Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.19
URTEIL
vom 20.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller , Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Privatklägerin
B____ GmbH
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Dezember 2014
betreffend versuchte ungetreue
Amtsführung und Sachbeschädigung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2014 – auf Einsprache gegen den Strafbefehl
vom 22. April 2014 – der versuchten ungetreuen Amtsführung (Strafbefehl bzw.
Anklageschrift lit. a) und der Sachbeschädigung (Strafbefehl lit. b) schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 180.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Vom
Vorwurf der ungetreuen Amtsführung in lit.. b) des Strafbefehls wurde der
Beurteilte freigesprochen. Weiter wurden ihm ein Teil der Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 1‘361.35 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200. – auferlegt. Den
beiden Advokaten des Beschuldigten wurde eine reduzierte Parteientschädigung
zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beurteilte innert Frist
Berufung erklärt und begründet. Keine der Parteien hat innert Frist Anschlussberufung
erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Begründung vom 13. Februar 2015 im Anklagepunkt
a) des Strafbefehls Schuldspruch wegen vollendeter ungetreuer Amtsführung und
im Anklagepunkt b) des Strafbefehls ebenfalls Schuldspruch wegen ungetreuer
Amtsführung. Der Angeklagte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 180.– zu verurteilen, mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Auferlegung
sämtlicher Verfahrenskosten und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in
den übrigen Punkten. In verfahrensrechtliche Hinsicht beantragt die Staatsanwaltschaft
eine amtliche Erkundigung bei den Polizeicorps Zürich und Bern sowie beim
Bundesamt C____.
Der Berufungskläger
beantragt in seiner am 8. Juni 2015 innert erstreckter Frist eingereichten Berufungsbegründung
kostenlosen Freispruch von der Anklage sowie eine vollständige Parteientschädigung,
unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Beweisanträge der
Staatsanwaltschaft seien abzulehnen. Mit Eingabe gleichen Datums hat der Berufungskläger
auf die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft geantwortet.
Mit Verfügung
vom 10. Juni 2015 wurden die Berufungsbegründung und die Berufungsantwort des Berufungsklägers
der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zur Kenntnis zugestellt mit der
fakultativen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat dies
mit Eingabe vom 11. Juni 2015 getan. Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen
lassen.
Mit Verfügung
vom 11. November 2016 hat die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts
die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft, vorbehältlich eines anderen
Entscheids des Gerichts auf erneuten Antrag hin, abgelehnt.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. Januar 2017 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG. 257.100) in Verbindung mit
§ 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss
des Appellationsgerichts zuständig. Dieser prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens
–, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3
StPO).
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Staatsanwaltschaft
ist gemäss Art. 381 StPO ohne weiteres zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.
Beide Berufungen sind form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf
einzutreten ist.
2.1 In
formeller bzw. prozessualer Hinsicht sind zuerst die Beweisanträge der
Staatsanwaltschaft zu prüfen. Diese hat in Bezug auf den Fall betreffend die Beschaffung
neuer Schutzwesten für die Kantonspolizei Basel-Stadt (Strafbefehl lit. b) gerichtliche
Erkundigungen beim Bundesamt C____ und dem Polizeicorps in Zürich resp. Bern zur
Klärung der Frage beantragt, welche Anbieter von Schutzwesten der ursprünglich
zertifizierten Art auf dem Schweizer Markt den jeweiligen Beschaffungsabteilungen
zum Zeitpunkt der Ausschreibung – mithin im Oktober/November 2013 – bekannt
waren (Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, S. 2).
2.1.2 Die
instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts hat die Anträge mit der
Begründung abgewiesen, dass die aus solchen Erkundigungen resultierenden Erkenntnisse
keinen wesentlichen Einfluss auf die vorliegend zu entscheidende Frage hätten,
ob das Verhalten des Berufungsklägers strafrechtlich nicht korrekt war. Das
Gericht folgt dieser Einschätzung: Wenn sich auch der vorinstanzliche Entscheid
relativ ausführlich der Thematik der faktischen Ausschreibung mit lediglich
einem Anbieter widmet – dies im Zusammenhang mit der Frage, ob das
Referenzangebot zu Recht auf CHF 600‘000.– festgesetzt worden sei – , so
ist dennoch festzuhalten, dass diese Frage vorliegend nicht von ausschlaggebender
Bedeutung ist. Dem Berufungskläger könnte die genannte Tathandlung zum Vornherein
nicht als tatbestandmässig im Sinne der ungetreuen Amtsführung zur Last gelegt
werden, hat doch die Vorinstanz selbst festgehalten, es könne ihm nicht
hinreichend nachgewiesen werden, dass er den besagten Wert gezielt auf CHF
600‘000.– festgelegt habe (vor-instanzliches Urteil S. 34 f.; s. dazu nachfolgend
E. 3.2.4). Damit würde der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung in diesem
Punkt spätestens in subjektiver Hinsicht scheitern. Entsprechend scheinen auch
die gesamten Überlegungen zum Restwettbewerb obsolet. Die beantragten
Erkundigungen würden somit nichts zur Klärung des relevanten Beweisthemas
beitragen.
2.1.3 Zur
Debatte steht vorliegend vielmehr, ob der Berufungskläger durch die gesamte
Gestaltung der Ausschreibung und durch sein sonstiges Verhalten – etwa das
Telefonat an die als Vertreter für die Firma B____ GmbH handelnde D____ GmbH im
Vorfeld der Ausschreibung – die B____ GmbH gezielt vom Zuschlag ausgeschlossen
hat, und zwar mit der Auswirkung, dass der Kanton sich bei der Auswahl der
Schutzweste nicht auf ein zuverlässiges, sauberes Verfahren abstützen konnte.
Ob letztlich nur noch eine in Frage kommende Bewerberin existierte oder ob es
noch andere gab, welche sich aber allenfalls zurückgezogen hatten, spielt somit
für die Frage des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Berufungsklägers keine
Rolle. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Vorwurf, der Berufungskläger habe
den Zuschlag der Firma E____ AG erteilen und somit andere Bewerber
ausschliessen wollen, in der Anklageschrift gar nicht erhoben wird. Vielmehr
geht es stets nur darum, dass der Berufungskläger eine Vergabe an die Firma B____
GmbH verhindern wollte – wobei es keine Rolle spielte, wer sonst den Zuschlag
erhalten sollte. Entsprechend ist die faktische Durchführung der Ausschreibung
mit nur einem Anbieter gar nicht angeklagt. Dieser Umstand führt erst recht zum
Schluss, dass die beantragten Beweiserhebungen nicht angezeigt sind.
2.1.4 Zusammenfassend
bedarf es somit für die Frage, ob das anlässlich des Submissionsverfahrens an
den Tag gelegte Verhalten des Berufungsklägers unkorrekt war und wie sich dies
strafrechtlich auswirkte, keiner Nachfrage bei anderen Polizeikorps oder beim
Bundesamt C____. Vielmehr hätten deren Auskünfte darüber, ob es noch weitere
potentielle Anbieter gegeben habe oder nicht, keinen wesentlichen Einfluss darauf.
Sie sind daher nicht erforderlich und in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Verhandlung des Appella-tionsgerichts
auch keinen neuen Antrag gestellt.
2.2 Zu
prüfen ist weiter, ob die Ergebnisse des Berichts „Administrativuntersuchung
Beschaffungen Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt“ vom 25. August
2014 (act. 776) zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Die Vorinstanz hat
die Verwertbarkeit zwar im Sinne einer Vorbemerkung abgelehnt, da dem
Beschuldigten die ihm gemäss Strafprozessordnung zukommenden Rechte – insbesondere
das Recht, jegliche Mitwirkung und Aussagen zur Sache zu verweigern –, nicht in
genügender Weise gewährt worden seien. Sie hat zugleich aber festgehalten, dass
weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte überhaupt etwas Wesentliches
aus diesem Bericht abgeleitet hätten. Da die Frage durch die Berufung der
Staatsanwaltschaft nun jedoch in grundsätzlicher Weise aufgeworfen worden ist
(Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft, S. 2), ist im Folgenden näher darauf
einzugehen.
2.2.1 Festzuhalten
ist zunächst, dass das Strafverfahren keinen numerus clausus der Beweismittel
kennt (Gless, in: Basler
Kommentar, 2. A. 2014, Art. 139 StPO N 14 m.H. u.a. auf die Botschaft).
Die Strafbehörden sind also nicht auf Beweiserhebungen beschränkt, die in der
StPO ausdrücklich geregelt sind. Vielmehr sollen nach Art. 139 StPO zur
Ermittlung der materiellen Wahrheit „alle nach dem Stand von Wissenschaft und
Erfahrung geeigneten Beweismittel“ eingesetzt werden, soweit diese rechtlich
zulässig sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass bei ihrer Erhebung gegen kein
Beweisthemaverbot, kein Beweismethodenverbot und kein Beweismittelverbot
verstossen wurde. Wie das Bundesgericht wiederholt betont hat, besteht zudem
zwar ein staatliches Strafverfolgungsmonopol, doch sei dieses nicht
gleichzusetzen mit einem staatlichen Monopol für Beweiserhebungen im
Strafverfahren. Ein solches bestehe nicht (BGer 6B_983/2013/6B_995/2013 vom 24.
Februar 2014 E. 3.3.1; 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3).
Aus der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich weiter, dass das Erheben und
Einbringen von Beweismitteln im Strafverfahren nicht den staatlichen Organen
vorbehalten ist und ausserhalb der Ermittlungen durch die staatlichen
Strafbehörden auch die Strafprozessordnung nicht zur Anwendung kommt: So hat
das Bundesgericht festgehalten, die Strafprozessordnung regle nur die Erhebung
von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klärten gemäss Art. 6
Abs. 1 StPO von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der
beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab und setzten gemäss Art. 139 Abs.
1 StPO zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung
geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig seien. Es hat weiter erwogen,
der in Art. 6 Abs. 1 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz begründe kein
staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen
der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten seien zulässig, soweit sie
sich darauf beschränkten, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und
entsprechende Beweise zu offerieren (zum Ganzen: BGer 6B_786/2015 vom 8.
Februar 2016 E. 1.2, m. Verw. auf 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3).
Dabei wird – wie
das Bundesgericht ebenfalls erwogen hat – in der Strafprozessordnung nicht explizit
geregelt, wie weit deren Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche
Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln. Entsprechend regle die
Strafprozessordnung in Art. 141 auch lediglich die Verwertbarkeit von Beweisen,
die durch die Strafbehörden erhoben worden seien. Zur Verwertbarkeit von privat
gesammelten Beweisen enthalte die Strafprozessordnung keine Bestimmung (BGer
6B_983/2013 m. Verw. auf 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2).
Schliesslich
geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Anlehnung an die Doktrin davon
aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertbar sind, wenn
sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können,
und wenn kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht
(BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E.
2.4.4, m. zahlr. Hinweisen; 6B_983/2013; 6B_995/2013 vom 24. Feb. 2014). Gemäss
diesen Grundsätzen hat das Bundesgericht schon verschiedentlich private Aufzeichnungen
von Telefongesprächen als Beweismittel zugelassen, da es befand, die
Strafverfolgungsbehörden hätten das strittige Beweismittel auch selbst in
zulässiger Weise erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht rechtzeitig bekannt
gewesen wäre. Dies allein sei massgeblich, denn die Frage, ob die Strafbehörden
ein bestimmtes Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können oder nicht, sei
nur aufgrund der abstrakten gesetzlichen Erfordernisse und nicht aufgrund der
konkreten, auch zeitlichen Umstände zu beurteilen. Insbesondere, so das
Bundesgericht, müsse auch der Subsidiaritätsgrundsatz nicht geprüft werden
(BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1; 6B_983/2013; 6B_995/2013
vom 24. Feb. 2014 E. 3.3.1, m. Hinw.).
2.2.2 Die
soeben aufgezeigten Prinzipien müssen auch in Bezug auf Beweismittel gelten,
die im Rahmen einer Administrativuntersuchung oder eines Disziplinarverfahrens
erhoben werden, welche ausserhalb des Strafrechts stehen. Es geht nicht an, die
Grundsätze der strafprozessualen Beweiserhebung vollumfänglich auf solche
Verfahren zu übertragen, mit der Folge, dass die in Verletzung strafprozessualer
Regeln erlangten Beweismittel in jedem Fall unverwertbar wären. Dies gilt auch und
insbesondere für den von der Vorinstanz zur Begründung der nicht statthaften
Verwendung der Untersuchung angeführten Grundsatz „nemo tenetur“
(vorinstanzliches Urteil S. 12). Das Bundesgericht hat sich in einem
ausführlich begründeten Entscheid betreffend ein Disziplinarverfahren gegen
eine inhaftierte Person in diesem Sinne geäussert und die Verwertung von aus
dem Verfahren gewonnen Beweismittel zugelassen (BGer 1B439/2015 vom 20. Januar
2016). Es hat es dabei nicht als wesentlich erachtet, ob sich bereits bei
Durchführung des Disziplinarverfahrens abgezeichnet habe, dass dem Betroffenen
ein strafbares Verhalten angelastet werden könne und somit ein Strafverfahren
folgen werde. Entscheidend sei vielmehr, dass keine missbräuchlich bzw.
unverhältnismässig ausgeübte Form von Zwang angewendet worden sei. Dies
erachtete das Bundesgericht als ausreichend, um eine Beweisverwertung
grundsätzlich zuzulassen, obschon der spätere Beschuldigte nicht bereits im
Disziplinarverfahren auf sein Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrecht
hingewiesen und ihm kein Anwalt beigegeben worden war. (BGer 1B439/2015 vom
20. Januar 2016, E. 2.5.1/2.5.2, m.zahlr.Hinw.).
Im Einzelnen hat
das Bundesgericht zunächst erwogen, Art. 6 Ziff. 1 EMRK komme nicht zur Anwendung,
da dieser in der Regel nicht für Disziplinarverfahren gelte. Gemäss
Rechtsprechung des EGMR sei von einer strafrechtlichen Anklage i.S. von Art. 6
Ziff. 1 EMRK nur dann auszugehen, wenn entweder das nationale Recht eine
staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordne, oder wenn die Natur des Vergehens
oder Art und Schwere desselben bzw. der Sanktion für einen strafrechtlichen
Charakter sprächen. Diese Voraussetzungen, so das Bundesgericht, schienen bei
einem Disziplinarentscheid nicht gegeben. Die Unverwertbarkeit der Beweismittel
aufgrund eines Verstosses gegen das Selbstbelastungsverbot sei somit „jedenfalls
nicht offensichtlich“ (BGer 1B_439/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.5.1, m. zahlr.
Hinw.).
Speziell in Bezug
auf den nemo tenetur-Grundsatz hielt das Bundesgericht fest, obwohl dieser in
Art. 6 EMRK nicht ausdrücklich erwähnt werde, leite ihn der EGMR in konstanter
Rechtsprechung aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ab, wobei er einen
engen Zusammenhang zur Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK aufweise.
Da der beschuldigten Person in strafrechtlichen Verfahren ein Schweigerecht
zukomme und sie nicht gehalten sei, zur eigenen Verurteilung beizutragen,
obliege es der Strafverfolgungsbehörde, ihre Anklage zu führen, ohne hierfür
auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwangs- oder Druckmittel in Missachtung
des Willens der angeklagten Person erlangt worden seien (zitierter Entscheid,
mit Verw. u.a. auf BGE 138 V 47 E. 2.6.1 und 131 IV 36 E. 3.1). Ob im zu beurteilenden
Fall anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers durch die Justizbehörden
bereits absehbar gewesen sei, dass ein Strafverfahren eingeleitet werden müsse,
könne dahingestellt bleiben. Für das Bundesgericht sei massgeblich, dass in
Anwendung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK keine "improper
compulsion" ("coercition abusive"), d.h. keine missbräuchlich
bzw. unverhältnismässig ausgeübte Form von Zwang angewendet worden sei (zit.
Entscheid E. 2.5.2, m.H. auf BGE 140 II 384 E. 3.3.2 S. 391 und E. 3.3.5 S. 393
f. m. Hinw.).
2.2.3 Nach
dem Gesagten sind die Grundsätze der strafprozessualen Beweiserhebung somit
nicht vollumfänglich auf Drittverfahren zu übertragen und folgt daher auch
nicht in jedem Fall die Unverwertbarkeit von Aussagen, die nicht gemäss den
Regeln der Strafprozessordung – dies betrifft insbesondere den Grundsatz „nemo
tenetur“, aber auch verschiedene Teilnahmerechte – erlangt worden sind. Die Vorinstanz
hat aber eben dies getan, indem sie für die Verwertbarkeit der Aussagen aus dem
Untersuchungsbericht verlangt, dass diese „auch unter Berücksichtigung der
strafprozessualen Standards“ erhoben worden seien (vorinstanzliches Urteil S.
11/12).
Auch die von der
Vorinstanz zur Untermauerung dieser Aussage zitierte Stimme aus der Lehre (Benedick, „Das Aussagedilemma in
parallelen Verfahren“, in: AJP 2/2011 S. 169) gibt keinen überzeugenden Anlass,
von den aus der zitierten Rechtsprechung gezogenen Schlussfolgerungen abzukehren.
Zwar wird dort ein solches Erfordernis tatsächlich aufgestellt. Bei den darin
angesprochenen Verfahren handelt es sich aber um Verwaltungsverfahren und nicht
um Administrativuntersuchungen wie die vorliegende. In dieser wird das
Strafverfahren gegen den Berufungskläger ausdrücklich erwähnt und festgehalten,
dass das JSD unabhängig von dessen Ausgang seine Beschaffungsprozesse prüfen
wolle (Bericht Administrativuntersuchung S. 3, act. 778). Es wird sodann
explizit erläutert, dass die Administrativuntersuchung ein „gesetzlich nicht
geregeltes, verwaltungsinternes Institut“ darstelle, mit welchem die Behörde
Vorgänge bei der Aufgabenerfüllung ihrer Dienststellen und deren Mitarbeiter abklären
lasse (a.a.O). Es solle neben allgemeinen Prüfungen der internen Regelwerke in
Bezug auf die beiden konkreten Fälle Infomobil und Schutzwesten geklärt werden,
wer dabei ‑ über das Strafrecht hinaus ‑ welche gesetzlichen oder
departementalen Regeln verletzt habe und welche Erkenntnisse sich für das
Beschaffungswesen im JSD daraus ziehen liessen (a.a.O.). Aus diesen Gründen
scheint es angezeigt, die vorliegend zur Debatte stehende Administrativuntersuchung
eher in die Nähe von privat gesammelten Erkenntnissen rücken, wie sie auch im
Rahmen eines Grossbetriebes erhoben werden könnten, und nicht einem
Verwal-tungsverfahren gleichzustellen. Auch handelt es sich offensichtlich
nicht um einen Fall, in welchem die Strafbehörden eigentlich ihnen obliegende
Beweiserhebungen an Private delegiert haben, um so letztlich die Vorgaben der
StPO zu umgehen (vgl. hierzu Gless,
a.a.O., Art. 141 StPO N 40b ff.).
Aus den
genannten Gründen scheint es richtig, die Schlussfolgerungen aus den im
vorinstanzlichen Urteil genannten Literaturstellen schon aufgrund dieser
Verschiedenartigkeit der jeweils diskutierten Verfahren nicht tel quel auf den
vorliegenden Fall zu übertragen. Vielmehr überzeugt auch aufgrund des
vorstehend zitierten Entscheides des Bundesgerichts (BGer 1B_439/2015 vom 20.
Januar 2016 E. .2.5.) die Auffassung, dass die vorliegende
Administrativuntersuchung gar nicht von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfasst ist und das
Selbstbelastungsverbot wie auch weitere strafprozessuale Beweiserhebungsgebote
nicht zur Anwendung kommen. Somit sind ‑ entgegen der Auffassung der Vorinstanz
‑ die Ergebnisse aus der Administrativuntersuchung nicht schon deswegen als
unverwertbar zu qualifizieren, weil sie nicht in Befolgung strafprozessualer
Grundsätze erhoben worden sind.
2.2.4 Aufgrund
ähnlicher Überlegungen wäre auch eine Unverwertbarkeit wegen Verletzung anderer,
verwaltungsrechtlicher Grundsätze abzulehnen. Die vorliegende Administrativuntersuchung
ist eigens als „verwaltungsinternes, keiner besonderen gesetzlichen Regelung
unterworfenes Verfahren“ (Bericht Administrativuntersuchung, S. 3, act. 778)
ausgestaltet worden, welches die Abklärung interner Arbeitsabläufe und der
Rollen der Involvierten bezweckt hat. Solange die Aussagen der jeweiligen
Befragten nicht in einer Weise erhoben worden sind, welche allgemeinen
Prinzipien widersprochen hätten – also gemäss der zitierten Meinung des
Bundesgerichts keine missbräuchliche bzw. unverhältnismässig ausgeübte Form von
Zwang –, bleiben sie insoweit zulässiges Beweismittel (vgl. auch Gless, a.a.O., Art. 141 StPO N 42 und 43: stets vorausgesetzt ist die
Einhaltung der „allgemeinen Rechtsregeln“ und des „ordre public“). Diese
Voraussetzung ist vorliegend gegeben, wurden doch die Befragten sogar ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass sie sich durch ihre Aussagen nicht selbst belasten
müssten, sondern in einem Fall, da sie sich selber belasten würden, die Aussage
verweigern dürften (Bericht Administrativuntersuchung S. 4, act. 779). Dies
muss genügen, um die Einhaltung der hier massgeblichen Grundsätze zu bejahen.
Demnach erweisen sich die Ergebnisse aus der Administra-tivuntersuchung
grundsätzlich als verwertbar, und zwar gegebenenfalls auch zu Ungunsten des Berufungsklägers.
In welchem Umfang ihnen Beweiskraft zugebilligt werden soll, ist eine Frage der
richterlichen Beweiswürdigung. Zweifellos kann ihnen nicht die Bedeutung von
Aussagen im Rahmen eines strafprozessualen Untersuchungsverfahrens zukommen. Im
Sinne von Beweismitteln mit indiziellem Charakter könnten sie aber berücksichtigt
werden. Konkret wirkt sich dies vorliegend allerdings nicht aus, da – wie
eingangs erwähnt und wie schon der Vorrichter zutreffend festgestellt hat – weder
die Staatsanwaltschaft noch der Berufungskläger etwas Wesentliches aus dem
fraglichen Bericht abgeleitet haben (vorinstanzliches Urteil S. 11).
2.3 Schliesslich
ist in formeller Hinsicht die Frage zu prüfen, ob im Fall der Beschaffung neuer
Schutzwesten ein gültiger Strafantrag vorliegt, was vom Berufungskläger
bestritten wird (Berufungsbegründung Berufungskläger, Ziff. 13). Die Vorinstanz
hat das Vorliegen eines gültigen Strafantrags bejaht (vorinstanzliches Urteil
E. 4.1).
2.3.1 Ein
gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 und Art. 144 Abs. 1 StGB liegt vor,
wenn der Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem
ihm der Täter bekannt geworden ist (Art. 31 StGB), bei der zuständigen Behörde
seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass
das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E.
3.1; BGer 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1, je m. Hinw.). In der
Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige,
während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt. Nennt der
Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so
ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden. Das schliesst aber nicht
aus, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt,
indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97 E.
3.1.; BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO
ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der
Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu
geben (BGer 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2; nicht publ. Teil von 141 IV
305). Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten
elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 2 StPO), weshalb eine
gewöhnliche E-Mail ohne elektronische Signatur keinen gültigen Strafantrag
darstellen kann (BGer 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2; Riedo/Boner, Balser Kommentar 2. A.
2014, Art. 304 StPO N 16 und 18).
2.3.2 Vorliegend
hat der Geschäftsführer der B____ GmbH, F____, mit Mail vom 5. Februar
2014 an die Staatsanwaltschaft verschiedene im Zusammenhang mit dem
Submissionsverfahren stehende Vorgänge bemängelt, woraufhin der mit dem
Verfahren betraute Kriminalkommissar mit ihm telefonisch Kontakt aufnahm und
seine diesbezüglichen mündlichen Aussagen schriftlich festhielt (Aktennotiz KK G____,
act. 405). Die Antragsfrist wäre somit ohne Zweifel eingehalten. Fraglich ist
jedoch, ob Strafantrag oder lediglich Strafanzeige eingereicht wurde. Im
Telefonat mit dem Kriminalkommissar hatte F____ auf entsprechende Frage
angegeben, sein Mail mit Anhang sei „als Anzeige“ zu betrachten, er möchte aber
festhalten, dass diese nicht „aus wirtschaftlichen Gründen erfolge“, sondern
weil die Angehörigen der Kantonspolizei Basel-Stadt ansonsten „nicht den
erforderlichen Schutz“ erhielten (Aktennotiz KK G____, a.a.O.).
Wie die
Vorinstanz zutreffend erkannt hat, würde eine blosse Mail den Formvorschriften
für einen gültigen schriftlichen Strafantrag nicht genügen. Sie hat sodann
weiter erwogen, der Antrag sei – unter Hinweis auf den Inhalt der Mail – durch
mündliche Äusserung zu Protokoll erfolgt (vorinstanzliches Urteil S. 29).
Tatsächlich scheint es zulässig, die mündliche Äusserung unter Einschluss der
Mail zu beurteilen, da in der Äusserung gegenüber der Polizei klar auf den
Inhalt dieser Mail verwiesen worden ist. Fraglich ist aber, ob die
zusammenfassende Wiedergabe des Telefongesprächs in den Worten des KK G____ den
Anforderungen an eine mündliche Erklärung zu Protokoll i.S. des Art. 304 StPO
i.V. mit Art. 76 StPO genügt (Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar 2.A. 2014 Art. 304 StPO N 17). Da Art. 304 StPO eine
Gültigkeitsvorschrift ist, wäre sonst kein gültiger Strafantrag gegeben.
Diesfalls hätte allerdings wiederum KK G____ nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben gegenüber F____ eine Informationspflicht bzw. selbst dafür zu sorgen
gehabt, dass der Antrag formgültig aufgenommen werde (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, a.a.O. N 19).
Noch fraglicher ist
indessen, ob die mündlichen Äusserungen F____s – unter Bezugnahme auf seine
Mail – den Anforderungen an einen Strafantrag in inhaltlicher Hinsicht genügen.
Dies scheint nicht der Fall. Hätte F____ in umfassender Weise auf seine
Beanstandungen in der Mail verwiesen und seinen klaren Willen bekundet, dass
der Berufungskläger für die dort beschriebenen Verfehlungen strafrechtlich zur
Verantwortung zu ziehen sei, wäre das Erfordernis eines Strafantrags wohl als
erfüllt zu betrachten, auch wenn formell stets nur von „Anzeige“ die Rede war.
Dies hat er aber nicht getan, sondern im Gegenteil betont, dass er seine
Anzeige nicht aus wirtschaftlichen Gründen erhebe, sondern nur zum Schutz der
Kantonspolizei, welche in den Genuss des seiner Auffassung nach sichersten Produkts
kommen solle (Aktennotiz G____ act. 405). Damit hat er mit anderen Worten
festgehalten, dass es ihm nicht um seine persönlichen bzw. finanziellen
Interessen gehe.
2.3.3 Die
Sachbeschädigung zählt zu den Vermögendselikten und bezweckt demnach den Schutz
bestimmter wirtschaftlicher Interessen des Geschädigten, welcher ein Eigentums-,
Gebrauchs- oder Nutzungsrecht an der betroffenen Sache hat. Antragsberechtigt
ist der Verletzte (Art. 30 StGB), also derjenige Eigentümer oder Nutzniesser,
welcher durch die Sachbeschädigung in seinen wirtschaftlichen Interessen ‑ insbesondere
qua Beschädigung seines Eigentums ‑ beeinträchtigt ist. Wenn nun im
Kontext einer Anzeige hervorgehoben wird, es gehe dem Anzeigenden gerade nicht
um seine wirtschaftlichen Interessen, so erscheint es folgewidrig, einen
bekundeten Willen des Antragsberechtigten, dass wegen der Schädigung just
solcher Interessen eine Strafverfolgung herbeigeführt werde, zu bejahen. Nach dem
Willen des für die Firma antragsberechtigten F____ sollte der beanzeigte
Lebenssachverhalt offenbar gerade nicht unter dem Aspekt der Schädigung
wirtschaftlicher Interessen der B____ GmbH beleuchtet werden, d.h. es lag ihm
insbesondere auch nichts daran, den Berufungskläger wegen seines
sachbeschädigenden Verhaltens zum Nachteil der B____ GmbH zur Rechenschaft zu
ziehen. Eine solche Beschränkung des zur Verfügung gestellten Sachverhalts
erscheint nicht nur möglich, wenn damit der Strafantrag eingeschränkt wird,
sondern kann auch dazu führen, dass gar kein Antragsdelikt mehr übrig bleibt. Massgeblich
muss stets der Wille des Antragsberechtigten bleiben. Tatsächlich sind hier
ganz offensichtlich weder er selbst noch der die Anzeige aufnehmende KK G____ –
und im Übrigen auch nicht die Staatsanwaltschaft, welche den Sachverhalt gar
nicht als Sachbeschädigung zur Anklage gebracht hat – davon ausgegangen, dass
wegen der Beschädigung der Westen unter dem Titel der Sachbeschädigung ein Strafverfahren
einzuleiten sei. Daher war auch, insoweit folgerichtig, gar nie von einem Strafantrag,
sondern stets von einer Strafanzeige die Rede. Unter diesen Umständen ist
der erforderliche Strafverfolgungswille des Antragsberechtigten zu verneinen.
Ergänzend ist zu
bemerken, dass es auch nicht massgeblich wäre, wenn die Polizei selbst aufgrund
der über das Telefonat erstellten Aktennotiz davon ausgegangen wäre, es liege
ein gültiger Strafantrag vor, oder wenn sie diesbezüglich keine klärenden
Fragen gestellt hätte: Selbst wenn ein Polizist gegenüber einem
Gesprächspartner seine Aufklärungspflicht verletzt haben sollte, darf bei
Fehlen eines form- und rechtsgültigen Strafantrags nicht einfach von einem
solchen ausgegangen werden (BGer 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4 m. Hinw.
auf Riedo, Der Strafantrag, Diss.
Basel/Genf/München 2004 S. 421 f).
2.3.4 Nach
dem Gesagten fehlt es somit an einem gültigen Strafantrag betreffend
Sachbeschädigung. Das Verfahren wäre demzufolge einzustellen. Fraglich ist aber,
ob dies überhaupt möglich ist, wurde der Tatbestand der Sachbeschädigung doch gar
nie angeklagt, sondern erst auf Initiative der Vorinstanz – nach korrekter
Ankündigung gegenüber den Parteien mittels separater Verfügung – überhaupt geprüft
und in der Folge bejaht. Das Verfahren müsste also von der zweiten Instanz in
einem Punkt eingestellt werden, welcher gar nicht angeklagt wurde, aber dennoch
Bestandteil des erstinstanzlichen Urteils bildet. Dies entbehrt in formeller
Hinsicht nicht einer gewissen Problematik. Da das Strafgericht hier jedoch einen
Schuldspruch gefällt und somit eine Prüfung der Anklage auch in diesem Punkt
stattgefunden hat, scheint es angezeigt, das Verfahren – trotz der fehlenden
Anklage – in Bezug auf die im erstinstanzlichen Urteil abgehandelte
Sachbeschädigung einzustellen.
In der Sache
wirft die Anklage dem Berufungskläger vor, er habe in seiner Funktion als
Leiter Beschaffungen beim JSD in zwei Fällen eines Submissionsverfahrens nicht
korrekt gehandelt und sich damit der ungetreuen Amtsführung schuldig gemacht. Der
Berufungskläger bestreitet dies.
3.1 Fraglich
und zu prüfen ist zunächst, wie es sich damit bei der Beschaffung des
Polizei-Infomobils verhält. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger diesbezüglich
wegen blossem Versuch verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt weiterhin
einen Schuldspruch wegen vollendeter ungetreuer Amtsführung.
3.1.1 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, er habe trotz der Tatsache,
dass er anlässlich der Übernahme des Infomobils beim Hersteller in Deutschland –
der Firma H___ – am 28./29. November 2013 anhand der Gewichtsbilanz gesehen
habe, dass das Fahrzeug für die Zulassung in der Kategorie B zu schwer sei,
keine Nachbesserung verlangt, sondern das Infomobil durch einen Polizeibeamten nach
Basel überführen lassen. Da das Fahrzeug für die Zulassung in der Schweiz noch
bei einer Motorfahrzeugkontrolle-Station (MFK) vorgeführt werden musste, habe
der Berufungskläger – nachdem er vergeblich versucht habe, den Chef der
Polizeigarage damit zu beauftragen, beim zu schweren Fahrzeug für die
Vorführung einen Teil der Ausstattung und Ausrüstung auszubauen – eine von der
Herstellerfirma vorgeschlagene Garage damit betraut. Dazu habe er das Infomobil
selbst in die Garage K___ GmbH nach Schwyz überführt. Da es sich dabei um den
„persönlichen“ Garagisten der Firma H____ handelte, so die Staatsanwaltschaft,
sei der Berufungskläger davon ausgegangen, dass dieser einen Teil der
Ausstattung gemäss den Empfehlungen des Herstellers vorübergehend ausbauen werde,
damit das Fahrzeug von der MFK in der gewünschten Kategorie zugelassen werde.
Dies sei dann auch so geschehen. Nach erfolgreicher Vorführung habe der Berufungskläger
das Fahrzeug wieder nach Basel gefahren und I____ – Vorgesetzter der
Polizeigarage und verantwortlich für Abnahme und Immatrikulation des Infomobils
– per Mail mitgeteilt, das Infomobil sei ohne irgendwelche Demontagen
vorgeführt und für die Kategorie B zugelassen worden. Dass das Gewicht entgegen
den Angaben in der Bilanz doch nicht zu hoch gewesen sei, habe er damit erklärt,
dass diese Angaben nicht dem effektiven Gewicht entsprochen hätten. Anlässlich
einer vom misstrauisch gewordenen I____ veranlassten Nachwägung des Fahrzeugs
in Basel sei jedoch klar geworden, dass dieses tatsächlich zu schwer war und so
nicht in der Kategorie B betrieben werden durfte.
3.1.2 Der
Berufungskläger hält dem entgegen, er habe stets angenommen, dass das in der
Gewichtsbilanz angegebene Gewicht nur ein berechnetes, nicht ein gewogenes
gewesen sei. Ausserdem habe er davon ausgehen müssen, dass die ausgehändigte Gewichtsbilanz
nicht auf dem aktuellsten Stand gewesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 4). An
der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er ebenfalls angegeben, er sei
davon ausgegangen, dass es sich beim in der Gewichtsbilanz angegebenen um ein
kalkuliertes Gewicht gehandelt habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
Des Weiteren macht er geltend, er habe nicht gewusst, dass der Garagist J____
in seiner Garage in Schwyz einen Aus- und Wiedereinbau diverser Elemente
vorgenommen habe. Schon gar nicht habe er ihm einen entsprechenden Auftrag
gegeben. Vielmehr habe J____ ihm gegenüber unmissverständlich bestätigt, keine
Ausbauten anlässlich der Vorführung vorgenommen zu haben. Dementsprechend habe
er dies I____ auch so mitgeteilt (Berufungsbegründung Ziff. 6-13). In Bezug auf
die ihm zur Last gelegte Anfrage bei der Polizeigarage zum Ausbau diverser
Elemente führt er an, er sei von einem nachhaltigen Ausbau – mit separater
Mitführung der Elemente – und nicht von einem lediglich vorübergehenden zur
Absolvierung der MFK-Prüfung ausgegangen (Berufungsbegründung Ziff. 11).
Diesbezüglich befragt hat er an der Verhandlung des Appellationsgerichts erneut
behauptet, er habe J____ nicht den Auftrag gegeben, etwas am Fahrzeug zu
manipulieren (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Vom schliesslich
erfolgten Ausbau bei J____ habe er nichts gewusst.
3.1.3 Nach
dem Gesagten ist einerseits zu prüfen, ob der Berufungskläger der Garage
K____ GmbH in Schwyz bzw. dem Garagisten J____ einen ausdrücklichen oder
konkludenten Auftrag erteilte, das Infomobil abzulasten oder ob er zumindest
davon ausging, dass dies geschehen würde. Damit zusammenhängend stellt sich die
voranzustellende Frage, ob er tatsächlich annahm oder Grund zur Annahme hatte,
die von der Firma H____ ausgehändigte Gewichtsbilanz sei nur eine vorläufige, kalkulierte
und entspreche nicht zwangsläufig den realen Verhältnissen.
Bereits die
letztgenannte Behauptung lässt sich, wie sich aus einer Würdigung der Beweise
ergibt, jedoch nicht halten: Zum einen enthält die Gewichtsbilanz selbst
keinerlei Hinweis darauf, dass sie nur kalkuliert sein könnte. Vielmehr werden
unter dem Titel „Leergewicht“ mit dem Vermerk „alle Möbel eingebaut“ die
bereits vorhandenen Teile aufgelistet und das daraus resultierende Gewicht
präzise mit 3.427,7 kg bezeichnet (Gewichtsbilanz, act. 97). Schon allein diese
präzise Gewichtsangabe bis in den 100 Gramm Bereich spricht gegen die Variante,
dass die Firma in der Gewichtsbilanz von einer „noch gar nicht massgeblichen
Kalkulation“ ausgegangen sei, wie dies der Berufungskläger glaubhaft machen
will. Unter dem nächsten Titel „zusätzlich anzunehmende Gewichte“ wird sodann ein
Pauschalgewicht von 80 kg für den Fahrer sowie ein wohl errechnetes Gewicht des
Diesels von 67,6 kg bei 90% Tankvolumen aufgeführt. Entsprechend werden die
separate Mitnahme mobiler Teile sowie das Ausbauen diverser Elemente „zur
Erreichung der 3.500 kg bzw. um sicher in der Gewichtsklasse zu bleiben“ klar
empfohlen (Gewichtsbilanz, a.a.O.). Somit müsste für den Fall, dass die Firma
das Gewicht als noch nicht definitiv und mittels Wägung zu verifizieren
eingestuft hätte, eine Ungenauigkeit des in der Bilanz angegebenen Gewichts von
über 100kg erwartet werden. Dies ist abwegig. Nach dem Gesagten musste der Berufungskläger
aufgrund der Bilanz klar davon ausgehen, dass das von der Firma MOST
hergestellte Infomobil abgesehen von einem in den Bedingungen vorgeschriebenen
Beifahrer bereits 75 kg zu viel wog, womit es zusätzlich mit dem zweiten Fahrer
rund 150 kg zu schwer sein würde. Dass er die Gewichtsbilanz im Nachhinein als
bloss ungefähre Annäherung an das effektive Gewicht verstanden haben will, ist
nicht plausibel. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Mail des Berufungsklägers
an I____ vom 13. Dezember 2013, in welcher er von seinem – wenn auch nur angeblichen,
siehe dazu gleich nachfolgend – „vorgängigen Wunsch“ spricht, das Fahrzeug „erneut“
in Basel zu wägen (vgl. Separatbeilage Info JSD, S. 121). Aus dieser
Formulierung erhellt, dass der Berufungskläger von einer bereits erfolgten
Wägung durch die Firma H____ ausging. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme
eines kalkulierten Gewichts. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass
dem Berufungskläger bewusst war, dass das in der Gewichtsbilanz angegebene – zu
hohe – Gewicht auch dem tatsächlichen entsprach.
3.1.4 Die
Darstellung des Berufungsklägers überzeugt im Übrigen noch aus einem weiteren
wesentlichen Punkt nicht: Wenn er tatsächlich von einer solchen
Unzuverlässigkeit der Gewichtsbilanz ausgegangen wäre, hätte er grössten Wert
darauf legen müssen, schnellstmöglich – in jedem Fall vor dem Vorführen
bei der MFK – eine Wägung zur Ermittlung des tatsächlichen Gewichts
durchzuführen. Dies hätte ihm ermöglicht, beim Lieferanten Druck zu machen, um
das Fahrzeug noch rechtzeitig dauerhaft abzulasten, was zwar wohl noch vor Ende
2013 – wegen der vermeintlich notwendigen Zulassung aufgrund der sich ändernden
Abgasnormen –, aber durchaus auch nach dem Pressetermin Anfang Dezember hätte stattfinden
können, den man auch mit einem nicht immatrikulierten Fahrzeug hätte wahrnehmen
können. Dass dies die natürliche Reaktion gewesen wäre, hat wohl auch der Berufungskläger
erkannt: Nur so erklärt sich, dass er vehement behauptet, er habe sofort nach
Ankunft in Basel eine Nachwägung verlangt (Einvernahme Berufungskläger act. 264;
erstinstanzliches Protokoll act. 943; Berufungsbegründung Ziff. 4; siehe auch
zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Dass dem jedoch nicht so ist, ergibt sich
zweifellos aus der Beweislage. Zum einen bestreitet der Chef der Polizeigarage L____
eine solche Anfrage glaubhaft. Er führt sogar an, der Berufungskläger sei vom
Vorschlag einer Wägung nicht begeistert gewesen (Einvernahme L____ act 316/137).
Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich L____ einem solchen Wunsch
wiedersetzt haben sollte – zumal er sogar anfänglich auf Anweisung des Berufungsklägers
den Ausbau von Elementen am Fahrzeug vorgenommen hat (vgl. Einvernahme L____,
act 320), bevor er schliesslich doch Skrupel bekam und die Angelegenheit mit
seinem Chef I____ besprach. Dieser habe ihm dann gesagt, dass man „dies nicht
machen dürfe“ und er die entfernten Teile wieder einbauen müsse (Einvernahme L____,
act. 317). Dies zeigt, dass L____ grundsätzlich sehr loyal zum Berufungskläger
war und seine Anweisungen befolgte. Anzufügen ist nicht zuletzt, dass auch eine
solche Anweisung zum Ausbau von Teilen keinerlei Sinn gemacht hätte, wenn nicht
sowohl der Berufungskläger selbst als auch L____ davon ausgegangen wären, dass
das Fahrzeug zu schwer war. Hätten sie sich darüber im Zweifel befunden, so ist
doch anzunehmen, dass sie das Infomobil zuerst gewogen hätten, bevor sie
sich damit befasst hätten, den mit einem viel grösseren Aufwand verbundenen
Ausbau von Elementen des Fahrzeugs vorzunehmen.
Zusammenfassend
kann somit die Darstellung des Berufungsklägers, er sei davon ausgegangen, das
in der Gewichtsbilanz aufgeführte Gewicht sei nicht zwangsläufig identisch mit
dem tatsächlichen, schlicht nicht zutreffen. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass er anhand der Gewichtsbilanz davon ausgehen musste, ein zu schweres
Fahrzeug übernommen zu haben.
3.1.5 Als
Konsequenz ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, um die Vorgaben der
Submission zu erreichen und das Fahrzeug in der gewünschten Kategorie B
zugelassen zu erhalten, eine entsprechende Gewichtsreduktion erzielen musste –
noch dazu aufgrund des Pressetermins und der letztlich irrigen Annahme, das
Fahrzeug müsse aufgrund der sich danach ändernden Abgasnormen noch im Jahr 2013
zugelassen werden, innert kürzester Frist. Dem entspricht, dass er zuerst die
Polizeigarage in Basel mit der vorübergehenden Ablastung beauftragte. Dass er bereits
damals nicht eine dauerhafte Gewichtsreduktion beabsichtigte, ergibt sich schon
aus den dagegen sprechenden sachlichen Gründen, hätten doch in einem solchen
Fall inskünftig stets alle notwendigen Teile separat zu den Veranstaltungsorten
mitgeführt werden müssen, was höchst unpraktisch wäre. Vor allem aber spricht
die vom Berufungskläger am 5. Dezember 2013 an J____ mit Kopie an M____ von der
Firma H____, N____ und L____ gesandte Mail klar gegen eine solche Absicht: In
dieser schildert der Berufungskläger, es gäbe in Basel offenbar „die grösseren
Probleme“, ein Fahrzeug dieser Kategorie durch die MFK abnehmen zu lassen,
weshalb er sich entschlossen habe, „auf das Angebot M____ einzugehen“ und die
Vorführung J____ zu überlassen. Explizit führt er dann aus, es sei wichtig,
dass die Vorführung erfolgreich in der im Laufe der folgenden Woche
durchgeführt werde, wäre es doch „unvorstellbar“, wenn das Fahrzeug beim
Pressetermin nicht „komplett installiert“ vorhanden wäre (vgl. Mail vom 5.
Dezember 2013, act 196). Aus dem Inhalt der betreffenden Mail wird somit klar,
dass es eben nicht um eine dauerhafte Gewichtsreduktion ging, sondern dass die
ausgebauten Teile spätestens bei der Pressekonferenz wieder eingebaut sein
mussten. Dem entspricht nicht zuletzt auch die Aussage L____s, der
Berufungskläger habe sich nach der Intervention I____s bei ihm erkundigt, ob es
„noch andere Möglichkeiten gebe, um das Gewicht zu reduzieren“, wobei er, L____,
ihm mitgeteilt habe, es gebe schon noch Möglichkeiten, diese seien aber
„jenseits des Legalen“ (act. 317).
3.1.6 Allenfalls
könnte die anschliessend gewählte Formulierung des Berufungsklägers, man werde
„bemüht sein, alle beschriebenen Elemente gemäss der Gewichtsbilanz bis zum
Abholtermin in Basel nachhaltig zu reduzieren“, auf das Gegenteil
schliessen lassen. Dass dem jedoch nicht so ist, zeigt die Tatsache, dass der Berufungskläger
das Wort „nachhaltig“ gleich nachfolgend noch einmal in völlig anderem Zusammenhang
verwendet („….damit wir sie nachhaltig unterstützen können“), womit klar wird,
dass der Berufungskläger dieses Wort nicht nur im eigentlichen Sinne – nämlich
als „dauerhaft“ – einsetzt, sondern auch im Sinne von „stark“. Dafür spricht
nicht zuletzt auch seine Aussage in der zweitinstanzlichen Verhandlung, er habe
dies – gemeint ist der Wunsch nach Wägung – Herrn L____ „nachhaltig
mitgeteilt“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Damit wird der Sinn des
Wortes relativiert und spricht seine Verwendung im zitierten Satz nicht gegen
die oben genannte Annahme.
Abschliessend
fragt der Berufungskläger in der betreffenden Mail J____ an, wann dieser das
Fahrzeug in Basel holen könne und fügt an, Herr L____ von der Polizeigarage
werde sich um die De- und Montage der Komponenten bemühen (Mail vom 5. Dezember
2013, act. 196). Auf diesen eindeutigen Wortlaut angesprochen, meinte der Berufungskläger,
er könne nicht mehr sagen, weshalb er die Mail geschrieben habe (Einvernahme
Berufungskläger, act. 609). Dass diese De- und Montage in Basel letztendlich an
der Intervention I____s scheiterte, führte in der Folge offensichtlich dazu, dass
dies an einem anderen Ort geschehen musste, nämlich in der Garage K____ GmbH
des Garagisten J____, wohin der Berufungskläger das Fahrzeug schliesslich
eigenhändig ‑ und notabene ohne den entsprechenden Fahrausweis für das zu
schwere Fahrzeug zu besitzen ‑ brachte (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll, S. 3).
3.1.7 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe nicht gewusst, dass J____ einen Aus- und
Wiedereinbau vorgenommen habe. Schon gar nicht habe er ihm eine entsprechende
Anweisung gegeben. Dies sei auf der Rechnung sogar explizit vermerkt. Damit
dringt er jedoch nicht durch. Vielmehr liegt auf der Hand, dass er davon
ausgehen musste, dass J____ die Demontage – nach dem gescheiterten Versuch in Basel
– nun selbst an die Hand nehmen würde. Es ist schlicht nicht vorstellbar, wie der
Berufungskläger in dieser Situation hätte davon ausgehen können, dass J____ das
Fahrzeug ohne vorübergehende Ablastung mit einem genug tiefen Gewicht
durch die MFK hätte bringen können. Auf diesen Umstand angesprochen vermochte
der Berufungskläger denn auch keine überzeugende Erklärung dafür zu bringen.
Seine Behauptung, es sei sowieso klar gewesen, dass J____ das Fahrzeug noch
einmal überarbeite (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), geht an der Sache
vorbei. Auf Nachfrage hat er angegeben, er habe von J____ verlangt, „das Problem“
– nämlich dass das Fahrzeug gemäss Bilanz zu schwer sei – „ in Ordnung zu
bringen“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4). Dies kann ihn ebenso wenig
entlasten und spricht im Gegenteil eher dafür, dass er J____ eine Anweisung
erteilt hat – zumal er auf erneute Nachfrage angibt, er könne sich nicht mehr
an den genauen Wortlaut erinnern, evtl. habe er auch gesagt, „führen Sie das
Fahrzeug vor“ (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.). Darin liegt nicht zuletzt
auch ein Widerspruch zu seiner Aussage im Ermittlungsverfahren, die Ablastung
sei mit Herrn J____ „nie ein Thema gewesen“ (Einvernahme Berufungskläger, act.
272). Als er das Fahrzeug wieder abholte und von der erfolgreichen Zulassung in
der Kategorie B erfuhr, musste er somit zwingend davon ausgehen, dass eine
vorübergehende Ablastung erfolgt war. Anzufügen ist schliesslich, dass das vom
Berufungskläger zu seiner Entlastung angeführte Vermerk auf der Rechnung von J____
– „Aus- und Einbau von diversen Teilen im Innenraum (ohne Wissen des Kunden)“ (Rechnung
J____, act. 66) – derart unüblich und auffällig scheint, dass es geradezu für
das Gegenteil spricht.
3.1.8 Die
in der Folge vom Berufungskläger verfasste „entwarnende“ Mail an I____ wonach
das Infomobil „ohne irgendwelche Demontagen“ vorgeführt und zugelassen worden
sei, muss er demnach im vollen Bewusstsein geschrieben haben, dass diese
Darstellung nicht den Tatsachen entsprechen konnte. I____ liess sich durch
diese Mail denn auch nicht beruhigen, sondern tätigte selber weitere Abklärungen,
was zur Strafanzeige führte. Aufgrund der gesamten Beweislage ist somit die
Behauptung des Berufungsklägers, er habe das Ablasten durch J____ weder in
Auftrag gegeben noch davon gewusst, nicht glaubhaft. Dem entspricht nicht
zuletzt auch das Aussageverhalten des Berufungsklägers. Wenn er auch nicht
gehalten ist, sich selbst zu belasten, so können die von ihm getätigten
Aussagen doch im Rahmen einer Beweiswürdigung beigezogen werden. Wie oben
dargestellt hat der Berufungskläger vorliegend zahlreiche widersprüchliche und
teils klar wahrheitswidrige Darstellungen des Sachverhalts angegeben. Dies
betrifft etwa die immer wieder vorgebrachte Behauptung, er habe unmittelbar
nach Verbringung des Fahrzeugs in die Schweiz auf einer Wägung in Basel
bestanden, welche ihm verweigert worden sei, die Ablastung sei im Gespräch mit J____
nie ein Thema gewesen, oder die Aussage, er habe L____ die Gewichtsbilanz mit
den Vorschlägen zur Gewichtsreduktion nie übermittelt, welche durch die Mail
vom 5. Dezember 2013 klar wiederlegt wird.
3.1.9 Zusammenfassend
ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger die vorübergehende
Ablastung des Fahrzeugs zwecks erfolgreicher Zulassung durch die MFK in der
Kategorie B bei der K____ GmbH resp. beim Garagisten J____ direkt veranlasst
bzw. zumindest billigend in Kauf genommen hat. Damit ist der Sachverhalt gemäss
Anklage erstellt.
3.2 Weiter
ist die Frage der ungetreuen Amtsführung im Fall der Beschaffung neuer Körperschutzwesten
für die Kantonspolizei Basel-Stadt zu prüfen. Die Vor-instanz hat den
Tatbestand der ungetreuen Amtsführung als nicht erfüllt erachtet. Die Staatsanwaltschaft
hält weiterhin am Antrag auf Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung fest.
3.2.1 Konkret
wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe anlässlich der Ausschreibung für
neue Körperschutzwesten aufgrund privater Ressentiments gegenüber der als
Anbieterin in Frage kommenden B____ GmbH den Zuschlag an diese verhindert. Dazu
habe er zuerst die Herstellerin D____ GmbH zu überreden versucht, nicht über
deren Alleinvertreterin B____ GmbH, sondern direkt zu offerieren. Da diese sich
jedoch geweigert habe, habe er in der Folge die Ausschreibung so gestaltet,
dass die B____ GmbH die Eignungskriterien nicht erfüllen können würde – indem
er den Referenzauftrag entgegen dem Vorschlag des Submissionsbüros nicht mit
CHF 400‘000.–, sondern mit CHF 600‘000.– und damit betragsmässig so hoch
ansetzte, dass sie als noch junge Firma einen solchen nicht vorweisen konnte.
Weiter habe er sich einen überaus grossen Ermessenspielraum bei den
Zuschlagskriterien gelassen, um nötigenfalls den Zuschlag an die B____ auf
diese Weise verweigern zu können. Tatsächlich habe die B____ GmbH den
verlangten Referenzauftrag nicht vorweisen können, die Konkurrentin E____ AG
allerdings auch nicht – bzw. nur deren Vorgängerfirma O____ AG, was er aber gar
nicht überprüft habe (s. dazu unten E. 3.2.3). Die Ausschreibung sei auch
nicht, wie unter diesen Umständen gefordert, wiederholt worden. Stattdessen
habe der Berufungskläger – um sein Vorgehen zu verschleiern – die Projektverantwortlichen
der Polizei beide Westen prüfen und bewerten lassen. Obwohl dabei die B____ GmbH
besser abgeschlossen habe, habe der Berufungskläger in der Folge jedoch der E____
AG den Zuschlag erteilt und mit dieser den Vergabevertrag abschliessen lassen. Anlässlich
einer Sitzung am 22. November 2013 mit den Polizeibeamten P____ und Q____
welche der entsprechenden Projektgruppe angehörten, habe der Berufungskläger
zudem zwecks Vergleichs der beiden Westen diejenige der B____ GmbH aufgeschnitten
und auseinander genommen, obwohl zugesichert worden sei, die Westen blieben im
Eigentum der Anbieter und würden – allenfalls mit Gebrauchspuren – zurückgegeben.
Darüber hinaus habe er schliesslich auch noch die aufgeschnittenen Westen der B____
GmbH nach dem Zuschlag der E____ AG zugänglich gemacht, damit diese ihre
Westen entsprechend abänderten.
3.2.2 Der
Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, er habe den Referenzwert
in der Ausschreibung nicht gezielt so hoch angesetzt, um die B____ GmbH auszuschliessen.
Vielmehr habe er ursprünglich gar keinen klar definierten Richtwert vorgeben
wollen (Berufungsbegründung Ziff. 35, 37, 40). Auch habe er nicht zum Zweck des
Ausschlusses der B____ GmbH die D____ GmbH angerufen. Es sei lediglich darum
gegangen, sicherzustellen, dass überhaupt ein Angebot eingereicht werde (Berufungsbegründung
Ziff. 35). Dass die den Zuschlag erhaltende E____ AG nicht identisch sei mit
der O____ AG, welche den Referenzauftrag ausgeführt habe, sei ihm nicht
aufgefallen. Jedenfalls sei der für Schutzausrüstung zuständige Betriebsteil
mit Aktiven und Passiven von der O____ AG auf die E____ AG übergegangen. Im
Übrigen sei das Angebot der E____ AG das wirtschaftlich günstigere gewesen,
weshalb es auch unabhängig vom Referenzauftrag den Zuschlag erhalten hätte
(Berufungsbegründung Ziff. 42).
3.2.3
Zunächst ist wie erwogen festzuhalten, dass in Bezug auf die
Sachbeschädigung kein Strafantrag vorliegt (s. dazu oben E. 2.3). Insoweit ist
dem Berufungskläger rechtzugeben.
3.2.4 In
Bezug auf die Festsetzung des Referenzwerts ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Berufungskläger in seinem
ursprünglichen Entwurf gar keinen festen Auftragswert für Referenzaufträge
vorgesehen hatte, gegen eine gezielte Festsetzung auf CHF 600‘000.– spricht.
Erst auf Vorschlag des Submissionsbüros, den Wert auf CHF 400‘000.–
festzusetzen, legte er den Betrag zahlenmässig fest, allerdings auf CHF
600‘000.–. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwogen hat, kann jedenfalls
nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger
wusste, dass die B____ GmbH zwar einen Referenzauftrag von CHF 400‘000.–, nicht
aber einen solchen von CHF 600’00.– würde vorweisen können. Dies hat auch die
Staatsanwaltschaft in ihrem erstinstanzlichen Plädoyer eingeräumt, wenn sie
ausführt, es sei möglich, dass der Berufungskläger das genaue Auftragsvolumen
nicht gekannt habe (erstinstanzliches Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 6, act. 903)
Dass die Erhöhung „sicher kein Zufall“ gewesen sei (a.a.O.), ist somit letztlich
eine blosse Mutmassung, welche nicht belegt werden kann.
Damit ist gemäss
dem Prinzip „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Berufungsklägers anzunehmen, dass
ihm diese Handlung spätestens in subjektiver Hinsicht nicht als tatbestandsmässig
i.S. der ungetreuen Amtsführung zur Last gelegt werden kann. Entsprechend
erübrigen sich auch die Überlegungen zu einem allfälligen Restwettbewerb: Die
Frage, ob die Festsetzung des Referenzwerts auf CHF 600‘000.– aus rein
submissionsrechtlicher Sicht korrekt war, ist für die strafrechtliche
Beurteilung allein nicht entscheidend, stellt doch nicht jeder Verstoss gegen
das Submissionsgesetz auch bereits eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne
der ungetreuen Amtsführung dar. Demnach wäre, nachdem dem Berufungskläger ein
bewusstes Vorgehen zwecks Ausschlusses des potentiellen Anbieters nicht
nachweisbar ist, selbst ein nicht korrektes Ansetzen des Referenzwerts für die
Erfüllung des Tatbestands nicht ausreichend.
3.2.5 Anzufügen
ist jedoch, dass – auch wenn dem Berufungskläger die Festsetzung des Referenzwerts
auf CHF 600‘000.– nicht mit hinreichender Sicherheit als gezieltes Vorgehen zum
Ausschluss der B____ GmbH betrachtet werden kann –, er unbestrittenermassen den
Referenzauftrag der gegnerischen Firma E____ AG entgegen seinen anfänglichen
Behauptungen vor dem Zuschlag nicht überprüft hat. Dies hat er in der
zweitinstanzlichen Verhandlung sogar explizit bestätigt (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll S. 6: „Nein, ich habe es nicht verifiziert“). Dieses Verhalten lässt darauf
schliessen, dass es ihm bei der Festsetzung des Betrages gar nicht darum ging,
die Leistungsfähigkeit der Firma zu prüfen, sondern um etwas anderes. Entsprechend
weist auch der Umstand, dass der Berufungskläger anfänglich eine möglichst
offene Formulierung wählte, darauf hin, dass er dies tat, um freie Hand zu haben
bei der Vergabe bzw. eben den Zuschlag an die B____ GmbH zu verhindern.
3.2.6 Zugestanden
und als erstellt zu betrachten ist sodann, dass der Berufungskläger im Vorfeld
der Ausschreibung die D____ GmbH angerufen und über die beabsichtigte
Ausschreibung in Kenntnis gesetzt hat. Ebenfalls erstellt ist aufgrund der
übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Beteiligten, dass er ihnen in
Aussicht gestellt hat, sie würden – falls sie kein Direktangebot einreichten –
den Auftrag nicht erhalten, da er einen Referenzauftrag verlangen werde, den
die B____ GmbH nicht werde erfüllen können. Gemäss den glaubhaften Aussagen des
Geschäftsführers R_____ der D____ GmbH und seiner Mitarbeiterin S____ ist sodann
entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch erstellt, dass der Berufungskläger in
unsachlicher Weise Druck ausgeübt und zumindest auch den Eindruck erweckt hat,
es drohe der Verlust sämtlicher zukünftiger Aufträge der Kantonspolizei, wenn
nicht sogar aus ganz Basel. So hat R____ angegeben, gemäss Aussagen seines
Mitarbeiters T____ habe der Berufungskläger diesem gegenüber klar gemacht, dass
– wenn die D____ GmbH nicht direkt offerieren werde – „der Einfluss geltend
gemacht würde, dass wir von der Kantonspolizei Basel-Stadt keinen Auftrag mehr
erhalten würden“ (Einvernahme R____, act.
541). Er hat sodann auch die Befürchtung der Firma genannt, „dass sich dies
noch auf weitere Gebiete erstrecken könnte“, da „die Wichtigkeit von Herrn A____
und sein Einfluss bei diesem Gespräch sehr hervorgehoben worden“ seien (Einvernahme
R____, a.a.O.). R____ hat weiter ausgesagt, er habe den Berufungskläger in der
Folge selbst angerufen, da sie so etwas noch nie erlebt hätten, und ihn darauf
aufmerksam gemacht, dass seine Mitarbeiter per Lautsprecher zuhören würden. Der
Berufungskläger habe bei diesem Telefonat nochmals das, was er Herrn T____ gesagt
habe, untermauert, nämlich „dass wenn wir nicht direkt offerieren würden, wir keinen
Auftrag von der Basler Polizei mehr bekommen würden. Er fragte mich auch, ob
wir uns das leisten können“ (Einvernahme R____, act. 542). Im Übrigen habe der Berufungskläger
noch betont, dass er eine Referenz anfordern werde, die die B____ nicht bringen
könne (Einvernahme R____, a.a.O.). S____ hat ihrerseits ausgesagt, anlässlich
des ersten Telefonats zwischen T____ und dem Berufungskläger sei der Wunsch des
letzteren, direkt Produkte der D____ GmbH zu beschaffen, „sehr stark wahrgenommen“
worden (Einvernahme S____ act. 550). Weil das im Telefonat mit Herrn T____
„schon sehr direkt“ geklungen habe und sie so etwas nicht gekannt hätten,
hätten sie sich in der Folge mit dem Geschäftsführer R____ zusammengesetzt.
Dieser habe dann aus der Besprechung heraus den Berufungskläger selbst angerufen.
Anlässlich dieses Telefonats habe der Berufungskläger wiederholt, dass er ein
direktes Angebot wolle und einen Referenzauftrag verlangen werde, den die B____
GmbH nicht werde bringen können. Als der Geschäftsführer nicht eingewilligt
habe, habe der Berufungskläger gefragt, ob die D____ GmbH auf so einen grossen
Auftrag verzichten könne. Dabei habe es so geklungen, „dass Basel für uns
generell kein Thema mehr sei, wenn wir nicht direkt liefern würden“ (Einvernahme
S____, act. 552). Sie hat weiter ausgeführt, es sei schon Druck aufgebaut
worden. Für sie sei das Résumée gewesen, dass wenn sie nicht direkt liefern
würden, sie bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kämen (Einvernahme S____,
a.a.O.). Damit haben beide Mitarbeiter übereinstimmend die Äusserungen des
Berufungsklägers und den dadurch empfundenen Druck bestätigt.
Selbst wenn man
dies ausser Acht lassen sollte, ist offensichtlich, dass das zur Debatte
stehende Telefonat im Vorfeld einer Ausschreibung eine krasse Pflichtverletzung
darstellt, die strafrechtlich relevant sein kann. Dies wird auch von der Vor-instanz
nicht in Frage gestellt (vorinstanzliches Urteil S. 32), wenn diese auch
festhält, es fehle in casu an den entsprechenden Auswirkungen an den Auftrag
als Rechtsgeschäft, weil die Firma D____ GmbH die Informationen nicht genutzt
habe. Dem kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, als dass für den Tatbestand
des Art. 314 StGB auch relevant ist, welche ideellen Interessen durch
rechtsgeschäftliches Gebaren verletzt werden, nota bene gerade auch das
Vertrauen in eine faire Vergabepraxis (s. dazu unten E. 4.1.2).
3.2.7 Was
schliesslich das Aufschneiden der Westen betrifft ist festzuhalten, dass das
Argument des Berufungsklägers, dies sei durchaus üblich im Rahmen eines
Vergabeverfahrens (zweitinstanzliches Protokoll S. 4), nicht verfängt. Einerseits
scheint dies keineswegs Usus zu sein, hat doch der Geschäftsführer der E____ AG
gemäss eignen Angaben so etwas noch nie erlebt (erstinstanzliches Protokoll, S.
44). Der ebenfalls befragte Hptm U____ hat zudem angegeben, man habe gewusst,
dass dieses Vorgehen nicht korrekt gewesen sei und deswegen Stillschweigen
vereinbart (erstinstanzliches Protokoll, act. 36). Im Übrigen wäre auch der
Hinweis auf Rückgabe mit „allfälligen Gebrauchspuren“ absurd, wenn von Anfang
an das Aufschneider der Westen im Rahmen der Evaluation geplant wäre, stellt
doch das Aufschneiden von Westen etwas völlig anderes dar als das Zufügen von Gebrauchspuren.
Schliesslich und vor allem aber ist festzuhalten, dass es entgegen den
Argumenten des Berufungsklägers gar nicht darum ging, zu testen, ob ein Produkt
die versprochenen Vorgaben einhielt, denn die Auswahl war zu diesem Zeitpunkt bereits
getroffen, und zwar für ein anderes Produkt. Zwar erfolgte die Publikation des
Zuschlags erst einige Tage nach dem Vorfall. Dass jedoch bereits klar war, wer
diesen erhalten werde, ergibt sich unmissverständlich aus den Aussagen des
Polizeibeamten P____ einerseits, welcher angab, der Berufungskläger habe den
Beamten Q____ und ihn selbst vor dem Aufschneiden der Westen
darüber informiert, dass die B____ GmbH den Zuschlag gar nicht erhalten könne,
da sie die Zulassungs- bzw. Eignungskriterien – konkret ging es um den Referenzauftrag
– nicht erfülle (Einvernahme P____, act. 367). Dem entsprechen zudem auch die
Aussagen von Hptm U____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welcher im
Zusammenhang mit dem Aufschneiden der Westen angab, der Berufungskläger habe
gesagt, die B____ GmbH falle schon aus formellen Gründen ausser Betracht (erstinstanzliches
Protokoll, act. 39).
3.2.8 Somit
ist offensichtlich, dass die Westen auch nicht – wie vom Berufungskläger
geltend gemacht, vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4 – aufgeschnitten wurden,
um herauszufinden, welches Produkt den Zuschlag erhalten solle. Schon gar nicht
kann unter diesen Umständen davon gesprochen werden, das Aufschneiden der Westen
sei von der Einwilligung der Firmen gedeckt bzw. sei völlig üblich und könne ja
danach in Rechnung gestellt werden (vgl. Auss. Berufungskläger
zweitinstanzliches Protokoll S. 4; zweitinstanzliches Plädoyer Verteidigung S.
4 f). Vielmehr ist offensichtlich, dass das Produkt der unterliegenden
Konkurrenzfirma B____ GmbH lediglich aus dem Grund aufgeschnitten wurde, damit bei
der den Zuschlag erhaltenden E____ AG die entsprechenden Änderungswünsche angebracht
werden konnten. Dies hat denn auch der Geschäftsführer der E____ AG in der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung klar bestätigt und angegeben, es habe ein
paar Punkte der Weste der Konkurrenzfirma gegeben, welche „dort besser gewesen“
seien und man habe ihnen diese gezeigt, „damit wir das auch noch ändern können“
(erstinstanzliches Protokoll, 43).
3.2.9 Zusammenfassend
ist somit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist – mit Ausnahme der gezielten
Festsetzung des Referenzwerts zum Ausschluss der B____ GmbH – erstellt.
- Fraglich
und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Berufungskläger mit seinen Handlungen
den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt hat.
4.1. Ungetreue
Amtsführung gemäss Art. 314 StGB kann u.a. durch Angestellte öffentlicher Verwaltungen
begangen werden. Umstritten ist, ob der Täter die Befugnis zur
rechtsgeschäftlichen Vertretung haben muss (so etwa Niggli, in Basler Kommentar StPO, Art. 314 StPO N 11-13)
oder ob faktische Entscheidkompetenz genügt (so das Bundesgericht in
langjähriger Praxis, vgl. u.a. BGE 114 IV 133 E. 1a; BGer 6B_127/2014 E.
7.2.2). Wenn auch grundsätzlich die Haltung des Bundesgerichts überzeugend
scheint, kann dies vorliegend offen gelassen werden, ist doch nicht umstritten
und auch nicht fraglich, dass der Berufungskläger jedenfalls in den von Art.
314 StGB erfassten Täterkreis fällt.
4.1.1 Als
Tathandlung nennt das Gesetz ein Verhalten, mit welchem die vom Täter zu
wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt werden. Das Verhalten kann in
einem Tun oder einem Unterlassen bestehen. Allerdings muss dieses Verhalten
explizit „bei einem Rechtsgeschäft“ geschehen, und somit wäre das blosse
Unterlassen eines Rechtsgeschäfts von Art. 314 StGB nicht erfasst. Mit diesem
Passus wurde angestrebt, vorsätzliche Schädigungen des Gemeinwesens bei
rechtsgeschäftlichen Verhandlungen oder Abschlüssen unter Strafe zu stellen. Es
sollte also die Vertretung des Gemeinwesens bei privatrechtlichen Geschäften
erfasst werden (Niggli, in: Basler
Kommentar StGB, 3. A. 2013 Art. 314 StGB N 15). Der Begriff des Rechtsgeschäfts
im Sinne des Art. 314 StGB wird indessen, wie der Tatbestand überhaupt, in der
Praxis extensiv ausgelegt (BGer 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002 E. 7c m. Hinw.
auf BGE 114 IV 133 E. 1a, 111 IV 83 E. 1, 109 IV 168 E. 4), was in der Lehre teilweise
kritisiert wird (a.a.O.). Das Handeln der Beamten bzw. öffentlich-rechtlichen
Angestellten bei Vergaben im Rahmen von Submissionsverfahren fällt nach
gefestigter Praxis in den Anwendungsbereich von Art. 314 StGB (vgl. u.a. BGE
109 IV 169). Dabei ist aber stets vorausgesetzt, das gerade durch das
Rechtgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen öffentliche Interessen
geschädigt werden – nicht von Art. 314 erfasst wäre dagegen etwa ein
ungebührliches Verhalten lediglich anlässlich von Verhandlungen oder des
Abschlusses des Rechtsgeschäfts (BGer 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 2.3,
nicht publ. in 141 IV 329; 6B_213/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1.; BGE 101 IV
407 E. 2). Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass
der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der
öffentlichen bevorzugt (BGer 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 2.3,
nicht publ. in 141 IV 329; 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5, nicht
publ. in BGE 135 IV 198). In Bezug auf Submissionsverfahren lässt es die
Rechtsprechung genügen, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen in
irgendeinem Stadium des Submissionsverfahrens unterbleibt – der Zeitpunkt ist
somit unerheblich (BGE 109 IV 168 E. 4).
4.1.2 Als
geschädigte öffentliche Interessen genügen nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts auch bloss ideelle Interessen; eine Verletzung öffentlicher
Interesse finanzieller Art ist nicht erforderlich. Es genügt also insbesondere,
dass infolge der Tathandlung das Vertrauen der Bürger in eine rechtsgleiche
Behandlung durch staatliche Stellen und in die Objektivität und Unabhängigkeit
von Behörden beeinträchtigt wird (BGE 117 IV 286 E. 4c; 114 IV 133 E. 1b; 111
IV 83 E. 2b; 101 IV 407 E. 2; BGer 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 2.3,
nicht publ. in 141 IV 329; 6B_213/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1). Insbesondere
zählt zu den unter Art. 314 StGB zu subsumierenden Interessen auch „das
Vertrauen in die rechtsgleiche Behandlung von Konkurrenten bei der Vergabe von
staatlichen Aufträgen“ (BGer 6B_127/2014 E. 7.4.1). In diesem Zusammenhang hat
es das Bundesgericht explizit offen gelassen, ob es für eine Schädigung im
Sinne von Art. 314 StGB (und nicht blosse Gefährdung) bereits genügt, wenn
durch das inkriminierte Verhalten die Grundlage für das Vertrauen der Bürger in
die rechtsgleiche Behandlung entzogen wird – ob mithin also die blosse Eignung
für einen solchen Vertrauensverlust bereits einen ideellen Schaden begründet.
Zu beachten ist, dass „dem Ermessen der zuständigen Behördenmitglieder und
Beamten in Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie bestehenden
Vorschriften, ein angemessener Spielraum zu lassen“ ist. „Eine
tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen liegt nur vor, wenn
das ihnen zustehende Ermessen offensichtlich überschritten ist“ (BGer
6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 2.3, nicht publ. in 141 IV 329; 6B_127/2014
vom 23. September 2014 E. 7.2.2 BGE 101 IV 407 E. 2).
4.1.3 Subjektiv
erfordert die ungetreue Amtsführung einerseits Vorsatz, d.h. das Wissen um die
Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu - wobei Eventualdolus
genügt (BGer 6B_213/2014 vom 6. August 2014 E. 3.1).
Andererseits ist
die Absicht verlangt, sich selbst oder einem anderen einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen. Ob dabei Eventualabsicht genügt, ist in der Lehre
umstritten (dafür: Flachsmann,
StGB-Kommentar, Art. 314 N 9; a.M.: Niggli,
in: Basler Kommentar, Art. 314 N 31; bejahend in Bezug auf das Genügen
von Eventualabsicht im Allgemeinen oder in Bezug auf die Bereicherungsabsicht
bei Vermögensdelikten Donatsch/Tag,
Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, 114, 119; Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, 217; Riklin, AT, § 9 N 37; Schubarth/Albrecht, Kommentar StGB, vor
Art. 137 N 11 und Art. 12 N 20; Schultz,
AT/1, 197; Trechsel- Jean Richard, Praxiskommentar
StGB, Art. 12 N 20; a.M. wiederum Niggli, a.a.O., Art. 12 N 76 ff. und vor
Art. 137 N 72, sowie Stratenwerth AT 1, §
9 N 121 ff., gemäss denen zu differenzieren und je nach Delikt zu
eruieren ist, welche tatbestandliche Funktion der Absicht zukommt). Die Praxis
geht – jedenfalls in der allgemeinen Rechtsprechung zur Absicht – regelmässig
von Absicht im weiteren Sinne aus und lässt entsprechend Eventualabsicht
genügen (BGE 118 IV 34, 105 IV 36, 72 IV 125, 69 IV 79, BGer 6P.29/2004 E. 3 [zur
Bereicherungsabsicht], abweichend BGE 105 IV 335, allerdings im Schrifttum
kritisiert). Das Vorliegen von Eventualabsicht genügt somit nach der
überwiegenden Lehre und Praxis zumindest im Allgemeinen – und nach einigen Stimmen
zudem auch explizit für Art. 314 STGB. Dieser Auffassung ist mit der Vorinstanz
(vorinstanzliches Urteil S. 15, E. 1.3) beizupflichten.
Der unrechtmässige
Vorteil schliesslich kann ideeller oder finanzieller Natur sein und muss sich
aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (Flachsmann,
a.a.O; ebenso Niggli, a.a.O., Art.
314 N 29; BGer 6B_127/2014 E. 7.2.3; 6B_921/2008 E. 5.6, m. Hinw.).
4.2 Zu prüfen ist im
Folgenden zunächst, ob der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Fall der
Beschaffung des Infomobils erfüllt ist.
4.2.1 Die
Vorinstanz sieht hier nur Versuch der ungetreuen Amtsführung gegeben, da der
Berufungskläger zwar alle objektiven Tatbestandselemente erfüllt habe, jedoch
der Erfolg in Form des Verlusts des Nachbesserungsanspruchs letztendlich nicht
eingetreten sei. Zwar habe sich die Nachbesserung durch die späte Geltendmachung
verzögert und könnte man darin einen Schaden für den Kanton sehen. Diese
Schädigung wäre aber laut Vorinstanz nicht pflichtwidrig erfolgt, da der
Verzicht auf eine sofortige Nachbesserung zur Einhaltung des Pressetermins und
zwecks Zulassung des Infomobils noch im Jahr 2013 im öffentlichen Interesse
gelegen sei und der Berufungskläger davon habe ausgehen dürfen, dass die
Polizei keine sofortige Nachbesserung wünschte (vorinstanzliches Urteil S. 27).
Auch das
Argument der Staatsanwaltschaft, dass die öffentlichen Interessen bereits durch
den Personalaufwand für die Überprüfung der falschen Angaben und den Aufwand im
Zusammenhang mit dem Erschleichen der Zulassung im Kanton Schwyz geschädigt
worden seien, liess die Vorinstanz nicht gelten. Sie führte aus, gemäss den
Angaben von L____ sei es üblich, Spezialfahrzeuge der Kantonspolizei nach der
Vorführung nochmals zu wägen (Einvernahme L____ act. 309), so dass dieser
Aufwand nicht kausal zum Verhalten des Berufungsklägers gewesen sei. Die
Rechnung der Garage von J____ sei zudem von der Firma H____ bezahlt worden,
einschliesslich der Gebühren für das Strassenverkehrsamt (act. 399 und sep.
Beil. INFO HD 35). Es seien also keine doppelten Kosten für den Kanton Basel-Stadt
entstanden. Zudem hatte selbst Leutnant V____ angeregt, dass wenigstens das
Chassis noch 2013 importiert und zugelassen werde, unter Demontage des Aufbaus
– wegen der EURO 5-Abgasnorm („Zusammenstellung Projekt Infomobil“ Leutnant V____,
act. 198/9).
Schliesslich
teilt die Vorinstanz auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht, wonach
der gute Ruf bzw. das Ansehen des JSD und der Polizei aufs Spiel gesetzt und
schon dadurch die öffentlichen Interessen geschädigt worden seien. Sie führt
aus, diese Schädigung sei eben gerade nicht eingetreten, sondern es sei bei
einer blossen Gefährdung geblieben, denn das unkorrekte Verhalten des Berufungsklägers
sei bis zum Strafverfahren nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Im Übrigen, so
die Vorinstanz, wäre es hier nicht um eine Schädigung durch ein Rechtsgeschäft
gegangen, sondern allein durch ein tatsächliches Verhalten im Umfeld eines
Rechtsgeschäfts geschädigt worden. Dies sei aber von Art. 314 StGB gar nicht erfasst
(vor-instanzliches Urteil, S. 28).
4.2.2 Wie
bereits ausgeführt, fällt der Berufungskläger in den Täterkreis von Art. 314
StGB und ist auch das Handeln im Rahmen von Submissionsverfahren grundsätzlich
vom Anwendungsbereich dieses Tatbestandes umfasst. Der Auffassung der
Vorinstanz, er habe lediglich ein Rechtsgeschäft unterlassen, was gemäss
Bundesgericht gerade nicht tatbestandsmässig sei (siehe dazu vorne E. 4.1.1), kann
jedoch nicht gefolgt werden: Vorliegend geht es keineswegs darum, dass ein
Vertrag nicht abgeschlossen wurde – sondern darum, dass beim Vollzug
eines abgeschlossenen Vertrags einzelne vertragliche Rechte des Gemeinwesens zu
dessen Nachteil nicht geltend gemacht wurden. Damit hat der Berufungskläger
zweifellos im Sinne des Bundesgerichts „bei einem Rechtsgeschäft gehandelt“. Dass
er es unterlassen hat, die rechtsgeschäftlichen Nachbesserungsansprüche des
Gemeinwesens geltend zu machen, ist somit als tatbestandlich im Sinne des Art.
314 StGB zu werten.
4.2.3 Der
Schaden besteht zunächst in der Schädigung ideeller Interessen (siehe dazu
vorne E. 4.1.2). Dabei kann es entgegen der Vorinstanz nicht entscheidend sein,
zu welchem Zeitpunkt wie viele Bürger tatsächlich in ihrem Vertrauen in die
Submissionspraxis des JSD erschüttert wurden – zumal es sich nicht um Vorgänge
handelte, die sich nur in einem internen Gremium abspielten. Vielmehr hatte
nebst der Herstellerfirma H____ mit ihren Mitarbeitern auch bereits Herr J____
von der Garage K____ GmbH Kenntnis vom Vorgehen des Berufungsklägers, wobei
weiter der Mailverkehr zwischen Firma H____ und K____ GmbH schon darauf hindeuten,
dass man sich über das Agieren der Zuständigen gewundert hat.
Neben diesem
ideellen wäre jedoch vorliegend auch ein finanzieller Schaden zu bejahen: Der Berufungskläger
hat mit seinem Verhalten die Durchsetzung der kauf- bzw. werkvertragsrechtlichen
Ansprüche gefährdet. Dies genügt als Schaden unter dem Gesichtspunkt, dass die
Ansprüche an Wert verloren haben, wobei eine Analogie zum
„Schwester-Tatbestand“ der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB, vgl.
u.a. Trechsel/Vest, in
Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, 2. A 2013, Art. 314 N 1) angebracht ist: Dieser
wird betreffend Schaden sogar enger verstanden als der Spezialfall der
ungetreuen Amtsführung, indem er eine finanzielle Schädigung verlangt. Hierfür
soll aber einerseits ein bloss vorübergehender Vermögensschaden genügen. Andererseits
soll es auch genügen, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es
in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1., BGer
6B_6B:300/2016 vom 7. November 2016 E. 7.4 m. zahlr. Hinw.). Das Bundesgericht
hat in einem jüngeren Entscheid im Einklang mit der kantonalen Vorinstanz Art.
314 StGB ebenfalls diesen Schadensbegriff zugrunde gelegt (BGer 6B_885/2014 vom
3. August 2015 E. 5.2 und 5.3.).
Vorliegend waren
die Nachbesserungsansprüche gegenüber der Firma H____ zumindest vorübergehend
nicht mehr gegeben, nachdem der Berufungskläger sie nicht geltend gemacht
hatte. Die Firma H____ hätte sich nach der durch den Berufungskläger erfolgten Abnahme
des Infomobils (vgl. „Zusammenstellung Projekt Infomobil“ Leutnant V____, act.
198/9)., welche gemäss Art. 370 OR grundsätzlich als Genehmigung gilt, auf den
Standpunkt stellen können, sie habe keine Nachbesserungsleistung betreffend das
Gewicht zu erbringen – zumal stillschweigende Genehmigung angenommen wird, wenn
die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlassen wird. Selbst wenn
man der Behauptung des Berufungsklägers, er habe bei der Abnahme einen
Vorbehalt wegen des Gewichts angebracht (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S.
3), Glauben schenken würde, waren die Nachbesserungsansprüche dennoch zumindest
dadurch erheblich gefährdet, dass er mit seinem Gebaren dafür gesorgt hatte, dass
die Gewichtsüberschreitung gar nicht mehr zutage trat. Es war keineswegs so
klar, dass nach den Eingriffen der Garage K____ noch eruierbar sein würde,
welche Gewichtsüberschreitung denn nun von der Firma H____ zu verantworten und
zu beheben war. Dass die Lieferantin schliesslich einlenkte, war letztlich
ihrer Kulanz geschuldet. Sie hätte es, wäre sie z.B. nicht an weiteren
Aufträgen seitens schweizerischer Ämter interessiert gewesen, durchaus auch auf
einen Rechtsstreit ankommen lassen können. Dass in einem solchen möglicherweise
das JSD obsiegt hätte, ändert nichts daran, dass von einer ganz erheblichen
Gefährdung der Ansprüche auszugehen ist – so erheblich, dass sie den wirtschaftlichen
Wert der Ansprüche gemindert hat.
Nicht zuletzt wäre
ein bloss vorübergehender Schaden, weil die Gewährleistungsansprüche zumindest
vorübergehend nicht mehr bestanden, wohl in jedem Fall zu bejahen, was für die
Tatbestandsmässigkeit genügen würde (so auch die Vorinstanz, vorinstanzliches
Urteil S. 27). Zusammenfassend ist der Eintritt des Schadens zu bejahen.
4.2.4 In
subjektiver Hinsicht ist zum einen der Vorsatz vorliegend nicht fraglich. Auch die
Absicht des Berufungsklägers, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, ist zu bejahen. Zum einen hätte die Firma MOST durch
den angestrebten Verzicht auf Geltendmachung der Nachbesserungsansprüche einen
Vorteil gehabt: Der Berufungskläger hat ein Fahrzeug übernommen, das in einem
zentralen Punkt nicht den Anforderungen gemäss Ausschreibung entsprach. Die Firma
H____ hätte somit zweifellos innert kürzester Zeit und auf ihre Kosten die entsprechenden
Anpassungen vornehmen müssen, um das verlangte Gewicht zu erreichen. Ob der für
die Firma MOST resultierende Vorteil allenfalls nicht das primäre Handlungsziel
des Berufungsklägers war – bzw. ob diesbezüglich Eventualabsicht ausreicht (s.
dazu oben E. 4.1.3) –, kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn die
Eventualabsicht in Bezug auf den Vorteil der Firma H____ als nicht genügend erachtet
würde, wäre das Ziel der Verschaffung des unrechtmässigen Vorteils in jedem
Fall in Bezug auf den Berufungskläger selbst erfüllt. Er hat mit seinem
Verhalten dafür gesorgt, dass er seinen Auftrag nach aussen hin tadellos ausgeführt
hatte und termingerecht ein einwandfreies Fahrzeug präsentieren konnte – ganz abgesehen
von der Verhinderung allfälliger Konsequenzen betreffend sein Arbeitsverhältnis,
mit denen er sonst allenfalls hätte rechnen müssen. Nach dem Gesagten ist die
vollendete ungetreue Amtsführung im Fall der Beschaffung des Infomobils zu bejahen.
4.3 Weiter ist zu
prüfen, ob der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung auch im Fall der Beschaffung
der Schutzwesten erfüllt ist.
4.3.1 Die
Vorinstanz hat im Fall der Schutzwesten die ungetreue Amtsführung verneint, weil
die Ausgestaltung der Beschaffung, welche dazu geführt habe, dass die Firma E____
den Zuschlag erhalten habe, sachlich begründet, im öffentlichen Interesse und
verhältnismässig gewesen sei (vorinstanzliches Urteil S. 33). Auch bei
Ausserachtlassen aller von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Kriterien, so
die Vorinstanz, hätte die die Weste der E____ die Ausschreibung gewonnen
(a.a.O.).
4.3.2 Wie
bereits erwähnt ist zunächst festzuhalten, dass nicht die Frage der Festsetzung
des Referenzauftrags allein massgebend ist. Tatsächlich kann dem Berufungskläger
wie erwogen nicht nachgewiesen werden, dass er diesen bewusst auf CHF 600‘000.–
angesetzt hat, um die B____ GmbH auszuschliessen. Dies allein genügt jedoch
nicht, um den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung zu verneinen. Vielmehr ist
zu prüfen, ob der Berufungskläger mit seinem sonstigen Vorgehen – mit der allzu
grosszügigen Handhabung der Vergabekriterien unter Verzicht auf Überprüfung
gegenüber der E____ AG, vor allem aber mit dem vorgängigen Telefonat an die D____
GmbH und mit dem Aufschneiden der Schutzwesten – den Tatbestand erfüllt hat.
4.3.3 Fest
steht zum einen, dass er bei diesen Handlungen im Sinne der aufgezeigten –
extensiven – Auslegung „bei einem Rechtsgeschäft“ gehandelt hat (s. dazu oben
E. 4.1). Er hat im Rahmen eines Submissionsverfahrens seine Pflichten verletzt
und somit bei rechtsgeschäftlichen Verhandlungen oder Abschlüssen eine
Schädigung öffentlicher Interessen bewirkt, wie es für Art. 314 StGB vorausgesetzt
ist – er hat bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der
öffentlichen bevorzugt: Wie vorstehend ausgeführt genügt es, dass ein Beamter
oder ein Behördenmitglied die öffentlichen Interessen im Laufe des
Submissionsverfahrens schädigt; es ist unwichtig, in welcher Phase des Submissionsverfahrens
das ungetreue Verhalten stattfindet (BGE 109 IV 168 E. 4, m. Hinw. auf BGE 101
IV 407 E. 3a).
4.3.4 Dass
der Schaden im Sinne des Art. 314 StGB „aus dem Rechtsgeschäft“ resultiert, ist
aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls zu bejahen. So hat
das Bundesgericht die Vergabe von Arbeiten an eine Firma, welche nicht das
wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitet hatte, bzw. die Ablehnung der
Offerte des günstigsten Anbieters unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Amtsführung
geprüft und das Kriterium „durch Vertragsschluss“ ohne weiteres als gegeben
betrachtet (BGE 101 IV 407 E. 3 - verneint wurde hier dann der Vorsatz). Ebenso
hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid einen vorinstanzlichen
Schuldspruch wegen Art. 314 StGB im Rahmen eines Submissionsverfahrens geschützt
und dazu festgehalten, dass die privilegierte Stellung der Garage X gegenüber
anderen Garagen zu negativen Reaktionen geführt habe, wobei zumindest der
Geschäftsführer der Konkurrentin Garage Y ebenfalls davon erfahren habe. Dies
stelle einen ideellen Schaden dar. Ein solcher sei auch gegeben, wenn das
Vertrauen der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung erheblich beeinträchtigt werde.
Im zur Debatte stehenden Fall gehe es um das Vertrauen in die rechtsgleiche Behandlung
von Konkurrenten bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen, das gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen erheblich beeinträchtigt worden sei (BGer
6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.1; m.H. auf BGE 114 IV 133 E. 1b).
Geht man mit der
klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts davon aus, dass auch eine ideelle Schädigung
genügt und dass Art. 314 StGB insbesondere auch das Vertrauen in die
rechtsgleiche Behandlung von Konkurrenten bei der Vergabe von staatlichen
Aufträgen schützen will, so erschiene es nicht folgerichtig, bei Submissionen
das Kriterium „aus dem Rechtsgeschäft“ so zu verstehen, dass nur eine
Schädigung tatbestandsmässig wäre, welche unmittelbar aus dem schliesslich mit
einem Anbieter abgeschlossenen Rechtsgeschäft fliesst. Vielmehr muss nach der
ratio legis – Sanktionierung von Verhalten, mit dem der Beamte bei einem
Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt,
speziell Schutz des Vertrauens in eine rechtsgleiche Vergabepraxis – diejenige,
auch ideelle Schädigung genügen, die „durch das Rechtsgeschäft“, aber nicht „aus
diesem selbst“ entsteht. Anders kann die bundesgerichtliche Praxis nicht
verstanden werden. Sie scheint sich denn auch nicht allzu präzise mit dem
Erfordernis „durch das Rechtsgeschäft selbst“ zu befassen, wie u.a. der soeben
zitierte Entscheid zeigt. Vielmehr finden sich regelmässig Formulierungen wie
z.B., dass „durch das Geschäftsgebaren“ öffentliche Interessen tangiert worden
sein (BGer 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 2.4).
Nach dem
Gesagten ist im Fall der Beschaffung der Schutzwesten – genau wie im gleich
gelagerten Submissionsfall von BGer 6B_127/2014 – ein tatbestandsmässiges
Verhalten im Sinne von Art. 314 StGB zu bejahen.
4.3.5 Das
Tatbestandserfordernis eines Schadens, jedenfalls ideeller Natur, ist nach dem
soeben Ausgeführten ebenfalls zu bejahen. Zwar hat es das Bundesgericht im oben
zitierten Submissionsfall offen gelassen, ob ein ideeller Schaden auch gegeben
wäre, wenn Dritte gar nicht von der Rechtsungleichheit Kenntnis hätten. Es hat
ausgeführt, die Vorinstanz habe erwogen, es sei ohne Belang, ob andere
Garagisten von der Sonderbehandlung der Garage X tatsächlich Kenntnis hatten
bzw. ob Dritte vom rechtsgeschäftlichen Handeln in Verletzung öffentlicher
Interessen tatsächlich erfahren hätten, da auch so die Sonderbehandlung an sich
schon geeignet gewesen sei, das Vertrauen der anderen Garagisten zu
beeinträchtigen. Damit sehe die Vorinstanz den ideellen Schaden nicht in der
Beeinträchtigung des Vertrauens der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung,
sondern bringe zum Ausdruck, dass der Staat auch ideell geschädigt sei, wenn
durch das inkriminierte Verhalten die Grundlage für das Vertrauen der Bürger in
die rechtsgleiche Behandlung entzogen werde. Das Bundesgericht kam zum Schluss,
ob auch die Eignung einer Beeinträchtigung des Vertrauens Dritter einen
ideellen Schaden begründe, brauche nicht abschliessend beantwortet zu werden,
da dieser bereits aus anderen Gründen zu bejahen sei (BGer 6B_127/2014 E.
7.4.2).
Im vorliegenden Fall
ist die fragwürdige Vergabepraxis bereits bekannt geworden, so dass auch diese
Frage nicht abschliessend beantworten werden muss, wobei immerhin festzuhalten
ist, dass die Auffassung der im zitierten Entscheid genannten Vorinstanz – in
casu war dies des Bundesstrafgericht – grundsätzlich überzeugend scheint.
4.3.6 Der
Vorsatz kann – betrachtet man nur schon das Telefonat an die D____ GmbH und das
Aufschneiden der Westen – nicht fraglich sein, wenn auch nicht in Bezug auf die
zahlenmässige Festsetzung des Referenzauftrags als solche (s. dazu oben E.
4.3.2). Dasselbe gilt in Bezug auf die Vorteilsabsicht: Einen Vorteil hatte
einerseits die E____ AG, weil sie auf einfachstem, billigstem Weg zu Kenntnissen
kam, um die Westen zu verbessern. Selbst wenn man hier wiederum das primäre
Handlungsziel des Berufungsklägers und das Genügen von Eventualabsicht
verneinen sollte, wäre der Vorteil in jedem Fall beim Kanton Basel-Stadt eingetreten,
der diese Verbesserungen nun von der E____ AG einfordern konnte und gratis oder
zumindest sehr günstig erhielt – weil ja die E____ AG genau wusste, was sie nun
vom Hersteller zu verlangen hatte. Solche Informationen waren vorliegend umso
wertvoller, da man das Produkt gemäss Aussage des Geschäftsführers der E____ AG
nicht auf dem freien Markt hätte einkaufen können und es sich vielmehr um jeweils
den genauen Bedürfnissen der ausschreibenden Stelle angepasste, spezifizierte
Modelle handelte (erstinstanzliches Protokoll, act. 43). Nicht zuletzt hatte
auch der Berufungskläger selbst einen ideellen – siehe dazu vorne E. 4.1.3
– unrechtmässigen Vorteil, indem er nicht mit der von ihm ungeliebten Firma
zusammenarbeiten musste.
Nach dem
Gesagten ist der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Fall der Vergabe des
Auftrags für neue Schutzwesten ebenfalls zu bejahen.
4.4 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger somit in beiden zur Debatte stehenden Fällen der
ungetreuen Amtsführung schuldig zu sprechen.
5.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger der versuchten ungetreuen Amtsführung und
der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 180.– verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der
vorliegenden Berufung einen Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer
Amtsführung und die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
5.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren vgl. zum Ganzen Wiprächtiger,
in: Basler Kommentar StGB, Art. 47 N 9).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn
das urteilende Gericht in einem ersten Schritt bei der sog. Tatkomponente aufgrund
des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung
im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe wesentlichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung
auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
5.3 Die
Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen für die ungetreue Amtsführung ausgegangen,
welcher Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Straferhöhend
wirkt sich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit aus. Allgemeine
Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich.
5.4 Zur
Bemessung des Verschuldens innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist
im Rahmen der Tatkomponente zunächst das Tatverschulden bzw. die objektive und
anschliessend die subjektive Tatschwere zu beurteilen.
5.4.1 Die
objektive Tatschwere orientiert sich an der Einordnung der Tat vom äusseren
Vorgehen her innerhalb des zu beurteilenden Tatbestands und ist somit relativ.
In Bezug auf das
Ausmass der Verletzung bzw. der Gefährdung des Rechtsguts hat der Berufungskläger
im Komplex Infomobil in Kauf genommen, dass der Kanton Basel-Stadt seinen
Nachbesserungsanspruch gegenüber der Herstellerfirma verliert und der gute Ruf
des Kantons in Bezug auf seine Beschaffungen beeinträchtigt wird. Dabei ist er zwar
teilweise relativ raffiniert vorgegangen – indem er z.B. im Nachgang zur
Vorführung den involvierten Personen gegenüber per email zugesichert
hat, es sei alles mit rechten Dingen zugegangen –, insgesamt scheint sein
Vorgehen jedoch weniger kriminell, sondern eher überengagiert und teilweise
sogar etwas unbedarft. So hat er zuerst ganz unbefangen bei der Polizeigarage selbst
nachgefragt, ob man das Fahrzeug für die Vorführung dort ablasten könne, und
sich nach der negativen Antwort erkundigt, was es denn „sonst noch für
Möglichkeiten“ gäbe.
Im Komplex der
Schutzwesten hat der Berufungskläger in Bezug auf die Gefährdung oder
Verletzung des Rechtsguts ebenfalls den Ruf des Kantons aufs Spiel gesetzt und
noch dazu in Kauf genommen, dass dieser nicht das qualitativ beste Produkt
erhält – wusste er doch zum Zeitpunkt der Vergabe nicht mit Sicherheit, ob die
obsiegende Firma in der Lage sein würde, ihre Westen entsprechend zu verbessern.
Sein Vorgehen ist dabei zwar nicht sehr raffiniert und auch von wenig
krimineller Energie zeugend. Dennoch zeigt die Tatsache, dass er ganz offen und
vor Zeugen versucht hat, die die Produkte der B____ GmbH vertreibende Firma D____
GmbH unter Druck zu setzen, von einer gewissen Dreistigkeit. Das Gleiche gilt
für das Aufschneiden der Westen der unterliegenden Firma. Insgesamt ist in Bezug
auf die objektive Tatschwere von einem im Fall des Infomobils leichten und im Fall
der Schutzwesten nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen.
5.4.2 In
Bezug auf die subjektive Tatschwere bzw. das subjektive Verschulden ist
vor allem das Motiv des Berufungsklägers von Relevanz. Diesbezüglich ist im
Tatkomplex Infomobil zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger unter
erheblichem Druck stand, das bestellte Fahrzeug termingerecht präsentieren zu
können. Wenn ihm auch vorgeworfen werden kann, die Vergabe in Bezug auf das
Zeitmanagement zu knapp organisiert zu haben, so ist diese Situation doch bei
der Strafzumessung zu berücksichtigen und wirkt sich zumindest in mittleren
Mass auf die Strafzumessung aus. Demgegenüber kann ihm im Fall der Schutzwesten
keinerlei verständliches Motiv zu Gute gehalten werden. Im Gegenteil scheint es
hier so, als habe er sich tatsächlich von rein persönlichen Ressentiments gegen
die betreffende Firma leiten lassen, was für einen leitenden Staatsangestellten
bei einem öffentlichen Vergabeverfahren klar verwerflich ist. Dies wirkt sich ebenfalls
zumindest im mittleren Masse erschwerend bei der Zumessung der Strafe aus.
5.4.3 Zusammenfassend
ist hinsichtlich der Tatkomponente beim Komplex Infomobil von einem leichten
und im Fall der Schutzwesten von einem etwas schwereren Verschulden auszugehen.
In der Praxis wurde in mehr oder weniger vergleichbaren Fällen eine Strafe von 6 Monaten
(Strafgerichtsurteil Basel-Stadt 1999 521) bzw. eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen
(BGer 6B_781/2015) ausgesprochen. Vorliegend scheint als Einsatzstrafe eine
Geldstrafe von knapp 100 Tagessätzen angemessen.
5.5 Hinsichtlich
der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (vorinstanzliches Urteil S. 51). Die Belastungen des Berufungsklägers durch
das strafrechtliche Verfahren, welches auch zu seiner beruflichen Herabstufung
geführt hat (vgl. zweitinstanzliches Protokoll), sind geringfügig strafmindernd
zu berücksichtigen.
5.6 Nach
dem Gesagten erscheint vorliegend eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
In Bezug auf die Höhe der Tagessätze kann auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Gemäss seinen eigenen Angaben an der Berufungsverhandlung hat
sich an den finanziellen Verhältnissen nichts geändert (zweitinstanzliches
Protokoll S. 2), so dass nach wie vor eine Tagessatzhöhe von CHF 180.– anzunehmen
ist. Der bedingte Vollzug ist ohne weiteres zu gewähren.
6.1 Der
Berufungskläger wird der mehrfachen ungetreuen Amtsführung verurteilt, während
das Verfahren in Bezug auf die Sachbeschädigung eingestellt wird. Dies
entspricht einem Obsiegen des Berufungsklägers im Umfang von etwa 25 %.
Entsprechend sind auch die Kosten zu verlegen, wobei die Entschädigungsfrage
den gleichen Regeln folgt wie der Kostenentscheid (BGer 6B_1025/2014 vom 9.
Februar 2015, E. 2.5).
Dem
Berufungskläger ist somit sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel des
geltend gemachten Aufwands zu entrichten. Dies entspricht für das zweitinstanzliche
Verfahren einem Betrag von CHF 1‘865.30 und für das erstinstanzliche einem
solchen von CHF 10‘933.30 (CHF 3‘600.05 für die Aufwendungen von Advokatin lic.
iur. [...] und CHF 7‘333.25 für diejenigen des Advokaten [...]).
6.2 Weiter
trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.–.
In Bezug auf das
erstinstanzliche Verfahren trägt der Berufungskläger zum einen dessen Urteilsgebühr
von CHF 1‘200.–. Zudem hat er gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden nach dem Verursacherprinzip auferlegt
(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015, E. 1.4). Demgemäss hat der Berufungskläger
das Zeugengeld in vollem Umfang von insgesamt CHF 156.20 zu tragen.
Entsprechend seinem Obsiegen trägt er die restlichen Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 2‘638.30 unter Berücksichtigung eines Abzugs von 25% bzw.
CHF 659.60, somit CHF 1‘978.70. Insgesamt hat er somit erstinstanzliche Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 2‘134.90 zu tragen. Die Mehrkosten von CHF 659.60 gehen zu
Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der mehrfachen ungetreuen
Amtsführung schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 180.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 314 , 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und
49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
In Bezug auf die in Bst. b der Anklage geschilderte
Sachbeschädigung (vorinstanzliches Urteil Punkt 4.14) wird das Verfahren
eingestellt.
Dem Beurteilten wird für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Betrage von
insgesamt CHF 10‘933.30 (davon CHF 3‘600.05 für die Bemühungen der
Advokatin [...] bzw. CHF 7‘333.25 für die Bemühungen von Advokat [...], inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) sowie für das zweitinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung im Betrag von CHF 1‘865.30 (ebenfalls inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
Für das erstinstanzliche Verfahren trägt der
Beurteilte eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– sowie die Verfahrenskosten im Umfang
von CHF 2‘134.90. Die Mehrkosten von CHF 659.60 gehen zu Lasten des Staates.
Der Beurteilte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– .
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).