweisergebnis jedoch ab.
2.2 Der
Berufungskläger macht im Weiteren geltend, der Präsident des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft habe ihm anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2013
zugesichert, der Führerausweis würde ihm wegen der Delikte vom 7. April 2010,
20. Juli 2010 und 18. Dezember 2011 nicht entzogen. Nur deshalb habe er
jenes Urteil akzeptiert. Für die heutige Ausgangslage entscheidend ist aber nur,
ob dem Berufungskläger im Zeitpunkt der inkriminierten Fahrten der
Führerausweis rechtskräftig entzogen war oder nicht. Den vorliegend zu beurteilenden
Delikten liegt der Ausweisentzug vom 29. Oktober 2014 zugrunde. Dieser Entzug
erfolgte nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2013. Der
Berufungskläger hatte diesen Entzug zwar angefochten, aber vom Kantonsgericht
Basel-Landschaft kein anderes Urteil erwirkt (Nichtleistung des
Kostenvorschusses, Akten S. 93). Selbst wenn zutreffen würde, dass der
Berufungskläger das vorgängige Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2013
quasi irrtümlich akzeptiert hätte, hätte er dies allenfalls im Verfahren gegen
den Ausweisentzug vorbringen müssen. In jenem Verfahren war er bis zur
Beschwerdeeinreichung von einem Rechtsanwalt vertreten (Akten S. 94). Wie
erwähnt hat der Berufungskläger jenes Verfahren aber nicht zu Ende geführt. Das
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist für den Berufungskläger und
auch für das Appellationsgericht Basel-Stadt ebenso verbindlich wie der darauf
erfolgte Ausweisentzug vom 29. Oktober 2014. Dass der Berufungskläger am
29. Januar 2015 und am 3. März 2015 nicht im Besitze eines gültigen
Führerausweises war, leidet keinen Zweifel.
2.3 Schliesslich
bringt der Rekurrent noch vor, er sei der Meinung gewesen, dass einem von ihm
an den Regierungsrat gerichteten „Gnadengesuch“ bezüglich des
Führerausweisentzugs aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Damit macht er
sinngemäss einen Rechtsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit /
Verbotsirrtum) geltend.
Gemäss
Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und
nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum
vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2).
Einem Verbotsirrtum erliegt jemand, der zwar alle Tatumstände kennt und somit
weiss, was er bzw. sie tut, aber nicht weiss, dass sein bzw. ihr Tun
rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn die Täterin bzw.
der Täter aufgrund einer laienhaften Einschätzung weiss, dass ihr bzw. sein
Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn sie oder er also in diesem Sinne
das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2 S.
218 f.; Niggli/Maeder, in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 21 StGB N. 13 und 15). Unvermeidbar
ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter bzw. die Täterin nicht weiss und nicht
wissen kann, dass er bzw. sie rechtswidrig handelt (BGer 6B_524/2016 vom 13.
Februar 2017 E. 1.3.2). Von der Täterin bzw. vom Täter wird eine
gewissenhafte Überlegung oder Erkundigung bei Behörden oder vertrauenswürdigen
Personen verlangt (Donatsch, in:
Donatsch (Hrsg.)/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013,
Art. 19 N. 6).
Der
Berufungskläger wurde im Rechtsmittelverfahren gegen den Führerausweisentzug durch
einen Rechtsbeistand vertreten. Dieser ersuchte sowohl den Regierungsrat als
auch das Verwaltungsgericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Damit
musste auch dem Berufungskläger klar gewesen sein, dass den Rechtsmitteln eben nicht
von sich aus aufschiebende Wirkung zukam. Dies war auch ausdrücklich der
Verfügung zu entnehmen, mit welcher dem Berufungskläger der Ausweis entzogen worden
war (Ziff. 6 der Verfügung, Akten S. 64). Es kommt hinzu, dass es sich nicht um
den ersten Ausweisentzug handelte, der gegen den Berufungskläger ausgesprochen
worden war, sodass diesem die Rechtslage schon aus den früheren Verfahren
bekannt gewesen sein musste. Bei dieser Ausgangslage verblieb kein Raum für
Zweifel, welcher eine Berufung auf einen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB
erlauben würde (Angaben zu den früheren Entzügen: Schreiben Kantonspolizei BL
vom 25. Januar 2017 bzw. beigelegter Auszug aus dem Eidgenössischen
Register für Administrativmassnahmen). An anderer Stelle im Verfahren hatte der
Berufungskläger im Übrigen offen eingeräumt, es sei ihm „sehr wohl bewusst [gewesen],
dass [er] nicht berechtigt war, ein Fahrzeug zu führen“ (Berufungserklärung vom
22. Juni 2016 S. 2). Der Berufungskläger dringt daher mit seinem
Einwand des Rechtsirrtums nicht durch. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises
und Aberkennung des ausländischen Führerausweises sind daher zu bestätigen.
3.1 In
Bezug auf das Strafmass ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen: Der Strafrahmen
für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des schweizerischen
Führerausweises und Aberkennung des ausländischen Führerausweises reicht von
Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Die Tatmehrheit ist gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB in Anschlag zu bringen. Für die Übertretung war eine Busse auszusprechen.
Die Vorinstanz hat die wesentlichen Faktoren für die Strafzumessung
berücksichtigt und angemessen gewürdigt. Der Berufungskläger muss sich
insbesondere entgegen halten lassen, dass ihn mehrere frühere Verwarnungen und
Vorstrafen nicht davon abgehalten haben, sich erneut ohne Führerausweis hinter
das Steuer zu setzen, wenngleich die Tatumstände – immerhin war er im
Tatzeitraum darum bemüht, seinen Fahrausweis wieder zu erlangen – seine Delikte
von noch schwerer wiegenden denkbaren Fällen abgrenzen. Die Bemessung der
Strafe und der Tagessatzhöhe für ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF
3‘000.– sind korrekt erfolgt. An den finanziellen und persönlichen Verhältnissen
des Berufungsklägers hat sich seither nichts Wesentliches verändert (vgl.
Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die Busse von CHF 40.– für das
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit entspricht dem Tarif des
Ordnungsbussenkatalogs und ist nicht zu beanstanden (Ziff. 303 a. Anhang 1 der
Ordnungsbussenverordnung, SR.741.031).
3.2 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Strafgesetzbuches schiebt das Gericht den Vollzug einer
Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter oder die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung der Bewährungsaussichten sind die
persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides einzubeziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des
bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung
auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen
wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten
Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe
vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe
widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine
Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint
und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. (BGE 134 IV 140 E.
4.4 und 4.5 mit Hinweisen; Riklin, Die Sanktionierung von Verkehrsdelikten nach der Strafrechtsreform,
ZStrR 122/2004 S. 169 ff., 175).
Im Hinblick auf
diese Kriterien hat sich die Ausgangslage für die Legalprognose vor zweiter
Instanz gegenüber dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verändert. Der
Berufungskläger ist am 10. Februar 2017 aufgrund der Ergebnisse einer
Fahreignungsabklärung, im Rahmen derer sich der Berufungskläger hat begutachten
lassen, wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen worden (von ihm
eingereichte Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017, bei
den Akten). Er hat sich seit dem letzten Vorfall, also seit bald zwei Jahren,
strafrechtlich nichts zuschulden kommen lassen. In Anbetracht dessen erscheint dem
Vollzug der Strafe vom 29. Oktober 2013 eine hinreichende Warnwirkung
zuzukommen, sodass bezüglich der neu auszufällenden Strafe eine
Schlechtprognose verneint werden kann. Diese kann daher bedingt ausgesprochen
werden. Indessen ist die Probezeit angesichts der gegen den Berufungskläger schon
ergangenen drei früheren Führerausweisentzügen auf 5 Jahre festzusetzen (Auszug
der gegen den Berufungskläger ergangenen Administrativmassnahmen bei den Akten,
27. Januar 2017). Dem Berufungskläger soll damit eine realistische Perspektive
dessen eröffnet werden, was von ihm erwartet wird, nämlich nachhaltiges korrektes
Verhalten im Strassenverkehr, insbesondere mit Bezug auf die administrativen Vorschriften.
Da der
Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel in weiten Teilen unterlegen ist, ist
der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und
sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und
Aberkennung des ausländischen Führerausweises sowie der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 40.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 Bst.
b, 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1
der Signalisationsverordnung, Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 29. Oktober 2013 vom
Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges
trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und Aberkennung des ausländischen
Führerausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu
CHF 40.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und
3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Die gegen A____ am 2. April 2014 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von
Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte trägt die Kosten für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 546.30 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 300.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Kantonsgericht Basel-Landschaft
Kantonspolizei Basel-Landschaft, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).