Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.14
ENTSCHEID
Vom 6.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldiger
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. März 2017
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 10. Mai 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen Beteiligung an einem Angriff durch. Er ist am 12. März
2017 festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2017
hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 15. März 2017 nach Durchführung
einer mündlichen Verhandlung Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von
acht Wochen, also bis am 10. Mai 2017, verfügt.
Hiergegen
richtet sich die vorliegende, am 27. März 2017 erhobene Beschwerde, mit welcher
der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine
unverzügliche Entlassung aus der Haft sowie die Bewilligung der amtlichen Verbeiständung
beantragt, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt in
ihrer Stellungnahme vom 31. März 2017 die Abweisung der Haftbeschwerde. Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. April 2017 repliziert. Mit Verfügung
vom 4. April 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Abweisung eines vom Beschwerdeführer am 27. März 2017
gestellten Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen. Im Weiteren hat es eine
Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis zum 2. Mai 2017 verfügt.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Einführungsgesetzes zur StPO [SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396
Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde
ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO
frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Die
Kritik des Beschwerdeführers am Verweis der Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe
vom 31. März 2018 auf ihre Stellungnahme vom 30. März 2017 zum Haftentlassungsgesuch
ist nicht zu hören. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet eine separate
Vernehmlassung einzureichen, sondern kann auf andere Aktenstücke verweisen. In
ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 30. März 2017 wird sehr wohl auf die Argumente
eingegangen, die auch in der Beschwerde vorgebracht worden sind.
1.3 Wenn
der Beschwerdeführer in der Replik (S. 10) weiter kritisiert, dass die
Staatsanwaltschaft auf Ausführungen im Verfahren S170321 113 in Sachen B____ verweise,
die dem Beschwerdeführer nicht bekannt seien, so ist festzustellen, dass diese
Akten mit der Vernehmlassung dem Appellationsgericht eingereicht worden sind.
Dies ist in der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2017 (act 3) an das
Appellationsgericht ersichtlich. Vom Beschwerdeführer wurde jedoch keine Akteneinsicht
beantragt.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,
Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.
212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe
das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E.
3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).
3.2 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Straftat der Beteiligung an einem Angriff hat das Zwangsmassnahmengericht den
dringenden Tatverdacht gestützt einerseits auf die Aussage des Geschädigten
sowie andererseits des Securitas-Mitarbeitenden C____ und der im Rapport der ankommenden
Polizeipatrouille bezeichneten Person, nämlich des Beschwerdeführers, bejaht.
Im Weiteren konnten gemäss Polizeirapport bei der Kleider- und
Effektenkontrolle Blutspuren an der Armbanduhr des Beschwerdeführers
festgestellt werden.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde S. 5 ff., Replik S. 3 ff.), dass der
Geschädigte widersprüchliche Aussagen zur Kleidung des Beschuldigten gemacht
habe, insbesondere betreffend die „weissen und schwarzen Hemden“. Zudem sei der
Geschädigte in der Tatnacht aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum nicht mehr
bei Sinnen gewesen und habe selbst Drohungen ausgesprochen. Im Weiteren würden
die Aussagen des Securitas-Mitarbeiters C____ auf einen anderen Täter hinweisen.
Auch die Aussagen des anderen involvierten Securitas-Mitarbeitenden D____
würden auf eine andere Täterschaft hindeuten. Entgegen der Annahme der
Staatsanwaltschaft, würden die Aussagen des Geschädigten nicht mit den Aussagen
von Dritten korrespondieren. Ein dringender Tatverdacht, welche die
Untersuchungshaft rechtfertigen würde, bestehe demnach nicht.
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2017 (S. 1) aus,
dass die Argumentation des Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigung darauf
ziele, den Verdacht auf Dritte zu lenken sowie die Glaubwürdigkeit des
Geschädigten und der Tatzeugen zu erschüttern. Da es sich um eine tätliche
Auseinandersetzung unter mehreren Personen gehandelt habe und die
Staatsanwaltschaft nicht behaupte, der Beschwerdeführer sei Alleintäter
gewesen, ändere dies in Bezug auf dessen Tatbeteiligung nichts. Bezüglich der
Kleidung werde die Aussage des Geschädigten nicht zitiert, wonach dieser gesagt
habe, das Hemd könne „schwarz oder weiss„ gewesen sein.
3.4 Die
abschliessende Würdigung der Beweise ist Sache des erkennenden Gerichtes. In
den Aussagen gibt es indessen genügend Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
einer der Täter oder sogar der Haupttäter mit zeitweise nacktem Oberkörper war.
Der Geschädigte gab unter anderem zu Protokoll, dass „A____“ sich das Hemd
heruntergerissen habe und oben ohne dastand (Einvernahme E____ vom 14. März
2017 S. 3). Er sagte zwar nicht aus, dass er vom Beschwerdeführer geschlagen
worden sei, gab aber auf die Frage nach der Zahl der Schläge durch den
Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er das nicht „schätzen“ könne (Einvernahme E____
vom 14. März 2017 S. 7). Zudem führte er aus, dass er sich beim Vorfall am
Ausgang zwei „Aktive“ gemerkt habe, einer davon sei „A____“, der Beschwerdeführer,
gewesen (Einvernahme E____ vom 14. März 2017 S. 3). Im Weiteren hat der
Securitas-Mitarbeitende D____ ausgesagt, der Täter habe beim ersten Angriff
oben nichts getragen, beim zweiten aber ein Sakko (Einvernahme D____ vom 22.
März 2017 S. 6). Diese Aussage deckt sich mit derjenigen des zweiten
Securitas-Mitarbeiters C____ bezüglich Gilet oder Jacke (Einvernahme C____ vom
12. März 2017 S. 6). Bei der Interpretation sämtlicher Aussagen muss
berücksichtigt werden, dass es sich um ein dynamisches, unübersichtliches
Geschehen mit zahlreichen Beteiligten sowie bei Dunkelheit gehandelt hat.
Bezüglich Farben ist – wie auch bezüglich Zahlen – die Möglichkeit des falschen
Erinnerns gerichtsnotorisch. Dass der Geschädigte schwarze und weisse Hemden
gesehen hat (Einvernahme E____ vom 14. März 2017 S. 5) und rückwirkend nicht
mehr weiss, welche Farbe das Oberkleid des Beschwerdeführers hatte, entwertet
die Richtigkeit seiner Aussagen nicht. Immerhin berichten auch andere von
schwarzer und weisser Bekleidung (Einvernahme F____ vom 29. März 2017 S.
4; Einvernahme G____ vom 4. März 2017 S. 9). Ein gewichtiger Hinweis auf die
Richtigkeit seiner Identifizierung ist, dass er von sich aus ein Foto des
Beschwerdeführers auf Facebook gefunden und diesen als Täter bezeichnet hat
(Einvernahme E____ vom 14. März 2017 S. 3).
Der Verdacht
gegen den Beschwerdeführer wird durch die Tatsache, dass auch weitere Personen
als Täter bezeichnet wurden (H____ und [...]), nicht zerstreut. Schliesslich
sollen mehrere Personen den Geschädigten angegriffen haben (Einvernahme E____
vom 14. März 2017 S. 5).
Entscheidend ist
auch die Anhaltesituation in der Tatnacht. Eine Gruppe von 10 bis 15 Personen bezeichnete
gegenüber der anrückenden Polizei den Beschwerdeführer als einen der Täter
(Polizeirapport vom 12. März 2017, S. 2).
Schliesslich
werden die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen ganz entscheidend durch
die Einvernahme von G____ gestützt. Diese versuchte dem Geschädigten
sanitarisch zu helfen, und war unmittelbar dabei, als dieser ein zweites Mal
angegriffen wurde und einen Kick erhielt (Einvernahme G____ vom 4. März 2017 S.
3-5). Sie hat den Beschwerdeführer vorgängig im Club kennen gelernt und konnte
ihn zutreffend beschreiben. Zudem geht aus ihren Aussagen hervor, dass sie mit
dem Verhalten des Geschädigten Mühe hatte und ihre Hilfe abgebrochen hat, als
dieser selber auch nochmals anzugreifen versuchte (Einvernahme G____ vom 4. März
2017 S. 2). Ihre Aussagen sind somit äusserst glaubhaft.
Gemäss den
Ausführungen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass genügend Anhaltspunkte für
das Vorliegen eines Anfangsverdachts bezüglich des vorgeworfenen Angriffs vorhanden
sind.
Das Zwangsmassnahmengericht
hat als spezielle Haftgründe die Kollusions- und Fortsetzungsgefahr bejaht.
4.1 Kollusionsgefahr ist anzunehmen, wenn ernsthaft und
konkret zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen
beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer Prognose sind die
Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der Ermittlungen, das Umfeld der
inhaftierten Person und der Mitbeschuldigten sowie weitere Faktoren zu
berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
4.2 In Bezug auf die Kollusionsgefahr bringt der
Beschwerdeführer vor (Beschwerde S. 16 f., Replik S. 10 f.), dass unklar sei,
wie er hätte kolludieren können, da ihm die Befragung der Auskunftspersonen
zwar angekündigt worden sei, wer aber einvernommen werden sollte, sei aus den
Mitteilungen nicht hervorgegangen. Es sei im Weiteren eine Unterstellung, dass
der Beschwerdeführer sich mit seinen Kollegen werde absprechen können und diese
eine Verletzung des Kontaktverbotes „ohnehin nicht melden würden“. Vielmehr
würde die Tatsache, dass offenbar noch nicht alle Beweismittel erhoben und noch
nicht alle Personen befragt seien, nicht ausreichen um eine Kollusionsgefahr zu
bejahen. Die Staatsanwaltschaft führe im Weiteren in ihrem Haftantrag aus, dass
der Beschwerdeführer sämtliche Vorhalte bestreite und die Aussage verweigere.
Dies sei das gute Recht des Beschwerdeführers und dieses Verhalten mit
„Beugehaft“ brechen zu wollen, verdiene keinen Rechtsschutz. Das Zwangsmassnahmengericht
habe sich zudem zur subjektiven Kollusionsbereitschaft nicht geäussert. Eine Kollusionsgefahr
sei somit nicht gegeben.
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2017 (S.
3) dagegen aus, offenbar laufe die Verteidigungsstrategie darauf hinaus, H____
als Täter zu installieren. Dies gehe insbesondere aus der Anzeige von B____ vom
14. März 2017 hervor. Dessen Aussagen seien jedoch wenig glaubhaft, da die
von ihm präsentierten Verletzungen laut erster Einschätzung des Instituts für
Rechtsmedizin am ehesten als Selbstbeibringungen zu qualifizieren seien. In
Freiheit hätten der Beschwerdeführer und seine Freunde Gelegenheit, die
Beweislage so zu manipulieren, dass sich der effektive Tatablauf nie mehr
ermitteln lasse. Daher bestehe so lange Kollusionsgefahr, bis alle möglichen
Auskunftspersonen befragt worden seien.
4.3 Im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. März
2017 fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr. Ob aufgrund der
Konstellation einer Massenschlägerei mit verschiedenen noch nicht angehaltenen
und einvernommenen Mittätern die Kollusionsgefahr prinzipiell bejaht werden
kann, ist offen zu lassen. Vorliegend gibt es konkrete Anhaltspunkte für das
Vorliegen der Kollusionsgefahr, indem Bekannte des Beschwerdeführers versuchen,
zu seinen Gunsten vorstellig zu werden (vgl. Notiz zu Aussagen B____, zu
hinterst in Band 1 bzw. Band 2 sowie Ausführungen dazu in der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 30. März 2017 S. 3). Dies sogar während der
Inhaftierung des Beschwerdeführers, d.h. ohne dass dieser direkt auf sie
einwirken konnte. Wenn der Beschwerdeführer nun behaupten lässt, er kenne B____
nicht (Replik S. 10), dann widerspricht er den Aussagen von B____ selbst, der
ihn als einen aus dem Kreis von „guten Freunden“ bezeichnet, die er im Club getroffen
habe (Einvernahme B____ vom 23. März 2017 S. 2, Band 2). Auch die Väter seien
bis zum Tod des Vaters des Beschwerdeführers gut freundet gewesen, so B____
(Einvernahme B____ vom 23. März 2017 S. 4, Band 2).
Bei einer
Entlassung ist zu erwarten, dass mit diesen und möglicherweise auch weiteren
Bekannten weitergehende Absprachen getroffen werden. Der Geschädigte hat darauf
hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Bruder des Clubbesitzers
handle (Einvernahme E____ vom 14. März 2017 S. 5), was in der Replik zumindest
implizit bestätigt wird (S. 4).
Damit erkennt
das Gericht mit der Vorinstanz das Vorliegen der Kollusionsgefahr.
Die Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Wiederholungs- bzw.
Fortsetzungsgefahr als gegeben erachtet. Da das Vorliegen eines einzigen
besonderen Haftgrundes für die Anordnung der Haft genügt (statt vieler: BGE
1B_59/2019 vom 30. März 2011 E. 2, AGE HB.2015.3 vom 5. Februar 2015 E. 4),
kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben der Kollusions- auch
Fortsetzungsgefahr gegeben ist, verzichtet werden.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine
Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Widererlangung
ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen
Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf
die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I
208 E. 6 S. 215).
6.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat am 15. März 2017 Untersuchungshaft für die vorläufige
Dauer von 8 Wochen, also bis zum 10. Mai 2017 verfügt. In Bezug auf die
Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass angesichts der
Tatsache, dass das Opfer nur leicht verletzt sei, nicht mit einer
Gefängnisstrafe zu rechnen sei (Beschwerde S. 19). Vielmehr bestehe die akute
Gefahr der Überhaft. Im Weiteren habe die Untersuchungshaft bereits jetzt
unverhältnismässige Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers, da
aufgrund der länger dauernden Untersuchungshaft seine Praktikumsstelle
ernsthaft gefährdet sei. Die Staatsanwaltschaft nimmt zur Verhältnismässigkeit
keine Stellung.
6.3 Angesichts
der Tatsache, dass das vorgeworfene Delikt der Beteiligung an einem Angriff
gemäss Art. 134 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einen Strafrahmen von
einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, erscheint
die angeordnete Haftdauer von 8 Wochen als verhältnismässig, ist doch bei einer
Verurteilung mit einer um Vieles höheren und aufgrund der Vorstrafen wohl auch
unbedingten Strafe zu rechnen. Von der Dauer der zu erwartenden Strafe ist
damit die Verhältnismässigkeit ohne Weiteres gegeben. Mildere Mittel zur
Abwendung der Kollusions- bzw. Fortsetzungsgefahr sind zudem nicht ersichtlich.
Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Das Gesuch um unentgeltliche Verteidigung ist gutzuheissen und dem
amtlichen Verteidiger ist entsprechend ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Mangels Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Es
wird ein Honorar für sechs Stunden Aufwand zu CHF 200.– ausgerichtet (inkl.
Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald
seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...],
Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– inklusive
Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 96.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).