Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.163
ENTSCHEID
vom 21. März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. September 2016
betreffend Wiederaufnahme eines
nicht an die Hand genommenen Verfahrens
Sachverhalt
Am 30. November
2010 erstattete B____, wohnhaft in Australien und Vertreter der [...],
Strafanzeige gegen A____. Nachdem der Anzeigesteller von der Stadtpolizei Zürich
zur Sache befragt wurde, verzeigte diese A____, Unterschriftsberechtigter der [...]
AG, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Betrugs. Zum Sachverhalt wurde
ausgeführt, dass A____ dem Anzeigesteller eine Investmentmöglichkeit mit
ausserordentlicher Rendite offeriert habe. Der Anzeigesteller habe von der
Gewinnmöglichkeit im Rahmen der Verzehnfachung des einbezahlten Betrages, bei
Nichtgelingen aber immerhin von der Ausbezahlung einer Rendite von 15 Prozent
des einbezahlten Betrages, profitieren wollen. Die Rendite sei mit einer
Bankgarantie belegt gewesen. Es seien aber weder der gesamte Gewinn noch die 15
Prozent des eingesetzten Betrages ausbezahlt worden. Im Rahmen der Befragung
durch die Stadtpolizei Zürich hat der Anzeigesteller insbesondere erklärt, dass
ihm bei der Einzahlung des Betrags bewusst gewesen sei, dass eine
Verzehnfachung des Geschäfts unrealistisch sei, er habe sich jedoch auf die
Bankgarantie und die damit zusammenhängende Rendite von 15 Prozent gestützt. Er
habe sich auf diese Garantie gestützt, weil er von einem Anwalt ein Schreiben
erhalten habe, dass die 15 Prozent Rendite auf alle Fälle ausbezahlt würden. Mit
Schreiben vom 25. März 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl u.a.
die Nichtanhandnahme einer Untersuchung. Zur Begründung führte sie zusammenfassend
aus, dass es der Anzeigesteller unterlassen habe, wirkliche Abklärungen über
den Beschuldigten zu tätigen und letzterem geblendet von der hohen Rendite USD
100‘000.– überwiesen habe. Damit habe er die Eigenverantwortung nicht
wahrgenommen, weshalb das zur Erfüllung des Betrugs erforderliche
Tatbestandselement der Arglist nicht erfüllt sei.
Mit Verfügung
vom 5. September 2016 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das mit Entscheid
vom 25. März 2011 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nicht an die Hand
genommene Strafverfahren gegen A____ wieder aufgenommen. Zur Begründung hat sie
im Wesentlichen erwogen, dass über die ersuchte Behörde in Australien der
Anzeigesteller das „Escrow Agreement“ vom 6. April 2010 mit der gefälschten
Unterschrift von C____ eingereicht habe. Dieser zwischen der [...] und dem Geschädigten
abgeschlossene Vertrag sei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beim Erlass ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung nicht vorgelegen. Dabei handle es sich folglich um
ein neues Beweismittel.
Gegen diese
Wiederaufnahmeverfügung richtet sich die mit Eingabe vom 19. September 2016 erhobene
Beschwerde, mit welcher A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen
Rechtsvertreter unter o/e-Kostenfolge deren Aufhebung beantragt, wobei ihm auf
jeden Fall die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Hierzu nahm die
Staatsanwaltschaft am 28. September 2016 Stellung und beantragte, die
Beschwerde sei vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 31. Oktober
2016 liess sich der Beschwerdeführer unter Beilage der Honorarnote seines Vertreters
vernehmen, wobei er an seinen Anträgen festhält. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist gemäss
§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Beschwerde ist im
schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs 1 StPO). Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Wiederaufnahme des Verfahrens
berührt und hat ein unmittelbares Interesse an deren Aufhebung (vgl. AGE
BES.2013.72 vom 20. August 2014 E. 1.2; Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 323 N 22). Er ist damit
zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft Basel Stadt ist der Ansicht, dass das über die ersuchte
Behörde in Australien durch den Anzeigesteller eingereichte „Escrow Agreement“
vom 6. April 2010 – mit der gefälschten Unterschrift von C____ – ein neues
Beweismittel bzw. eine neu bekannt gewordene Tatsache darstelle, welches die
strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers erhärte und wegen
dringenden Verdachts des Betrugs zur Wiederaufnahme des nicht an die Hand
genommenen Verfahrens berechtige.
Demgegenüber
vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass damit kein genügendes
„neues“ Beweismittel vorliege, das im Gegensatz zur Tatsachenlage vor Erlass
der Nichtanhandnahmeverfügung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des
Beschwerdeführers spreche. Vielmehr liege einfach eine weitere Urkunde vor, die
in ihrer Beweiskraft identisch mit der damals bereits vorgelegenen sei.
2.2 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines
durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue
Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich
nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein (BGer 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme
erledigten Strafverfahrens Anwendung (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 194 E.
2.3 S. 198).
Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der
Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende
Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und
Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nur
verfügen darf, wenn sie die – sich aufgrund der Akten anbietenden – Beweise
abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat. Beweismittel, die
zwar im ersten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich
des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu
betrachten. Umgekehrt kann nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein
Beweismittel nur als neu anzusehen, wenn sie oder es der Staatsanwaltschaft im
ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte
bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren
seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen entsprechen die Wiederaufnahmegründe
weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen. Die Wiederaufnahme eines
eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als
die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (BGer 6B_92/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1, mit Hinweisen).
An die Wiederaufnahme nach einer Nichtanhandnahme sind
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch geringere Voraussetzungen
geknüpft als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung (BGer 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1, mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Wiederaufnahme
eines Verfahrens, das durch Nichtanhandnahme abgeschlossen worden ist, sind
gegenüber der Revision damit zweifach geringer (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197 f.).
2.3 Dem
Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die
Fälschung der Garantieerklärung vom 8. April 2010 von C____ mit erwogen hat,
wenn sie in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festhält, es sei gemeinhin bekannt,
„[…] dass sich Schreiben jeglicher Art im Internet herunterladen, anpassen, abändern
und weiterversenden lassen.“ (vgl. die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2011, S. 5). Ebenso ist bei der
Befragung des Anzeigestellers durch die Stadtpolizei Zürich klar geworden, dass
sowohl der Vertrag als auch die Garantieerklärung vor der Überweisung der USD
100‘000.– an den Beschwerdeführer erfolgten. In der Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2011 wird nichts Gegenteiliges
festgehalten.
Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat, ist das ebenfalls von C____
mitunterzeichnete „Escrow Agreement“ vom 6. April 2010 hingegen ein neues
Beweismittel. Dieses vermag bei der Frage der Erfüllung des Betrugstatbestands auf
die Konstruktion eines Lügengebäudes und damit auf die Arglist bzw. die vom
Opfer zu erwartende Sorgfalt, deren ungenügende Wahrnehmung die Grundlage der
Nichtanhandnahmeverfügung bildete, ein neues Licht zu werfen und die
Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs zu erhöhen. Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtfertigt sich schliesslich auch unter dem Aspekt, dass es sich
beim Betrug nicht um ein Bagatelldelikt handelt, welches den Interessen des
Beschwerdeführers, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert
zu werden, unterliegt (vgl. zum Ganzen Grädel/Heiniger,
a.a.O., Art. 323 N 13, mit weiteren Hinweisen).
Mit dem Gesagten
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 500.– als angemessen
erscheint.
Der
Beschwerdeführer stellt Antrag auf amtliche Verteidigung. Er hat diesen Antrag
lediglich mit dem Hinweis auf die amtliche Verteidigung in der
Strafuntersuchung begründet. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung im
Hauptverfahren führt jedoch nicht auch automatisch zu einer solchen in Nebenverfahren,
die von der beschuldigten Person selber angestrengt worden sind (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 130 N 10 und Art. 132 N 9; BGer 1B_355/2012 vom
12. Oktober 2012 E 2). Weitere Gründe für den Anspruch auf amtliche
Verteidigung werden nicht angeführt, weshalb diese abzulehnen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).